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{'item': 'W157 2226270-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW157 2226270-1 Spruch, W157 2226213-1/23E W157 2226270-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom XXXX gab die Schienen-Control Kommission (im Folgenden: „belangte Behörde“) der XXXX (im Folgenden: „Erstbeschwerdeführerin“) die Einleitung eines Wettbewerbsüberwachungsverfahrens gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG hinsichtlich des Mietvertrages der Erstbeschwerdeführerin mit der XXXX (im Folgenden: „Zweitbeschwerdeführerin“) über Flächen für den Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen, GZ. XXXX , wegen mehrerer einseitig zu Lasten des Mieters ausgestalteter bzw. aus sonstigen Gründen nicht sachgerechter Regelungen bekannt. Als problematisch erachtete die belangte Behörde u.a. § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Mietvertrages, der lautete:
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die Schienen-Control Kommission (im Folgenden: „belangte Behörde“) der römisch 40 (im Folgenden: „Erstbeschwerdeführerin“) die Einleitung eines Wettbewerbsüberwachungsverfahrens gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG hinsichtlich des Mietvertrages der Erstbeschwerdeführerin mit der römisch 40 (im Folgenden: „Zweitbeschwerdeführerin“) über Flächen für den Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen, GZ. römisch 40 , wegen mehrerer einseitig zu Lasten des Mieters ausgestalteter bzw. aus sonstigen Gründen nicht sachgerechter Regelungen bekannt. Als problematisch erachtete die belangte Behörde u.a. Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz des Mietvertrages, der lautete: „Beide Vertragsparteien sind berechtigt, auch einzelne Mietgegenstände lt. Beilage 1 zu kündigen, nicht jedoch einzelne Teilflächen der jeweiligen Mietgegenstände.“ Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass mit dieser Klausel auch eine Kündigung von Teilflächen für den Fall ausgeschlossen werde, dass diese Flächen benötigt werden würden, um einem weiteren Eisenverkehrsbahnunternehmen gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 EisbG Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen; beiden Vertragsparteien sollte vielmehr ermöglicht werden, Teilflächen eines Mietgegenstandes kündigen zu können, wenn dies im Hinblick auf andere Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich sei. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass mit dieser Klausel auch eine Kündigung von Teilflächen für den Fall ausgeschlossen werde, dass diese Flächen benötigt werden würden, um einem weiteren Eisenverkehrsbahnunternehmen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen; beiden Vertragsparteien sollte vielmehr ermöglicht werden, Teilflächen eines Mietgegenstandes kündigen zu können, wenn dies im Hinblick auf andere Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich sei.
  3. Nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens, in dem die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst die Ansicht vertrat, dass eine Anpassung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Mietvertrages weder erforderlich noch sinnvoll sei und die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst die Ansicht vertrat, dass das Wettbewerbsüberwachungsverfahren aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde einzustellen sei, darüber hinaus, dass die in Prüfung gezogene Regelung weder aus regulatorischer, noch aus mietrechtlicher Sicht zu beanstanden sei – dies insbesondere, weil dem ABGB eine gesetzliche Bestimmung zur Teilkündigung fehle, sodass eine solche einseitige Gestaltungserklärung nur vertraglich eingeräumt werden könne – erließ die belangte Behörde am 30.9.2019 den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem Folgendes ausgesprochen wurde:
