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{'item': 'W124 2230336-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW124 2230336-1 Spruch, W124 2230336-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Indien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX sowie am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Indien, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 sowie am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge der BF), indischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und praktizierender Sikh, reiste spätestens am XXXX , unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag, vor den Organen der Landespolizeidirektion , einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge der BF), indischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und praktizierender Sikh, reiste spätestens am römisch 40 , unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag, vor den Organen der Landespolizeidirektion , einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem BF am XXXX durchgeführten Erstbefragung, gab dieser zu Protokoll, dass er legal am XXXX mit Flugzeug nach Russland ausgereist sei. Dort habe er sich zwei Tage aufgehalten und sei anschließend sieben weitere Tage durch ihm unbekannte Länder gereist. Die Einreise in Österreich sei am XXXX erfolgt. Die Reise sei durch die Familie des BF im Zusammenwirken mit dem Schlepper organisiert worden. Die Kosten der Schleppung hätten in Euro umgerechnet ca. EUR 5.100,- betragen. Laut Angaben des BF habe er sich am Passamt den Reisepass, welchen ihm der Schlepper in Russland abgenommen habe, ausstellen lassen. Bei der durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem BF am römisch 40 durchgeführten Erstbefragung, gab dieser zu Protokoll, dass er legal am römisch 40 mit Flugzeug nach Russland ausgereist sei. Dort habe er sich zwei Tage aufgehalten und sei anschließend sieben weitere Tage durch ihm unbekannte Länder gereist. Die Einreise in Österreich sei am römisch 40 erfolgt. Die Reise sei durch die Familie des BF im Zusammenwirken mit dem Schlepper organisiert worden. Die Kosten der Schleppung hätten in Euro umgerechnet ca. EUR 5.100,- betragen. Laut Angaben des BF habe er sich am Passamt den Reisepass, welchen ihm der Schlepper in Russland abgenommen habe, ausstellen lassen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF an, er habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und sei der Sprache Punjabi in Wort und Schrift mächtig, in Hindi beherrsche er die Grundlagen. Einer regelmäßigen Beschäftigung in Indien sei der BF nicht nachgegangen. Der BF sei ledig und seine Eltern sowie seine Schwester würden nach wie vor in wohnen. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass seine gesamte Familie die „Khalistan-Bewegung“ unterstütze. Da die Regierung gegen diese Organisation sei, werde er verfolgt. Sein Leben sei in seinem Heimatland nicht mehr sicher. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Regierung sowie um sein Leben. 1.
  3. Per Schreiben vom XXXX wurde der BF zur Einvernahme am XXXX geladen. Am XXXX teilte der BF dem BFA mit, dass er der Ladung aufgrund gesundheitlicher Hindernisse nicht nachkommen könne. Diesbezüglich wurde ihm per E-Mail am XXXX mitgeteilt, dass er eine Arztbestätigung übermitteln solle, woraufhin die Rechtsvertretung des BF am XXXX antwortete, dass der BF Medikamente zu sich genommen habe und seine Verkühlung zuhause auskuriere.1.
  4. Per Schreiben vom römisch 40 wurde der BF zur Einvernahme am römisch 40 geladen. Am römisch 40 teilte der BF dem BFA mit, dass er der Ladung aufgrund gesundheitlicher Hindernisse nicht nachkommen könne. Diesbezüglich wurde ihm per E-Mail am römisch 40 mitgeteilt, dass er eine Arztbestätigung übermitteln solle, woraufhin die Rechtsvertretung des BF am römisch 40 antwortete, dass der BF Medikamente zu sich genommen habe und seine Verkühlung zuhause auskuriere. 1.
  5. Die amXXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte Einvernahme nahm folgenden Lauf: […] LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen? VP: Mein Name wurde falsch protokolliert. Ich heiße XXXX .VP: Mein Name wurde falsch protokolliert. Ich heiße römisch 40 . LA: Wann haben Sie konkret Ihre Heimat verlassen? VP: Letzten Monat. LA: Wo begann ihre Abreise? Schildern Sie bitte konkret ihren Reiseweg bis nach Österreich! VP: Ich bin von XXXX nach XXXX geflogen und von XXXX bin ich über verschiedene Länder nach Österreich gelangt. VP: Ich bin von römisch 40 nach römisch 40 geflogen und von römisch 40 bin ich über verschiedene Länder nach Österreich gelangt. LA: Hatten sie einen Schlepper? VP: Ja. LA: Woher hatten Sie den Schlepper? VP: Meine Familie hat den Kontakt hergestellt. LA: Wo haben Sie den Schlepper erstmalig getroffen? VP: In XXXX . VP: In römisch 40 . LA: Wieviel mussten Sie dem Schlepper bezahlen? VP: 400.000 indische Rupien. LA: Woher hatten Sie das Geld? VP: Meine Familie hat es bezahlt. LA: Welche Dokumente können Sie in Vorlage bringen? VP: Ich habe keine Dokumente. LA: Wo befindet sich ihr Reisepass? VP: Der wurde mir vom Schlepper in XXXX abgenommen. VP: Der wurde mir vom Schlepper in römisch 40 abgenommen. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Es geht mir gut, ich bin gesund. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente diesbezüglich? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein keine. LA: Zu Ihrem Heimatland: LA: Welchen Namen führen Sie? VP: XXXX . VP: römisch 40 . LA: Wann und wo sind Sie geboren? VP: Ich bin am XXXX in XXXX geboren. VP: Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Indien. LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie? VP: Ich bin Jat und Sikh ist meine Religion. LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Wo haben Sie vor der Ausreise in Indien gelebt? VP: In XXXX in der Stadt XXXX . VP: In römisch 40 in der Stadt römisch 40 . LA: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, Sie hätten in XXXX gelebt. Was sagen Sie dazu?LA: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, Sie hätten in römisch 40 gelebt. Was sagen Sie dazu? VP: Ja, dort steht das Haus meiner Eltern. In XXXX war ich bei einem Freund. VP: Ja, dort steht das Haus meiner Eltern. In römisch 40 war ich bei einem Freund. LA: Haben Sie noch nähere Verwandte in Indien, wie leben diese? VP: Nur meine Familie lebt dort. Meine Eltern und meine Schwester. Die leben alle in XXXX . VP: Nur meine Familie lebt dort. Meine Eltern und meine Schwester. Die leben alle in römisch 40 . LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Verwandten? VP: Nein. LA: Wann war der letzte Kontakt? VP: Letzten Monat und danach nicht mehr. LA: Sie könnten jedoch Kontakt aufnehmen? VP: Ja. LA: Weiß Ihre Familie, dass Sie jetzt in Österreich sind? VP: Ja. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? VP: Ja, wir haben eine kleine Apotheke und ein Haus. LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: Ich ging 12 Jahre in die Grundschule. LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt bzw. ausgeübt? VP: Ich habe keinen Beruf erlernt. LA: Wovon lebten Sie dann in Indien? VP: Mein Vater hat eine kleine Apotheke. Er hat mich unterstützt. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)? VP: Es war mittel, normal. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Nein. LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Nein. Integration LA: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? VP: Nichts, ich bin ja frei. LA: Wo leben Sie derzeit? VP: In Wien im XXXX . Bezirk. VP: In Wien im römisch 40 . Bezirk. LA: Dort leben Sie alleine? VP: Mit einem Freund lebe ich dort. LA: Wie finanzieren Sie diese Wohnung? VP: Mein Freund arbeitet und unterstützt mich. Er arbeitet. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein/Organisation? VP: Nein. LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie? VP: Ich bekomme gar nichts. LA: Sind Sie arbeitsfähig? Was würden Sie gerne arbeiten? VP: Ich würde gerne als Zeitungszusteller oder Pizzalieferant arbeiten. LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? VP: Meine Familie und ich sind Unterstützer der Khalistan Bewegung. Die indische Regierung ist gegen diese Bewegung. Da ich mit dem Tod bedroht wurde und mein Leben in Gefahr ist, musste ich meine Heimat verlassen. LA: Sind Sie Mitglied einer Partei? VP: Ja, ich bin Mitglied der Organisation „ XXXX “. VP: Ja, ich bin Mitglied der Organisation „ römisch 40 “. LA: Was macht diese Organisation? VP: Das ist eine Partei, die die Khalistan Bewegung unterstützt. Wenn es Arbeiten gibt, dann wird diese von den Parteimitgliedern gemacht. LA: Seit wann sind Sie dort Mitglied? VP: Seit ca. zwei Jahren. LA: Welche Aufgabe haben Sie in dieser Partei? VP: Ich bin Unterstützer. Ich habe mich nur immer für die Partei eingesetzt. LA: Ihre ganze Familie ist dort Mitglied? VP: Nur ich bin Mitglied. LA: Sie haben zuerst angegeben, dass Ihre ganze Familie die Khalistan Bewegung unterstützt. VP: Ja, sie unterstützen sie und ich bin Mitglied der Partei. LA: Was macht Ihre Familie zur Unterstützung der Khalistan Bewegung? VP: Sie haben Kontakt. LA: Haben Sie auch Aufgaben? VP: Ja, wenn es etwas zu erledigen gibt, dann setzen sie sich dafür ein. LA: Haben Sie einen Mitgliedsausweis? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Es gibt einen, aber den habe ich in Indien. LA: Warum haben sie den nicht mitgenommen, wenn das doch ihr Grund ist? VP: Die Regierung ist ja gegen mich, deshalb. LA: Seit wann unterstützt Ihre Familie die Khalistan-Bewegung? VP: Seit ca. einem Jahr. LA: Was ist passiert? Erzählen Sie alle Details! VP: Meine Familie unterstützt die Khalistan Partei, ich bin Mitlglied. Da die indische Regierung gegen die Unabhängigkeit von Punjab ist, kam die Polizei zwei bis drei Mal zu mir nach Hause. Die Polizei wusste meine Adresse. Aus Angst musste ich mich bei Freunden verstecken. Da mein Leben dort nicht in Sicherheit war, hat meine Familie das Geld zusammengetan, um meine Flucht zu finanzieren. LA: Wann kam die Polizei zu ihnen nach Hause? VP: Letzten Monat kam die Polizei zu uns nach Hause und versuchte mich zu töten. LA: Erzählen Sie Details! VP: Es waren drei Polizisten. Sie sind in der Nacht um 23 Uhr gekommen, als ich auf dem Weg zu meiner Schwester war. Zwei Polizeiautos und drei Polizisten waren hinter mir her. Sie haben versucht, mich zu töten. Da die Bewohner bemerkten, dass mein Leben in Gefahr war, haben sie mich beschützt und ich konnte flüchten. Als meine Familie von dem Vorfall erfahren hat, hat sie das Geld zusammengebracht und hat meine Flucht finanziert. LA; Sie haben zuerst angegeben, dass die Polizei zwei bis drei Mal bei Ihnen zu Hause war. Was sagen Sie