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{'item': 'W116 2244296-1'}

Obsah (14)§ 30Art. 133§ 25§ 26a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 1§ 10§ 26§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW116 2244296-1 Spruch, W116 2244296-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 30Abs.

2a GGG stattgegeben, der Beschwerdeführerin ist ein Betrag in der Höhe von EUR 6.329,00 zurückzuerstatten.Der Beschwerde wird

Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG stattgegeben, der Beschwerdeführerin ist ein Betrag in der Höhe von EUR 6.329,00 zurückzuerstatten. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Kaufvertrag vom 15.10.2020 wurden die Wohnungen Top 6, Top 7 und Top 9 sowie die Kfz-Abstellplätze Nr. 4, 6, 7, 8, 9, 12, 13 und 14 mit den Miteigentumsanteilen 77/1445, 134/1445, 210/1445 sowie 10/1445, 10/1445, 10/1445, 10/1445, 10/1445, 10/1445, 10/1445, 10/1445, der Liegenschaft XXXX von der XXXX GmbH (in der Folge: T-GmbH) an XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) verkauft. Mit Schenkungsvertrag vom 15.10.2020 wurden die Wohnungen Top 6 und 7 sowie 6 Kfz-Parkplätze von der Beschwerdeführerin an XXXX (in der Folge: Mag. J) weitergegeben.
  2. Mit Kaufvertrag vom 15.10.2020 wurden die Wohnungen Top 6, Top 7 und Top 9 sowie die Kfz-Abstellplätze Nr. 4, 6, 7, 8, 9, 12, 13 und 14 mit den Miteigentumsanteilen 77/1445, 134/1445, 210/1445 sowie 10/1445, 10/1445, 10/1445, 10/1445, 10/1445, 10/1445, 10/1445, 10/1445, der Liegenschaft römisch 40 von der römisch 40 GmbH (in der Folge: T-GmbH) an römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) verkauft. , Mit Schenkungsvertrag vom 15.10.2020 wurden die Wohnungen Top 6 und 7 sowie 6 Kfz-Parkplätze von der Beschwerdeführerin an römisch 40 (in der Folge: Mag. J) weitergegeben.
  3. Am 29.10.2020 beantragten die Beschwerdeführerin und Mag. J über ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Dr.Dr. Heinz-Dietmar Schimanko, die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ 991 KG 119 Mödling auf Anteil B-LNR 1 zu 210/1445, auf Anteil B-LNR 1 zu 10/1445 und auf Anteil B-LNR 1 zu 10/1445 sowie ebenfalls in EZ 991 KG 119 Mödling die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an Wohnung Top 9 und Kfz-Abstellplatz Nr. 8 und Kfz-Abstellplatz Nr. 9 jeweils für XXXX . Weiters wurde beantragt die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ 991 KG 119 Mödling auf Anteil B-LNR 1 zu 77/1445, auf Anteil B-LNR 1 zu 134/1445, Anteil B-LNR 1 zu 10/1445, auf Anteil B-LNR 1 zu 10/1445, auf Anteil B-LNR 1 zu 10/1445, auf Anteil B-LNR 1 zu 10/1445, auf Anteil B-LNR 1 zu 10/1445 und auf Anteil B-LNR 1 zu 11/1445 sowie ebenfalls in EZ 991 KG 119 Mödling die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an Wohnung Top 6, Wohnung Top 7 und Kfz-Abstellplätzen Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 14 für XXXX Zusätzlich wurde in EZ 991 KG 16119 Mödling die Einverleibung der Löschung C-LNR 5, C-LNR 6 und C-LNR 7 beantragt. Der Antrag beinhaltet jeweils die Erklärung des Parteienvertreters, die zu entrichtende Gebühren für die Grundbuchseintragung nach den Bestimmungen des GrEStG selbst berechnet und gemeinsam mit der Grunderwerbssteuer an das Finanzamt entrichtet zu haben. Als Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechts an allen Wohnungen und Abstellplätzen zugunsten der Beschwerdeführerin sind darin EUR 11.423,00 angegeben und für die Einverleibung des Eigentumsrechts an den Wohnungen Top 6 und Wohnung Top 7 und Kfz-Abstellplätzen Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 14 zugunsten des Mag. J EUR 6.668,
  4. Mit Beschluss vom 26.11.2020 wurden die Einverleibungen des Eigentumsrechts, die Anmerkungen der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums sowie die Einverleibungen der Löschung antragsgemäß bewilligt.
