RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW136 2224801-1 Spruch, W136 2224801-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versah zum Zeitpunkt der im Verdachtsbereich angelasteten Sachverhalte Dienst als Lehrerin am BG/BRG XXXX .
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versah zum Zeitpunkt der im Verdachtsbereich angelasteten Sachverhalte Dienst als Lehrerin am BG/BRG römisch 40 .
- Mit Bescheid vom 26.03.2019 verfügte die Bildungsdirektion für Wien die vorläufige Suspendierung der BF gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG
- Mit Bescheid vom 26.03.2019 verfügte die Bildungsdirektion für Wien die vorläufige Suspendierung der BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG
- 3.
- Mit Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien vom 21.06.2019 wurde die BF gemäß §°112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. 3.
- Mit Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien vom 21.06.2019 wurde die BF gemäß §°112 Absatz eins und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. 3.
- Die dagegen erhobene Beschwerde der BF wurde mit am 26.09.2019 mündlich verkündetem und am 29.11.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W136 2222202-1/9E, abgewiesen. 3.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2022, GZ Ra 2020/09/0005, wurde aufgrund einer außerordentlichen Revision der BF das die Suspendierung bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W136 2222202-1/9E, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof hiezu insbesondere aus: „Dem angefochtenen Erkenntnis ist aber entgegen der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Suspendierung und den postulierten Anforderungen an die Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht zu entnehmen, durch welche konkreten Handlungen die Revisionswerberin Angst- und Drucksituationen aufgebaut und welches Tatverhalten die Revisionswerberin gesetzt habe, die die Wertung „unangemessene oder herabwürdigende Äußerungen“ rechtfertigen sowie welche Sachverhalte die Revisionswerberin verwirklicht habe, die zu einer unsachlichen Benachteiligung einzelner Schülerinnen und Schüler führten. Das im Verdachtsbereich zur Last gelegte Tatverhalten der Revisionswerberin bleibt insofern völlig im Dunklen. Mangels diesbezüglicher Konkretisierung lässt sich jedoch der vom Bundesverwaltungsgericht in der Begründung gezogene Schluss nicht nachvollziehen, dass die vorgeworfenen Dienstverletzungen in einer Form verübt wurden, die die Verfügung einer Suspendierung rechtfertigen.“ (RZ 15) 3.
- In Befolgung des vorgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.08.2022, GZ W136 2222202-1/18E, die von der belangten Behörde ausgesprochene Suspendierung auf.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß § 123 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die BF wegen des Verdachtes, sie habe ihre Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 und 43a in Verbindung mit § 211 BDG 1979 sowie § 17 des Schulunterrichtsgesetzes und § 2 des Schulorganisationsgesetzes verstoßen. Der Spruch dieses Beschlusses lautet auszugsweise (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht:)
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß Paragraph 123, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die BF wegen des Verdachtes, sie habe ihre Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 43 a in Verbindung mit Paragraph 211, BDG 1979 sowie Paragraph 17, des Schulunterrichtsgesetzes und Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes verstoßen. Der Spruch dieses Beschlusses lautet auszugsweise (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht:) „Gegen Sie bestehen die nachfolgenden Vorwürfe, Sie haben in Ihrer Tätigkeit als Professorin am Bundesgymnasium
- in den Schuljahren 2016/17 bis 2018/19 in Ausübung des Lehrberufes durch das Herbeiführen von Druck- und Angstsituationen bei Ihren Schülerinnen und Schülern wie etwa mittels einschüchternder Verhaltensweisen, das Unterbinden von Rückfragen bei Nichtverstehen des Lehrstoffes sowie durch Äußerungen wie beispielsweise „die AHS und die Matura ist nicht für jeden gedacht", „Mathematik muss geschafft werden", eine angsterfüllte Atmosphäre, Angstzustände und sonstige Beeinträchtigungen (insb. Schlafstörungen, Appetitmangel, Übergeben vor der Schularbeit) ausgelöst und somit einen dem Bildungsauftrag nicht entsprechenden Unterrichtsstil angewendet,
- sich in den Schuljahren 2016/17 bis 2018/19 gegenüber den von Ihnen zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern durch während des Unterrichts getätigte herabwürdigende, beleidigende und nicht wertschätzende Äußerungen und Verhaltensweisen, nämlich-nachdem ein Schüler Sie mit „Servus" angesprochen hatte, brüllten Sie ihn an und stellten klar, dass „Servus" Sklave bedeute, und Sie forderten diesen Schüler auf sich verkehrt in eine Ecke zu stellen,
- sich in den Schuljahren 2016/17 bis 2018/19 gegenüber den von Ihnen zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern durch während des Unterrichts getätigte herabwürdigende, beleidigende und nicht wertschätzende Äußerungen und Verhaltensweisen, nämlich, -nachdem ein Schüler Sie mit „Servus" angesprochen hatte, brüllten Sie ihn an und stellten klar, dass „Servus" Sklave bedeute, und Sie forderten diesen Schüler auf sich verkehrt in eine Ecke zu stellen, - herabwürdigende Äußerungen wie „Ihr seid dumm und kindisch", „Ihr seid wie Bauern" (mit dem Hintergrund, dass Bauern nicht so gebildet seien), „Du wirst in deinem Leben keinen Erfolg haben.", „Also XXXX , sind wir ehrlich, du kannst einfach nichts. Alles was du sagst ist falsch." sowie „Du kannst nichts" (mit einem schadenfroh wirkenden Lächeln),- herabwürdigende Äußerungen wie „Ihr seid dumm und kindisch", „Ihr seid wie Bauern" (mit dem Hintergrund, dass Bauern nicht so gebildet seien), „Du wirst in deinem Leben keinen Erfolg haben.", „Also römisch 40 , sind wir ehrlich, du kannst einfach nichts. Alles was du sagst ist falsch." sowie „Du kannst nichts" (mit einem schadenfroh wirkenden Lächeln), - auf eine Note bezogene Frage antworteten Sie mit: „Ich möchte mich mit solchen kindischen Fragen nicht auseinandersetzen. Ich bin die Lehrerin, du die Schülerin, du musst das akzeptieren", - Fragen stempelten Sie als lächerlich ab, worauf Schülerinnen und Schüler Angst hatten, von Ihnen bloßgestellt zu werden, - Sie erzeugten bei Schülerinnen und Schülern das Gefühl, dass sie für blöd gehalten werden, - Sie erweckten durch die sinngemäßen Äußerungen „Du passt hier nicht her, was machst du hier, wenn du es eh nicht verstehen willst", „Eine AHS muss eine AHS bleiben und mit diesen Schülerinnen und Schülern geht das nicht“, und dass es besser wäre beim Billa zu arbeiten, den Eindruck, dass Sie die Schülerinnen und Schüler aussortieren wollten, herabwürdigend, unangemessen und übergriffig verhalten,
