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{'item': 'W163 2000916-3'}

Obsah (22)§ 56Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 28§ 46a§ 34§ 76§ 77§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW163 2000916-3 Spruch, W163 2000916-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 56Abs. 1 Asyl

G vom 28.04.2022 wird abgewiesen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vom 28.04.2022 wird abgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang I.1.
  3. Erstes Verfahrenrömisch eins.1.
  4. Erstes Verfahren
  5. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 04.12.2013 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 04.12.2013 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

  1. Am 07.12.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) statt.
  2. Mit Bescheid des BAA vom 09.12.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des BAA vom 09.12.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Die vom BF gegen diesen Bescheid am 23.12.2013 rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 01.04.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abgewiesen. Der Spruchpunkt III. hingegen wurde aufgehoben und das Verfahren

§ 75Abs. 20 Z 1 erster Satz Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.4. Die vom BF gegen diesen Bescheid am 23.12.2013 rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 01.04.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen. Der Spruchpunkt römisch drei. hingegen wurde aufgehoben und das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, erster Satz AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. 5. Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien

§ 46

FPG zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 5. Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 6. Der dagegen vom BF am 10.09.2014 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2014 stattgegeben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. 6. Der dagegen vom BF am 10.09.2014 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2014 stattgegeben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

  1. Am 31.07.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
  2. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des BFA vom 15.09.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, dazu binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des BFA vom 06.07.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, dazu binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). 10. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 27.11.2017 zugestellt. , I.1.

  1. Zweites (gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.
  2. Zweites (gegenständliches) Verfahren
  3. Mit Schreiben vom 03.01.2018 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und ersuchte um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen.
  4. Am 30.01.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF füllte dabei Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus.
  5. Mit Schreiben vom 10.04.2019 ersuchte der BF um Ausstellung einer Karte für Geduldete.
  6. Am 23.07.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Er füllte dabei erneut Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus.
  7. Am 13.02.2020 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 10.04.2019

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 6. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 10.04.2019

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 19.08.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
  2. Am 12.04.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G und legte Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor. 8. Am 12.04.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und legte Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.

  1. Mit Schreiben vom 27.04.2022 begründete der BF seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 19.08.
  2. Am 22.08.2022 erging ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG gegen den BF.10. Am 22.08.2022 erging ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF. 11. Am 31.08.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den BF

§ 76Abs. Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AsylG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 11. Am 31.08.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den BF

Paragraph 76, Abs. Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AsylG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Mit Schriftsatz vom 06.09.2022 erhob der BF Beschwerde gegen die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verfahrenshilfe hinsichtlich der Pauschalgebühr.
  2. Am 07.09.2022 gab das BFA eine Stellungnahme hinsichtlich der Schubhaftbeschwerde des BF vom 06.09.2022 ab.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 09.09.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass geplant sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 19.08.2021

§ 46aAbs.

4 FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. 14. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 09.09.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass geplant sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 19.08.2021

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

  1. Mit Schreiben des BFA wurde mitgeteilt, dass als Abschiebetermin für den BF der 28.09.2022 festgelegt worden sei.
  2. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid vom 09.09.2022 wurde der gegenständliche Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G zurückgewiesen. 16. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid vom 09.09.2022 wurde der gegenständliche Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen.

  1. Am 12.09.2022 fand hinsichtlich der Schubhaftbeschwerde vom 06.09.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, seine Rechtsvertreterin sowie ein Behördenvertreter teilnahmen. Mit in der Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 31.08.2022 für rechtswidrig erklärt. Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
  2. Mit Bescheid vom 13.09.2022 wurde über den BF

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AsylG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser habe sich jeden Tag bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden. 18. Mit Bescheid vom 13.09.2022 wurde über den BF

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AsylG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser habe sich jeden Tag bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden.

  1. Gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.09.2022 rechtzeitig Beschwerde an das BVwG und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 20.09.2022 vom BFA vorgelegt.
  3. Der BF wurde am 28.09.2022 aus dem Bundesgebiet nach Indien abgeschoben.
  4. Am 11.01.2023 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF durch. Der BF bzw. ein Vertreter der belangten Behörde nahmen an der Verhandlung nicht teil. , I.
  5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
  6. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
  7. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und führt die im Spruch angeführten Personalien, seine Identität steht fest. Er stammt aus XXXX , Gurdaspur (Indien) und spricht muttersprachlich Punjabi. Er wuchs in seinem Heimatdorf auf, besuchte von 1993 bis 2003 die Grundschule und arbeitete zuletzt als Landwirt. Seine Familie, also sein Vater und seine Geschwister, lebt nach wie vor im Herkunftsstaat.
  8. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und führt die im Spruch angeführten Personalien, seine Identität steht fest. Er stammt aus römisch 40 , Gurdaspur (Indien) und spricht muttersprachlich Punjabi. Er wuchs in seinem Heimatdorf auf, besuchte von 1993 bis 2003 die Grundschule und arbeitete zuletzt als Landwirt. Seine Familie, also sein Vater und seine Geschwister, lebt nach wie vor im Herkunftsstaat.
  9. Er befand sich von Dezember 2013 bis 28.09.2022 durchgehend im Bundesgebiet und stellte am 12.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G. Er hielt sich von 04.12.2013 bis 27.12.2017 rechtmäßig in Österreich auf, wurde am 28.09.2022 in den Herkunftsstaat abgeschoben und lebt seither in Indien. 2. Er befand sich von Dezember 2013 bis 28.09.2022 durchgehend im Bundesgebiet und stellte am 12.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG. Er hielt sich von 04.12.2013 bis 27.12.2017 rechtmäßig in Österreich auf, wurde am 28.09.2022 in den Herkunftsstaat abgeschoben und lebt seither in Indien.