dazu? VP: Ja, sie haben mich nur einmal an diesem Tag erwischt. LA: Kam die Polizei vor oder nach dem Vorfall nochmal zu Ihnen nach Hause? VP: Davor sind sie gekommen, um mich zu suchen, aber diesem Tag wurde ich gefasst. LA: Wie wollte die Polizei Sie töten? VP: Ich war mit dem Motorrad unterwegs. Sie waren bewaffnet und hatten Pistolen in der Hand. Da die Bewohner das mitbekommen haben, dass etwas Gefährliches geschieht, haben sie mich gerettet. LA: wie haben Sie die Bewohner gerettet? VP: Ich hatte große Angst und schrie. Die Leute versammelten sich und beschützten mich. LA: Es ist nicht glaubhaft, dass Sie auf dem Motorrad sitzen und schreien können und sich die Leute dann um sie versammelten! Was sagen sie dazu? VP: Ja, aber es gab dort viele Häuser und die Leute bemerkten den Vorfall. LA: Was hat die Polizei dann gemacht? VP: Sie hatten Pistolen in der Hand und haben geschossen. LA: Und was ist weiter passiert? VP: wie gesagt, die Leute haben sich um mich versammelt und die Polizisten sind weggegangen. LA: Wieviele Mitglieder hat die Partei, die sie unterstützen? VP: Insgesamt gibt es 50 Mitglieder. LA: Tritt diese Partei auch bei den Wahlen an? VP: Ja, man wählt die Partei. LA: Wer ist der Vorsitzende? VP: XXXX . VP: römisch 40 . LA: Wann war die letzte Wahl? VP: Vor vier Monaten. LA: Wer hat gewonnen? VP: Die andere Partei. LA: Wie heißt der Vorsitzende? VP: XXXX . VP: römisch 40 . LA: Wurden andere Parteimitglieder auch bedroht oder nur sie? VP: Ja, alle Parteimitglieder wurden bedroht. LA: Wann wurden Ihre Parteimitglieder bedroht? VP: Alle vor einem Monat. LA: Besteht jetzt noch Kontakt zu irgendjemandem von der Partei? VP: Nein jetzt nicht mehr. LA: Also wissen sie nicht, ob noch jemand geflüchtet ist? VP: nein, das weiß ich nicht. LA: Gibt es Medienberichte von dieser Partei oder wo sie namentlich genannt werden? VP: Nein. LA: Ihre Familie wurde nie bedroht? VP: Nein, die Familie nicht. LA: Theoretisch was befürchten sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? VP: Ich habe Angst getötet zu werden, weil ich mit dem Tod bedroht wurde. LA: In Indien gibt es kein Meldewesen. Haben Sie daran gedacht, sich ganz woanders in Indien niederzulassen? VP: Nein, darüber habe ich nicht nachgedacht. LA: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt. Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur Lage in Indien abzugeben. Was möchten Sie dazu sagen? VP: Nein. LA: Haben Sie Indien auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen? VP: Nein mein Leben war in Gefahr, deshalb. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung in Vorlage gebracht? VP: Ja. LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? VP: Gut. RB und Vertreter: keine Fragen […] 1.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf dazu Feststellungen anhand der Staatendokumentation zur Lage in Indien und einer integrierten Kurzinformation („KI vom XXXX , „Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir“; KI vom XXXX , „Wahlergebnis Lok Sabha, Wahl zum Unterhaus vom XXXX bis XXXX “; KI vom XXXX , „Aktuelle Ergebnisse im Kaschmir-Konflikt“; KI vom XXXX , „Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am XXXX , Feuergefecht in Pinglan/ Distrikt Pulwama/Kaschmir am XXXX “).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf dazu Feststellungen anhand der Staatendokumentation zur Lage in Indien und einer integrierten Kurzinformation („KI vom römisch 40 , „Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir“; KI vom römisch 40 , „Wahlergebnis Lok Sabha, Wahl zum Unterhaus vom römisch 40 bis römisch 40 “; KI vom römisch 40 , „Aktuelle Ergebnisse im Kaschmir-Konflikt“; KI vom römisch 40 , „Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am römisch 40 , Feuergefecht in Pinglan/ Distrikt Pulwama/Kaschmir am römisch 40 “). Die Identität des BFs habe mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden können. Die Ausführungen des BF insbesondere zur Verfolgungshandlung der indischen Regierung sei äußerst vage, allgemein gehalten und oberflächlich. Eine Gefährdung aufgrund der ethischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit sowie der politischen Überzeugung bzw. der Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe habe der BF nicht glaubwürdig vorgebracht. Zudem habe der BF die Fluchtgründe seit seiner Erstbefragung gesteigert, indem er dort vorbrachte, dass seine Familie die Khalistan-Bewegung unterstützen würde und die indische Regierung gegen diese Organisation sei. Bei der später durchgeführten Einvernahme erwähnte er hingegen, dass er seit XXXX Jahren ein Parteimitglied der Organisation „ XXXX “ sei und drei Polizisten versucht hätten ihn zu töten.Zudem habe der BF die Fluchtgründe seit seiner Erstbefragung gesteigert, indem er dort vorbrachte, dass seine Familie die Khalistan-Bewegung unterstützen würde und die indische Regierung gegen diese Organisation sei. Bei der später durchgeführten Einvernahme erwähnte er hingegen, dass er seit römisch 40 Jahren ein Parteimitglied der Organisation „ römisch 40 “ sei und drei Polizisten versucht hätten ihn zu töten. Er habe sich auch mehrfach in Widersprüche verstrickt. So habe der BF einerseits vorgebracht, dass er habe flüchten können, da er von den Leuten beschützt worden sei, andererseits habe er auf die Frage, wie ihn die Bewohner konkret gerettet hätten, angegeben, dass sich diese um ihn versammelt hätten und die Polizei folglich weggegangen wäre. Der BF habe während des gesamten Verfahrens sein Vorbringen durch keinerlei Beweismittel untermauern können. Es widerspreche jeglicher Lebensrealität, dass jemand, der um internationalen Schutz ansuche ein derart wichtiges Beweismittel zurücklasse. Zudem habe er auf die Frage, warum er seinen Mitgliedsausweis nicht mitgenommen habe lapidar geantwortet, dass die Regierung gegen ihn sei. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei gegeben. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Indien eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe bestünde, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Wohnraum und Nahrung in Frage gestellt sei. Da der BF keine Verfolgung zu befürchten habe, sei das wirtschaftliche Existenzminimum, ein verfolgungssicherer Ort, erfüllt. Der BF sei bei einer Rückkehr keiner existentiellen Notlage ausgesetzt.Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Indien eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe bestünde, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Wohnraum und Nahrung in Frage gestellt sei. Da der BF keine Verfolgung zu befürchten habe, sei das wirtschaftliche Existenzminimum, ein verfolgungssicherer Ort, erfüllt. Der BF sei bei einer Rückkehr keiner existentiellen Notlage ausgesetzt. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland habe sich keine Gefährdung ergeben. Bei einer Rückkehr sei er keiner Gefahr der Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der BF sei gesund, im arbeitsfähigen Alter und in der Lage, sich eine Existenz im Herkunftsstaat aufzubauen. Er verfüge in seinem Herkunftsland auch über familiäre Anhaltspunkte und eine durchschnittliche Schulbildung (zu Spruchpunkt II.).Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland habe sich keine Gefährdung ergeben. Bei einer Rückkehr sei er keiner Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der BF sei gesund, im arbeitsfähigen Alter und in der Lage, sich eine Existenz im Herkunftsstaat aufzubauen. Er verfüge in seinem Herkunftsland auch über familiäre Anhaltspunkte und eine durchschnittliche Schulbildung (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (zu Spruchpunkt III.). Der BF habe kein aufrechtes Familienleben und seine Kernfamilie befände sich in Indien. Da zudem nicht festgestellt werden konnte, dass er mit einer Person im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und die Rückkehrentscheidung zulässig sei, sei diese zu erlassen. Da dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden sei, sei gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen worden (zu Spruchpunkt IV.). Es hätte sich keine Gefährdung ergeben, welche die Abschiebung des BF nach Indien unzulässig machen würden (zu Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreisebetrage gemäß § 55 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der (Spruchpunkt IV.).Außerdem erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (zu Spruchpunkt römisch drei.). Der BF habe kein aufrechtes Familienleben und seine Kernfamilie befände sich in Indien. Da zudem nicht festgestellt werden konnte, dass er mit einer Person im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und die Rückkehrentscheidung zulässig sei, sei diese zu erlassen. Da dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden sei, sei gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen worden (zu Spruchpunkt römisch vier.). Es hätte sich keine Gefährdung ergeben, welche die Abschiebung des BF nach Indien unzulässig machen würden (zu Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreisebetrage gemäß Paragraph 55, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
  8. Am XXXX erhob der BF in vollen Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid.1.
  9. Am römisch 40 erhob der BF in vollen Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. In der Beschwerde selbst wurde die inhaltlich falsche Entscheidung und eine mangelhafte Verfahrensführung moniert. Der BF beantragte in der Beschwerde als Beweis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Befragung jener Person, die die Erstbefragung durchgeführt habe, Einsicht in die Formulare für die Erstbefragung, Einsicht ins AsylG zur Erstbefragung sowie zu den Gesetzesvorlagen und Nachsicht in andere Asylakten, zum Beweis dafür, dass die Floskel „Ich habe nun alle meine Fluchtgründe genannt. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe mehr:“ sämtlichen Asylwerbern in fast völlig gleichlautender Formulierung unterschoben werden würden. Die Beschwerde beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der BF persönlicher, religiöser und politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe ein ausführliches Vorbringen erstatten und sämtliche Fragen aus seinem Erlebnishorizont gut beantworten können. Das BFA sei zu dem lapidaren Schluss gekommen, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei und er im Falle einer Rückkehr keine Gefahr zu befürchten habe, wobei diese Entscheidung ohne Experten getroffen worden sei. Bei der Behörde habe sich der Trend durchgesetzt, wonach Asylgesuche von Indern nicht ernst zunehmen seien, egal wie real der Hintergrund sei. Anhänger der Unabhängigkeitsbewegung Khalistans hätten im gesamten Staatsgebiet mit Verfolgung zu rechnen. Das BFA habe zudem