  5. Am 29.10.2020 beantragten die Beschwerdeführerin und Mag. J über ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Dr.Dr. Heinz-Dietmar Schimanko, die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ 991 KG 119 Mödling auf Anteil B-LNR 1 zu 210/1445, auf Anteil B-LNR 1 zu 10/1445 und auf Anteil B-LNR 1 zu 10/1445 sowie ebenfalls in EZ 991 KG 119 Mödling die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an Wohnung Top 9 und Kfz-Abstellplatz Nr. 8 und Kfz-Abstellplatz Nr. 9 jeweils für römisch 40 . Weiters wurde beantragt die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ 991 KG 119 Mödling auf Anteil B-LNR 1 zu 77/1445, auf Anteil B-LNR 1 zu 134/1445, Anteil B-LNR 1 zu 10/1445, auf Anteil B-LNR 1 zu 10/1445, auf Anteil B-LNR 1 zu 10/1445, auf Anteil B-LNR 1 zu 10/1445, auf Anteil B-LNR 1 zu 10/1445 und auf Anteil B-LNR 1 zu 11/1445 sowie ebenfalls in EZ 991 KG 119 Mödling die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an Wohnung Top 6, Wohnung Top 7 und Kfz-Abstellplätzen Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 14 für römisch 40 Zusätzlich wurde in EZ 991 KG 16119 Mödling die Einverleibung der Löschung C-LNR 5, C-LNR 6 und C-LNR 7 beantragt. , Der Antrag beinhaltet jeweils die Erklärung des Parteienvertreters, die zu entrichtende Gebühren für die Grundbuchseintragung nach den Bestimmungen des GrEStG selbst berechnet und gemeinsam mit der Grunderwerbssteuer an das Finanzamt entrichtet zu haben. Als Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechts an allen Wohnungen und Abstellplätzen zugunsten der Beschwerdeführerin sind darin EUR 11.423,00 angegeben und für die Einverleibung des Eigentumsrechts an den Wohnungen Top 6 und Wohnung Top 7 und Kfz-Abstellplätzen Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 14 zugunsten des Mag. J EUR 6.668,
  6. , Mit Beschluss vom 26.11.2020 wurden die Einverleibungen des Eigentumsrechts, die Anmerkungen der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums sowie die Einverleibungen der Löschung antragsgemäß bewilligt.
  7. Mit Schriftsatz vom 05.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von EUR 6.329,
  8. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht als Eigentümerin aller kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile im Grundbuch eingetragen worden sei, sondern im Wege des Streckengeschäftes nach § 22 GBG die Miteigentumsanteile und Zusagen auf Einräumung von Wohnungseigentum mit Ausnahme der Wohnung Top 9 sowie der Kfz-Abstellplätze 8 und 9 mit Schenkungsvertrag vom 15.10.2020 an Mag. J übertragen habe, der sodann unmittelbar als neuer Eigentümer dieser Anteile im Grundbuch eingetragen worden sei. Der Kaufvertrag sei also grundbücherlich nur hinsichtlich der Miteigentumsanteile an Top 9 sowie der Kfz-Abstellplätze 8 und 9 durchgeführt worden, nicht aber hinsichtlich der anderen damit von ihr gekauften Miteigentumsanteile und Rechte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe für den Kaufvertrag vom 15.10.2020 zur Erfassungsnummer 10-259 038/2020 die Grunderwerbssteuer in Höhe von EUR 36.343,48 und die Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 11.423,00 selbst berechnet, weiters habe er für den Schenkungsvertrag vom 15.10.2020 zur Erfassungsnummer 10-259 057/2020die Grunderwerbssteuer in Höhe von EUR 2.238,18 und die Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 6.668,00 selbst berechnet. Die Eintragungsgebühr zum Kaufvertrag sei vollständig an das Finanzamt entrichtet worden.
  9. Mit Schriftsatz vom 05.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von EUR 6.329,
  10. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht als Eigentümerin aller kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile im Grundbuch eingetragen worden sei, sondern im Wege des Streckengeschäftes nach Paragraph 22, GBG die Miteigentumsanteile und Zusagen auf Einräumung von Wohnungseigentum mit Ausnahme der Wohnung Top 9 sowie der Kfz-Abstellplätze 8 und 9 mit Schenkungsvertrag vom 15.10.2020 an Mag. J übertragen habe, der sodann unmittelbar als neuer Eigentümer dieser Anteile im Grundbuch eingetragen worden sei. Der Kaufvertrag sei also grundbücherlich nur hinsichtlich der Miteigentumsanteile an Top 9 sowie der Kfz-Abstellplätze 8 und 9 durchgeführt worden, nicht aber hinsichtlich der anderen damit von ihr gekauften Miteigentumsanteile und Rechte. , Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe für den Kaufvertrag vom 15.10.2020 zur Erfassungsnummer 10-259 038 aus 2020, die Grunderwerbssteuer in Höhe von EUR 36.343,48 und die Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 11.423,00 selbst berechnet, weiters habe er für den Schenkungsvertrag vom 15.10.2020 zur Erfassungsnummer 10-259 057/2020die Grunderwerbssteuer in Höhe von EUR 2.238,18 und die Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 6.668,00 selbst berechnet. Die Eintragungsgebühr zum Kaufvertrag sei vollständig an das Finanzamt entrichtet worden.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab.Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 25GGG derjenige zahlungspflichtig sei, der den Antrag auf Eintragung stelle.

