Obsah (20)
§ 22a§ 35Art 133§ 76§ 12aArtikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW154 2265536-2 Spruch, W154 2265536-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
§ 35Vw
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste spätestens am 23.04.2019 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid vom 01.05.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zugleich verhängte das BFA über den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt VI.), trug ihm auf, ab 23.04.2019 in folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: BS Ost AIBE Otto-Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen (Spruchpunkt VII.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VIII.).
- Mit Bescheid vom 01.05.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich verhängte das BFA über den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt römisch sechs.), trug ihm auf, ab 23.04.2019 in folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: BS Ost AIBE Otto-Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen (Spruchpunkt römisch sieben.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch acht.).
- Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in erster Instanz am 01.06.2019 in Rechtskraft.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 01.09.2021, 084 HV 82/2021z, rk 07.09.2021, wurde der BF wegen § 12
- Fall StGB iVm §§ 223 Abs. 1, 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 01.09.2021, 084 HV 82/2021z, rk 07.09.2021, wurde der BF wegen Paragraph 12,
- Fall StGB in Verbindung mit Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
- Laut eines Berichtes der LPDion Wien vom 14.12.2022 wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA durch Beamte der LPDion Wien am 12.,
- und 14.12.2022 der BF an der Adresse ( XXXX ) an der er gemeldet war, nicht angetroffen. Am 14.12.2022 wurde den Beamten die Türe geöffnet und von den dort anwesenden Personen gab Herr XXXX , der Gatte der Unterkunftgeberin, an, dass er den BF aus Indien kenne. Der BF habe nur kurzfristig, ca. 14 Tage, bei ihnen gewohnt und sei dann ausgezogen. Bei einer freiwilligen Nachschau konnten die Beamten keine Hinweise vorfinden, die darauf hätten schließen lassen, dass der BF dort noch wohnt. Die amtliche Abmeldung des BF wurde veranlasst.
- Laut eines Berichtes der LPDion Wien vom 14.12.2022 wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA durch Beamte der LPDion Wien am 12.,
- und 14.12.2022 der BF an der Adresse ( römisch 40 ) an der er gemeldet war, nicht angetroffen. Am 14.12.2022 wurde den Beamten die Türe geöffnet und von den dort anwesenden Personen gab Herr römisch 40 , der Gatte der Unterkunftgeberin, an, dass er den BF aus Indien kenne. Der BF habe nur kurzfristig, ca. 14 Tage, bei ihnen gewohnt und sei dann ausgezogen. Bei einer freiwilligen Nachschau konnten die Beamten keine Hinweise vorfinden, die darauf hätten schließen lassen, dass der BF dort noch wohnt. Die amtliche Abmeldung des BF wurde veranlasst.
- Am 10.01.2023 wurde in Folge einer Schwerpunktkontrolle an der Adresse XXXX , der dort anwesende BF durch Beamte der LPDion Wien einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. Eine sofort durchgeführte Wohnsitzüberprüfung an der Adresse XXXX , ergab, dass der BF nicht in die Wohnung hineinkonnte und auch keinen passenden Wohnungsschlüssel mit sich führte; er gab an, dass die Bewohner derzeit auf Urlaub seien.
- Am 10.01.2023 wurde in Folge einer Schwerpunktkontrolle an der Adresse römisch 40 , der dort anwesende BF durch Beamte der LPDion Wien einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. Eine sofort durchgeführte Wohnsitzüberprüfung an der Adresse römisch 40 , ergab, dass der BF nicht in die Wohnung hineinkonnte und auch keinen passenden Wohnungsschlüssel mit sich führte; er gab an, dass die Bewohner derzeit auf Urlaub seien.
- Am 11.01.2023 wurde der BF durch das BFA zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und am selben Tag über ihn mittels Mandatsbescheides des BFA vom 11.01.2023, Zl. 1227126807-230075722, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Am 15.01.2023 erhob der BF im Wege seiner anwaltlichen Vertretung Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 11.01.
- Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass der einen festen Wohnsitz in XXXX habe. Es sei ein oder zwei Mal jemand vorbeigekommen und der Vermieter habe mitgeteilt, dass er gerade nicht da sei. Dann sei er abgemeldet worden, ohne dass man ihm Recht auf Gehör eingeräumt hätte. Bezüglich seiner Festnahme führte der BF aus, dass er an einer Party mit anderen Indern teilgenommen hätte. Wegen der Ruhestörung sei die Polizei gekommen und er habe sich nichts dabei gedacht, weil er ja stets für die Polizei greifbar gewesen sei. Zu seinem Erstaunen sei er festgenommen worden. Es gebe keinen Grund, ihn in Schubhaft zu halten.
- Am 15.01.2023 erhob der BF im Wege seiner anwaltlichen Vertretung Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 11.01.
- Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass der einen festen Wohnsitz in römisch 40 habe. Es sei ein oder zwei Mal jemand vorbeigekommen und der Vermieter habe mitgeteilt, dass er gerade nicht da sei. Dann sei er abgemeldet worden, ohne dass man ihm Recht auf Gehör eingeräumt hätte. Bezüglich seiner Festnahme führte der BF aus, dass er an einer Party mit anderen Indern teilgenommen hätte. Wegen der Ruhestörung sei die Polizei gekommen und er habe sich nichts dabei gedacht, weil er ja stets für die Polizei greifbar gewesen sei. Zu seinem Erstaunen sei er festgenommen worden. Es gebe keinen Grund, ihn in Schubhaft zu halten.
- Am 20.01.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seinem gewillkürten Rechtsvertreter, einer Vertreterin der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Hindi durchgeführt. Zu Beginn wiederholte der BF nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, im Wesentlichen seine am 11.01.2023 vor dem BFA gemachten Angaben. Detaillierter zu seinen Wohnadressen gefragt, gab er zunächst an, dass er in Wien im
- Bezirk gewohnt habe. Auf Vorhalt zweier Meldeadressen aus dem
- Und
- Wiener Gemeindebezirk, räumte er auch diese Adressen ein. So sei er an der Adresse im
- Bezirk nur wenige Tage anwesend gewesen („BF: Ich bin einige Tage dort gewesen, bevor ich mich abgemeldet habe. Man hat mir gesagt, ich muss mich abmelden.“) Bezüglich der Adresse im
- Bezirk gab er u.a. an, dass er sich an den Namen der Straße nicht mehr genau erinnern könne, aber „Das war neben dem Sikhtempel“. Auf vorgelegten Screenshots von Google Streetview identifizierte er den Sikhtempel in der XXXX und als die Wohnung (mit „Zimmer und einen Balkon und eine Küche“) ein Gebäude, welches sich an der Adresse XXXX , befindet. Bezüglich einer Wohnmöglichkeit befragt gab er an:
- Am 20.01.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seinem gewillkürten Rechtsvertreter, einer Vertreterin der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Hindi durchgeführt. Zu Beginn wiederholte der BF nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich Paragraph 51, AVG, im Wesentlichen seine am 11.01.2023 vor dem BFA gemachten Angaben. Detaillierter zu seinen Wohnadressen gefragt, gab er zunächst an, dass er in Wien im
- Bezirk gewohnt habe. Auf Vorhalt zweier Meldeadressen aus dem
- Und
- Wiener Gemeindebezirk, räumte er auch diese Adressen ein. So sei er an der Adresse im
- Bezirk nur wenige Tage anwesend gewesen („BF: Ich bin einige Tage dort gewesen, bevor ich mich abgemeldet habe. Man hat mir gesagt, ich muss mich abmelden.“) Bezüglich der Adresse im
- Bezirk gab er u.a. an, dass er sich an den Namen der Straße nicht mehr genau erinnern könne, aber „Das war neben dem Sikhtempel“. Auf vorgelegten Screenshots von Google Streetview identifizierte er den Sikhtempel in der römisch 40 und als die Wohnung (mit „Zimmer und einen Balkon und eine Küche“) ein Gebäude, welches sich an der Adresse römisch 40 , befindet. Bezüglich einer Wohnmöglichkeit befragt gab er an: „BF: Im
- Bezirk habe ich die Möglichkeit. RV: Welche Straße?Regierungsvorlage, Welche Straße? BF: XXXX (phonetisch).BF: römisch 40 (phonetisch). RI: Können Sie einen Mietvertrag oder Untermietvertrag zu dieser Wohnung vorlegen? BF: Nein.“ Bezüglich strafgerichtlicher Verurteilungen gab der BF an: „RI: Wurden Sie in Indien oder in Österreich oder einem anderen Staat dieser Erde wegen Straftaten verurteilt? BF: Nein.“ Bezüglich seiner Ausreisewilligkeit gab der BF an: „BehV: Sind Sie bereit freiwillig auszureisen? BF: Nach Hause? Ja. RI: Ja, nach Hause. Warum sind Sie noch in Österreich, wenn Sie bereit sind auszureisen? BF: Nein, nach Indien möchte ich nicht. Hier möchte ich nach Hause.“
- Mit Erkenntnis vom 20.01.2023, GZ W150 2265536-1/19E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zl. 1227126807-230075722, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 11.01.2023 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde abgewiesen und dem BF aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gegenständliches Verfahren: Am 17.01.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt mit dem Ergebnis, dass der BF nicht rückkehrwillig ist. Am 25.01.2023 stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Mittels Aktenvermerkes vom 25.01.2023 wurde die Schubhaft
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten.Am 25.01.2023 stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Mittels Aktenvermerkes vom 25.01.2023 wurde die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Am 27.01.2023 erfolgte die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) seitens der indischen Behörden. Am 01.02.2023 wurde für den BF ein HRZ mit der Gültigkeit bis 31.03.2023 ausgestellt. Am 31.01.2023 musste die für den 08.02.2023 geplante Charterbuchung für den BF wegen der Asylfolgeantragstellung des BF storniert werden. Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 25.01.