- sich durch die diskriminierende und unpassende Aussage „Dann schafft ihr das auch nicht, so wie die zehn kleinen Negerlein", herabwürdigend und unangemessen verhalten sowie
- durch Mobbing bzw. durch Schikane die Schülerin N. im Schuljahr 2017/18, Schülerin einer damaligen XXXX Klasse, ab dem Zeitpunkt, in dem Ihnen bewusst wurde, dass sie die Schwester des wegen Ihnen die Schule verlassenden Schülers N war, sowie den Schüler M im Schuljahr 2018/19, Schüler der Klasse XXXX , aufgrund einer von seinem Vater in dessen Eigenschaft als Elternvertreter gegen Sie gerichteten Beschwerde, herabwürdigend behandelt.“
- durch Mobbing bzw. durch Schikane die Schülerin N. im Schuljahr 2017/18, Schülerin einer damaligen römisch 40 Klasse, ab dem Zeitpunkt, in dem Ihnen bewusst wurde, dass sie die Schwester des wegen Ihnen die Schule verlassenden Schülers N war, sowie den Schüler M im Schuljahr 2018/19, Schüler der Klasse römisch 40 , aufgrund einer von seinem Vater in dessen Eigenschaft als Elternvertreter gegen Sie gerichteten Beschwerde, herabwürdigend behandelt.“ Hinsichtlich des Vorwurfes der nicht nachvollziehbaren Leistungsbeurteilung wurde hingegen das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z1 BDG 1979 eingestelltHinsichtlich des Vorwurfes der nicht nachvollziehbaren Leistungsbeurteilung wurde hingegen das Verfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Z1 BDG 1979 eingestellt Begründend wurde dargelegt, dass es seit Jahren wiederholt Beschwerden von Eltern von Schüler/innen bzw. Elternvertretern über den Unterricht und die von der BF erstellten Schularbeiten sowohl bei der Direktion der Schule, dem Stadtschulrat und dem Unterrichtsministerium gegeben habe, wobei die Beschwerden inhaltlich detailliert dargestellt wurden. Aus Anlass einer Beschwerde von Eltern bei der Volksanwaltschaft und einem damit im Zusammenhang stehenden Fernsehauftritt des Bildungsdirektors von Wien seien bei der zuständigen Bildungsdirektion im März 2019 eine Vielzahl schriftlicher Beschwerdeberichte über die BF von sowohl derzeitigen als auch ehemaligen Schüler/innen oder deren Erziehungsberechtigten eingelangt, weshalb die Bildungsdirektion aufgrund der in diesen Berichten angeführten Sachverhalten die vorläufige Suspendierung der BF verfügt habe. Im Auftrag der belangten Behörde habe die Bildungsdirektion in weiterer Folge eine Vielzahl der von der BF unterrichteten Schüler/innen der Schuljahre 2016/17 bis 2018/19, die Direktorin, mehrere Lehrer und Lehrerinnen und einen Unterrichtspraktikanten niederschriftlich einvernommen, aufgrund deren Aussagen, die näher angeführt wurden, sich der Verdacht der angelasteten Pflichtverletzungen ergäbe. Zwar gäbe es auch Schülerinnen und Lehrpersonen, die sich ausdrücklich positiv über den Unterricht und die Leistungsbeurteilung der BF geäußert hätten, dennoch ergäbe sich die angeführte Verdachtslage aus den Aussagen der befragten Schülerinnen, die, was das Herbeiführen von Druck- und Angstsituationen betreffe, auch durch Aussagen anderer Lehrpersonen gestützt werde. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfüllt seien, wurde zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Dienstbehörde durchgeführten vorläufigen Erhebungen nach Ansicht des erkennenden Senates auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte schließen lassen würden, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm mit § 2 SchOG und § 17 SchuUG rechtfertigen würden. Nach der Judikatur reiche es für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügend Verdachtsgründe vorlägen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden. Wenn die BF mit Stellungnahme vom 28.08.2018 neben der bereits erfolgten Befragung von über 30 Personen aus dem beruflichen Umfeld der BF ua. die Einvernahme von weiteren 380 Schülern beantrage, verkenne sie, dass es sich bei der gegenständlichen Einleitung um die Anlastung von Pflichtverletzungen im Verdachtsbereich handle, weswegen die Aufnahme weiterer von der BF beantragten Beweise einer mündlichen Verhandlung vorbehalten bleibe.Hinsichtlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfüllt seien, wurde zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Dienstbehörde durchgeführten vorläufigen Erhebungen nach Ansicht des erkennenden Senates auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte schließen lassen würden, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 in Verbindung mit mit Paragraph 2, SchOG und Paragraph 17, SchuUG rechtfertigen würden. Nach der Judikatur reiche es für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügend Verdachtsgründe vorlägen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden. Wenn die BF mit Stellungnahme vom 28.08.2018 neben der bereits erfolgten Befragung von über 30 Personen aus dem beruflichen Umfeld der BF ua. die Einvernahme von weiteren 380 Schülern beantrage, verkenne sie, dass es sich bei der gegenständlichen Einleitung um die Anlastung von Pflichtverletzungen im Verdachtsbereich handle, weswegen die Aufnahme weiterer von der BF beantragten Beweise einer mündlichen Verhandlung vorbehalten bleibe.