  4. Nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens, in dem die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst die Ansicht vertrat, dass eine Anpassung des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz des Mietvertrages weder erforderlich noch sinnvoll sei und die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst die Ansicht vertrat, dass das Wettbewerbsüberwachungsverfahren aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde einzustellen sei, darüber hinaus, dass die in Prüfung gezogene Regelung weder aus regulatorischer, noch aus mietrechtlicher Sicht zu beanstanden sei – dies insbesondere, weil dem ABGB eine gesetzliche Bestimmung zur Teilkündigung fehle, sodass eine solche einseitige Gestaltungserklärung nur vertraglich eingeräumt werden könne – erließ die belangte Behörde am 30.9.2019 den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem Folgendes ausgesprochen wurde: „Im Vertrag der XXXX mit der XXXX über Flächen für den Fahrscheinverkauf (Geschäftszahl: XXXX ) wird in § 2 Abs 2 der zweite Halbsatz des zweiten Satzes für unwirksam erklärt, welcher wie folgt lautet: ‚[...] nicht jedoch einzelne Teilflächen der jeweiligen Mietgegenstände.‘“„Im Vertrag der römisch 40 mit der römisch 40 über Flächen für den Fahrscheinverkauf (Geschäftszahl: römisch 40 ) wird in Paragraph 2, Absatz 2, der zweite Halbsatz des zweiten Satzes für unwirksam erklärt, welcher wie folgt lautet: ‚[...] nicht jedoch einzelne Teilflächen der jeweiligen Mietgegenstände.‘“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich ihre Zuständigkeit aus § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG ergebe, wonach die belangte Behörde einen Vertrag teilweise für unwirksam erklären könne, wenn eine Regelung gegen Bestimmungen des
  5. Teils des EisbG widerspreche. Die vorliegende Regelung des Mietvertrages sei bereits aufgrund eisenbahnrechtlicher Normen rechtswidrig. Die anderen ursprünglich im vorliegenden Verfahren mitbehandelten Bestimmungen seien mit einem anderen Bescheid für unwirksam erklärt worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich ihre Zuständigkeit aus Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG ergebe, wonach die belangte Behörde einen Vertrag teilweise für unwirksam erklären könne, wenn eine Regelung gegen Bestimmungen des
  6. Teils des EisbG widerspreche. Die vorliegende Regelung des Mietvertrages sei bereits aufgrund eisenbahnrechtlicher Normen rechtswidrig. Die anderen ursprünglich im vorliegenden Verfahren mitbehandelten Bestimmungen seien mit einem anderen Bescheid für unwirksam erklärt worden. § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Mietvertrages verletze – so die belangte Behörde – § 58b Abs. 1 Z 1 EisbG, da der Ausschluss von Kündigungen für Teilflächen im Mietvertrag beiden Vertragsparteien die Möglichkeit nehme, Teilflächen eines Mietgegenstandes einem weiteren Eisenbahnverkehrsunternehmen für den Fahrscheinverkauf zur Verfügung zu stellen und aus diesem Grund den Mietvertrag in Bezug auf diese Teilflächen zu kündigen. Nach den näheren Regelungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177, insbesondere Art. 10, sei der Betreiber einer Serviceeinrichtung angehalten, die vorhandenen Kapazitäten bestmöglich zu nutzen, um Anträgen auf Zuweisung von Kapazitäten weitestmöglich zu entsprechen; dies gelte auch bei Einlangen von Anträgen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen nach bereits erfolgter Zuteilung der Kapazitäten. Ein solcher Entzug von Kapazitäten könne zwar von der belangten Behörde gemäß § 73 Abs. 6 EisbG vorgenommen werden, ändere aber nichts daran, dass auch der Betreiber einer Serviceeinrichtung eine entsprechende Änderung zuvor vornehmen könne, um dem Bedarf eines weiteren Eisenbahnverkehrsunternehmen Rechnung zu tragen. Daraus folge, dass Eingriffe in bestehende Mietverträge nicht nur nach der Durchführung eines behördlichen Verfahrens vorgenommen werden könnten. Das Abwägen aller Interessenlagen sowie das Treffen von Verfügungen und Maßnahmen für das Zusammenleben zwischen dem bisherigen Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem neu hinzutretenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sei ebenfalls vom Betreiber der Serviceeinrichtung vorzunehmen. Das Argument, dass der Markenauftritt der Zweitbeschwerdeführerin durch eine Teilkündigung der Erstbeschwerdeführerin beeinträchtigt werden könne, sei deshalb unbegründet, weil auch die belangte Behörde nach § 73 Abs. 6 EisbG in bestehende Verträge eingreifen könne. Auch die Erklärung, es handle sich zum überwiegenden Teil um kleinflächige Räume, sei nicht zielführend, weil die Bestimmung jedenfalls auch Verkaufs- und Schalterräume umfasse, die sinnvoll geteilt werden könnten.Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz des Mietvertrages verletze – so die belangte Behörde – Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG, da der Ausschluss von Kündigungen für Teilflächen im Mietvertrag beiden Vertragsparteien die Möglichkeit nehme, Teilflächen eines Mietgegenstandes einem weiteren Eisenbahnverkehrsunternehmen für den Fahrscheinverkauf zur Verfügung zu stellen und aus diesem Grund den Mietvertrag in Bezug auf diese Teilflächen zu kündigen. Nach den näheren Regelungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177, insbesondere Artikel 10,, sei der Betreiber einer Serviceeinrichtung angehalten, die vorhandenen Kapazitäten bestmöglich zu nutzen, um Anträgen auf Zuweisung von Kapazitäten weitestmöglich zu entsprechen; dies gelte auch bei Einlangen von Anträgen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen nach bereits erfolgter Zuteilung der Kapazitäten. Ein solcher Entzug von Kapazitäten könne zwar von der belangten Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz 6, EisbG vorgenommen werden, ändere aber nichts daran, dass auch der Betreiber einer Serviceeinrichtung eine entsprechende Änderung zuvor vornehmen könne, um dem Bedarf eines weiteren Eisenbahnverkehrsunternehmen Rechnung zu tragen. Daraus folge, dass Eingriffe in bestehende Mietverträge nicht nur nach der Durchführung eines behördlichen Verfahrens vorgenommen werden könnten. Das Abwägen aller Interessenlagen sowie das Treffen von Verfügungen und Maßnahmen für das Zusammenleben zwischen dem bisherigen Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem neu hinzutretenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sei ebenfalls vom Betreiber der Serviceeinrichtung vorzunehmen. Das Argument, dass der Markenauftritt der Zweitbeschwerdeführerin durch eine Teilkündigung der Erstbeschwerdeführerin beeinträchtigt werden könne, sei deshalb unbegründet, weil auch die belangte Behörde nach Paragraph 73, Absatz 6, EisbG in bestehende Verträge eingreifen könne. Auch die Erklärung, es handle sich zum überwiegenden Teil um kleinflächige Räume, sei nicht zielführend, weil die Bestimmung jedenfalls auch Verkaufs- und Schalterräume umfasse, die sinnvoll geteilt werden könnten. Abgesehen davon sei das Kündigungsverbot von Teilflächen auch diskriminierend iSd § 58b EisbG, da sich die Bestimmung nicht im Vertragsmuster der Erstbeschwerdeführerin und auch nicht in anderen bislang bei der belangten Behörde eingelangten Verträgen finde. Die Regelung sei vielmehr im Interesse und zum Schutz der Zweitbeschwerdeführerin (vor einem teilweisen Entzug zugewiesener Flächen für andere Eisenbahnverkehrsunternehmen) in den Vertrag aufgenommen worden. § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Mietvertrages verstoße darüber hinaus gegen § 59 Abs. 4 und 6 EisbG, da sie als Zugangsbedingung zu Serviceeinrichtungen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen gewesen wäre. Abgesehen davon sei das Kündigungsverbot von Teilflächen auch diskriminierend iSd Paragraph 58 b, EisbG, da sich die Bestimmung nicht im Vertragsmuster der Erstbeschwerdeführerin und auch nicht in anderen bislang bei der belangten Behörde eingelangten Verträgen finde. Die Regelung sei vielmehr im Interesse und zum Schutz der Zweitbeschwerdeführerin (vor einem teilweisen Entzug zugewiesener Flächen für andere Eisenbahnverkehrsunternehmen) in den Vertrag aufgenommen worden. Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz des Mietvertrages verstoße darüber hinaus gegen Paragraph 59, Absatz 4 und 6 EisbG, da sie als Zugangsbedingung zu Serviceeinrichtungen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen gewesen wäre.
  7. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerden, welche vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgewiesen wurden. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht legte in den Entscheidungsgründen dar, dass es die Rechtsansicht der belangten Behörde teile, wonach die vorliegende vertragliche Regelung, die eine Kündigung für Teilflächen ausschließe, der Sache nach in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen gewesen wäre (was nicht geschehen sei), weil es sich dabei um eine Zugangsbedingung zu Serviceeinrichtungen gehandelt habe und die rechtlichen Rahmenbedingungen in einschränkender Weise vorgegeben würden. Somit stelle die Vorgangsweise der Erstbeschwerdeführerin, ein Kündigungsverbot für Teilflächen von Mietgegenständen in Abweichung von den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu vereinbaren, einen Verstoß gegen § 59 Abs. 1 EisbG dar. Das Bundesverwaltungsgericht legte in den Entscheidungsgründen dar, dass es die Rechtsansicht der belangten Behörde teile, wonach die vorliegende vertragliche Regelung, die eine Kündigung für Teilflächen ausschließe, der Sache nach in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen gewesen wäre (was nicht geschehen sei), weil es sich dabei um eine Zugangsbedingung zu Serviceeinrichtungen gehandelt habe und die rechtlichen Rahmenbedingungen in einschränkender Weise vorgegeben würden. Somit stelle die Vorgangsweise der Erstbeschwerdeführerin, ein Kündigungsverbot für Teilflächen von Mietgegenständen in Abweichung von den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu vereinbaren, einen Verstoß gegen Paragraph 59, Absatz eins, EisbG dar. Es könne der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt habe, mit welcher die Betreiberin von Serviceeinrichtungen ein Kündigungsrecht für Teilflächen ausgeschlossen habe, ohne dafür eine Veranlassung ins Treffen führen zu können. Die Erstbeschwerdeführerin treffe die Verpflichtung zur Wahrung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Serviceeinrichtungen. Dies schließe mit ein, dass sie alle Handlungen unterlassen müsse, die einen solchen diskriminierungsfreien Zugang behinderten, erschwerten oder einschränkten. Das Teilkündigungsverbot sei geeignet, die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Serviceeinrichtungen (der im Wege einer behördlichen Entscheidung nach § 73 EisbG erfolgen könne) zu verzögern. Anders als die gegenständliche Vertragsklausel schließe die Regelung des Muster-Mietvertrags der Schienennetz-Nutzungsbedingungen eine Kündigung von Teilflächen von Mietgegenständen nicht dezidiert aus und sei damit im Einzelfall einer den eisenbahnrechtlichen Vorschriften entsprechenden Vertragsauslegung zugänglich. Zu einer solchen Teilkündigung könne die Erstbeschwerdeführerin auch verpflichtet sein, um einen diskriminierungsfreien Zugang zu Serviceeinrichtungen für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen zu schaffen. Diese Verpflichtung bestehe unabhängig von der Zuständigkeit der belangten Behörde, aufgrund einer Beschwerde nach § 73 EisbG einen – den Abschluss eines Vertrags ersetzenden – Bescheid gemäß § 73 Abs. 5 und 6 EisbG zu erlassen. Die Unwirksamerklärung der Vertragsbestimmung setze auch keinen konkreten Bedarfsfall voraus und erweise sich demnach nicht als rechtswidrig. Es könne der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt habe, mit welcher die Betreiberin von Serviceeinrichtungen ein Kündigungsrecht für Teilflächen ausgeschlossen habe, ohne dafür eine Veranlassung ins Treffen führen zu können. Die Erstbeschwerdeführerin treffe die Verpflichtung zur Wahrung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Serviceeinrichtungen. Dies schließe mit ein, dass sie alle Handlungen unterlassen müsse, die einen solchen diskriminierungsfreien Zugang behinderten, erschwerten oder einschränkten. Das Teilkündigungsverbot sei geeignet, die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Serviceeinrichtungen (der im Wege einer behördlichen Entscheidung nach Paragraph 73, EisbG erfolgen könne) zu verzögern. Anders als die gegenständliche Vertragsklausel schließe die Regelung des Muster-Mietvertrags der Schienennetz-Nutzungsbedingungen eine Kündigung von Teilflächen von Mietgegenständen nicht dezidiert aus und sei damit im Einzelfall einer den eisenbahnrechtlichen Vorschriften entsprechenden Vertragsauslegung zugänglich. Zu einer solchen Teilkündigung könne die Erstbeschwerdeführerin auch verpflichtet sein, um einen diskriminierungsfreien Zugang zu Serviceeinrichtungen für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen zu schaffen. Diese Verpflichtung bestehe unabhängig von der Zuständigkeit der belangten Behörde, aufgrund einer Beschwerde nach Paragraph 73, EisbG einen – den Abschluss eines Vertrags ersetzenden – Bescheid gemäß Paragraph 73, Absatz 5 und 6 EisbG zu erlassen. Die Unwirksamerklärung der Vertragsbestimmung setze auch keinen konkreten Bedarfsfall voraus und erweise sich demnach nicht als rechtswidrig.
