Obsah (11)
Art. 133§ 29b§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 45§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW135 2265775-1 Spruch, W135 2265775-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 06.04.2020 Inhaber eines bis 28.02.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 03.04.2020 wurden auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen
- „Asthma bronchiale“,
- „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“,
- „Diabetes mellitus“,
- „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ und
- „Hypertonie“ festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für November 2023 empfohlen, da eine Kontrolle des Krankheitsverlaufes für notwendig erachtet wurde.Der Beschwerdeführer ist seit 06.04.2020 Inhaber eines bis 28.02.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 03.04.2020 wurden auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen
- „Asthma bronchiale“,
- „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“,
- „Diabetes mellitus“,
- „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ und
- „Hypertonie“ festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für November 2023 empfohlen, da eine Kontrolle des Krankheitsverlaufes für notwendig erachtet wurde. Am 04.05.2022 brachte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.
Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen sowie eine Kopie seines Behindertenpasses bei.Am 04.05.2022 brachte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen sowie eine Kopie seines Behindertenpasses bei. Zur Feststellung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 05.09.2022, nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag, erstattet wurde. Die Sachverständige hält darin wie folgt fest: „Anamnese: Letzte Begutachtung 26.02.2020 1 Asthma bronchiale 60% 2 Schlafapnoe-Syndrom 30% 3 Diabetes mellitus 20% 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 10% 5 Hypertonie 10% Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. , Nachuntersuchung 11/2023 Nachuntersuchung 11 aus 2023, , Zwischenanamnese seit 2/2020: Keine OP, kein stat. Aufenthalt Kur nächstes Monat geplant Derzeitige Beschwerden: Kur nächstes Monat geplant , Derzeitige Beschwerden: „Beantrage den Parkausweis, weil die Lunge sehr schlecht ist, hat sich noch verschlechtert, bei Lungenfacharzt bin ich alle 2-3 Monate. Mit der Maske im Straßenverkehr ist es sehr schlecht, habe 3 x Corona gehabt, Schmerzen auch in der linken Schulter. Sauerstoff habe ich nicht. Habe jetzt Schmerzen in der LWS. Der linke Mittelfinger bleibt immer wieder hängen, bekomme Injektionen, eine OP ist geplant.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Trimbow Berodual Aprednislon 25mg Enalapril Metformin Xatral 8mg Pantoloc 40mg Arosuva CPAP-Atemhilfe Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Sozialanamnese: Verwitwet, 3 Kinder, lebt mit 2 Kindern in Wohnung im 4. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: diverse Tätigkeiten, McDonalds, zuletzt Bürotätigkeit in einem privaten Kindergarten bis 2018 für kurze Zeit, seit 2018 AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX 1. 4. 2022 (CVS AC-Arthrose li Plantarfasziitis
- re)Dr. römisch 40 1. 4. 2022 (CVS AC-Arthrose li Plantarfasziitis
- re), Röntgen linkes Schulteraelenk 29.03.2022 (Relativ ausgeprägte Arthrose acromioclavicular mit Deformierung und Sklerosierung der Geringgradiger Hochstand des Humeruskopfes mit Verschmälerung des Subacromialraumes wie Sklerosierung des Tuberculum majus wie bei Insertionstendinopathie.) Röntgen linkes Schulteraelenk 29.03.2022 (Relativ ausgeprägte Arthrose acromioclavicular mit Deformierung und Sklerosierung der Geringgradiger Hochstand des Humeruskopfes mit Verschmälerung des Subacromialraumes wie Sklerosierung des Tuberculum majus wie bei Insertionstendinopathie.) , Sonographie Rotatorenmanschette und Bicepssehne: Die Rotatorenmanschette und Bicepssehne sind intakt. Es besteht kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer tendinalen Läsion. Keine pathologische Flüssigkeitsansammlung. Sonographie Rotatorenmanschette und Bicepssehne: Die Rotatorenmanschette und Bicepssehne sind intakt. Es besteht kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer tendinalen Läsion. Keine pathologische Flüssigkeitsansammlung. , Rechter Calcaneus seitlich: Der Calcaneus nativradiologisch ohne Auffälligkeiten). Rechter Calcaneus seitlich: Der Calcaneus nativradiologisch ohne Auffälligkeiten). , Dr. XXXX 9. 3. 2021 (Gonarthrose bds, Cervikalsyndromjrapeziushartspann,Facettenarthrose C3-7 bds. Dr. römisch 40 9. 3. 2021 (Gonarthrose bds, Cervikalsyndromjrapeziushartspann,Facettenarthrose C3-7 bds. Spondylosis deformans lumbalis, Senkspreizfuß bds.