- Darin führte der BF – wie bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 15.01.2023 - aus, dass er einen festen Wohnsitz in XXXX , habe. Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 25.01.
- Darin führte der BF – wie bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 15.01.2023 - aus, dass er einen festen Wohnsitz in römisch 40 , habe. Am Vortag sei sein Vermieter zurückgekehrt und könne bestätigen, dass er nie untergetaucht gewesen sei. Der BF beantragte die mündliche Einvernahme des Vermieters in einer mündlichen Verhandlung, und begehrte Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakte vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes seit 16.01.2023 im Wesentlichen vorgebracht: „Wie schon in der Beschwerde vom 15.01.2023 wird in der Beschwerde vom 07.02.2023 abermals vorgebracht, dass der Bf einen festen Wohnsitz in XXXX hat. Es hat am 20.01.2023 eine Verhandlung vor dem BVwG stattgefunden und wurde der Bf umfassend zu seinen Aufenthaltsorten im Bundesgebiet befragt. Im Erkenntnis vom 07.02.2023, Zl W150 2265536-1/19E, wurde in Beweiswürdigung (Pkt 2.4.2) in nachvollziehbarer Weise begründet, dass es sich bei der ZMR-Meldung in XXXX um eine Scheinmeldung handelt. Es darf darauf hingewiesen, dass eine Wohnsitzüberprüfung an der genannten Adresse am 14.12.2022 negativ verlaufen ist. Der Bf wurde am 10.01.2023 bei einer Wohnadressenüberprüfung im Rahmen einer Schwerpunktaktion mit physischer Teilnahme eines BFA-Mitarbeiters an einer anderen Wohnadresse in Wien 21 angetroffen. Da der Fremde jedoch weiterhin an seiner Meldeadresse in XXXX gemeldet ist, wurde seitens des BFA RD Wien eine neuerliche Wohnsitzüberprüfung veranlasst, welche wiederum negativ verlaufen ist. Zu der Wohnadressenüberprüfung wurde ein Aktvermerk des teilnehmenden BFA-Mitarbeiters angelegt und wird dieser Aktenvermerk der Stellungnahme beigefügt. Auch wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Vermieter nunmehr aus dem Ausland zurückgekehrt ist, ist für den Bf dadurch nichts gewonnen, da es sich nach den Ermittlungsergebnissen jedenfalls um eine Scheinmeldung bei der dieser Wohnsitzmeldung handelt.„Wie schon in der Beschwerde vom 15.01.2023 wird in der Beschwerde vom 07.02.2023 abermals vorgebracht, dass der Bf einen festen Wohnsitz in römisch 40 hat. Es hat am 20.01.2023 eine Verhandlung vor dem BVwG stattgefunden und wurde der Bf umfassend zu seinen Aufenthaltsorten im Bundesgebiet befragt. Im Erkenntnis vom 07.02.2023, Zl W150 2265536-1/19E, wurde in Beweiswürdigung (Pkt 2.4.2) in nachvollziehbarer Weise begründet, dass es sich bei der ZMR-Meldung in römisch 40 um eine Scheinmeldung handelt. Es darf darauf hingewiesen, dass eine Wohnsitzüberprüfung an der genannten Adresse am 14.12.2022 negativ verlaufen ist. Der Bf wurde am 10.01.2023 bei einer Wohnadressenüberprüfung im Rahmen einer Schwerpunktaktion mit physischer Teilnahme eines BFA-Mitarbeiters an einer anderen Wohnadresse in Wien 21 angetroffen. Da der Fremde jedoch weiterhin an seiner Meldeadresse in römisch 40 gemeldet ist, wurde seitens des BFA RD Wien eine neuerliche Wohnsitzüberprüfung veranlasst, welche wiederum negativ verlaufen ist. Zu der Wohnadressenüberprüfung wurde ein Aktvermerk des teilnehmenden BFA-Mitarbeiters angelegt und wird dieser Aktenvermerk der Stellungnahme beigefügt. Auch wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Vermieter nunmehr aus dem Ausland zurückgekehrt ist, ist für den Bf dadurch nichts gewonnen, da es sich nach den Ermittlungsergebnissen jedenfalls um eine Scheinmeldung bei der dieser Wohnsitzmeldung handelt. Der Bf hat am 25.01.2023 einen Asylfolgeantrag gestellt. Mittels Aktenvermerk vom 25.01.2023 wurde die Anhaltung in Schubhaft gem § 76 Abs 6 FPG aufrechterhalten, da der Bf den Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Im ersten Asylverfahren hat der Bf zu seinem Fluchtgrund angegeben, dass er von seinem Onkel aufgrund eines Grundstücksstreites mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Es wurde mit Bescheid vom 01.05.2019 festgestellt, dass kein asylrelevanter Sachverhalt vorliegt und wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Der Bf hat am 25.01.2023 einen Asylfolgeantrag gestellt. Mittels Aktenvermerk vom 25.01.2023 wurde die Anhaltung in Schubhaft gem Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, da der Bf den Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Im ersten Asylverfahren hat der Bf zu seinem Fluchtgrund angegeben, dass er von seinem Onkel aufgrund eines Grundstücksstreites mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Es wurde mit Bescheid vom 01.05.2019 festgestellt, dass kein asylrelevanter Sachverhalt vorliegt und wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. In der Asylerstbefragung zum Folgeantrag vom 25.01.2023 bringt der Bf vor: „Mein Vater arbeitet für eine politische Partei namens „Shivsina“. Deshalb wurden wir oft attackiert. Ich fürchte um mein Leben [..]