- Mit Schriftsatz vom 09.10.2019 brachte die BF gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens über ihren rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein und führte aus, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung das dem Beschuldigten im Einleitungsbescheid vorgeworfene Verhalten so umschrieben werden müsse, dass praktisch unverwechselbar feststeht welches konkrete Verhalten Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Die umschriebene Tat müsste nicht nur durch Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich sei, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt würden und was im anschließenden Disziplinarverfahren auf Grundlage des Einleitungsbeschlusses behandelt werden dürfe. Diesen Anforderungen werde der Bescheid jedoch nicht gerecht, weil die von der belangten Behörde erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend bestimmt dargelegt, sondern diese nur vage und pauschale Vorwürfe darstellen würden. Bereits durch die Formulierung des Punktes
- des Spruches des angefochtenen Bescheides - ergebe sich, dass kein entsprechend verdichtetet Verdacht vorläge, der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigt. Die pauschalen Behauptungen angeblich einschüchternder Verhaltensweisen über Rückfragen bei Nichtverstehen sowie die wörtlich zitierten Äußerungen könnten bei einer einigermaßen lebensnahen Betrachtung nicht dafür herangezogen werden, dass bereits dies eine angsterfüllte Atmosphäre bzw. Angstzustände und sonstige Beeinträchtigungen nach sich ziehe bzw. auslöse. Es sei nicht ersichtlich, zu welchen Schülern sie wann die angelasteten Äußerungen „die AHS und die Matura ist nicht für jeden gedacht" und „Mathematik muss geschafft werden" gesagt habe und sei auch nicht ersichtlich, welches konkrete Verhalten sie gesetzt habe, sodass die Schüler den Unterricht angstbesetzt erleben würden. Jene Schüler, die sich angeblich nicht fragen trauen würden, seien nicht ausdrücklich genannt. Es sei weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheids zu entnehmen bei welchen konkreten Schülern durch welches von der BF konkret gesetzte Verhalten, eine angsterfüllte Atmosphäre entstanden sei und sei nicht ersichtlich, was konkret unter „einschüchternden Verhaltensweisen“ zu verstehen sei und bei welchen konkreten Schülern in welchen konkreten Situationen, die BF wann genau Rückfragen unterbunden hätte. Gleiches gelte für Spruchpunkt 2, es sei nicht klar zu entnehmen, in welchem Zusammenhang, wann und betreffend welche Schüler die behaupteten Äußerungen gefallen sein sollten, sodass nicht beurteilt werden könne, ob überhaupt ein die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigender Verdacht vorläge. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, welche konkreten Fragen ich in welchen Klassen, welchen Schuljahren, und bei welchen Schülern die BF als kindisch beurteilt hätte. Zu den Vorwürfen, die BF hätte Schülerinnen und Schüler, die nicht würdig wären, in ein Gymnasium zu gehen, derart entmutigt, dass bei diesen der Eindruck entstand, dass die BF diese hätte „aussortieren“ wollen, sei nicht ersichtlich, welche Schüler konkret gemeint wären. Zu Spruchpunkt
- sei nicht ersichtlich, wann die BF dies zu welchen Schülern gesagt hätte, gleichwohl sie derartiges niemals gesagt habe. Zu Spruchpunkt
- sei nicht ersichtlich, welches konkrete Verhalten unter „diskriminiert und gemobbt“ zu verstehen wäre und welcher konkrete Vorwurf mir hier gemacht wird. Es werde zum Vorwurf gemacht, dass die BF sich Kenntnis einer Beschwerde des Vaters eines Schülers sich diesem Schüler gegenüber nicht richtig verhalten hätte. Die BF habe jedoch von Beschwerden des Vaters gegen sie erst Ende März 2019 erfahren, da nach Angaben der Schulleiterin der BF die Namen von Eltern nicht bekannt gegeben wurden. Unklar sei, inwieweit Handlungen, die außerhalb insbesondere des relativen Verjährungszeitraumes liegen, gesetzt worden sein sollten. Mit dieser Problematik setze sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinander, sodass vorsichtshalber auch Verjährung zu allen Vorwürfen geltend gemacht werde. Denn bereits in einer Petition vom 25.04.2017 an die Dienstbehörde sei die Rede davon, dass Schüler eine Therapie benötigen würden, auch hier habe die Dienstbehörde seit über sechs Monaten Kenntnis, weshalb von Verjährung auszugehen sei. In Zeitungsartikeln, die der Bildungsdirektion jedenfalls bekannt wären ( XXXX ) sei die Rede davon, dass Kinder unter Angstpsychosen leiden würden., sodass jedenfalls bereits Verjährung eingetreten sei. In einem weiteren Zeitungsartikel ( XXXX ), werde ausgeführt, dass ich Kinder mit Worten erniedrigen würde, auch hier sei anzunehmen, dass die Dienstbehörde bereits Kenntnis über die Vorwürfe gehabt habe und daher Verjährung eingetreten sei. In einem weiteren Zeitungsartikel ( XXXX ) sei angeführt, dass die BF 5-6 Kindern pro Jahr erklären, würde, dass diese nicht für die Schule geeignet wären und diese Kinder so mobben würde, dass diese an Schlafstörungen, Panikattacken und Angstpsychosen leiden würfen. In einem weiteren Zeitungsartikel sei enthalten, dass im Klassenzimmer Sätze wie „Du bist zu dumm dafür“, „Du schaffst das eh nicht“ fallen würde. Sämtliche Vorwürfe seien in einer Besprechung am 09.09.2017 bei der Dienstbehörde thematisiert worden, daher der Dienstbehörde bereits längstens bekannt und daher verjährt.Unklar sei, inwieweit Handlungen, die außerhalb insbesondere des relativen Verjährungszeitraumes liegen, gesetzt worden sein sollten. Mit dieser Problematik setze sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinander, sodass vorsichtshalber auch Verjährung zu allen Vorwürfen geltend gemacht werde. Denn bereits in einer Petition vom 25.04.2017 an die Dienstbehörde sei die Rede davon, dass Schüler eine Therapie benötigen würden, auch hier habe die Dienstbehörde seit über sechs Monaten Kenntnis, weshalb von Verjährung auszugehen sei. In Zeitungsartikeln, die der Bildungsdirektion jedenfalls bekannt wären ( römisch 40 ) sei die Rede davon, dass Kinder unter Angstpsychosen leiden würden., sodass jedenfalls bereits Verjährung eingetreten sei. In einem weiteren Zeitungsartikel ( römisch 40 ), werde ausgeführt, dass ich Kinder mit Worten erniedrigen würde, auch hier sei anzunehmen, dass die Dienstbehörde bereits Kenntnis über die Vorwürfe gehabt habe und daher Verjährung eingetreten sei. In einem weiteren Zeitungsartikel ( römisch 40 ) sei angeführt, dass die BF 5-6 Kindern pro Jahr erklären, würde, dass diese nicht für die Schule geeignet wären und diese Kinder so mobben würde, dass diese an Schlafstörungen, Panikattacken und Angstpsychosen leiden würfen. In einem weiteren Zeitungsartikel sei enthalten, dass im Klassenzimmer Sätze wie „Du bist zu dumm dafür“, „Du schaffst das eh nicht“ fallen würde. Sämtliche Vorwürfe seien in einer Besprechung am 09.09.2017 bei der Dienstbehörde thematisiert worden, daher der Dienstbehörde bereits längstens bekannt und daher verjährt. Trotz des Verjährungseinwandes in der Stellungnahme vom 28.08.2019 habe die belangte Behörde weitere Zeugeneinvernahmen unterlassen und somit ihre Parteirechte beschnitten und das Verfahren mit einem erheblichen Mangel belastet.
- Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 legte die DKS die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Erkenntnis vom 20.12.2019, GZ W136 2224801-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses aufgrund der vorliegenden Aussagen der Schüler ausreichend geklärt sei. Damit sei das der BF angelastete Verhalten, nämlich Herbeiführen von Druck- und Angstsituationen für die Schüler, einschüchternde Verhaltensweisen sowie „herabwürdigende, beleidigende oder nicht wertschätzende Äußerungen, in groben Umrissen umschrieben, zudem seien die Namen der befragten Schüler und Schülerinnen und Lehrpersonen sowie deren konkreten Aussagen in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführt. Zum Verjährungseinwand wurde ausgeführt, dass nach dem Spruch des bekämpften Bescheides das der BF im Verdachtsbereich angelastete Verhalten auf einen Zeitraum beziehe, der innerhalb der Frist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 liegt. Insoweit die BF einwende, wird, dass die angelasteten Vorwürfe aufgrund wiederkehrender Beschwerden über sie und die damit im Zusammenhang stehende Medienberichterstattung bereits in den Jahren 2017 bzw. 2018 der Bildungsdirektion bekannt gewesen sei und diesbezüglich Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1994 eingetreten wäre, könne selbst bei mehrmaligen Beschwerden von Eltern über den Unterricht einer Lehrerin ohne Hinzukommen besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass damit die Dienstbehörde bereits über Kenntnis im Sinne eines eindeutigen Wissens um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden, verfügt habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses aufgrund der vorliegenden Aussagen der Schüler ausreichend geklärt sei. Damit sei das der BF angelastete Verhalten, nämlich Herbeiführen von Druck- und Angstsituationen für die Schüler, einschüchternde Verhaltensweisen sowie „herabwürdigende, beleidigende oder nicht wertschätzende Äußerungen, in groben Umrissen umschrieben, zudem seien die Namen der befragten Schüler und Schülerinnen und Lehrpersonen sowie deren konkreten Aussagen in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführt. Zum Verjährungseinwand wurde ausgeführt, dass nach dem Spruch des bekämpften Bescheides das der BF im Verdachtsbereich angelastete Verhalten auf einen Zeitraum beziehe, der innerhalb der Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 liegt. Insoweit die BF einwende, wird, dass die angelasteten Vorwürfe aufgrund wiederkehrender Beschwerden über sie und die damit im Zusammenhang stehende Medienberichterstattung bereits in den Jahren 2017 bzw. 2018 der Bildungsdirektion bekannt gewesen sei und diesbezüglich Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1994 eingetreten wäre, könne selbst bei mehrmaligen Beschwerden von Eltern über den Unterricht einer Lehrerin ohne Hinzukommen besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass damit die Dienstbehörde bereits über Kenntnis im Sinne eines eindeutigen Wissens um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden, verfügt habe.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2022, GZ Ra 2020/09/0011, wurde aufgrund einer außerordentlichen Revision der BF das vorgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof hiezu insbesondere aus: „Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben sei und die einzelnen Fakten nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden müssen, entspricht der Judikatur zum Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979 in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2011, die weiterhin auf Disziplinarrechtssysteme Anwendung findet, die eine derartige bestimmte Anführung der Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss nicht vorgesehen und diese einem weiteren Verhandlungsbeschluss vorbehalten haben (vgl. dazu neuerlich VwGH 20.5.2020, Ra 2019/09/0011 unter Verweis auf 26.4.2016, Ra 2016/09/0043 sowie 18.12.2012, 2011/09/0124, jeweils mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkannte daher die im vorliegenden Revisionsfall oben wiedergegebene hier maßgebliche Rechtslage, wenn es sich bei der Beurteilung, ob der Spruch des Einleitungsbeschlusses den Anforderungen an seine Bestimmtheit entspreche, darauf stützte, dass das der Revisionswerberin angelastete Verhalten in groben Umrissen umschrieben sei, und belastete die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im fortgesetzten Verfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sein, ob der Spruch den dargestellten von der Judikatur zur hier maßgeblichen Rechtslage entwickelten Anforderungen an seine Bestimmtheit entspricht und allenfalls auch eine Präzisierung des Spruches vorzunehmen haben.“ (RZ 17)„Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben sei und die einzelnen Fakten nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden müssen, entspricht der Judikatur zum Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG 1979 in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2011, die weiterhin auf Disziplinarrechtssysteme Anwendung findet, die eine derartige bestimmte Anführung der Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss nicht vorgesehen und diese einem weiteren Verhandlungsbeschluss vorbehalten haben vergleiche dazu neuerlich VwGH 20.5.2020, Ra 2019/09/0011 unter Verweis auf 26.4.2016, Ra 2016/09/0043 sowie 18.12.2012, 2011/09/0124, jeweils mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkannte daher die im vorliegenden Revisionsfall oben wiedergegebene hier maßgebliche Rechtslage, wenn es sich bei der Beurteilung, ob der Spruch des Einleitungsbeschlusses den Anforderungen an seine Bestimmtheit entspreche, darauf stützte, dass das der Revisionswerberin angelastete Verhalten in groben Umrissen umschrieben sei, und belastete die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im fortgesetzten Verfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sein, ob der Spruch den dargestellten von der Judikatur zur hier maßgeblichen Rechtslage entwickelten Anforderungen an seine Bestimmtheit entspricht und allenfalls auch eine Präzisierung des Spruches vorzunehmen haben.“ (RZ 17) „….Der für die Frage der Verjährung maßgebliche Sachverhalt erscheint angesichts dieses Beschwerdevorbringens bloß aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde keineswegs als geklärt, weshalb das Verwaltungsgericht verhalten gewesen wäre, eine - von der Revisionswerberin auch ausdrücklich beantragte - mündliche Verhandlung durchzuführen, um eine umfassende mängelfreie Würdigung sämtlicher für die Verjährung relevanter Umstände, insbesondere wann der Dienstbehörde welche Tatvorwürfe bekannt geworden sind, vornehmen zu können. Durch das Absehen von der Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis somit auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.“
- Am 30.01.2023 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres Rechtsvertreters und der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung statt, bei dem die BF sämtliche Anlastungen von sich wies und darauf hinwies, dass die Vorwürfe – ungeachtet dass sie unberechtigt seien - –schon früher erhoben worden wären, somit der Bildungsdirektion bekannt und daher verjährt seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
- Der im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und dem Parteienvorbringen. 1.
