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{'item': 'W142 2266145-1'}

Obsah (18)§ 28Art 133§ 19§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW142 2266145-1 Spruch, W142 2266145-1/4EBESCHLUSSW142 2266145-1/4E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 15.10.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass seine Familie seit geräumiger Zeit in Grundstückstreitigkeiten mit anderen Dorfbewohnern verwickelt sei. Ihre Gegner hätten bereits vor 1 ½ Jahren deswegen seinen Vater ermordet. Auch er sei mit dem Umbringen bedroht worden. Er wolle hier in Österreich Schutz suchen, leben und arbeiten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass ihm seine Gegner weh tun würden. Der BF wurde am 16.10.2022 zum Asylverfahren

§ 19Abs. 2 Asyl

G zugelassen.Der BF wurde am 16.10.2022 zum Asylverfahren

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG zugelassen.

  1. Der BF wurde am 16.10.2022 einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung (VQ1 Stmk [Graz]) zugewiesen. Laut Akteninhalt wurde er in diesem Quartier jedoch nicht angemeldet. Von 23.10.2022 bis 31.10.2022 war er in einem (anderen) Quartier im Rahmen der Grundversorgung (VQ2 SALZBURG [Bergheim]) untergebracht und weist für diesen Zeitraum auch eine Meldung im Zentralen Melderegister auf. Aufgrund von Abgängigkeit wurde der BF mit 31.10.2022 aus dem Quartier Bergheim abgemeldet.
  2. Ab 09.12.2022 weist der BF laut Zentralem Melderegister wieder eine behördliche Meldung (Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet auf.
  3. Ohne den BF einvernommen zu haben, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 28.12.2022 den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Mit Spruchpunkten VI. und VII. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.5. Ohne den BF einvernommen zu haben, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 28.12.2022 den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt: „Von 31.10.2022 bis 09.12.2022 entzogen Sie sich dem Asylverfahren durch Untertauchen und waren unbekannten Aufenthalts. Sie verletzten somit Ihre Mitwirkungspflichten

§ 15Asyl

G 2005.“„Von 31.10.2022 bis 09.12.2022 entzogen Sie sich dem Asylverfahren durch Untertauchen und waren unbekannten Aufenthalts. Sie verletzten somit Ihre Mitwirkungspflichten

Paragraph 15, AsylG 2005.“ „Der maßgebliche entscheidungsrelevante Sachverhalt steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch fest und es steht die Tatsache, dass Sie bisher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht einvernommen worden sind, einer Entscheidung nicht entgegen (§ 24 Abs. 3 AsylG 2005).“„Der maßgebliche entscheidungsrelevante Sachverhalt steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch fest und es steht die Tatsache, dass Sie bisher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht einvernommen worden sind, einer Entscheidung nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005).“ „Sie waren von 31.10.2022 bis 09.12.2022 unstet, ein Wohnsitz in Österreich konnte erst danach festgestellt werden.“ Hinsichtlich der Fluchtgründe des BF wurde zusammengefasst festgehalten, dass eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht habe festgestellt werden können und der BF eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht habe glaubhaft machen können. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden können. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher

§ 8Asyl

G zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch Integrationsverfestigungen hätten nicht festgestellt werden können.Hinsichtlich der Fluchtgründe des BF wurde zusammengefasst festgehalten, dass eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht habe festgestellt werden können und der BF eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht habe glaubhaft machen können. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden können. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher

Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch Integrationsverfestigungen hätten nicht festgestellt werden können.