“. Der geltend gemachte Fluchtgrund bezieht sich auf die Zeit vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Schließlich bringt der Bf vor, oft attackiert worden zu sein. Den vorgebrachten Fluchtgrund hätte der Bf jedenfalls schon im ersten Asylverfahren vortragen können. Stattdessen stellt der Bf den gegenständlichen Asylantrag im Stande der Schubhaft wenige Tage vor der geplanten Abschiebung. Es ist deshalb nur der Schluss zulässig, dass der Bf den Asylfolgeantrag ausschließlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der nahenden Abschiebung gestellt hat. Aufgrund der extrem divergierenden Aussagen hinsichtlich der beiden Asylanträge und der unerklärbar späten Antragstellung in Schubhaft kann im gegenständlichen Vorbringen kein glaubhafter Kern erkannt werden, weswegen beabsichtigt ist, das aktuelle Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 16.02.2023 findet eine Einvernahme des Bf statt und ist beabsichtigt den faktischen Abschiebeschutz gem § 12a Abs 2 AsylG abzuerkennen sein. In der Asylerstbefragung zum Folgeantrag vom 25.01.2023 bringt der Bf vor: „Mein Vater arbeitet für eine politische Partei namens „Shivsina“. Deshalb wurden wir oft attackiert. Ich fürchte um mein Leben [..]“. Der geltend gemachte Fluchtgrund bezieht sich auf die Zeit vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Schließlich bringt der Bf vor, oft attackiert worden zu sein. Den vorgebrachten Fluchtgrund hätte der Bf jedenfalls schon im ersten Asylverfahren vortragen können. Stattdessen stellt der Bf den gegenständlichen Asylantrag im Stande der Schubhaft wenige Tage vor der geplanten Abschiebung. Es ist deshalb nur der Schluss zulässig, dass der Bf den Asylfolgeantrag ausschließlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der nahenden Abschiebung gestellt hat. Aufgrund der extrem divergierenden Aussagen hinsichtlich der beiden Asylanträge und der unerklärbar späten Antragstellung in Schubhaft kann im gegenständlichen Vorbringen kein glaubhafter Kern erkannt werden, weswegen beabsichtigt ist, das aktuelle Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 16.02.2023 findet eine Einvernahme des Bf statt und ist beabsichtigt den faktischen Abschiebeschutz gem Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG abzuerkennen sein. Es wurde dem Bf am 08.02.2023 eine Verfahrensanordnung gem § 29 AsylG und § 15a AsylG zugestellt. Der Bf wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.Es wurde dem Bf am 08.02.2023 eine Verfahrensanordnung gem Paragraph 29, AsylG und Paragraph 15 a, AsylG zugestellt. Der Bf wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Aufgrund des Asylfolgeantrages musste die Charterbuchung für 08.02.2023 am 31.01.2023 storniert werden. Am 27.01.2023 erfolgte die HRZ-Zustimmung seitens der indischen Behörden und wurde am 01.02.2023 ein HRZ mit der Gültigkeit von bis 31.03.2023 ausgestellt. Nach der beabsichtigten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und Durchführbarkeit der Außerlandesbringung wird umgehend eine Flugbuchung veranlasst, sodass eine Vollziehung der Abschiebung bis Ende Februar 2023 möglich ist. Zum vorliegenden Sicherungsbedarf darf auf das genannte Erkenntnis vom 20.01.2023 verwiesen werden. Es ist keine Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Fluchtgefahr zugunsten des Bf eingetreten. Durch das Stellen des missbräuchlichen Asylantrages ist nun zudem § 76 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt, sodass sich die Fluchtgefahr im Vergleich zum Erkenntnis vom 20.01.2023 nochmal erhöht hat. Ungeachtet des missbräuchlichen Asylantrages ist das Ziel der Schubhaft zeitnah durch Vollziehung der Abschiebung Ende Februar 2023 erreichbar.“Zum vorliegenden Sicherungsbedarf darf auf das genannte Erkenntnis vom 20.01.2023 verwiesen werden. Es ist keine Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Fluchtgefahr zugunsten des Bf eingetreten. Durch das Stellen des missbräuchlichen Asylantrages ist nun zudem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, sodass sich die Fluchtgefahr im Vergleich zum Erkenntnis vom 20.01.2023 nochmal erhöht hat. Ungeachtet des missbräuchlichen Asylantrages ist das Ziel der Schubhaft zeitnah durch Vollziehung der Abschiebung Ende Februar 2023 erreichbar.“ Abschließend beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. In weiterer Folge wurde diese Stellungnahme dem anwaltlichen Vertreter des BF zum Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit weitergeleitet. Am 09.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine formlose und kurze Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters des BF ein. Darin wurde vorgebracht, dass der Vermieter „in der letzten Verhandlung“ nicht zur Verfügung gestanden sei. Er könne bestätigen, dass der BF niemals untergetaucht sei. Der Sachverhalt sei daher strittig und im Rahmen einer mündlichen Verhandlung festzustellen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass die „letzte“ Entscheidung des BVwG angefochten werde. Der anwaltliche Vertreter endete unter namentlicher Nennung mit freundlichen Grüßen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
- Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Die Identität und Verwandtschaftsverhältnisse des BF stehen nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. 1.2.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot. 1.2.