- Zu den spruchgemäßen Anlastungen. Dass der Verdacht besteht, dass die BF während des Unterrichtes die im Spruch dargestellten Verhaltensweisen und Äußerungen gesetzt bzw. getätigt hat, ergibt sich aus den Aussagen der SchülerInnen der BF, die niederschriftlich durch die Bildungsdirektion befragt wurden. (Niederschriften im Akt der belangten Behörde aufliegend). 1.2.
- So gibt der Schüler XXXX bei seiner Befragung am 08.05.2019 an, dass die BF am 28.06.2018, somit am Ende des Schuljahres, - nachdem sein Vater als Elternvertreter eine Beschwerde gegen die BF eingebracht hatte, zu ihm gesagt habe, sein Verhalten wäre schlecht und sie würde sich sein Verhalten genauer ansehen. Weiters gab dieser Schüler an, dass die BF auf seine Frage, warum man genau eine Formel anwende, antwortete: „Du verstehst das eh nicht, das erkläre ich dir jetzt nicht.“1.2.
- So gibt der Schüler römisch 40 bei seiner Befragung am 08.05.2019 an, dass die BF am 28.06.2018, somit am Ende des Schuljahres, - nachdem sein Vater als Elternvertreter eine Beschwerde gegen die BF eingebracht hatte, zu ihm gesagt habe, sein Verhalten wäre schlecht und sie würde sich sein Verhalten genauer ansehen. Weiters gab dieser Schüler an, dass die BF auf seine Frage, warum man genau eine Formel anwende, antwortete: „Du verstehst das eh nicht, das erkläre ich dir jetzt nicht.“ 1.2.2.Die SchülerInnen XXXX gaben an, die BF habe die Klasse im Unterreicht „als dumm und kindisch“ bezeichnet, die Schülerin XXXX gab an, die BF habe zu den SchülerInnen gesagt: „Dann schafft ihr das auch nicht, so wie die zehn kleinen Negerlein“ und die SchülerInnen XXXX gaben an, die BF habe zur Klasse „Ihr seid wie die Bauern“ gesagt.1.2.2.Die SchülerInnen römisch 40 gaben an, die BF habe die Klasse im Unterreicht „als dumm und kindisch“ bezeichnet, die Schülerin römisch 40 gab an, die BF habe zu den SchülerInnen gesagt: „Dann schafft ihr das auch nicht, so wie die zehn kleinen Negerlein“ und die SchülerInnen römisch 40 gaben an, die BF habe zur Klasse „Ihr seid wie die Bauern“ gesagt. 1.2.
- Die Schülerin XXXX gab an, die BF habe zu ihr im Wintersemester des Schuljahres 2018/19 gesagt: Also XXXX sind wir ehrlich, du kannst einfach nichts, alles was du sagst ist falsch“.1.2.
- Die Schülerin römisch 40 gab an, die BF habe zu ihr im Wintersemester des Schuljahres 2018/19 gesagt: Also römisch 40 sind wir ehrlich, du kannst einfach nichts, alles was du sagst ist falsch“. 1.2.
- Die Schülerinnen XXXX , und der Schüler XXXX gaben an, dass die BF einen Schüler in einer Supplierstunde, als er sie mit „Servus“ gegrüßt habe, angeschrien habe, und strafweise an die Wand habe stellen lassen.1.2.
- Die Schülerinnen römisch 40 , und der Schüler römisch 40 gaben an, dass die BF einen Schüler in einer Supplierstunde, als er sie mit „Servus“ gegrüßt habe, angeschrien habe, und strafweise an die Wand habe stellen lassen. 1.
- Die BF bestreitet die Vorwürfe zu den Punkten 1.2.
- bis 1.2.
- und gibt an, die SchülerInnen würden bewusst die Unwahrheit sagen, weil es sich um eine gezielte Hetzkampagne gegen ihre Person handle. Zu Punkt 1.2.
- gibt die BF an, nicht geschrien zu haben, weil sie grundsätzlich nicht schreie, sondern den Schüler, der zudem zu spät in die Klasse gekommen sei, für seinen unangemessenen Gruß getadelt zu haben. Sie habe den Schüler auch nicht an die Wand stellen lassen, sondern habe er bei seinem Platz stehen müssen und nochmals korrekt grüßen müssen. 1.
- Dieses Vorbringen ist angesichts der übereinstimmenden bzw. ähnlichen Angaben mehrerer SchülerInnen nicht geeignet, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen zu beseitigen. Auch der Umstand, dass sich aus den Niederschriften nicht ergibt, dass die von der Bildungsdirektion befragten SchülerInnen ausdrücklich auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen wurden, ist kein Hinweis darauf, dass diese bewusst wahrheitswidrig ausgesagt hätten, wie dies vom Rechtsvertreter der BF vorgebracht wird. Insoweit die BF zum oben unter Punkt 1.2.
- dargestellten Vorwurf angibt, dass sie grundsätzlich nicht schreie, ist zu bemerken, dass von den sechs SchülerInnen, die diesen Vorfall schildern, fünf (in unterschiedlicher Ausdrucksweise) angaben, dass die BF dabei geschrien hat und eine Schülerin ihren Ton dabei als „barsch“ beschreibt. Angesichts dieser Aussagen und den Aussagen anderer SchülerInnen, dass die BF im Unterricht - zwar eher als Ausnahme – aber doch gelegentlich laut wurde, erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die BF, die sich vom Schüler, wie sie selber angibt, provoziert fühlte, laut wurde. Auch mit dem Vorbringen, dass es durchaus SchülerInnen und deren Eltern gäbe, die mit dem Unterricht der BF zufrieden wären, ist die Verdachtslage nicht ausgeräumt. Die BF hat zum Beweis dafür, mehrere „Unterstützungserklärungen“ von SchülerInnen bzw deren Eltern aus dem Jahr 2017 und 2019 vorgelegt, die Beschwerden über den Unterricht der BF sind jedoch quantitativ vielfach höher. 1.