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 54 Jahre Ernährungszustand: adipös Größe: 168,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA, keine obstruktiven Geräusche. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe während der gesamten Begutachtungssituation, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Integument: unauffällig , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter links: endlagig Bewegungsschmerzen Mittelfinger links: unauffällig, frei beweglich Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links diskret eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind beidseits uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Schürzengriff sind beidseits uneingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da Lungenfunktion klinisch unauffällig, antiobstruktive Dauertherapie erforderlich. 06.05.02 30 2 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unterer Rahmensatz, da Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie, kein Hinweis für Therapieresistenz, keine Sauerstoffzufuhr erforderlich. 06.11.02 20 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz entsprechend der Therapie. 09.02.01 20 4 Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung vor allem im Bereich der linken Schulter und der Lendenwirbelsäule. 02.02.01 10 5 Leichte Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens, eine höhergradige Funktionseinschränkung ist jeweils aktuell weder klinisch noch anhand der Befunde objektivierbar. Neubezeichnung von Leiden 4 des Vorgutachtens ohne Änderung der Einstufung Keine Änderung der Einstufung von Leiden 3 und 5 des Vorgutachtens Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens führt zum Absenken des Gesamt-GdB um 4 Stufen. Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keines der anerkannten Leiden behindert das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m, Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, siehe unauffälliges Gangbild und ausreichende Kraft und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten, sowie klinisch unauffällige Lungenfunktion. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. […]“ Mit Schreiben vom 12.09.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit dem Schreiben wurde das Sachverständigengutachten vom 05.09.2022 übermittelt. Mit Schreiben vom 20.09.2022, eingelangt am 27.09.2022, nahm der Beschwerdeführer Stellung. Darin führte er zusammengefasst aus, er sei seit dem Jahr 2020 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70%. Seit der damaligen Untersuchung habe sich seine Lungenfunktion verschlechtert, sodass das Zurücklegen von weiten und halbweiten Strecken zu Fuß sehr beschwerlich sei. Die aktuelle Untersuchung sei völlig oberflächlich durchgeführt worden, diese habe weniger als 20 Minuten gedauert, eine Untersuchung des Asthmas habe nicht stattgefunden. Auch seien die Befunde nicht eingesehen worden. Das Asthma bronchiale sei von seinem behandelnden Lungenfacharzt als eine dauerhafte Behinderung befunden worden. Er ersuche daher um eine neuerliche Begutachtung bzw. um Berücksichtigung seiner Vorbefunde. Dem Schreiben legte er weitere medizinische Unterlagen bei. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers und der neu vorgelegten Befunde ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin um eine Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2022 führt diese Folgendes aus: „Es wird Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung vom 05.09.2022 erhoben, es werden weitere Befunde vorgelegt. Vorgebracht wird, dass sich seit 2020, Behinderungsgrad 70 %, die Lungenfunktion verschlechtert habe, daher habe er den Parkausweis beantragt. Vorgelegte Befunde: Befund Dr. XXXX Facharzt Lungenkrankheiten 22. 9. 2022 (VA abgeschwächt, nicht spastisch. Diagnose: schweres chronisches Asthma bronchiale, Milben- und Graserallergie, Infektexazerbation, Zn Xolair 9/19-1/21, hochgradige Schlafapnoe, GERD. Makrolid. Schlechter als 2/2022) Befund Dr. römisch 40 Facharzt Lungenkrankheiten 22. 9. 2022 (VA abgeschwächt, nicht spastisch. Diagnose: schweres chronisches Asthma bronchiale, Milben- und Graserallergie, Infektexazerbation, Zn Xolair 9/19-1/21, hochgradige Schlafapnoe, GERD. Makrolid. Schlechter als 2 aus 2022,) Befund Dr. XXXX Facharzt für Chirurgie 5.7.2022 (Hiatushernie St.p. Aktiver helicobacterassoziierter Pangastritis; GERD; Adipositas BMI 37) Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Chirurgie 5.7.2022 (Hiatushernie St.p. Aktiver helicobacterassoziierter Pangastritis; GERD; Adipositas BMI 37) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Die nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Insbesondere ist eine vorübergehende Verschlechterung der Lungenfunktion im Rahmen einer Infektexazerbation nicht einschätzungsrelevant. Eine einschätzungsrelevante aktuelle Schleimhautveränderung des Ösophagus ist nicht dokumentiert.