- Der BF wird seit 11.01.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF hat sich in Österreich der ihm drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen. 1.3.
- Der BF hielt die angeordnete Unterkunftnahme und die meldebehördlichen Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten. Auch vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Der BF wohnte an verschiedenen Adressen in Wien und war an verschiedenen Adressen in Wien gemeldet. Gemeldete Wohnsitze und tatsächliche bzw. vom BF behauptete Wohnsitze divergieren zeitlich bzw. auch örtlich. Der BF konnte an der von ihm zuletzt angegebenen Adresse von der Behörde nicht angetroffen werden, er hielt sich im Verborgenen auf und hielt die meldegesetzlichen Vorschriften nicht ein. 1.3.
- Der BF missachtete seine ihm bekannte Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht rückkehrwillig, sondern will in Österreich bleiben. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. 1.3.
- Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Angehörigen seiner Kernfamilie (die Eltern) leben in Indien. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Der BF war in Österreich als Zeitungszusteller illegal erwerbstätig. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 1.3.
- Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als rechtskräftig wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt. 1.3.
- Der BF hat sich bis dato nicht bemüht, Reise- bzw. Identitätsdokumente zu beschaffen. 1.3.
- Am 25.01.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt musste der BF mit seiner baldigen Abschiebung rechnen. Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk
§ 76Abs.
6 FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 25.01.2023 um 12:52 Uhr persönlich zugestellt.Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 25.01.2023 um 12:52 Uhr persönlich zugestellt. Es bestehen berechtigte Gründe zur Annahme, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Am 16.02.2023 findet vor dem BFA eine Einvernahme des BF im Asylfolgeantragsverfahren statt. Es ist seitens des BFA beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz
§ 12aAbs 2 Asyl
G abzuerkennen. Die Abschiebung des BF nach Beendigung seines Asylfolgeantragsverfahrens innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit wahrscheinlich. Ein Heimreisezertifikat für den BF mit der Gültigkeit bis 31.03.2023 liegt seit 27.01.2023 vor. Abschiebungen nach Indien finden statt.Am 16.02.2023 findet vor dem BFA eine Einvernahme des BF im Asylfolgeantragsverfahren statt. Es ist seitens des BFA beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG abzuerkennen. Die Abschiebung des BF nach Beendigung seines Asylfolgeantragsverfahrens innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit wahrscheinlich. Ein Heimreisezertifikat für den BF mit der Gültigkeit bis 31.03.2023 liegt seit 27.01.2023 vor. Abschiebungen nach Indien finden statt. 1.3.
- Ein Heimreisezertifikat für den BF mit der Gültigkeit bis 31.03.2023 liegt seit 27.01.2023 vor. Die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit wahrscheinlich. Abschiebungen nach Indien finden statt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, die verfahrensgegenständlichen Gerichtsakten, die Gerichtsakten des BVwG im Verfahren W 1502265536-1, dabei insbesondere die Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 20.01.2023, sowie die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. 1.
- zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA das Schubhaftverfahren, das fremdenrechtliche Verfahren und das Verfahren auf internationalen Schutz betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten, den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.01.2023 und insbesondere durch das Fehlen jeglicher Identitätsdokumente, sowie dem Umstand, dass der BF bereits wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Verfahren auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 01.05.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
- Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Akten des BFA. Diesen ist ua. der zur Gänze abweisende Bescheid des BFA vom 01.05.2019 zum Antrag auf internationalen Schutz des BF zu entnehmen. Zumal dieser Bescheid nicht angefochten wurde, ist dieser auch rechtskräftig. 2.2.