  1. Mit Schreiben vom 29.12.2022 wurde der BF über die Verpflichtung zur Ausreise sowie über die amtswegige Beigebung eines Rechtsberaters informiert. Auf diesen Schreiben ist unter dem BF als Adressat auch seine seit 09.12.2022 bestehende Adresse laut Zentralem Melderegister angeführt.
  2. Gegen den Bescheid vom 28.12.2022 richtet sich die rechtzeitig beim BFA eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde gegenständlich relevant ausgeführt, dass der BF nicht vom BFA niederschriftlich einvernommen worden sei. Der BF habe problemlos den angefochtenen Bescheid erhalten und begründe das BFA nicht ansatzweise, warum die Zustellung einer Ladung zur Einvernahme nicht möglich gewesen sein hätte sollen. Der BF habe ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung seines Asylverfahrens in Österreich. Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern im Gegenteil das BFA seine Pflicht, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den BF zu seinen Fluchtgründen anzuhören. Das BFA habe dem BF bereits von vornherein abgesprochen, aus asylrelevanten Gründen geflüchtet zu sein, ohne eine Beurteilung der Fluchtgründe durchzuführen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Bundesamt in der Beweiswürdigung eine bereits vorgefasste Meinung ausgeführt habe und habe das BFA keinerlei weitere Ermittlungen zu den Fluchtgründen des BF getätigt. Auch zur Frage des subsidiären Schutzes seien dem Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in Indien und der persönlichen Situation des BF hätte festgestellt werden müssen, dass er bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Der behördlichen Ermittlungsverpflichtung sei nicht adäquat Rechnung getragen worden. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz der Fluchtgründe sei ebenso falsch, wie die Bewertung der Gefährdung, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre und ob er in Indien eine zumutbare Existenz führen könnte. Der BF verfüge über kein Auffangnetz in der Heimat, sei aus seiner Heimat entwurzelt und wäre im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage gerate und damit einer Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt und die Begründung des BF nicht verständlich.
  3. Gegen den Bescheid vom 28.12.2022 richtet sich die rechtzeitig beim BFA eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde gegenständlich relevant ausgeführt, dass der BF nicht vom BFA niederschriftlich einvernommen worden sei. Der BF habe problemlos den angefochtenen Bescheid erhalten und begründe das BFA nicht ansatzweise, warum die Zustellung einer Ladung zur Einvernahme nicht möglich gewesen sein hätte sollen. Der BF habe ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung seines Asylverfahrens in Österreich. Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern im Gegenteil das BFA seine Pflicht, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den BF zu seinen Fluchtgründen anzuhören. Das BFA habe dem BF bereits von vornherein abgesprochen, aus asylrelevanten Gründen geflüchtet zu sein, ohne eine Beurteilung der Fluchtgründe durchzuführen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Bundesamt in der Beweiswürdigung eine bereits vorgefasste Meinung ausgeführt habe und habe das BFA keinerlei weitere Ermittlungen zu den Fluchtgründen des BF getätigt. Auch zur Frage des subsidiären Schutzes seien dem Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in Indien und der persönlichen Situation des BF hätte festgestellt werden müssen, dass er bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Der behördlichen Ermittlungsverpflichtung sei nicht adäquat Rechnung getragen worden. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz der Fluchtgründe sei ebenso falsch, wie die Bewertung der Gefährdung, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre und ob er in Indien eine zumutbare Existenz führen könnte. Der BF verfüge über kein Auffangnetz in der Heimat, sei aus seiner Heimat entwurzelt und wäre im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage gerate und damit einer Verletzung der durch Artikel 2, bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt und die , , Begründung des BF nicht verständlich.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2023, Zl. W142 2266145-1/3Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2023, Zl. W142 2266145-1/3Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): § 28 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 3, VwGVG lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Seit seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungs-möglichkeit ist sohin als eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu betrachten, weshalb sie nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Frage kommt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Seit seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungs-möglichkeit ist sohin als eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu betrachten, weshalb sie nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Frage kommt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0117; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). § 18 AsylG, der mit "Ermittlungsverfahren" überschrieben ist, regelt, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Paragraph 18, AsylG, der mit "Ermittlungsverfahren" überschrieben ist, regelt, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

§ 19Abs. 1 Asylgesetz idg

F (im Folgenden: AsylG) ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen […].

Abs. 2 leg. cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt. […]

Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz idgF (im Folgenden: AsylG) ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen […].

Absatz 2, leg. cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. […]

§ 24Abs. 1 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

  1. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt. […] § 24 Abs. 3 AsylG lautet: Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Paragraph 24, Absatz 3, AsylG lautet: Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. § 24 Abs. 3 AsylG sieht als eine Konsequenz einer Entziehung vom Verfahren vor, dass eine Entscheidung im Falle des Feststehens des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann ergehen kann, wenn bisher noch keine persönliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht § 24 K27).Paragraph 24, Absatz 3, AsylG sieht als eine Konsequenz einer Entziehung vom Verfahren vor, dass eine Entscheidung im Falle des Feststehens des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch dann ergehen kann, wenn bisher noch keine persönliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 24, K27). § 24 Abs. 1 AsylG definiert, wann sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht. Hierzu bedarf es einerseits der Verletzung einer in § 15 normierten Mitwirkungspflicht, andererseits darf der Aufenthaltsort des Asylwerbers durch die Behörde nicht leicht feststellbar sein. [...] Leicht feststellbar ist der Aufenthalt eines Asylwerbers jedenfalls dann, wenn es der Behörde möglich ist, durch Abfragen im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) oder des Betreuungsinformationssystems/Grundversorgungssystems (BIS/GVS) die Anschrift und den tatsächlichen Aufenthalt des Asylwerbers zu ermitteln (RV 952 XXII. GP).Paragraph 24, Absatz eins, AsylG definiert, wann sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht. Hierzu bedarf es einerseits der Verletzung einer in Paragraph 15, normierten Mitwirkungspflicht, andererseits darf der Aufenthaltsort des Asylwerbers durch die Behörde nicht leicht feststellbar sein. [...] Leicht feststellbar ist der Aufenthalt eines Asylwerbers jedenfalls dann, wenn es der Behörde möglich ist, durch Abfragen im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) oder des Betreuungsinformationssystems/Grundversorgungssystems (BIS/GVS) die Anschrift und den tatsächlichen Aufenthalt des Asylwerbers zu ermitteln Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP).