  8. Am 22.12.2020 erhob die Zweitbeschwerdeführerin Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die für unwirksam erklärte Vertragsklausel nicht diskriminierend sei, weil eine Kündigung von Teilflächen von Serviceeinrichtungen weder im EisbG normiert noch eine solche nach dem ABGB zulässig sei, wenn sie nicht explizit vertraglich vereinbart werde. Somit gelte die Unzulässigkeit der Kündigung von Teilflächen unabhängig davon, ob diese – wie hier – ausdrücklich vereinbart werde oder nicht. Nach Rechtsauffassung der Zweitbeschwerdeführerin sei die Betreiberin von Serviceeinrichtungen auch nicht dazu verpflichtet, vertragliche Vorkehrungen zu treffen (oder diese zu unterlassen), um die Möglichkeit zu wahren, einen Teil der vertraglich überlassenen Flächen zu einem späteren Zeitpunkt an andere Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vergeben. Sie sei auch nicht gehalten, Verträge mit Eisenbahnverkehrsunternehmen (teilweise) zu kündigen oder anzupassen, um (Teile der) Serviceeinrichtungen anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, falls diese nachträglich einen Bedarf anmeldeten. Derartige Verpflichtungen ergäben sich weder aus dem Unionsrecht noch aus dem EisbG. Die vom Bundesverwaltungsgericht intendierte Einführung einer Teilkündigungsmöglichkeit bewirke für die Zweitbeschwerdeführerin unzumutbare Nachteile, weil dadurch getätigte Investitionen frustriert sein können und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Teilkündigung kein Rechtsschutz eingeräumt sei. Im Übrigen hätte das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtsansicht gelangen müssen, dass die Abweichung der für unwirksam erklärten Vertragsklausel von den Schienennetz-Nutzungsbedingungen – sofern tatsächlich eine solche vorliege – weder eine Diskriminierung noch eine Marktverzerrung oder andere unerwünschte Entwicklungen herbeiführen könne und sohin kein Verstoß gegen § 59 EisbG gegeben sei.
  9. Am 22.12.2020 erhob die Zweitbeschwerdeführerin Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die für unwirksam erklärte Vertragsklausel nicht diskriminierend sei, weil eine Kündigung von Teilflächen von Serviceeinrichtungen weder im EisbG normiert noch eine solche nach dem ABGB zulässig sei, wenn sie nicht explizit vertraglich vereinbart werde. Somit gelte die Unzulässigkeit der Kündigung von Teilflächen unabhängig davon, ob diese – wie hier – ausdrücklich vereinbart werde oder nicht. Nach Rechtsauffassung der Zweitbeschwerdeführerin sei die Betreiberin von Serviceeinrichtungen auch nicht dazu verpflichtet, vertragliche Vorkehrungen zu treffen (oder diese zu unterlassen), um die Möglichkeit zu wahren, einen Teil der vertraglich überlassenen Flächen zu einem späteren Zeitpunkt an andere Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vergeben. Sie sei auch nicht gehalten, Verträge mit Eisenbahnverkehrsunternehmen (teilweise) zu kündigen oder anzupassen, um (Teile der) Serviceeinrichtungen anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, falls diese nachträglich einen Bedarf anmeldeten. Derartige Verpflichtungen ergäben sich weder aus dem Unionsrecht noch aus dem EisbG. Die vom Bundesverwaltungsgericht intendierte Einführung einer Teilkündigungsmöglichkeit bewirke für die Zweitbeschwerdeführerin unzumutbare Nachteile, weil dadurch getätigte Investitionen frustriert sein können und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Teilkündigung kein Rechtsschutz eingeräumt sei. Im Übrigen hätte das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtsansicht gelangen müssen, dass die Abweichung der für unwirksam erklärten Vertragsklausel von den Schienennetz-Nutzungsbedingungen – sofern tatsächlich eine solche vorliege – weder eine Diskriminierung noch eine Marktverzerrung oder andere unerwünschte Entwicklungen herbeiführen könne und sohin kein Verstoß gegen Paragraph 59, EisbG gegeben sei. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie ausführte, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Teilkündigung ein Beschwerderecht gemäß § 73 EisbG zustünde und sie bei einer ungerechtfertigten Kündigung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erreichen könne. Die Revision erlasse nicht erkennen, weshalb die für unwirksam erklärte Klausel erforderlich sei. Träfe es, wie von der Zweitbeschwerdeführerin vertreten, zu, dass der Ausschluss einer Teilkündigung ohnehin für alle Verträge gelte, wäre die Zweitbeschwerdeführerin durch die Unwirksamerklärung nicht beschwert. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie ausführte, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Teilkündigung ein Beschwerderecht gemäß Paragraph 73, EisbG zustünde und sie bei einer ungerechtfertigten Kündigung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erreichen könne. Die Revision erlasse nicht erkennen, weshalb die für unwirksam erklärte Klausel erforderlich sei. Träfe es, wie von der Zweitbeschwerdeführerin vertreten, zu, dass der Ausschluss einer Teilkündigung ohnehin für alle Verträge gelte, wäre die Zweitbeschwerdeführerin durch die Unwirksamerklärung nicht beschwert.
  10. Mit Erkenntnis vom 5.10.2021 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.
  11. Am 4.11.2021 wurde das (fortgesetzte) Verfahren der Gerichtsabteilung W157 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  12. Am 19.1.2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Möglichkeit ein, sich zum Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu äußern.
