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{'item': 'W135 2265954-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW135 2265954-1 Spruch, W135 2265954-1/6EW135 2265954-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und

Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI XXXX als Beisitzer über

Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 07.12.2022, GZ: 610-601.316-001, betreffend den Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und

Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI römisch 40 als Beisitzer über

Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 07.12.2022, GZ: 610-601.316-001, betreffend den Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG, zu Recht erkannt: A)

Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Beschwerdeführerin brachte am 02.11.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ein. Antragsbegründend führte

Beschwerdeführerin aus, am 08.03.2017 verhaftet und im Rahmen der anschließenden Anhaltung durch drei namentlich genannte Polizeibeamte zu Boden gedrückt und misshandelt worden zu sein. Sie leide aufgrund der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und nervösem Hautausschlag, an einer Blockierung in der Brustwirbelsäule, an einer beidseitigen Versteifung im Bereich der Schultern, an einer Kieferklemme, an einer Sehnenspaltung, an schweren Gleichgewichtsproblemen und an einem schweren Handtremor. Zum Tatzeitpunkt habe sie bereits einen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) gehabt. Nunmehr sei ein Grad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt worden, sie befinde sich in Invaliditätspension und beziehe Pflegegeld der Stufe 1. In Folge des Vorfalls sei

Beschwerdeführerin wegen Widerstandes gegen

Staatsgewalt angeklagt worden.

Misshandlung sei im Rahmen

ses Verfahrens aber nicht thematisiert worden.

Anzeige gegen

Polizisten sei „zurückgewiesen“ worden. Nun versuche sie, über das Zivilgericht Gerechtigkeit zu erlangen. Mit Schreiben vom 07.11.2022 brachte

belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß §§ 10 Abs. 1 und 16 Abs. 22 VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) abzuweisen sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 07.11.2022 brachte

belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß Paragraphen 10, Absatz eins und 16 Absatz 22, VOG (in der Fassung bis 31.12.2019) abzuweisen sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25.11.2022, eingelangt am 29.11.2022, gab

Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin führte sie zusammengefasst aus, sie sei zum Zeitpunkt der Festnahme nicht haftfähig gewesen und bei der Verhaftung schwer verletzt worden. Außerdem habe sie in der Haft innerhalb von zwei Wochen sechs Kilo abgenommen. Nunmehr könne sie ihre Hände nur eingeschränkt verwenden und brauche umfangreiche Unterstützung im Alltag. In den letzten Jahren habe sie wiederholt versucht, eine Wiederaufnahme ihres Strafverfahrens zu erreichen, da

Polizei falsch ermittelt habe. Sie wolle Gerechtigkeit und zumindest Schmerzengeld für

Folgen des Vorgehens der Polizisten erhalten. Gemeinsam mit der Stellungnahme legte sie einen Auszug aus einem Sachverständigengutachten, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt wurde, sowie allgemeinmedizinische Befunde vom 13.03.2017 und vom 14.03.2017, in denen anamnestisch Schmerzen in der Schulter und im rechten Vorfuß beschrieben werden, vor. Mit Bescheid vom 07.12.2022 wies

belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 10, § 6a und § 10 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte

belangte Behörde aus, dass sich der verfahrensgegenständliche Vorfall vor dem 01.01.2020, nämlich am 08.03.2017, ereignet habe, sodass § 10 Abs. 1 VOG noch in der alten Fassung, vor Änderung durch das Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, Anwendung finde. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 02.11.2022 und somit nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung vor dem Gewaltschutzgesetz 2019 gestellt worden sei, seien

Anspruchsvoraussetzungen aufgrund von Fristversäumnis nicht erfüllt.Mit Bescheid vom 07.12.2022 wies

belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 6 a und Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab. Begründend führte

belangte Behörde aus, dass sich der verfahrensgegenständliche Vorfall vor dem 01.01.2020, nämlich am 08.03.2017, ereignet habe, sodass Paragraph 10, Absatz eins, VOG noch in der alten Fassung, vor Änderung durch das Gewaltschutzgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, Anwendung finde. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 02.11.2022 und somit nach Ablauf der Zweijahresfrist des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung vor dem Gewaltschutzgesetz 2019 gestellt worden sei, seien

Anspruchsvoraussetzungen aufgrund von Fristversäumnis nicht erfüllt. Gegen

sen Bescheid erhob

Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt

Beschwerdeführerin vor, dass sie sich in den letzten Jahren (2017 bis 2020) hauptsächlich um ihre Gesundheit gekümmert und sich um eine Wiederaufnahme ihres Strafverfahrens bemüht habe, um eine Verurteilung der Polizisten zu erreichen; im Falle einer Wiederaufnahme würde auch

Verjährungsfrist neu zu laufen beginnen. Deshalb habe sie sich erst jetzt für

gegenständliche Antragstellung entschieden und ersuche um nochmalige Prüfung ihres Antrages. Sie sei während der Gerichtsverhandlung im Strafverfahren, insbesondere aufgrund ihres traumatisierten Zustandes, sehr eingeschränkt gewesen. Erst nach drei Jahren habe sie ihre Vernehmung als Opfer erreichen können. Auch habe sich ihr Gesundheitszustand mittlerweile weiter verschlechtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Beschwerdeführerin stellte am 02.11.2022 (einlangend) den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bei der belangten Behörde und begründete ihren Antrag damit, dass sie am 08.03.2017 verhaftet und ihm Rahmen der anschließenden Anhaltung durch drei namentlich genannte Polizeibeamte zu Boden gedrückt und misshandelt worden sei.