Der Grundbuchsantrag sei eindeutig von der Beschwerdeführerin und Mag. J gestellt worden und seien somit auch beide solidarisch zahlungspflichtig hinsichtlich der Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG für alle Wohnungen und alle Kfz-Abstellplätze des gegenständlichen Antrags gewesen.Eine begünstigte Bemessungsgrundlage

§ 26aAbs. 1 GGG der hier gegenständlichen Schenkungen bestehe nicht, da der Kauf der Wohnungen von der T-Gmb

H an die Beschwerdeführerin nicht begünstigt gewesen sei. Dies sei auch nicht behauptet worden. Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der geschenkten Wohnungen seien daher die Kaufpreise und sei dies auch richtig so selbstberechnet und im Schenkungsvertrages festgehalten worden. Es könne sohin dem Antrag auf Rückzahlung nicht gefolgt werden. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab., Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 25, GGG derjenige zahlungspflichtig sei, der den Antrag auf Eintragung stelle. Der Grundbuchsantrag sei eindeutig von der Beschwerdeführerin und Mag. J gestellt worden und seien somit auch beide solidarisch zahlungspflichtig hinsichtlich der Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG für alle Wohnungen und alle Kfz-Abstellplätze des gegenständlichen Antrags gewesen., Eine begünstigte Bemessungsgrundlage

Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG der hier gegenständlichen Schenkungen bestehe nicht, da der Kauf der Wohnungen von der T-GmbH an die Beschwerdeführerin nicht begünstigt gewesen sei. Dies sei auch nicht behauptet worden. Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der geschenkten Wohnungen seien daher die Kaufpreise und sei dies auch richtig so selbstberechnet und im Schenkungsvertrages festgehalten worden. Es könne sohin dem Antrag auf Rückzahlung nicht gefolgt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezughabenden Akten am 13.07.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. Auf die Anteile B-LNR 1 zu 210/1445, B-LNR 1 zu 10/1445 und a B-LNR 1 zu 10/1445, EZ 991 KG 119 Mödling, mit welchen das Wohnungseigentum an Wohnung Top 9 und Kfz-Abstellplatz Nr. 8 und Kfz-Abstellplatz Nr. 9 verbunden sind und für welche die Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragen wurde, entfiel ein Teilkaufpreis von EUR 463.083,00.Die Beschwerdeführerin entrichtete am 15.12.2020 über ihren rechtlichen Vertreter jedoch Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 11.423,
  3. Diese waren auf Grundlage des im Kaufvertrag für die Wohnungen Top 6, Top 7 und Top 9 sowie die Kfz-Abstellplätze Nr. 4, 6, 7, 8, 9, 12, 13 und 14 (und somit für sämtliche vom Kaufvertrag umfassten Objekte) festgehaltenen Gesamtkaufpreises in der Höhe von EUR 1.038.385,00 selbst berechnet worden. Für die vom Kaufvertrag umfassten Anteile B-LNR 1 zu 77/1445, B-LNR 1 zu 134/1445, B-LNR 1 zu 10/1445, B-LNR 1 zu 10/1445, B-LNR 1 zu 10/1445, B-LNR 1 zu 10/1445, B-LNR 1 zu 10/1445 und B-LNR 1 zu 11/1445, EZ 991 KG 119 Mödling, mit welchen das Wohnungseigentum an Wohnung Top 6, Wohnung Top 7 und die Kfz-Abstellplätze Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 14 verbunden war und für welche Mag. J in das Grundbuch eingetragen wurde, hat der gemeinsame rechtliche Vertreter anhand des sich aus einem Immobiliensachverständigengutachten ergebenden Wertes die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 6.668,00 selbst berechnet und diesen Betrag ebenfalls am 15.12.2020 an das Finanzamt entrichtet.
  4. Feststellungen:, Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. , Auf die Anteile B-LNR 1 zu 210/1445, B-LNR 1 zu 10/1445 und a B-LNR 1 zu 10/1445, EZ 991 KG 119 Mödling, mit welchen das Wohnungseigentum an Wohnung Top 9 und Kfz-Abstellplatz Nr. 8 und Kfz-Abstellplatz Nr. 9 verbunden sind und für welche die Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragen wurde, entfiel ein Teilkaufpreis von EUR 463.083,00., Die Beschwerdeführerin entrichtete am 15.12.2020 über ihren rechtlichen Vertreter jedoch Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 11.423,
  5. Diese waren auf Grundlage des im Kaufvertrag für die Wohnungen Top 6, Top 7 und Top 9 sowie die Kfz-Abstellplätze Nr. 4, 6, 7, 8, 9, 12, 13 und 14 (und somit für sämtliche vom Kaufvertrag umfassten Objekte) festgehaltenen Gesamtkaufpreises in der Höhe von EUR 1.038.385,00 selbst berechnet worden. , Für die vom Kaufvertrag umfassten Anteile B-LNR 1 zu 77/1445, B-LNR 1 zu 134/1445, B-LNR 1 zu 10/1445, B-LNR 1 zu 10/1445, B-LNR 1 zu 10/1445, B-LNR 1 zu 10/1445, B-LNR 1 zu 10/1445 und B-LNR 1 zu 11/1445, EZ 991 KG 119 Mödling, mit welchen das Wohnungseigentum an Wohnung Top 6, Wohnung Top 7 und die Kfz-Abstellplätze Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 14 verbunden war und für welche Mag. J in das Grundbuch eingetragen wurde, hat der gemeinsame rechtliche Vertreter anhand des sich aus einem Immobiliensachverständigengutachten ergebenden Wertes die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 6.668,00 selbst berechnet und diesen Betrag ebenfalls am 15.12.2020 an das Finanzamt entrichtet.
  6. Beweiswürdigung:Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf dem Antrag auf Eintragung ins Grundbuch, dem Beschluss, mit welchem die Eintragungen vollzogen wurden sowie auf dem Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der T-GmbH und dem Schenkungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Mag. J. Der Teilkaufpreis für die Wohnung Top 9 sowie die Kfz-Abstellplätze Nr. 8 und 9 ergibt sich aus dem Kaufvertrag, die Höhe der von der Beschwerdeführerin entrichteten Eintragungsgebühr aus der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung

§ 30Abs.

2a GGG. Die von Mag. J entrichtete Eintragungsgebühr sowie deren Basis zur Selbstberechnung, ergeben sich aus dem in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsvertrag sowie dem vom Beschwerdeführervertreter im Beschwerdeverfahren vorgelegten Finanzonline-Auszügen.2. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf dem Antrag auf Eintragung ins Grundbuch, dem Beschluss, mit welchem die Eintragungen vollzogen wurden sowie auf dem Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der T-GmbH und dem Schenkungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Mag. J. , Der Teilkaufpreis für die Wohnung Top 9 sowie die Kfz-Abstellplätze Nr. 8 und 9 ergibt sich aus dem Kaufvertrag, die Höhe der von der Beschwerdeführerin entrichteten Eintragungsgebühr aus der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung

Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG. Die von Mag. J entrichtete Eintragungsgebühr sowie deren Basis zur Selbstberechnung, ergeben sich aus dem in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsvertrag sowie dem vom Beschwerdeführervertreter im Beschwerdeverfahren vorgelegten Finanzonline-Auszügen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.3. Rechtliche Beurteilung:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A)

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Das geschah durch die §§ 10a ff GGV.

§ 10Abs.

1 GGV ist die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 im Verein mit der GrESt-SBV) bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten.

TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) u.a. des Eigentumsrechts 1,1 vH vom Wert des Rechtes.

§ 25Abs.

1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt.

§ 26Abs.

3 Z 1 GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

§ 30Abs.

2a GGG erlischt die Zahlungspflicht, wenn der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ein Teilbetrag der entrichteten Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 6.329,00 an sie zurückzuerstatten sei, weil dieser auf den Teil der kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile entfalle, die nicht auf Grund des Kaufvertrages durch Grundbucheintragung an die Beschwerdeführerin übertragen worden seien, sondern die sogleich im Weg des Streckengeschäfts nach § 22 GBG durch Grundbucheintragung an Mag. J. übertragen worden seien. Hierbei verweist die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 30 Abs. 2a GGG. Nach Ansicht der Behörde war die Beschwerdeführerin aufgrund der gemeinsamen Antragsstellung gemeinsam mit Mag. J solidarisch verpflichtet, die gesamte Eintragungsgebühr für alle Wohnungen und Kfz-Abstellplätze, die Teil des Eintragungsantrags waren, zu bezahlen.

§ 7Abs.

4 GGG trifft die Solidarhaftung Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages verpflichtet sind und gilt diese Bestimmung lediglich für Fälle, in denen im Gesetz zwei oder mehrere Personen ohne Angaben von Anteilen zahlungspflichtig sind (vgl. auch Dokalik14, Gerichtsgebühren, Bemerkung 15 zu § 7 GGG).

§ 25

GGG ist für die Eintragungsgebühr

Abs. 1 leg.cit. derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung gestellt hat. Im vorliegenden Fall begehrten die Beschwerdeführerin und Mag. J die Eintragung bzw. Einverleibung des Wohnungseigentums in einer gemeinsamen Eingabe. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Antragsteller, für die jeweils die Eintragungsgebühr für den Wert ihrer Rechte berechnet wird (im Fall der Beschwerdeführerin für Top 9 sowie die Kfz-Abstellplätze Nr. 8 und 9) zur solidarischen Haftung hinsichtlich ihrer – nach Anteilen begehrten und sohin verschiedenen – Eintragungen herangezogen werden dürfen, handelt es sich hierbei eben nicht um die Entrichtung desselben Gebührenbetrages.

§ 26Abs.