- Dass der BF seit 11.01.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
- Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 19.01.2023 und den Eintragungen in der Anhaltedatei. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der verfahrensgegenständlichen Beschwerde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellung, dass sich der BF dem behördlichen Zugriff entzogen hat und durch Wohnungswechsel und Scheinmeldungen im Verborgenen gelebt hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten, der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.01.
- Daran würde auch die Einvernahme der in der Beschwerde genannten Person nichts ändern, weshalb von der Einvernahme der genannten Person im Zuge einer mündlichen Verhandlung auch abzusehen war. Hat doch der BF selbst in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 explizit angegeben, keinen Wohnungsschlüssel für die angegebene Adresse in der XXXX zu haben und an der Ausübung des Betretens der Wohnung durch seine Mitbewohner gehindert worden zu sein.2.3.
- Die Feststellung, dass sich der BF dem behördlichen Zugriff entzogen hat und durch Wohnungswechsel und Scheinmeldungen im Verborgenen gelebt hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten, der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.01.
- Daran würde auch die Einvernahme der in der Beschwerde genannten Person nichts ändern, weshalb von der Einvernahme der genannten Person im Zuge einer mündlichen Verhandlung auch abzusehen war. Hat doch der BF selbst in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 explizit angegeben, keinen Wohnungsschlüssel für die angegebene Adresse in der römisch 40 zu haben und an der Ausübung des Betretens der Wohnung durch seine Mitbewohner gehindert worden zu sein. 2.3.
- Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in die ZMR-Auszüge des BF sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Daraus geht hervor, dass der BF noch nie über eine aufrechte Wohnsitzadresse in Österreich verfügte. Seit 11.01.2023 ist der BF nunmehr – erstmals - im PAZ gemeldet. Hiedurch wird bereits klar ersichtlich, dass der BF versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Nach der Anordnung der Wohnsitznahme in Folge der abweisenden Entscheidung der Behörde erster Instanz kam der BF diesem Auftrag nicht nach, sondern bezog eine Unterkunft in Wien. Laut ZMR scheinen seitdem acht Wohnsitze des BF auf. Sechs davon befinden sich im
- Wiener Gemeindebezirk, eine im
- Wiener Gemeindebezirk und eine im
- Wiener Gemeindebezirk. Im Widerspruch dazu gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer im
- Wiener Gemeindebezirk gewohnt habe. Erst auf Vorhalt der aktenkundigen Meldeadresse im
- Wiener Gemeindebezirk räumte er ein: „Ich bin einige Tage dort gewesen, bevor ich mich abgemeldet habe.“ Auf Vorhalt der Meldeadresse im
- Wiener Gemeindebezirk, räumte er ein, 2019 im
- Bezirk gewohnt zu haben, sich zwar an den Namen der Straße nicht mehr genau erinnern zu können aber: „Das war neben dem Sikhtempel“. Auf vorgelegten Screenshots von Google Streetview identifizierte er den Sikhtempel in der XXXX und die Wohnung mit „Zimmer und einen Balkon und eine Küche“ welche sich an der Adresse XXXX , befindet. Es erweist sich aber bei topografischer Überprüfung der Adressen, dass sich die Adresse XXXX (!) Gehminuten von besagtem Sikhtempel entfernt befindet, hingegen die Adresse Gemeindeaugasse 16, 1220 Wien, an der der BF erst in der zweiten Jahreshälfte 2020 gemeldet war, sich nur 5 Gehminuten vom Tempel entfernt befindet. Somit verstärkt sich der bereits aktenmäßige Eindruck, dass der BF seit 2019 insoferne Scheinmeldungen hatte als seine tatsächlichen Wohnsitznahmen und die gemeldeten zeitlich bzw. örtlich stark divergieren.Seit 11.01.2023 ist der BF nunmehr – erstmals - im PAZ gemeldet. Hiedurch wird bereits klar ersichtlich, dass der BF versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Nach der Anordnung der Wohnsitznahme in Folge der abweisenden Entscheidung der Behörde erster Instanz kam der BF diesem Auftrag nicht nach, sondern bezog eine Unterkunft in Wien. Laut ZMR scheinen seitdem acht Wohnsitze des BF auf. Sechs davon befinden sich im
- Wiener Gemeindebezirk, eine im
- Wiener Gemeindebezirk und eine im
- Wiener Gemeindebezirk. Im Widerspruch dazu gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer im
- Wiener Gemeindebezirk gewohnt habe. Erst auf Vorhalt der aktenkundigen Meldeadresse im
- Wiener Gemeindebezirk räumte er ein: „Ich bin einige Tage dort gewesen, bevor ich mich abgemeldet habe.“ Auf Vorhalt der Meldeadresse im
- Wiener Gemeindebezirk, räumte er ein, 2019 im