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. neu fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Diese ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.09.2022 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 27.11.2022 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.01.2023 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Befunde nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Es sei zu keiner vorübergehenden, sondern zu einer dauerhaften Verschlechterung gekommen. Der Beschwerde wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2023 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 06.04.2020 Inhaber eines bis 28.02.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 v. H. Der Beschwerdeführer brachte am 04.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt: 1. Asthma bronchiale 2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 4. Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates 5. Leichte Hypertonie Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass des Beschwerdeführers basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (vgl. Seite 31 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zum Behindertenpass des Beschwerdeführers basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt vergleiche Seite 31 des Verwaltungsaktes). Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 27.11.2022. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 03.04.2020 ergibt sich eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von zuvor 70 v.H. auf nunmehr 30 v.H., was insbesondere auf die Herabsetzung des Grades der Behinderung des als „Asthma bronchiale“ bezeichneten führenden Leidens 1. zurückzuführen ist. Die Funktionseinschränkung, welche im Vorgutachten aus dem Jahr 2020 unter der Position 06.05.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 60 v.H. eingestuft wurde, ist nunmehr der Positionsnummer 06.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Atmungssystem – Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr – Leichtes Asthma) zugeordnet. Die Sachverständige wählte den unteren Rahmensatz und einen Grad der Behinderung von 30 v.H., da sich die Lungenfunktion klinisch unauffällig darstelle, aber eine antiobstruktive Dauertherapie erforderlich sei. Nun bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.09.2022 zwar, dass eine Besserung des Asthma-Leidens eingetreten sei, und führt aus, dass sich seine Lungenfunktion seit der letzten Untersuchung im Jahr 2020 verschlechtert habe. Doch ist dies vor dem Hintergrund des aktuell erhobenen Untersuchungsbefundes nicht ausreichend nachvollziehbar. So zeigte sich das Leiden 1. des Beschwerdeführers – im Gegensatz zur Voruntersuchung im Jahr 2020 (vgl. das Vorgutachten vom 03.04.2022: „Klinischer Status – Fachstatus: Thorax: Auskultatorisch rechts etwas abgeschwächtes Atemgeräusch, spastische RGs bds endexspiratorisch, keine Atemnot“) – im Rahmen der aktuellen Untersuchung nunmehr klinisch unauffällig (vgl. das aktuelle Gutachten vom 05.09.2022: „Klinischer Status – Fachstatus: […] Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA, keine obstruktiven Geräusche. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe während der gesamten Begutachtungssituation, keine Zyanose.“) und somit gebessert. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch keine Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Bezug auf eine – seit der Voruntersuchung im Jahr 2020 – stattgefunden habende lungenfachärztliche Behandlung bzw. Betreuung in Vorlage und ist der zwischenzeitliche Verlauf der Asthma-Erkrankung sohin nicht ausreichend dokumentiert. Zwar legte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27.09.2022 einen lungenfachärztlichen Befundbericht vom 22.09.2022 vor, in dem ein schweres chronisches Asthma bronchiale diagnostiziert wird und eine deutliche Verschlechterung der Lungenfunktion (gegenüber der Voruntersuchung im Februar 2022) bei einer höhergradigen obstruktiven Ventilationsstörung beschrieben wird; dem erhobenen Status ist zu entnehmen, dass eine – nicht spastische – abgeschwächte Vesikuläratmung vorliegt. Wie die beigezogene Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2022 aber zutreffend ausführte, ist eine vorübergehende Verschlechterung der Lungenfunktion im Rahmen einer Infektexazerbation nicht einschätzungsrelevant. Denn wie im gegenständlichen Befund anamnestisch angegeben