- Mit dem gegenständlichen Spruch steht nunmehr auch unverwechselbar, welche konkreten Aussagen bzw Verhaltensweisen der BF den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden (siehe dazu unter Punkt
- Rechtliche Beurteilung)
- Rechtliche Beurteilung: Maßgebliche Rechtsnormen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 205/2022 (BDG 1979) maßgeblich:
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, (BDG 1979) maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […] Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […] Lehramtliche Pflichten § 211. Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.“Paragraph 211, Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.“ § 17 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der bis zum Ablauf des 31.08.2019 geltenden Fassung lautet:Paragraph 17, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der bis zum Ablauf des 31.08.2019 geltenden Fassung lautet: „§ 17
(1)Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen. […]“„§ 17
(1)Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im Paragraph 2, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen. […]“ § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 165/2022, lautet:Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 2022,, lautet: „Aufgabe der österreichischen Schule § 2
(1)Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.Paragraph 2,
(1)Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. […]“ 2.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). 2.
- Mit dem im gegenständlichen Verfahren und dem zum Suspendierungsverfahren der BF ergangenen behebenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt I.3.3 und I.8.) wurde insbesondere ausgeführt, dass der Spruch der bekämpften Entscheidung nicht den von der Judikatur zur maßgeblichen Rechtslage entwickelten Anforderungen an dessen Bestimmtheit entspräche und das Bundesverwaltungsgericht hier allenfalls auch eine Präzisierung des Spruches vorzunehmen haben werde. In jenem Erkenntnis, mit dem das die Suspendierung bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben wurde, wurde vom Verwaltungsgerichtshof sogar ausgeführt, dass „das im Verdachtsbereich zur Last gelegte Tatverhalten der Revisionswerberin insofern völlig im Dunklen [bleibt]“, dies, obwohl auch in der Begründung des Suspendierungsbescheides der belangten Behörde detailliert sowohl die Beschwerden über die Unterrichtsgestaltung der BF als auch die Aussagen der befragten Schüler dargestellt wurden.2.
- Mit dem im gegenständlichen Verfahren und dem zum Suspendierungsverfahren der BF ergangenen behebenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt römisch eins.3.3 und römisch eins.8.) wurde insbesondere ausgeführt, dass der Spruch der bekämpften Entscheidung nicht den von der Judikatur zur maßgeblichen Rechtslage entwickelten Anforderungen an dessen Bestimmtheit entspräche und das Bundesverwaltungsgericht hier allenfalls auch eine Präzisierung des Spruches vorzunehmen haben werde. In jenem Erkenntnis, mit dem das die Suspendierung bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben wurde, wurde vom Verwaltungsgerichtshof sogar ausgeführt, dass „das im Verdachtsbereich zur Last gelegte Tatverhalten der Revisionswerberin insofern völlig im Dunklen [bleibt]“, dies, obwohl auch in der Begründung des Suspendierungsbescheides der belangten Behörde detailliert sowohl die Beschwerden über die Unterrichtsgestaltung der BF als auch die Aussagen der befragten Schüler dargestellt wurden. Betrachtet man die Angaben der von der BF unterrichteten Schüler und jene in den eingebrachten Beschwerden über die BF ergibt sich vorrangig, dass der BF die Ausübung von psychischen Druck und der Aufbau einer angsterfüllten Atmosphäre im Unterricht für eine größere Anzahl der von ihr unterrichteten Schüler, vorgeworfen werden, wobei die befragten Schüler hauptsächlich über die ihnen von erlebten Gefühle berichten, oftmals ohne konkret darzulegen bzw darlegen zu können, auf welche Weise die BF genau diese Gefühle bei Ihnen auszulösen vermag. Die befragten Schüler geben sinngemäß an, dass die BF streng und autoritär ist, schwere Hausübungen und Schularbeiten gibt und diese auch streng korrigiert, weshalb sich etliche Schüler vor ihr fürchten. Viele Schüler geben an, dass sie trotz Nachhilfe nicht in der Lage sind, positive Ergebnisse vor allem bei Schularbeiten zu erzielen. Allerdings wurde die Leistungsbeurteilung der BF im Rahmen der disziplinären Erhebungen überprüft und im Wesentlichen für korrekt befunden, weshalb diesbezüglich von der belangten Behörde auch ein in Rechtskraft erwachsener Nichteinleitungsbeschluss gefasst wurde. Darüber hinaus geben die befragten Schüler beispielsweise an, dass sie das Gefühl haben, dass die BF sie einschüchtert, nicht wertschätzt, sie für dumm hält, „aussortieren“ möchte oder „schadenfroh“ anlächle. Viele Schüler gaben weiters an, dass sie sich bei Nichtverstehen des Stoffes oftmals nicht nachzufragen trauten, weil die BF dabei des Öfteren gereizt oder geringschätzig reagiere. Zusammengefasst geben viele SchülerInnen durchaus glaubhaft an, dass im Unterricht der BF oftmals eine einschüchternde Atmosphäre herrsche und sie sich psychisch von der BF unter Druck gesetzt fühlen. Ein solcher Unterricht widerspricht zweifellos den in § 17 Schulunterrichtsgesetz iVm § 2 Schulorganisationsgesetz gesetzten Zielen der österreichischen Schule. Allerdings würde ein derartig pauschaler Vorwurf in dieser Form, wie der Verwaltungsgerichtshof im Gegenstand ausgeführt hat, dem Bestimmtheitsgebot für einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren, wonach die Tat nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden muss, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, widersprechen.Zusammengefasst geben viele SchülerInnen durchaus glaubhaft an, dass im Unterricht der BF oftmals eine einschüchternde Atmosphäre herrsche und sie sich psychisch von der BF unter Druck gesetzt fühlen. Ein solcher Unterricht widerspricht zweifellos den in Paragraph 17, Schulunterrichtsgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz gesetzten Zielen der österreichischen Schule. Allerdings würde ein derartig pauschaler Vorwurf in dieser Form, wie der Verwaltungsgerichtshof im Gegenstand ausgeführt hat, dem Bestimmtheitsgebot für einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren, wonach die Tat nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden muss, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, widersprechen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes waren daher aus dem in der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhalte, (nur) konkrete Äußerungen und Verhaltensweisen der BF als Verdacht einer Dienstpflichtverletzung anzulasten. Die nunmehr im Spruch dargestellten Äußerungen bzw Verhaltensweise der BF im Unterricht sind entweder persönlich abwertend (Spruchpunkte I.2, I.
- und I.4.) oder einschüchternd (Spruchpunkte I.1., I.