- Bezirk gewohnt zu haben, sich zwar an den Namen der Straße nicht mehr genau erinnern zu können aber: „Das war neben dem Sikhtempel“. Auf vorgelegten Screenshots von Google Streetview identifizierte er den Sikhtempel in der römisch 40 und die Wohnung mit „Zimmer und einen Balkon und eine Küche“ welche sich an der Adresse römisch 40 , befindet. Es erweist sich aber bei topografischer Überprüfung der Adressen, dass sich die Adresse römisch 40 (!) Gehminuten von besagtem Sikhtempel entfernt befindet, hingegen die Adresse Gemeindeaugasse 16, 1220 Wien, an der der BF erst in der zweiten Jahreshälfte 2020 gemeldet war, sich nur 5 Gehminuten vom Tempel entfernt befindet. Somit verstärkt sich der bereits aktenmäßige Eindruck, dass der BF seit 2019 insoferne Scheinmeldungen hatte als seine tatsächlichen Wohnsitznahmen und die gemeldeten zeitlich bzw. örtlich stark divergieren. Insbesondere die fehlgeschlagene Festnahme des BF an seiner letzten bekannten Meldeadresse, der Umstand, dass die dort anwesende Person angab, der BF habe bloß wenige Tage dort gewohnt und der Umstand, dass der BF an einer ganz anderen Adresse festgenommen werden konnte, an der er nie behördlich gemeldet war, erweisen das Untertauchen des BF in der Absicht, sich behördlichen Zugriffen zu entziehen. Auch die in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde geltend gemachte Wohnmöglichkeit an der Adresse der Scheinmeldung kann nicht als eine gesicherte angesehen werden, zumal der BF – wie bereits oben ausgeführt - selber angab, gar keinen Schlüssel zu dieser Wohnung zu besitzen. Außerdem gab er im Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 auf Befragen seines rechtsfreundlichen Vertreters an, im
- Wiener Gemeindebezirk in der „ XXXX “ eine solche zu besitzen. Anzumerken ist dazu, dass eine Recherche in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 durch den erkennenden Richter ergeben hat, dass es sowohl im
- Wiener Gemeindebezirk, als auch sonst in Wien keine „ XXXX “ gibt, eine Straße dieses Namens scheint bei verschiedenen Adresssuchen nur in Deutschland in Leipzig auf.Insbesondere die fehlgeschlagene Festnahme des BF an seiner letzten bekannten Meldeadresse, der Umstand, dass die dort anwesende Person angab, der BF habe bloß wenige Tage dort gewohnt und der Umstand, dass der BF an einer ganz anderen Adresse festgenommen werden konnte, an der er nie behördlich gemeldet war, erweisen das Untertauchen des BF in der Absicht, sich behördlichen Zugriffen zu entziehen. Auch die in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde geltend gemachte Wohnmöglichkeit an der Adresse der Scheinmeldung kann nicht als eine gesicherte angesehen werden, zumal der BF – wie bereits oben ausgeführt - selber angab, gar keinen Schlüssel zu dieser Wohnung zu besitzen. Außerdem gab er im Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 auf Befragen seines rechtsfreundlichen Vertreters an, im
- Wiener Gemeindebezirk in der „ römisch 40 “ eine solche zu besitzen. Anzumerken ist dazu, dass eine Recherche in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 durch den erkennenden Richter ergeben hat, dass es sowohl im
- Wiener Gemeindebezirk, als auch sonst in Wien keine „ römisch 40 “ gibt, eine Straße dieses Namens scheint bei verschiedenen Adresssuchen nur in Deutschland in Leipzig auf. 2.3.
- Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich aus seinem Untertauchen, dem Umstand, dass er sowohl bei der Befragung vor dem BFA als auch vor Gericht in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 bezüglich seiner Verurteilung die Unwahrheit gesagt hat (RI: Wurden Sie in Indien oder in Österreich oder einem anderen Staat dieser Erde wegen Straftaten verurteilt? - BF: Nein.). Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Dass sich Mitglieder seiner Kernfamilie in Indien aufhalten und er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte besitzt, ergibt sich aus den diesbezüglich durchaus glaubhaften Angaben des BF, auch kam im Ermittlungsverfahren nichts Gegenteiliges hervor und wurde solches auch nicht behauptet. 2.3.
- Der BF ging bis dato im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Bargeld laut Anhaltedatei. Da er im Bundesgebiet keinem legalen Erwerb nachgehen kann, ist nicht gesichert, dass der BF die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann. 2.3.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister. 2.3.
- Die Feststellungen zur Erlangung eines HRZ ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des BFA vom 08.02.
- Die belangte Behörde hat bereits vor Inschubhaftnahme das HRZ-Verfahren gestartet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt (Planung der Vorführung einer indischen Delegation). Flüge nach Indien finden statt und sind derzeit von keinen COVID-19 bedingten Restriktion betroffen, es besteht lediglich die Empfehlung bezüglich vollständiger COVID-19-Immunisierung. 2 % aller ankommenden Passagiere werden nach dem Zufallsprinzip einer PCR-Schnelltestung unterzogen. Dies erweist sich auch aus den jedermann im Internet zugänglichen Auslandsinformationen des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/ , Abfrage am 20.01.2023). Eine Abschiebung nach Indien innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind daher aus aktueller Sicht jedenfalls wahrscheinlich. 2.3.