wird, stellt sich das Asthma-Leiden erst seit einer Covid-19-Infektion im Juli 2022 wieder schlechter dar. Nun wurde in der Beschwerdeschrift zwar eingewendet, dass keine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Verschlechterung eingetreten sei. Doch wurden keine nachfolgenden lungenfachärztlichen Befunde in Vorlage gebracht, sodass eine dauerhafte und sohin länger als sechs Monate andauernde Verschlechterung des führenden Leidens 1. des Beschwerdeführers nicht ausreichend dokumentiert ist. Überdies erreichte der Beschwerdeführer aber auch im Rahmen der am 22.09.2022 durchgeführten Lungenfunktionstestung nach Einnahme von „Berodual“ einen FEV1/FVC-Wert von 79.1%. Eine – erneute – Einschätzung unter der Positionsnummer 06.05.03 (Atmungssystem – Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr – Anhaltend mittelschweres Asthma: „Öfters als 2 x wöchentlich und/oder einmal pro Woche auch nachts Atemnotanfall Klinisch deutlich spastisch Lungenfunktion mittelgradig eingeschränkt [ständig]“) erscheint daher in Anbetracht des aktuellen – klinisch unauffälligen – Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde nicht möglich; eine ständige mittelgradige Einschränkung der Lungenfunktion ist nicht ausreichend befundbelegt. Die von der Sachverständigen getroffene Einschätzung ist daher schlüssig, nachvollziehbar und korrekt.Nun bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.09.2022 zwar, dass eine Besserung des Asthma-Leidens eingetreten sei, und führt aus, dass sich seine Lungenfunktion seit der letzten Untersuchung im Jahr 2020 verschlechtert habe. Doch ist dies vor dem Hintergrund des aktuell erhobenen Untersuchungsbefundes nicht ausreichend nachvollziehbar. So zeigte sich das Leiden 1. des Beschwerdeführers – im Gegensatz zur Voruntersuchung im Jahr 2020 vergleiche das Vorgutachten vom 03.04.2022: „Klinischer Status – Fachstatus: Thorax: Auskultatorisch rechts etwas abgeschwächtes Atemgeräusch, spastische RGs bds endexspiratorisch, keine Atemnot“) – im Rahmen der aktuellen Untersuchung nunmehr klinisch unauffällig vergleiche das aktuelle Gutachten vom 05.09.2022: „Klinischer Status – Fachstatus: […] Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA, keine obstruktiven Geräusche. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe während der gesamten Begutachtungssituation, keine Zyanose.“) und somit gebessert. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch keine Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Bezug auf eine – seit der Voruntersuchung im Jahr 2020 – stattgefunden habende lungenfachärztliche Behandlung bzw. Betreuung in Vorlage und ist der zwischenzeitliche Verlauf der Asthma-Erkrankung sohin nicht ausreichend dokumentiert. Zwar legte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27.09.2022 einen lungenfachärztlichen Befundbericht vom 22.09.2022 vor, in dem ein schweres chronisches Asthma bronchiale diagnostiziert wird und eine deutliche Verschlechterung der Lungenfunktion (gegenüber der Voruntersuchung im Februar 2022) bei einer höhergradigen obstruktiven Ventilationsstörung beschrieben wird; dem erhobenen Status ist zu entnehmen, dass eine – nicht spastische – abgeschwächte Vesikuläratmung vorliegt. Wie die beigezogene Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2022 aber zutreffend ausführte, ist eine vorübergehende Verschlechterung der Lungenfunktion im Rahmen einer Infektexazerbation nicht einschätzungsrelevant. Denn wie im gegenständlichen Befund anamnestisch angegeben wird, stellt sich das Asthma-Leiden erst seit einer Covid-19-Infektion im Juli 2022 wieder schlechter dar. Nun wurde in der Beschwerdeschrift zwar eingewendet, dass keine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Verschlechterung eingetreten sei. Doch wurden keine nachfolgenden lungenfachärztlichen Befunde in Vorlage gebracht, sodass eine dauerhafte und sohin länger als sechs Monate andauernde Verschlechterung des führenden Leidens 1. des Beschwerdeführers nicht ausreichend dokumentiert ist. Überdies erreichte der Beschwerdeführer aber auch im Rahmen der am 22.09.2022 durchgeführten Lungenfunktionstestung nach Einnahme von „Berodual“ einen FEV1/FVC-Wert von 79.1%. Eine – erneute – Einschätzung unter der Positionsnummer 06.05.03 (Atmungssystem – Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr – Anhaltend mittelschweres Asthma: „Öfters als 2 x wöchentlich und/oder einmal pro Woche auch nachts Atemnotanfall Klinisch deutlich spastisch Lungenfunktion mittelgradig eingeschränkt [ständig]“) erscheint daher in Anbetracht des aktuellen – klinisch unauffälligen – Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde nicht möglich; eine ständige mittelgradige Einschränkung der Lungenfunktion ist nicht ausreichend befundbelegt. Die von der Sachverständigen getroffene Einschätzung ist daher schlüssig, nachvollziehbar und korrekt. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass dem Beschwerdeführer der Behindertenpass befristet bis zum 28.02.2024 ausgestellt wurde. Im Vorgutachten vom 31.03.2020 wurde eine Nachuntersuchung im November 2023 empfohlen; auch der Vorgutachter ist somit von einer Veränderung im Sinne einer möglichen Verbesserung des führenden Leidens ausgegangen. Nun hat der Beschwerdeführer schon vorher – nämlich schon am 04.05.2022 – den gegenständlichen Neufestsetzungsantrag gestellt, weshalb die Überprüfung des Grades der Behinderung jetzt schon – und nicht erst im November 2023 – zu erfolgen hatte. Insoweit in der Stellungnahme vom 27.09.2022 aber eine Beanstandung der am 05.09.2022 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht wird, als ausgeführt wird, dass die Untersuchung weniger als 20 Minuten gedauert habe, Befunde nicht eingesehen worden seien und auch kein Gespräch zustande gekommen sei, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.09.2022 und der darin wiedergegebenen – äußerst umfangreichen – Statuserhebung keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen in der Beschwerde. Insbesondere ist in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach hinsichtlich des Asthma-Leidens keine Vorbefunde berücksichtigt worden seien, weiters darauf hinzuweisen, dass die besagten lungenfachärztlichen Vorbefunde im gesamten weiteren Verfahren nicht in Vorlage gebracht wurden, weshalb dieser Einwand des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zum Erfolg zu führen vermag. Darüber hinaus wurde auch das Leiden 2. „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“ von der beigezogenen Gutachterin zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 (Atmungssystem – Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas) – mittelschwere Form) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung“). Die vorgenommene Zuordnung begründete die beigezogene Sachverständige damit, dass eine Indikation zu einer nächtlichen Beatmungstherapie bestehe, aber kein Hinweis für eine Therapieresistenz vorliege und auch keine Sauerstoffzufuhr erforderlich sei. Die Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2020 begründete die beigezogene Gutachterin weiters damit, dass eine höhergradige Funktionseinschränkung aktuell weder klinisch noch anhand der Befunde objektivierbar sei. Insbesondere führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 05.09.2022 selbst aus, dass er keinen Sauerstoff benötige. In Anbetracht der für die Positionsnummer 06.11.02 einschätzungsrelevanten Parameter erweist sich die vorgenommene Neuzuordnung des gegenständlichen Leidens sohin als nicht zu beanstanden; dies im Besonderen auch unter Berücksichtigung des vorliegenden lungenfachärztlichen Befundberichtes vom 22.09.2022, in dem anamnestisch ausgeführt wird, dass die CPAP-Therapie nur gelegentlich zum Einsatz komme. Das Leiden 3. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ wurde von der beigezogenen Sachverständigen in Entsprechung der Therapie korrekt der Position 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Endokrines System – Diabetes mellitus – Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet. Der Beschwerdeführer brachte keine Einwendungen gegen die gewählte Einstufung vor. Das Leiden 4. „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ wurde durch die beigezogene Sachverständige – gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2020 – neu bezeichnet und nunmehr ordnungsgemäß der Position 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) zugeordnet und mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. bewertet. Dies wurde nachvollziehbar damit begründet, dass leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung vor allem im Bereich der linken Schulter und der Lendenwirbelsäule vorliegen. Diese Einschätzung wurde vom Beschwerdeführer nicht moniert. Betreffend Leiden 5. „Leichte Hypertonie“ nahm die Sachverständige ordnungsgemäß eine Zuordnung zur Position 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Herz und Kreislauf – Hypertonie – Leichte Hypertonie) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit dem fixen Richtsatzwert von 10 v.H., was seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht beanstandet wurde. Die Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang.Die Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. In Bezug auf den im Rahmen der Stellungnahme vom 27.09.2022 vorgelegten Befundbericht vom 05.07.2022 führte die beigezogene Gutachterin schließlich