- und I.3.), widersprechen daher den im Gesetz festgelegten Bildungsaufgaben der österreichischen Schule und sind daher geeignet den Verdacht einer Pflichtverletzung zu begründen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes waren daher aus dem in der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhalte, (nur) konkrete Äußerungen und Verhaltensweisen der BF als Verdacht einer Dienstpflichtverletzung anzulasten. Die nunmehr im Spruch dargestellten Äußerungen bzw Verhaltensweise der BF im Unterricht sind entweder persönlich abwertend (Spruchpunkte römisch eins.2, römisch eins.
- und römisch eins.4.) oder einschüchternd (Spruchpunkte römisch eins.1., römisch eins.
- und römisch eins.3.), widersprechen daher den im Gesetz festgelegten Bildungsaufgaben der österreichischen Schule und sind daher geeignet den Verdacht einer Pflichtverletzung zu begründen. Im weiteren Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde werden daher die Anlastungen durch Befragung von Zeugen näher zu prüfen sein und wird sich diese Behörde ein Bild von der Glaubhaftigkeit der Angaben der (ehemaligen) SchülerInnen der BF zu machen haben. 2.
- Zur Verjährungseinrede: Zum Verjährungseinwand ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach dem nunmehr abgeänderten Spruch des bekämpften Bescheides das der BF im Verdachtsbereich angelastete Verhalten auf einen Zeitraum bezieht, der innerhalb der Frist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 liegt.Zum Verjährungseinwand ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach dem nunmehr abgeänderten Spruch des bekämpften Bescheides das der BF im Verdachtsbereich angelastete Verhalten auf einen Zeitraum bezieht, der innerhalb der Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 liegt. Die BF wendet jedoch auch Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1994 ein, da der Bildungsdirektion die angelasteten Vorwürfe aufgrund wiederkehrender Beschwerden über die BF und die damit im Zusammenhang stehende Medienberichterstattung bereits in den Jahren 2017 bzw. 2018 bekannt gewesen wären. Die BF wendet jedoch auch Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1994 ein, da der Bildungsdirektion die angelasteten Vorwürfe aufgrund wiederkehrender Beschwerden über die BF und die damit im Zusammenhang stehende Medienberichterstattung bereits in den Jahren 2017 bzw. 2018 bekannt gewesen wären. Aufgrund eines entsprechenden Beweisantrages der BF wurde der Bildungsdirektion aufgetragen, sämtliche ab dem Schuljahr 2016/17 bei ihr einlangenden oder aufliegenden Unterlagen iZm mit Beschwerden über den Unterricht der BF vorzulegen. 2.3.
- Aus den von der Bildungsdirektion vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass im April 2017 der Elternverein des Gymnasiums eine Petition unter anderem an den amtsführenden Präsidenten des Stadtschulrates (nunmehr Bildungsdirektion) richtete und diesen damit aufforderte, der BF eine andere Tätigkeit als den Unterricht von SchülerInnen zuzuweisen. Begründet wurde dies damit, dass die BF psychische Gewalt ausübe, die die SchülerInnen massiv ängstige, und dass sie sich diskriminierend äußere, wobei im Protokoll der
- Elternausschusssitzung vom 17.04.2017, nicht jedoch aus der beschlossenen Petition, als Beispiel für die diskriminierenden Äußerungen folgendes angeführt wird „Zukunft als Billa-Verkäuferin, zu dumm für die Schule“. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich somit, dass die Bildungsdirektion bereits im April 2017 darüber informiert war, dass der Verdacht bestünde, die BF hätte sinngemäß zu einer Schülerin gesagt, sie solle besser beim Billa arbeiten. Aus den Aussagen der von der Bildungsdirektion im Mai 2019 befragten SchülerInnen ergibt sich wiederum, dass diese angeben, dass die BF im Schuljahr 2016/17 gegenüber einer Schülerin die soeben angeführte Äußerung getätigt habe. Nachdem es keinen Hinweis dafür gibt, dass die BF die inkriminierte Äußerung zu einem späteren Zeitraum nochmals getätigt habe, der gegenständliche Verdacht der Bildungsdirektion nach der Aktenlage jedenfalls bereits im April 2017 bekannt war, ist bezüglich des Vorwurfes, diese Äußerung getätigt zu haben, jedenfalls Verjährung im Sinne des § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 eingetreten und war das Verfahren diesbezüglich nichteinzuleiten.Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich somit, dass die Bildungsdirektion bereits im April 2017 darüber informiert war, dass der Verdacht bestünde, die BF hätte sinngemäß zu einer Schülerin gesagt, sie solle besser beim Billa arbeiten. Aus den Aussagen der von der Bildungsdirektion im Mai 2019 befragten SchülerInnen ergibt sich wiederum, dass diese angeben, dass die BF im Schuljahr 2016/17 gegenüber einer Schülerin die soeben angeführte Äußerung getätigt habe. Nachdem es keinen Hinweis dafür gibt, dass die BF die inkriminierte Äußerung zu einem späteren Zeitraum nochmals getätigt habe, der gegenständliche Verdacht der Bildungsdirektion nach der Aktenlage jedenfalls bereits im April 2017 bekannt war, ist bezüglich des Vorwurfes, diese Äußerung getätigt zu haben, jedenfalls Verjährung im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 eingetreten und war das Verfahren diesbezüglich nichteinzuleiten. 2.3.