- Dass berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.01.2023 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ergibt sich zum einen daraus, dass der BF diesen Antrag im Stande der Schubhaft zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn bestand und er mit seiner baldigen Abschiebung rechnen musste, und des weiteren zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als der BF kurz nach Vorführung vor die indische Botschaftsdelegation zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit der baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der am 08.02.2023 geplanten Abschiebung rechnen musste. Zum anderen hat der BF seinen ersten Antrag mit Grundstücksstreitigkeiten und den Folgeantrag mit politischen Motiven, die vor seiner Ausreise aus Indien lagen, begründet („Mein Vater arbeitet für eine politische Partei namens „Shivsina“. Deshalb wurden wir oft attackiert. Ich fürchte um mein Leben [..]“), weshalb der im Folgeantragsverfahren geltend gemachte Fluchtgrund sich auf die Zeit vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bezieht und jedenfalls schon im ersten Asylverfahren vortragen hätte werden können, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 08.02.2023 zurecht ausführt. In einer Gesamtschau konnte die Behörde somit zu Recht davon ausgehen, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ 3.2.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
- August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
- Mai 2008, 2007/21/0233). Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116)Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Im Zusammenhang mit dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom VwG zwar nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025); lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)Im Zusammenhang mit dem Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom VwG zwar nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025); lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076), In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen. (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen. (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (vgl. VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008). (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204)Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht vergleiche VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008). (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) Eine unzureichende Begründung des
§ 76Abs. 6 Fr
PolG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274)Eine unzureichende Begründung des
Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274) Der Ansicht, dass vor der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FrPolG immer und ausnahmslos eine Vernehmung des Schubhäftlings, mag sie auch häufig zweckmäßig sein, erforderlich ist, ist nicht zu folgen. In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - ins Treffen geführt werden. (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025)Der Ansicht, dass vor der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG immer und ausnahmslos eine Vernehmung des Schubhäftlings, mag sie auch häufig zweckmäßig sein, erforderlich ist, ist nicht zu folgen. In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - ins Treffen geführt werden. (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025) 3.2.4. Mit Erkenntnis vom 20.01.2023, GZ W150 2265536-1/19E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zl. 1227126807-230075722, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 11.01.2023 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde abgewiesen und dem BF aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Rechtlich wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „3.1.3. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.1.4. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.4. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, jedoch wäre eine solche nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw
GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, jedoch wäre eine solche nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist wiederholt untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so Verfahren und seiner möglichen Abschiebung entzogen weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist wiederholt untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so Verfahren und seiner möglichen Abschiebung entzogen weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen,
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er durch Untertauchen seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er durch Untertauchen seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt über keine im Inland aufhältige Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der BF über keinerlei enge soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte und es hat sich jedenfalls im Ermittlungsverfahren herausgestellt, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Sowohl das Vorverhalten (beim welchem sich der BF bereits mehrfach dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, Falschangaben vor dem Richter bezüglich seiner Wohnsitze und seiner strafgerichtlichen Verurteilung) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG sowieEs liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.nunmehr auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Familie des BF hält sich nicht in Österreich auf. Der BF ist auch sonst sozial nicht verankert; er hat keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde wiederholt amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dass der BF wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer kleineren bedingten Haftstrafe verurteilt wurde, vermag selbstverständlich nicht per se ein Überwiegen der öffentlichen Interesse darzustellen, doch fällt auch diese Verurteilung, noch dazu in Verbindung mit dem Umstand, dass sich der BF eigenen Angaben zufolge völlig unbescholten fühlt und keine Anzeichen erkennen ließ, dass er sich mit dem Unrecht seiner Tat reflektierend auseinandergesetzt hat, in die Waagschale bei der Abwägung der Interessen zu seinen Ungunsten dazuzutreten.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dass der BF wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer kleineren bedingten Haftstrafe verurteilt wurde, vermag selbstverständlich nicht per se ein Überwiegen der öffentlichen Interesse darzustellen, doch fällt auch diese Verurteilung, noch dazu in Verbindung mit dem Umstand, dass sich der BF eigenen Angaben zufolge völlig unbescholten fühlt und keine Anzeichen erkennen ließ, dass er sich mit dem Unrecht seiner Tat reflektierend auseinandergesetzt hat, in die Waagschale bei der Abwägung der Interessen zu seinen Ungunsten dazuzutreten. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. 3.1.
- Zur Schubhaftdauer und Antragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung: Der BF wird erst sehr kurz, nämlich erst seit 11.01.2023 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Die belangte Behörde hatte schnellstmöglich das HRZ-Verfahren gestartet. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF schon bisher im Verborgenen aufgehalten hat) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich.3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF schon bisher im Verborgenen aufgehalten hat) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht