GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G zugelassen.Der BF wurde am 16.10.2022 zum Asylverfahren
Paragraph 19, Absatz 2, AsylG zugelassen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Mit Spruchpunkten VI. und VII. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.5. Ohne den BF einvernommen zu haben, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 28.12.2022 den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt: „Von 31.10.2022 bis 09.12.2022 entzogen Sie sich dem Asylverfahren durch Untertauchen und waren unbekannten Aufenthalts. Sie verletzten somit Ihre Mitwirkungspflichten
G 2005.“„Von 31.10.2022 bis 09.12.2022 entzogen Sie sich dem Asylverfahren durch Untertauchen und waren unbekannten Aufenthalts. Sie verletzten somit Ihre Mitwirkungspflichten
Paragraph 15, AsylG 2005.“ „Der maßgebliche entscheidungsrelevante Sachverhalt steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch fest und es steht die Tatsache, dass Sie bisher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht einvernommen worden sind, einer Entscheidung nicht entgegen (§ 24 Abs. 3 AsylG 2005).“„Der maßgebliche entscheidungsrelevante Sachverhalt steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch fest und es steht die Tatsache, dass Sie bisher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht einvernommen worden sind, einer Entscheidung nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005).“ „Sie waren von 31.10.2022 bis 09.12.2022 unstet, ein Wohnsitz in Österreich konnte erst danach festgestellt werden.“ Hinsichtlich der Fluchtgründe des BF wurde zusammengefasst festgehalten, dass eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht habe festgestellt werden können und der BF eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht habe glaubhaft machen können. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden können. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher
G zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch Integrationsverfestigungen hätten nicht festgestellt werden können.Hinsichtlich der Fluchtgründe des BF wurde zusammengefasst festgehalten, dass eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht habe festgestellt werden können und der BF eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht habe glaubhaft machen können. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden können. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher
Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch Integrationsverfestigungen hätten nicht festgestellt werden können.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2023, Zl. W142 2266145-1/3Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): § 28 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 3, VwGVG lautet: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Seit seinem Erkenntnis vom
F (im Folgenden: AsylG) ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen […].
Abs. 2 leg. cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt. […]
Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz idgF (im Folgenden: AsylG) ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen […].
Absatz 2, leg. cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. […]
G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
G entzieht sich also der Antragsteller dem Verfahren, dessen Aufenthalt weder bekannt ist, noch dieser leicht durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht festzustellen ist, sofern dies auf der Verletzung einer dem Antragsteller zukommenden Mitwirkungspflicht beruht.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich also der Antragsteller dem Verfahren, dessen Aufenthalt weder bekannt ist, noch dieser leicht durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht festzustellen ist, sofern dies auf der Verletzung einer dem Antragsteller zukommenden Mitwirkungspflicht beruht. Im gegenständlichen Fall hat das BFA den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet durchgeführt zu haben. Nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde jedoch nicht zu Recht davon ausgegangen, von der Einvernahme des BF absehen zu können, sondern sind dem BFA derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten, die ein Vorgehen
GVG rechtfertigen:Im gegenständlichen Fall hat das BFA den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet durchgeführt zu haben. Nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde jedoch nicht zu Recht davon ausgegangen, von der Einvernahme des BF absehen zu können, sondern sind dem BFA derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten, die ein Vorgehen
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen: Der BF verfügte laut Zentralem Melderegister wieder seit 09.12.2022 über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Im Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass das BFA versuchte, den BF über diese Anschrift zu einer Einvernahme zwecks Befragung zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet zu laden. Derartiges wird auch vom BFA selbst nicht dargetan. Vielmehr erließ das BFA, ohne den BF einzuvernehmen, den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2022, obgleich der BF schon seit 09.12.2022 – sohin vor der Bescheiderlassung – aufrecht gemeldet war. Aus dem Bescheid selbst geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung dem BFA bekannt war, dass der BF über einen Wohnsitz verfügte (vgl. etwa die Ausführungen in der Bescheidbegründung: „Sie waren von 31.10.2022 bis 09.12.2022 unstet, ein Wohnsitz in Österreich konnte erst danach festgestellt werden.“). Dafür spricht auch, dass in den Schreiben des BFA vom 29.12.2022 die Adresse des BF laut Zentralem Melderegister angeführt sind. Der BF hat auch dem diesbezüglich – unbestrittenen – Beschwerdevorbringen zufolge den angefochtenen Bescheid erhalten.Der BF verfügte laut Zentralem Melderegister wieder seit 09.12.2022 über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Im Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass das BFA versuchte, den BF über diese Anschrift zu einer Einvernahme zwecks Befragung zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet zu laden. Derartiges wird auch vom BFA selbst nicht dargetan. Vielmehr erließ das BFA, ohne den BF einzuvernehmen, den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2022, obgleich der BF schon seit 09.12.2022 – sohin vor der Bescheiderlassung – aufrecht gemeldet war. Aus dem Bescheid selbst geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung dem BFA bekannt war, dass der BF über einen Wohnsitz verfügte vergleiche etwa die Ausführungen in der Bescheidbegründung: „Sie waren von 31.10.2022 bis 09.12.2022 unstet, ein Wohnsitz in Österreich konnte erst danach festgestellt werden.“). Dafür spricht auch, dass in den Schreiben des BFA vom 29.12.2022 die Adresse des BF laut Zentralem Melderegister angeführt sind. Der BF hat auch dem diesbezüglich – unbestrittenen – Beschwerdevorbringen zufolge den angefochtenen Bescheid erhalten. Für die belangte Behörde wäre es sohin durch leicht möglich gewesen, den BF zu einer Einvernahme zwecks Befragung zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet vorzuladen. Es liegt daher gegenständlich keine Entziehung vom Verfahren iSd § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG vor und haben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von § 24 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG ergeben, weshalb die persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA (§ 19 Abs. 2 AsylG)
Vm Abs. 1 AsylG folglich nicht unterbleiben hätte dürfen.Es liegt daher gegenständlich keine Entziehung vom Verfahren iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor und haben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG ergeben, weshalb die persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA (Paragraph 19, Absatz 2, AsylG)
Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AsylG folglich nicht unterbleiben hätte dürfen. Die Abhaltung einer Einvernahme wäre auch angesichts des in der Erstbefragung erstatteten Vorbringens geboten gewesen, zumal der BF darin eine Gefährdung seiner Person behauptete. Das Vorliegen einer Rückkehrsituation, die die Gewährung von internationalen Schutz erfordert, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es ist zwar durchaus möglich, dass sich der vorgebrachte Fluchtgrund als nicht glaubhaft herausstellt oder aus rechtlichen Gründen dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies bedarf jedoch einer näheren Prüfung, insbesondere einer Einvernahme des BF zu seinem Fluchtvorbringen, zumal die stattgefundene Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Folglich kann auch nicht angenommen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes (nämlich die ordnungsgemäße Ladung des BF sowie in weiterer Folge eben die persönliche Einvernahme des BF) unterlassen und lediglich nur ansatzweise ermittelt. Auch sind dem vorgelegten Behördenakt keine etwaigen sonstigen Schritte zur Nachforschung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu entnehmen. Daraus ist zu schließen, dass das BFA letztendlich versucht hat, Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA – nach ordnungsgemäßer Ladung des BF – eine Einvernahme des BF durchzuführen haben, wobei der BF (erstmals) ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet zu befragen sein wird. Erst danach wird die belangte Behörde neuerlich einen Bescheid erlassen können. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W142.2266145.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.