verabsäumt neben der Glaubwürdigkeit der geschilderten Verfolgungshandlung geeignete Feststellungen zu treffen, ob der BF aufgrund seiner religiösen und politischen Einstellung bei einer Rückkehr mit politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung iSd Art. 2 und 3 EMRK zu rechnen habe. Dies sei relevant, da dem BF seine Zugehörigkeit zur Volks- und religiösen Gruppe sowie seine geographische Herkunft geglaubt werde. Außerdem gelte das Faktum, je ärmer ein Land sei, desto weniger Anonymität gäbe es. Indien sei besonders arm und der Großteil der Bevölkerung könne sich nicht privat halten oder von anderen abschirmen.Die Beschwerde beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der BF persönlicher, religiöser und politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe ein ausführliches Vorbringen erstatten und sämtliche Fragen aus seinem Erlebnishorizont gut beantworten können. Das BFA sei zu dem lapidaren Schluss gekommen, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei und er im Falle einer Rückkehr keine Gefahr zu befürchten habe, wobei diese Entscheidung ohne Experten getroffen worden sei. Bei der Behörde habe sich der Trend durchgesetzt, wonach Asylgesuche von Indern nicht ernst zunehmen seien, egal wie real der Hintergrund sei. Anhänger der Unabhängigkeitsbewegung Khalistans hätten im gesamten Staatsgebiet mit Verfolgung zu rechnen. Das BFA habe zudem verabsäumt neben der Glaubwürdigkeit der geschilderten Verfolgungshandlung geeignete Feststellungen zu treffen, ob der BF aufgrund seiner religiösen und politischen Einstellung bei einer Rückkehr mit politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung iSd Artikel 2 und 3 EMRK zu rechnen habe. Dies sei relevant, da dem BF seine Zugehörigkeit zur Volks- und religiösen Gruppe sowie seine geographische Herkunft geglaubt werde. Außerdem gelte das Faktum, je ärmer ein Land sei, desto weniger Anonymität gäbe es. Indien sei besonders arm und der Großteil der Bevölkerung könne sich nicht privat halten oder von anderen abschirmen. Aufgrund seiner Persönlichkeit, der Biographie, der verwandtschaftlichen Verhältnisse und der bereits stattgefundenen problematischen Vorfälle sei der BF im Falle einer Rückkehr nach Indien konkret gefährdet. Das BFA habe die Unglaubwürdigkeit ohne die verpflichteten konkreten Recherchen festgestellt. Nicht jedes Vorbringen würde Recherchen vor Ort rechtfertigen, jedoch sei auch bei wenig oder kaum glaubwürdig erscheinenden Vorbringen eine Plausibiliätskontrolle durchzuführen. Das Verfahren hätte einen positiveren Ausgang genommen, wenn eine Expertenmeinung eingeholt worden wäre. Der BF habe sich in Österreich immer wohl verhalten und habe sich bereits gut integrieren können. Er wolle keine sozialen Geldhilfen erlangen, sondern selbst für sich sorgen. Sein Fleiß lasse eine äußerst günstige Prognose hinsichtlich der künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit sowie des weiteren ordentlichen Lebenswandels samt Anpassung an die hiesige Lebensweise zu. Er wolle als Pizzalieferant oder Zeitungszusteller in das Erwerbsleben einsteigen. 1.
  10. Per E-Mail langte am XXXX beim BVwG eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte, sowie des indischen Führerscheins inklusive dessen Übersetzung ein.1.
  11. Per E-Mail langte am römisch 40 beim BVwG eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte, sowie des indischen Führerscheins inklusive dessen Übersetzung ein. 1.
  12. An der für XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung, nahmen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt und der BF unentschuldigt trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht teil. Die Rechtsvertretung des BF erläuterte hierzu, dass diese und der BF nicht kommen würde, da sie den BF weder telefonisch oder persönlich an seiner Wohnanschrift anzutreffen vermochte.1.
  13. An der für römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung, nahmen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt und der BF unentschuldigt trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht teil. Die Rechtsvertretung des BF erläuterte hierzu, dass diese und der BF nicht kommen würde, da sie den BF weder telefonisch oder persönlich an seiner Wohnanschrift anzutreffen vermochte. 1.
  14. Per E-Mail langte am XXXX beim BVwG erneut eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte, sowie des indischen Führerscheins inklusive dessen Übersetzung ein.1.
  15. Per E-Mail langte am römisch 40 beim BVwG erneut eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte, sowie des indischen Führerscheins inklusive dessen Übersetzung ein. 1.
  16. An der für XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung, nahmen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt und der BF erneut unentschuldigt sowie sein Rechtsvertreter trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht teil. Die Vertretung des BF wurde über zwei beim BVwG hinterlegten Telefonnummern versucht angerufen zu werden, wobei diese nicht erreichbar war. Es ist auch keine Entschuldigung für das nunmehr zweimalige nicht Erscheinen eingelangt. Der BF und dessen Vertretung hätten sich hiermit die Möglichkeit genommen noch einmal das Fluchtvorbringen dazulegen bzw. darauf einzugehen. Zudem wurden die aktuellen Länderberichte und aktuelle Covid-Zahlen in das Verfahren eingeführt.1.