  13. Die belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom 25.1.2023 mit, dass sie von einer Äußerung absehen werde.
  14. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 31.1.2023 vor, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten habe, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Unwirksamerklärung rechtswidrig gewesen sei, weshalb der angefochtene Bescheid im fortgesetzten Verfahren ersatzlos zu beheben und das Wettbewerbsverfahren einzustellen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß § 84 Abs. 6 EisbG gebildeten Senat – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß Paragraph 84, Absatz 6, EisbG gebildeten Senat – erwogen:
  15. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden. Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden. Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.
  17. Durch die Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat (vgl. § 42 Abs 3 iVm Abs 2 VwGG). 2.
  18. Durch die Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, VwGG). Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden sind daher unerledigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsanschauung dargelegt: Weder das EisbG noch das Unionsrecht verbieten es, in Einzelverträgen spezifische – von den Vertragsparteien gewünschte – Zusatzregelungen aufzunehmen, die sich von Muster-Mietverträgen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen unterscheiden, solange diese keine wettbewerbsverzerrenden oder diskriminierenden Auswirkungen haben. Die verfahrensgegenständliche Regelung ist schon deshalb nicht diskriminierend, weil sie lediglich die geltende Gesetzeslage widergibt (und damit ohnehin für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichermaßen zur Anwendung gelangt). Die der belangten Behörde in § 74 Abs 1 Z 5 EisbG eingeräumte Befugnis ermächtigt diese nicht, einen Vertrag einzig deshalb ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, weil er von dem in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenden Mustervertrag abweicht, obwohl diese Abweichung weder wettbewerbsverzerrend noch diskriminierend oder in anderer vergleichbarer Weise unerwünscht wäre. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung geforderte vorausschauende Vertragsgestaltung, die es auch ohne Anmeldung eines konkreten Bedarfs ermöglichen soll, künftig anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zu einer bestimmten Serviceeinrichtung einzuräumen, ist weder im EisbG noch im Unionsrecht normiert. Es besteht daher keine derartige Verpflichtung des Betreibers der Serviceeinrichtung. Sofern (künftig) ein konkreter Bedarf von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen an den verfahrensgegenständlichen Serviceeinrichtungen angemeldet wird, ist dieses Begehren im Rahmen der im EisbG normierten Verfahren (§§ 71a, 73 EisbG) zu behandeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsanschauung dargelegt: Weder das EisbG noch das Unionsrecht verbieten es, in Einzelverträgen spezifische – von den Vertragsparteien gewünschte – Zusatzregelungen aufzunehmen, die sich von Muster-Mietverträgen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen unterscheiden, solange diese keine wettbewerbsverzerrenden oder diskriminierenden Auswirkungen haben. Die verfahrensgegenständliche Regelung ist schon deshalb nicht diskriminierend, weil sie lediglich die geltende Gesetzeslage widergibt (und damit ohnehin für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichermaßen zur Anwendung gelangt). Die der belangten Behörde in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisbG eingeräumte Befugnis ermächtigt diese nicht, einen Vertrag einzig deshalb ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, weil er von dem in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenden Mustervertrag abweicht, obwohl diese Abweichung weder wettbewerbsverzerrend noch diskriminierend oder in anderer vergleichbarer Weise unerwünscht wäre. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung geforderte vorausschauende Vertragsgestaltung, die es auch ohne Anmeldung eines konkreten Bedarfs ermöglichen soll, künftig anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zu einer bestimmten Serviceeinrichtung einzuräumen, ist weder im EisbG noch im Unionsrecht normiert. Es besteht daher keine derartige Verpflichtung des Betreibers der Serviceeinrichtung. Sofern (künftig) ein konkreter Bedarf von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen an den verfahrensgegenständlichen Serviceeinrichtungen angemeldet wird, ist dieses Begehren im Rahmen der im EisbG normierten Verfahren (Paragraphen 71 a, 73, EisbG) zu behandeln. Der Verwaltungsgerichtshof kommt also zum Ergebnis, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Begründung nicht tragfähig und die Unwirksamerklärung der gegenständlichen Vertragsklausel im Mietvertrag zwischen den Beschwerdeführerinnen über Flächen für den Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen daher rechtswidrig ist. Nach dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall verpflichtet, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 2.
  19. Bei diesem Ergebnis konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.2.
  20. Bei diesem Ergebnis konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W157.2226270.1.00

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