6 GGG ist die Eintragungsgebühr, wenn die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt wird, für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.Eine allfällige solidarische Zahlungspflicht, ausgelöst durch den Eintragungsvorgang betreffend die Wohnungen Top 6 und 7 und Kfz-Abstellplätzen Nr. 4, 6, 7, 12, 13 und 14 vermag daher nichts daran zu ändern, dass die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen ist. Die Eintragungsgebühr für die der Beschwerdeführerin eingetragenen Rechte kann sich somit dadurch nicht erhöhen. Im Falle der Beschwerdeführerin kam es zu einer „Sprungeintragung“, da der Erwerbsvorgang, für welchen die Selbstberechnung hinsichtlich der Gerichtsgebühren vorgenommen wurde und aufgrund dessen die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 11.423,00 entrichtet wurde, nur teilweise (hinsichtlich der Wohnung Top 8 und Kfz-Abstellplätze Nr. 8 und 9) verbüchert wurde, hinsichtlich der übrigen Wohnungen und Abstellplätze wurde erst die Weiterveräußerung (durch die Schenkung an Mag. J) verbüchert.

§ 30Abs.

2a GGG erlischt in solchen Fällen die Zahlungspflicht und die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung verlangen, sofern sie eine Bescheinigung über die Entrichtung der Eintragungsgebühr beim zuständigen Finanzamt vorlegt. Dies ist gegenständlich der Fall. Hinsichtlich jener der Beschwerdeführerin nicht eingetragenen Miteigentumsanteile, die Gegenstand des Kaufvertrags waren, erlosch somit die Zahlungspflicht der Eintragungsgebühr. Hinsichtlich des Eintragungsvorgangs betreffend die Wohnung Top 8 und die Kfz-Abstellplätze Nr. 8 und 9 ergibt sich errechnet nach dem Teilkaufpreis von EUR 463.083,00 eine Eintragungsgebühr von EUR 5.094,00. Eine durch den gemeinsamen Antrag mit Mag J bestehende Solidarhaftung für die Eintragungsgebühr betreffend die (übrigen) Wohnungen Top 6 und 7 und Kfz-Abstellplätzen Nr. 4, 6, 7, 12, 13 und 14 hätte der Rückzahlung des darüberhinausgehend von der Beschwerdeführerin entrichteten Betrags von EUR 6.329,00 nur dann im Wege stehen können, wenn diese Eintragungsgebühr noch ausständig gewesen wäre. Mag. J hat die Eintragungsgebühr für diese Objekte jedoch ebenfalls am 15.12.2020 über den gemeinsamen Rechtsvertreter an das Finanzamt entrichtet, weshalb für diese Gebühr keine Solidarhaftung der Beschwerdeführerin entstehen konnte. Der Beschwerde war daher stattzugeben; der Beschwerdeführerin ist der Betrag von EUR 6.329,00 zurückzuerstatten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu A) ,

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs., Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Das geschah durch die Paragraphen 10 a, ff GGV.

Paragraph 10, Absatz eins, GGV ist die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987 im Verein mit der GrESt-SBV) bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten. ,

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) u.a. des Eigentumsrechts 1,1 vH vom Wert des Rechtes.,

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt.,

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.,

Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG erlischt die Zahlungspflicht, wenn der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz), wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im Paragraph 2, Ziffer 4, erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen., Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ein Teilbetrag der entrichteten Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 6.329,00 an sie zurückzuerstatten sei, weil dieser auf den Teil der kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile entfalle, die nicht auf Grund des Kaufvertrages durch Grundbucheintragung an die Beschwerdeführerin übertragen worden seien, sondern die sogleich im Weg des Streckengeschäfts nach Paragraph 22, GBG durch Grundbucheintragung an Mag. J. übertragen worden seien. Hierbei verweist die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG. , Nach Ansicht der Behörde war die Beschwerdeführerin aufgrund der gemeinsamen Antragsstellung gemeinsam mit Mag. J solidarisch verpflichtet, die gesamte Eintragungsgebühr für alle Wohnungen und Kfz-Abstellplätze, die Teil des Eintragungsantrags waren, zu bezahlen. ,