  17. An der für römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung, nahmen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt und der BF erneut unentschuldigt sowie sein Rechtsvertreter trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht teil. Die Vertretung des BF wurde über zwei beim BVwG hinterlegten Telefonnummern versucht angerufen zu werden, wobei diese nicht erreichbar war. Es ist auch keine Entschuldigung für das nunmehr zweimalige nicht Erscheinen eingelangt. Der BF und dessen Vertretung hätten sich hiermit die Möglichkeit genommen noch einmal das Fluchtvorbringen dazulegen bzw. darauf einzugehen. Zudem wurden die aktuellen Länderberichte und aktuelle Covid-Zahlen in das Verfahren eingeführt. Das BVwG folge sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich dessen, dass sein Vorbringen aufgrund diverser Widersprüche als unglaubwürdig gewertet werde. Wie im Bescheid ausgeführt, werde auch aufgrund der Länderberichte von einer IFA ausgegangen. Es könne der Beschwerde auch dahingehend nicht gefolgt werden, inwiefern der BF einer politischen bzw. religiösen Verfolgung ausgesetzt sei und damit Art. 2 und 3 EMRK verletzt worden wären. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die eine konkrete Recherche notwendig gemacht hätten.Das BVwG folge sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich dessen, dass sein Vorbringen aufgrund diverser Widersprüche als unglaubwürdig gewertet werde. Wie im Bescheid ausgeführt, werde auch aufgrund der Länderberichte von einer IFA ausgegangen. Es könne der Beschwerde auch dahingehend nicht gefolgt werden, inwiefern der BF einer politischen bzw. religiösen Verfolgung ausgesetzt sei und damit Artikel 2 und 3 EMRK verletzt worden wären. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die eine konkrete Recherche notwendig gemacht hätten. Dem Antrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei das BVwG nachgekommen der BF allerdings zwei Mal unentschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jat an und wurde im Bundesstaat Punjab, Bezirk XXXX , Dorf XXXX geboren. Später lebte er mit seiner Familie im Nachbarort XXXX bevor er sich kurz vor seiner Ausreise bei einem Freund in XXXX , ebenfalls einem Nachbarort, aufgehalten hat. Die Identität des BF konnte nicht festgestellt werden. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig, verfügt über 12 Jahre Schulbildung und spricht Punjabi als Muttersprache und hat Grundkenntnisse in der Sprache Hindi. Die Eltern und Schwester des BF leben in XXXX . Der BF hat zwar angegeben keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, kann diesen jedoch jederzeit wiederaufnehmen.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jat an und wurde im Bundesstaat Punjab, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren. Später lebte er mit seiner Familie im Nachbarort römisch 40 bevor er sich kurz vor seiner Ausreise bei einem Freund in römisch 40 , ebenfalls einem Nachbarort, aufgehalten hat. Die Identität des BF konnte nicht festgestellt werden. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig, verfügt über 12 Jahre Schulbildung und spricht Punjabi als Muttersprache und hat Grundkenntnisse in der Sprache Hindi. Die Eltern und Schwester des BF leben in römisch 40 . Der BF hat zwar angegeben keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, kann diesen jedoch jederzeit wiederaufnehmen. Der BF hat nach nicht rechtmäßiger Einreise spätestens am XXXX im Bundesgebiet am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er musste seinen Reisepass in Russland an einen Schlepper abgeben, hat keinen Deutschkurs besucht und ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Der BF hat nach nicht rechtmäßiger Einreise spätestens am römisch 40 im Bundesgebiet am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er musste seinen Reisepass in Russland an einen Schlepper abgeben, hat keinen Deutschkurs besucht und ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Bereits zur Einvernahme am XXXX ist der BF unentschuldigt nicht erschienen, zumal er zwar durch seinen Rechtsvertreter ausrichten ließ, dass er krank sei, dieser jedoch trotz Aufforderung keine Arztbestätigung vorlegte. Auch zu den für den XXXX und für den XXXX anberaumten mündlichen Verhandlungen ist er unentschuldigt nicht erschienen.Bereits zur Einvernahme am römisch 40 ist der BF unentschuldigt nicht erschienen, zumal er zwar durch seinen Rechtsvertreter ausrichten ließ, dass er krank sei, dieser jedoch trotz Aufforderung keine Arztbestätigung vorlegte. Auch zu den für den römisch 40 und für den römisch 40 anberaumten mündlichen Verhandlungen ist er unentschuldigt nicht erschienen. Die Familie des BF lebt im Herkunftsstaat von den Einkünften einer kleinen Apotheke und hat ein Haus. Der BF selbst hat keinen Beruf erlernt und wurde von seinem Vater unterstützt. Er ist ledig, führt keine familienähnliche Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder im Bundesgebiet. Das Vorliegen eines Freundes- und Bekanntenkreises mit österreichischen Staatsangehörigen konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Er ist im Bundesgebiet weder in einem Verein, einer Organisation oder dergleichen tätig. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. 1.
  20. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat Es ist nicht glaubhaft, dass der BF auf Grund seines Eintretens für die Bewegung für ein unabhängiges Khalistan in Indien verfolgt wird. Es wird weiters nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. In eventu wird festgestellt, dass der BF vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung, Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte. 1.