Beschwerdeführerin führte aus, sie leide als Folge

ses Vorfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und nervösem Hautausschlag, an einer Blockierung in der Brustwirbelsäule, an einer beidseitigen Versteifung im Bereich der Schultern, an einer Kieferklemme, an einer Sehnenspaltung, an schweren Gleichgewichtsproblemen und an einem schweren Handtremor. 2. Beweiswürdigung:

Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und dem unbestrittenen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird

österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt

Hilfe nur, sofern

se Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird

österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt

Hilfe nur, sofern

se Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. Hilfeleistungen §

  1. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: …
  2. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. … Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a.

(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern

durch

schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,

(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern

durch

schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2)Zieht

Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

(2)Zieht

Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. … Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen (in der Fassung bis 31.12.2019) § 10

(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem

Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf

ser Frist gestellt, so sind

Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,

(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem

Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf

ser Frist gestellt, so sind

Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. … Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen (in der Fassung seit 01.01.2020) § 10.

(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem

Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf

ser Frist gestellt, so sind

Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,

(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem

Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf

ser Frist gestellt, so sind

Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. ... Inkrafttreten (in der aktuell geltenden Fassung) § 16 Paragraph 16, …

(2)

ses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,

nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.

(2)

ses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,

nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden. …

(10)

§§ 2Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs.

1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,

nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.

(10)

Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6 a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,

nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. …

(13)

§§ 1Abs.

1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft.

§§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,

ab dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,

ab dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor

sem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes beginnt.

(13)

Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft.

Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,

ab dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,

ab dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor

sem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes beginnt. …

(22)

§§ 1Abs.

9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§§ 1Abs.

9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,

ab dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes begangen wurden.“

(22)

Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,

ab dem Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes begangen wurden.“ Für den gegenständlichen Fall bedeutet

s Folgendes: § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019, welcher nunmehr eine Dreijahresfrist für

Antragstellung vorsieht, ist gemäß § 16 Abs. 22 VOG auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG anzuwenden,

ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, welcher nunmehr eine Dreijahresfrist für

Antragstellung vorsieht, ist gemäß Paragraph 16, Absatz 22, VOG auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG anzuwenden,

ab dem 01.01.2020 begangen wurden.

hier in Rede stehende Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG in Form einer behaupteten Körperverletzung wurde am 08.03.2017 begangen, weshalb im Fall der Beschwerdeführerin

Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) zu stellen ist, anzuwenden ist.

hier in Rede stehende Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG in Form einer behaupteten Körperverletzung wurde am 08.03.2017 begangen, weshalb im Fall der Beschwerdeführerin

Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) zu stellen ist, anzuwenden ist. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorfall, der den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge kausal für

behauptete Körperverletzung der Beschwerdeführerin sei, ereignete sich nach ihren Angaben am 08.03.2017, weshalb

Frist ab

sem Zeitpunkt zu berechnen ist. Der am 02.11.2022 (einlangend) gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld erweist sich daher als verspätet.

belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht wegen Fristversäumnis abgewiesen. In der Beschwerde bestritt

Beschwerdeführerin

Versäumung der Antragsfrist nicht, sondern führte aus, dass sie sich in den letzten Jahren um ihre Gesundheit gekümmert und um eine Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens bemüht habe, um eine Verurteilung der Polizisten zu erreichen. Dazu ist festzuhalten, dass in § 10 Abs. 1 VOG kein Ermessen eingeräumt wird, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses abzusehen. Der Wortlaut

ser Bestimmung ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Insbesondere würde aber auch durch

von der Beschwerdeführerin angestrebte Wiederaufnahme des Strafverfahrens

Antragsfrist nach dem Verbrechensopfergesetz nicht neu zu laufen beginnen, da § 10 Abs. 1 VOG ausschließlich auf den Zeitpunkt der Körperverletzung oder der Gesundheitsschädigung abstellt.In der Beschwerde bestritt

Beschwerdeführerin

Versäumung der Antragsfrist nicht, sondern führte aus, dass sie sich in den letzten Jahren um ihre Gesundheit gekümmert und um eine Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens bemüht habe, um eine Verurteilung der Polizisten zu erreichen. Dazu ist festzuhalten, dass in Paragraph 10, Absatz eins, VOG kein Ermessen eingeräumt wird, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses abzusehen. Der Wortlaut

ser Bestimmung ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Insbesondere würde aber auch durch

von der Beschwerdeführerin angestrebte Wiederaufnahme des Strafverfahrens

Antragsfrist nach dem Verbrechensopfergesetz nicht neu zu laufen beginnen, da Paragraph 10, Absatz eins, VOG ausschließlich auf den Zeitpunkt der Körperverletzung oder der Gesundheitsschädigung abstellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es

s für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es

s für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann

Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann

Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder

Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben,

angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder

angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.

Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer

Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer

Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn

Akten erkennen lassen, dass

mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn

Akten erkennen lassen, dass

mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für

sen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).

Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für

sen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).

Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte somit

Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2265954.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.