aus, dass eine einschätzungsrelevante Schleimhautveränderung des Ösophagus derzeit nicht dokumentiert sei, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde. Hinsichtlich der im gegenständlichen Befunde dokumentierten Hiatushernie ist weiters festzuhalten, dass weder dem vorliegenden Befundbericht noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezügliche Funktionseinschränkungen zu entnehmen sind, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass es sich dabei um ein einschätzungsrelevantes Leiden handelt. Der Beschwerde wurden auch keine medizinischen Befunde angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 05.09.2022 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 27.11.2022), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer aktuell von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 43Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 46
BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. […] 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität […] 05 Herz und Kreislauf 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % 05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 % […] 06 Atmungssystem 06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten
- Lebensjahr Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion. […] 06.05.02 Leichtes Asthma 30 – 40 % Bis 2x wöchentlich und/oder nachts 1-2x pro Monat Atemnotanfälle Gering bis mäßig eingeschränkt Lungenfunktion Klinisch unauffällig oder leicht spastisch 06.05.03 Anhaltend mittelschweres Asthma 50 – 70 % Öfters als 2 x wöchentlich und/oder einmal pro Woche auch nachts Atemnotanfall Klinisch deutlich spastisch Lungenfunktion mittelgradig eingeschränkt (ständig) […] 06.11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas) 06.11.01 Leichte Form 10 % Ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen 06.11.02 Mittelschwere Form 20 – 40 % Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung 06.11.03 Schwere Form 50 % Es bestehen relevante Defizite, aber aus medizinischen Gründen (pulmonologisch, neurologisch, HNO) ist eine Behandlung nicht möglich (der medizinische Behandlungsausschlussgrund muss objektiviert sein und ist nach der jeweiligen Grundkrankheit einzuschätzen) […] 09 Endokrines System Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung. Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI > 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen […] 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes 09.02.02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 30 – 40 % 30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage […]“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.09.2022 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 27.11.2022) zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Anwendung der Einschätzungsverordnung und aufgrund der Verbesserung der Leiden Asthma Bronchiale und Obstruktives Schlafaptnoe-Syndrom nunmehr 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.09.2022 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 27.11.2022) zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Anwendung der Einschätzungsverordnung und aufgrund der Verbesserung der Leiden Asthma Bronchiale und Obstruktives Schlafaptnoe-Syndrom nunmehr 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind, ist der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 BBG von der belangten Behörde einzuziehen.Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind, ist der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, BBG von der belangten Behörde einzuziehen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) ist schließlich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde – soweit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich – über diesen Antrag nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und diese Frage daher mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ist schließlich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde – soweit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich – über diesen Antrag nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und diese Frage daher mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt Ergänzung, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die von der fachärztlichen Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme nicht substantiiert bestritten. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt Ergänzung, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die von der fachärztlichen Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme nicht substantiiert bestritten. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2265775.1.00