  21. Zur Situation im Herkunftsstaat Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern vom XXXX bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version XXXX , vom XXXX , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert:Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern vom römisch 40 bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version römisch 40 , vom römisch 40 , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 04.09.2020 COVID-19 Letzte Änderung: 21.05.2021 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  22. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  23. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund derAusgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch vonIm Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  24. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  25. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund derAusgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
  26. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche RezessionDie Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).(PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seinerWelle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  27. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  28. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen: • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.d e/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw 42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicatio nFile&v=4 , Zugriff 12.10.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021 • FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/healt h/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-m odi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengalu ru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021 • GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-a nzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021 • HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutant en-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/inthe-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-change s/, Zugriff 22.3.2021 • TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm _medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 21.05.2021 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
  29. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a). Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a). Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance (NDA)“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020).Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance (NDA)“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Bei Regionalwahlen in vier indischen Bundesstaaten und einem Unionsterritorium hat die konservative Regierungspartei BJP von Premierminister Modi offenbar keine Zugewinne erzielt. In Westbengalen liegt die BJP deutlich hinter der Regionalpartei All India Trinamool Congress (TMC) von Chefministerin Mamata Banerjee. Auch in Assam, Tamil Nadu, Kerala und Puducherry fanden Wahlen statt. Nur in Assam konnte die BJP an der Macht festhalten, aber auch dort erzielte sie – wie in den anderen Bundesstaaten – keine Zugewinne. Der Wahlkampf fand inmitten der Corona-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China betont Indien weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Orga-nisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist weiterhin ein strategisches Ziel Indiens (GIZ 1.2021a). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebu ngsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf , Zugriff 15.10.2020 • AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 6.5.2021 • BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf , Zugriff 23.3.2021 • CIA - Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/th e-world-factbook/countries/india/#people-and-society , Zugriff 6.5.2021 • DS Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona- Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi -inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021 • DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www. dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817 , Zugriff 28.2.2020 • FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https: //www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-del hi-16652177.html , Zugriff 28.2.2020 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2046516.html, Zugriff 6.5.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 11.5.2021 • KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626 , Zugriff 14.2.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-i n-neu-delhi , Zugriff 20.2.2020 • SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/c ontents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021 • SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf , Zugriff 18.2.2020 • SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/ , Zugriff 16.1.2020 • TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theg uardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law , Zugriff 28.2.2020 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.05.2021 Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021). Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt esGewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Das SouthAsia Terrorism Portal verzeichnet in einerAufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  30. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung BritischIndiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kashmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  31. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  32. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  33. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan („Line of Control“) deutlich zugenommen (bpb 29.4.2021). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem
  34. Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. I. 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. römisch eins. 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  35. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  36. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  37. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021).C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 1.2021a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotential wahrgenommen (BICC 1.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 1.2021). Indien und Nepal Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 1.2021a). Indien belieferte in der Vergangenheit Waffen die LTTE („Tamil Tigers“) in Sri Lanka (BICC 1.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 1.2021a). Indiensetzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 • BBC – British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382 , Zugriff 22.7.2020 • BBC – British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www. bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384 , Zugriff 29.1.2019 • BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf , Zugriff 23.3.2021 • bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (29.4.2021): Kaschmir,https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021 • bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien , Zugriff 18.3.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-r eport-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 • EFSAS – European Foundatition for South Asia Studies, Topics Indo-Pak Relations, https://www. efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021 • FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pa kistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021 • FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020 https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-l ines-and-seek , Zugriff 22.7.2020 • GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, https: //www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 23.3.2021 • Gov.o.I. PIB – Government of India, Press Information Bureau (25.2.2021): Joint Statement, https: //www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 • KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https: //kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/ , Zugriff 22.7.2020 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • Piazolo, Michael

(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 • SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 • SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 • SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020 https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf , Zugriff 22.7.2020 • SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeut sche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021 • SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https: //www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509 , Zugriff 6.8.2019 • Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India’s strategic autonomy. (SWP Comment, 39/2020). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für(SWP Comment, 39 aus 2020,). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020 • WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-c rossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3 ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709 , Zugriff 6.8.2019 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 31.05.2021 Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss gemäß der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung wiederhergestellt (FH 2020). Mit 5.8.2019 wurde der in der Verfassung festgelegte Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vgl. GIZ 1.2021a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020, GIZ 1.2021a). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung des Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährte der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigeneMit 5.8.2019 wurde der in der Verfassung festgelegte Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vergleiche GIZ 1.2021a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020, GIZ 1.2021a). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung des Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährte der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine „Hinduisierung“ des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus des Bundesstaates Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf Public Safety Act festgenommen und blieben weiterhin ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft. Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin einen langwierigen Aufstand (FH 2020).(FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus des Bundesstaates Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf Public Safety Act festgenommen und blieben weiterhin ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft. Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin einen langwierigen Aufstand (FH 2020). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für „Statthalter“ und „Kollaborateure“ der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam „bestraft“. Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 23.9.2020). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am