- Anders verhält es sich hingegen mit den im Spruch angeführten Äußerungen bzw Verhaltensweise der BF. Vorauszuschicken ist, dass - nachdem im Laufe des Jahres 2017 diverse Veranlassungen durch die Bildungsdirektion aufgrund der oben angeführten Beschwerde des Elternvereines getroffen wurde – im Jahr 2018 keine Beschwerden aktenkundig sind. Offenkundig ausgelöst durch eine Nachschularbeit der Klasse XXXX im Jänner 2019 im Fach Mathematik (ehemalige XXXX im Schuljahr 2017/18), bei der durch die BF 25 von 27 Schularbeiten negativ beurteilt wurden, beschwerten sich Eltern von SchülerInnen der betreffenden Klasse in den Medien über die BF, wobei insbesondere vorgebracht wurde, dass es unverständlich sei, dass seitens der Bildungsdirektion keine Maßnahmen gesetzt würden, obwohl wiederkehrend seit Jahren Beschwerden über den Unterricht der BF gäbe. In einem Auftritt des Bildungsdirektors im März 2019 in einer XXXX -Sendung gab dieser sinngemäß an, dass die seit Jahren wiederkehrend gegen die BF erhobenen Vorwürfe und Beschwerden nicht ausreichend konkret für allfällige disziplinäre Maßnahmen gewesen seien. In unmittelbarer Reaktion dieses TV-Auftrittes langten bei der Bildungsdirektion eine Vielzahl von Schreiben von zumeist ehemaligen Schülern der BF oder deren Eltern ein, in der massiv über den Unterricht der BF Beschwerde geführt wurde. Angesichts der Vielzahl von gleichlautenden Vorwürfen, nämlich dass die BF durch ihre Unterrichts- und Prüfungsgestaltung in der Klasse insgesamt eine angsterfüllte Atmosphäre hergestellt habe und einzelne Schüler gezielt von der Schule „gemobbt“ habe, sah sich die Bildungsdirektion veranlasst, die BF vorläufig vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge 17 Schüler der damaligen Klasse XXXX und weitere fünf Schüler des Jahrganges 2016/17 und 2017/18 zu ihren Wahrnehmungen zum Unterricht der BF zu befragen. Parallel zu diesen Ereignissen gab es eine Beschwerde der Frau XXXX bei der Volksanwaltschaft über den Umgang der BF mit den SchülerInnen des Gymnasiums, wobei die Volksanwaltschaft das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und dieses im Laufe des Jahres 2019 die Bildungsdirektion ins Verfahren einband.Vorauszuschicken ist, dass - nachdem im Laufe des Jahres 2017 diverse Veranlassungen durch die Bildungsdirektion aufgrund der oben angeführten Beschwerde des Elternvereines getroffen wurde – im Jahr 2018 keine Beschwerden aktenkundig sind. Offenkundig ausgelöst durch eine Nachschularbeit der Klasse römisch 40 im Jänner 2019 im Fach Mathematik (ehemalige römisch 40 im Schuljahr 2017/18), bei der durch die BF 25 von 27 Schularbeiten negativ beurteilt wurden, beschwerten sich Eltern von SchülerInnen der betreffenden Klasse in den Medien über die BF, wobei insbesondere vorgebracht wurde, dass es unverständlich sei, dass seitens der Bildungsdirektion keine Maßnahmen gesetzt würden, obwohl wiederkehrend seit Jahren Beschwerden über den Unterricht der BF gäbe. In einem Auftritt des Bildungsdirektors im März 2019 in einer römisch 40 -Sendung gab dieser sinngemäß an, dass die seit Jahren wiederkehrend gegen die BF erhobenen Vorwürfe und Beschwerden nicht ausreichend konkret für allfällige disziplinäre Maßnahmen gewesen seien. In unmittelbarer Reaktion dieses TV-Auftrittes langten bei der Bildungsdirektion eine Vielzahl von Schreiben von zumeist ehemaligen Schülern der BF oder deren Eltern ein, in der massiv über den Unterricht der BF Beschwerde geführt wurde. Angesichts der Vielzahl von gleichlautenden Vorwürfen, nämlich dass die BF durch ihre Unterrichts- und Prüfungsgestaltung in der Klasse insgesamt eine angsterfüllte Atmosphäre hergestellt habe und einzelne Schüler gezielt von der Schule „gemobbt“ habe, sah sich die Bildungsdirektion veranlasst, die BF vorläufig vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge 17 Schüler der damaligen Klasse römisch 40 und weitere fünf Schüler des Jahrganges 2016/17 und 2017/18 zu ihren Wahrnehmungen zum Unterricht der BF zu befragen. Parallel zu diesen Ereignissen gab es eine Beschwerde der Frau römisch 40 bei der Volksanwaltschaft über den Umgang der BF mit den SchülerInnen des Gymnasiums, wobei die Volksanwaltschaft das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und dieses im Laufe des Jahres 2019 die Bildungsdirektion ins Verfahren einband. Daraus ergibt sich folgendes: Der Beginn der Verjährungsfrist iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 wird nur durch ein "eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007). Der Beginn der Verjährungsfrist iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 wird nur durch ein "eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst vergleiche VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007). Tatsächlich gab es bereits – wie oben dargestellt – im Jahr 2017 Beschwerden bei der Bildungsdirektion über den Unterricht der BF. Allerdings wurden in den Beschwerden mit Ausnahme der oben unter Punkt 2.3.
- angeführten „Billa-Äußerung“ der BF im Wesentlichen keine konkreten Handlungen, sondern allgemein die Herbeiführung eines angsterfüllten Unterrichtes vorgeworfen. Nachdem die nunmehr unter Punkt I.
- angelastete Äußerung im Juni 2018 und die unter Punkt I.2 bis I.
- angelasteten Äußerungen im Schuljahr 2018/19 gefallen sein sollen, ergibt sich nach dem oben Gesagten, dass die Bildungsdirektion vor dem Zeitpunkt der Aussagen der SchülerInnen im Mai 2019 über die nunmehr angelasteten Vorwürfe keine Kenntnis hatte. Dasselbe gilt auch für die unter Punkt I.
- dargestellte Anlastung, die sich im Sommersemester des Schuljahres 2017/18, somit zwischen Februar und Juni 2018 zugetragen haben soll. Nachdem die nunmehr unter Punkt römisch eins.
- angelastete Äußerung im Juni 2018 und die unter Punkt römisch eins.2 bis römisch eins.
- angelasteten Äußerungen im Schuljahr 2018/19 gefallen sein sollen, ergibt sich nach dem oben Gesagten, dass die Bildungsdirektion vor dem Zeitpunkt der Aussagen der SchülerInnen im Mai 2019 über die nunmehr angelasteten Vorwürfe keine Kenntnis hatte. Dasselbe gilt auch für die unter Punkt römisch eins.
- dargestellte Anlastung, die sich im Sommersemester des Schuljahres 2017/18, somit zwischen Februar und Juni 2018 zugetragen haben soll. Zusammenfassend ist daher dem Beschwerdevorbringen, wonach bereits Verjährung nach § § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1994 eingetreten wäre, mit Ausnahme jenes Vorwurfes zu dem unter Punkt II. das Verfahren nicht eingeleitet wurde, nicht zu folgen.Zusammenfassend ist daher dem Beschwerdevorbringen, wonach bereits Verjährung nach Paragraph Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1994 eingetreten wäre, mit Ausnahme jenes Vorwurfes zu dem unter Punkt römisch zwei. das Verfahren nicht eingeleitet wurde, nicht zu folgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2224801.1.00