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G entzieht sich also der Antragsteller dem Verfahren, dessen Aufenthalt weder bekannt ist, noch dieser leicht durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht festzustellen ist, sofern dies auf der Verletzung einer dem Antragsteller zukommenden Mitwirkungspflicht beruht.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich also der Antragsteller dem Verfahren, dessen Aufenthalt weder bekannt ist, noch dieser leicht durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht festzustellen ist, sofern dies auf der Verletzung einer dem Antragsteller zukommenden Mitwirkungspflicht beruht. Im gegenständlichen Fall hat das BFA den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet durchgeführt zu haben. Nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde jedoch nicht zu Recht davon ausgegangen, von der Einvernahme des BF absehen zu können, sondern sind dem BFA derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten, die ein Vorgehen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG rechtfertigen:Im gegenständlichen Fall hat das BFA den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet durchgeführt zu haben. Nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde jedoch nicht zu Recht davon ausgegangen, von der Einvernahme des BF absehen zu können, sondern sind dem BFA derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten, die ein Vorgehen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen: Der BF verfügte laut Zentralem Melderegister wieder seit 09.12.2022 über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Im Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass das BFA versuchte, den BF über diese Anschrift zu einer Einvernahme zwecks Befragung zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet zu laden. Derartiges wird auch vom BFA selbst nicht dargetan. Vielmehr erließ das BFA, ohne den BF einzuvernehmen, den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2022, obgleich der BF schon seit 09.12.2022 – sohin vor der Bescheiderlassung – aufrecht gemeldet war. Aus dem Bescheid selbst geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung dem BFA bekannt war, dass der BF über einen Wohnsitz verfügte (vgl. etwa die Ausführungen in der Bescheidbegründung: „Sie waren von 31.10.2022 bis 09.12.2022 unstet, ein Wohnsitz in Österreich konnte erst danach festgestellt werden.“). Dafür spricht auch, dass in den Schreiben des BFA vom 29.12.2022 die Adresse des BF laut Zentralem Melderegister angeführt sind. Der BF hat auch dem diesbezüglich – unbestrittenen – Beschwerdevorbringen zufolge den angefochtenen Bescheid erhalten.Der BF verfügte laut Zentralem Melderegister wieder seit 09.12.2022 über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Im Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass das BFA versuchte, den BF über diese Anschrift zu einer Einvernahme zwecks Befragung zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet zu laden. Derartiges wird auch vom BFA selbst nicht dargetan. Vielmehr erließ das BFA, ohne den BF einzuvernehmen, den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2022, obgleich der BF schon seit 09.12.2022 – sohin vor der Bescheiderlassung – aufrecht gemeldet war. Aus dem Bescheid selbst geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung dem BFA bekannt war, dass der BF über einen Wohnsitz verfügte vergleiche etwa die Ausführungen in der Bescheidbegründung: „Sie waren von 31.10.2022 bis 09.12.2022 unstet, ein Wohnsitz in Österreich konnte erst danach festgestellt werden.“). Dafür spricht auch, dass in den Schreiben des BFA vom 29.12.2022 die Adresse des BF laut Zentralem Melderegister angeführt sind. Der BF hat auch dem diesbezüglich – unbestrittenen – Beschwerdevorbringen zufolge den angefochtenen Bescheid erhalten. Für die belangte Behörde wäre es sohin durch leicht möglich gewesen, den BF zu einer Einvernahme zwecks Befragung zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet vorzuladen. Es liegt daher gegenständlich keine Entziehung vom Verfahren iSd § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG vor und haben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von § 24 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG ergeben, weshalb die persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA (§ 19 Abs. 2 AsylG)

§ 24Abs. 3 i

Vm Abs. 1 AsylG folglich nicht unterbleiben hätte dürfen.Es liegt daher gegenständlich keine Entziehung vom Verfahren iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor und haben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG ergeben, weshalb die persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA (Paragraph 19, Absatz 2, AsylG)

Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AsylG folglich nicht unterbleiben hätte dürfen. Die Abhaltung einer Einvernahme wäre auch angesichts des in der Erstbefragung erstatteten Vorbringens geboten gewesen, zumal der BF darin eine Gefährdung seiner Person behauptete. Das Vorliegen einer Rückkehrsituation, die die Gewährung von internationalen Schutz erfordert, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es ist zwar durchaus möglich, dass sich der vorgebrachte Fluchtgrund als nicht glaubhaft herausstellt oder aus rechtlichen Gründen dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies bedarf jedoch einer näheren Prüfung, insbesondere einer Einvernahme des BF zu seinem Fluchtvorbringen, zumal die stattgefundene Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Folglich kann auch nicht angenommen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes (nämlich die ordnungsgemäße Ladung des BF sowie in weiterer Folge eben die persönliche Einvernahme des BF) unterlassen und lediglich nur ansatzweise ermittelt. Auch sind dem vorgelegten Behördenakt keine etwaigen sonstigen Schritte zur Nachforschung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu entnehmen. Daraus ist zu schließen, dass das BFA letztendlich versucht hat, Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA – nach ordnungsgemäßer Ladung des BF – eine Einvernahme des BF durchzuführen haben, wobei der BF (erstmals) ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet zu befragen sein wird. Erst danach wird die belangte Behörde neuerlich einen Bescheid erlassen können. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W142.2266145.1.01

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