  1. Februar 2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vgl. IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Jaish-e-Mohammed Gruppe übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es sehr divergierende Angaben (ÖB 9.2020). Am 2.4.2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021).Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für „Statthalter“ und „Kollaborateure“ der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam „bestraft“. Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 23.9.2020). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am
  2. Februar 2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vergleiche IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Jaish-e-Mohammed Gruppe übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es sehr divergierende Angaben (ÖB 9.2020). Am 2.4.2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 357 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kashmir. Im Jahr 2018 wurden 452 Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es 283 Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt 321 Todesopfer registriert. Im Jahr 2021 wurden bis zum
  3. Mai insgesamt 60 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 4.5.2021c). In Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vgl. BBC 20.10.2015). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen, tödlichen Schusswaffengebrauch, erweiterte Festnahmebestimmungen und Beschlagnahmungen, bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung ein. Zwar wird von den Sicherheitsbehörden behauptet, dass die Truppen solche Befugnisse benötigen, doch erklärt der Oberste Gerichtshof, dass solche Gewaltanwendungen selbst Gebieten die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig sind (HRW 14.8.2020). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am
  4. September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am
  5. September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren (BAMF 28.9.2020). Um große Menschenansammlungen zu verhindern werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenenIn Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche BBC 20.10.2015). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen, tödlichen Schusswaffengebrauch, erweiterte Festnahmebestimmungen und Beschlagnahmungen, bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung ein. Zwar wird von den Sicherheitsbehörden behauptet, dass die Truppen solche Befugnisse benötigen, doch erklärt der Oberste Gerichtshof, dass solche Gewaltanwendungen selbst Gebieten die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig sind (HRW 14.8.2020). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am
  6. September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am
  7. September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren (BAMF 28.9.2020). Um große Menschenansammlungen zu verhindern werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vgl. AI 30.1.2020).Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vergleiche AI 30.1.2020). Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 1.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der „Line of Control (LoC)“ forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020).Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 1.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der „Line of Control (LoC)“ forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 • AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023868.html , Zugriff 17.1.2020 • ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https: //www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut , Zugriff 11.2.2020 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.5.2021 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.8.2020): Briefing Notes
  8. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031179/briefingnotes-kw24-2020.pdf , Zugriff 22.7.2020 • BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 • BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 11.2.2020 • BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bb c.com/news/world-asia-india-34578463 , Zugriff 13.3.2020 • BICC - Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf , Zugriff 23.3.2021 • BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http: //www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir , Zugriff 20.2.2020 • DS – Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https: //www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-prot esten-in-srinagar , Zugriff 11.2.2020 • FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.ne t/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html , Zugriff 11.2.2020 • FH – Freedom House
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  1. Juni 2020 https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-l ines-and-seek , Zugriff 22.7.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.3.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 • HRW – Human Rights Watch (14.8.2020): India: New Reports of Extrajudicial Killings in Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035851.html, Zugriff 15.10.2020 • IT – India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https: //www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06 , Zugriff 11.2.2020 • IT – India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India’s charges As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu -and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14 , Zugriff 6.8.2019 • NZZ – Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international /kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966 , Zugriff 11.2.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • OHRC - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (8.7.2019): Update of the Situation of Human Rights in Indian-Administered Kashmir and Pakistan-Administered Kashmir from May 2018 to April 2019, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/KashmirUpdateRe port_8July2019.pdf , Zugriff 17.3.2020 • ONHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.6.2018): Reporton the Situation of Human Rights in Kashmir: Developments in the Indian State of Jammu and Kashmir from June 2016 to April 2018, and General Human Rights Concerns in Azad Jammu and Kashmir and Gilgit-Baltistan, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/DevelopmentsInKas hmirJune2016ToApril2018.pdf , Zugriff 23.1.2019 • RLS – Rosa-Luxemburg-Stiftung (1.2020): Vereinheitlichung und Ausgrenzung; Indiens hindunationalistische Regierung treibt den Umbau der Gesellschaft voran, https://www.rosalux.de/fileadm in/rls_uploads/pdfs/Standpunkte/Standpunkte_03-2020.pdf, Zugriff 11.2.2020 • SATP - South Asia Terrorism Portal (4.5.2021c): Datasheet – Jammu & Kashmir, Data View, https: //www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir# , Zugriff 7.5.2021 • SO – Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/polit ik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html , Zugriff 11.2.2020 • TOI – Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia .indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&u tm_campaign=cppst , Zugriff 6.8.2019 • TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html , Zugriff 11.2.2020• TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html , Zugriff 11.2.2020 • USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032491.html, Zugriff 24.3.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html , Zugriff 13.3.2020 Punjab Letzte Änderung: 31.05.2021 Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vgl. BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 9.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3.5.2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert. In manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 9.2020). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen BJP instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktrefom auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der Bharatiya Janata Party (BJP) unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er und 1990er Jahren (BAMF 12.4.2021). Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Quellen: • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 6.5.2021 • BBC – British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www. bbc.com/news/world-asia-india-34578463 , Zugriff 18.10.2018 • MoHA – Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusin dia.gov.in/2011census/C-01.html , Zugriff 18.10.2018 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.20201c): Datasheet – Punjab, Data View, https://www.sa tp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 6.5.2021 Naxaliten Letzte Änderung: 31.05.2021 Der Konflikt zwischen der Zentralregierung und maoistischen Guerillagruppen, den sogenannten Naxaliten besteht seit
  2. Auslöser war ein gewaltsamer Aufstand im Dorf Naxalbari (Westbengalen), der die Umverteilung von Land an die landlose Bevölkerung durchsetzen wollte (GIZ 1.2021a). Naxaliten sind in etwa 101 Distrikten (von insgesamt 707) aktiv. Dieses Gebiet erstreckt sich vom nördlichen Bihar bis ins südliche Kerala und wird als „Roter Korridor“ bezeichnet. Besonders betroffen sind die Bundesstaaten Bihar (mit 22 Distrikten), Jharkhand
(21), Odisha
(19), Chhattisgarh
(16)(GIZ 1.2021a), Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen und Andhra Pradesh (AA 23.9.2020). Diese Distrikte gelten zu den wirtschaftlich und sozial am stärksten benachteiligten Gebieten (aber oft auch rohstoffreichsten) Indiens und werden überproportional von Adivasi (sog. scheduled tribes) bewohnt und stellen Lebensraum und damit einhergehend Lebensgrundlage der dort beheimateten indigenen Völker dar. Die Gebiete werden immer mehr durch Bergbau, Infrastrukturprojekte, der Einrichtung von Sonderwirtschaftszonen (Special Economic Zones, SEZ) etc. bedroht (GIZ 1.2021a). Mit dem Zusammenschluss unterschiedlicher

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