Paragraph 7, Absatz 4, GGG trifft die Solidarhaftung Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages verpflichtet sind und gilt diese Bestimmung lediglich für Fälle, in denen im Gesetz zwei oder mehrere Personen ohne Angaben von Anteilen zahlungspflichtig sind vergleiche auch Dokalik14, Gerichtsgebühren, Bemerkung 15 zu Paragraph 7, GGG). ,

Paragraph 25, GGG ist für die Eintragungsgebühr

Absatz eins, leg.cit. derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung gestellt hat. Im vorliegenden Fall begehrten die Beschwerdeführerin und Mag. J die Eintragung bzw. Einverleibung des Wohnungseigentums in einer gemeinsamen Eingabe. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Antragsteller, für die jeweils die Eintragungsgebühr für den Wert ihrer Rechte berechnet wird (im Fall der Beschwerdeführerin für Top 9 sowie die Kfz-Abstellplätze Nr. 8 und 9) zur solidarischen Haftung hinsichtlich ihrer – nach Anteilen begehrten und sohin verschiedenen – Eintragungen herangezogen werden dürfen, handelt es sich hierbei eben nicht um die Entrichtung desselben Gebührenbetrages.

Paragraph 26, Absatz 6, GGG ist die Eintragungsgebühr, wenn die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt wird, für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen., Eine allfällige solidarische Zahlungspflicht, ausgelöst durch den Eintragungsvorgang betreffend die Wohnungen Top 6 und 7 und Kfz-Abstellplätzen Nr. 4, 6, 7, 12, 13 und 14 vermag daher nichts daran zu ändern, dass die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen ist. Die Eintragungsgebühr für die der Beschwerdeführerin eingetragenen Rechte kann sich somit dadurch nicht erhöhen. , Im Falle der Beschwerdeführerin kam es zu einer „Sprungeintragung“, da der Erwerbsvorgang, für welchen die Selbstberechnung hinsichtlich der Gerichtsgebühren vorgenommen wurde und aufgrund dessen die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 11.423,00 entrichtet wurde, nur teilweise (hinsichtlich der Wohnung Top 8 und Kfz-Abstellplätze Nr. 8 und 9) verbüchert wurde, hinsichtlich der übrigen Wohnungen und Abstellplätze wurde erst die Weiterveräußerung (durch die Schenkung an Mag. J) verbüchert.

Paragraph 30, Absatz 2 a, GGG erlischt in solchen Fällen die Zahlungspflicht und die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung verlangen, sofern sie eine Bescheinigung über die Entrichtung der Eintragungsgebühr beim zuständigen Finanzamt vorlegt. , Dies ist gegenständlich der Fall. Hinsichtlich jener der Beschwerdeführerin nicht eingetragenen Miteigentumsanteile, die Gegenstand des Kaufvertrags waren, erlosch somit die Zahlungspflicht der Eintragungsgebühr. Hinsichtlich des Eintragungsvorgangs betreffend die Wohnung Top 8 und die Kfz-Abstellplätze Nr. 8 und 9 ergibt sich errechnet nach dem Teilkaufpreis von EUR 463.083,00 eine Eintragungsgebühr von EUR 5.094,00. Eine durch den gemeinsamen Antrag mit Mag J bestehende Solidarhaftung für die Eintragungsgebühr betreffend die (übrigen) Wohnungen Top 6 und 7 und Kfz-Abstellplätzen Nr. 4, 6, 7, 12, 13 und 14 hätte der Rückzahlung des darüberhinausgehend von der Beschwerdeführerin entrichteten Betrags von EUR 6.329,00 nur dann im Wege stehen können, wenn diese Eintragungsgebühr noch ausständig gewesen wäre. Mag. J hat die Eintragungsgebühr für diese Objekte jedoch ebenfalls am 15.12.2020 über den gemeinsamen Rechtsvertreter an das Finanzamt entrichtet, weshalb für diese Gebühr keine Solidarhaftung der Beschwerdeführerin entstehen konnte. Der Beschwerde war daher stattzugeben; der Beschwerdeführerin ist der Betrag von EUR 6.329,00 zurückzuerstatten. , Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2244296.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.