  1. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufhältig, geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft noch über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz.
  2. Er hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörige oder Verwandte und verfügt über keine engen sozialen Bindungen. Er besuchte bereits Deutschkurse, absolvierte diesbezüglich jedoch keine Prüfungen. Der BF ist in Österreich nicht Mitglied eines Vereins, einer religiösen oder sonstigen Organisation und liegen keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche, soziale oder sprachliche Integration vor.
  3. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er verstieß in Österreich bereits gegen melderechtliche Vorschriften und hielt sich von 27.12.2017 bis zu seiner Abschiebung am 28.09.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. , II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
  4. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  5. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  6. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  7. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  8. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF konnte festgestellt werden, weil dieser aktenkundig am 30.08.2022 durch indische Behörden identifiziert wurde (AS 260). Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seiner Ausbildung in Indien sowie der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit und den familiären Verhältnissen ergeben sich aus seinen Angaben in einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.08.2022, einer Verhandlung vor dem BVwG am 12.09.2022 sowie dem vom BVwG mit Erkenntnis vom 01.04.2014 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt.
  9. Dem Verwaltungsakt ist unstrittig zu entnehmen, dass sich der BF von Dezember 2013 bis zu seiner Abschiebung am 28.09.2022 im Bundesgebiet befand. Dass er sich von 04.12.2013 bis 27.12.2017, also vier Jahre und dreiundzwanzig Tage, rechtmäßig in Österreich aufhielt, war festzustellen, weil er am 04.12.2013 einen Asylantrag stellte und sein Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens als rechtmäßig zu qualifizieren war. Es war festzustellen, dass sein Asylverfahren am 27.12.2017 rechtskräftig abgeschlossen wurde, weil der Bescheid, mit dem letztendlich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, am 27.11.2017 rechtswirksam zugestellt wurde (AS 683) und der BF dagegen keine Beschwerde erhob. Die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung trat unter Berücksichtigung des gesetzlichen Feiertages (26.12.2017) am 27.12.2017 ein. Dass er sich zum Entscheidungszeitpunkt in Indien aufhält, war den Angaben seiner Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung vom 11.01.2013 zu entnehmen.
  10. Der BF legte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung in der Verhandlung vom 11.01.2023 eine Bestätigung des Hauptmieters einer Mietwohnung im Bundesgebiet vor, derzufolge der Mieter der Wohnung dem BF in seiner Wohnung bis zum 31.12.2023 ein „gesichertes Wohnrecht“ einräume. Er legte weiters den Mietvertrag des Hauptmieters zu dieser Wohnung vor, dem zu entnehmen ist, dass die gänzliche und teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte oder die Verwendung für andere Zwecke unzulässig ist. Seine Rechtsvertreterin gab zudem an, dass sie keinerlei Kenntnis über einen allfälligen Rechtsanspruch des BF auf eine ortsübliche Unterkunft habe, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Es war festzustellen, dass der BF in Österreich über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt, weil er dies in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 31.08.2022 selbst angab, er zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist und sich dies auch aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug ergibt. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass er derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Seinem Sozialversicherungsdatenauszug ist zwar zu entnehmen, dass er zwischen 16.10.2019 und 31.10.2020 teilweise als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig war und gab er in der Einvernahme vor dem BFA am 31.08.2022 an, im Bundesgebiet auch als Zeitungszusteller gearbeitet zu haben, dies ist jedoch nicht mit einer regelmäßigen, legalen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen, zumal der Bescheid des BFA vom 22.11.2017 am 27.12.2017 in Rechtskraft erwuchs und der BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr verfügte. Der von ihm in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Einstellungsvertrag vom 13.04.2022 vermag mangels Aufenthaltsrechts keine rechtmäßige Erwerbstätigkeit zu belegen.
  11. Dass der BF im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige oder Verwandte hat, behauptete er nicht und kam im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass er in Österreich über keine engen sozialen Bindungen verfügt. Es war festzustellen, dass er bereits Deutschkurse besuchte, weil seine rechtsfreundliche Vertretung in der Beschwerdeverhandlung vom 11.01.2023 diesbezügliche Unterlagen vorlegte. Dass er bisher Deutschprüfungen absolvierte oder nennenswerte Deutschkenntnisse vorweisen kann, kam im Verfahren hingegen nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass er nicht Mitglied eines Vereins, einer religiösen oder sonstigen Organisation ist. Anhand dieser Ausführungen konnte eine hinreichende Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht nicht festgestellt werden.
  12. Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist und derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem aktuellen Strafregisterauszug sowie einer amtswegig vorgenommenen Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes zu entnehmen. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF zwischen 29.09.2017 und 30.01.2019 in Österreich aufhältig war, ohne über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung zu verfügen, weshalb festzustellen war, dass er bereits gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hat. Dass er sich von 27.12.2017 bis zu seiner Abschiebung am 28.09.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, war festzustellen, weil er nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 27.12.2017 weder über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz noch über einen sonstigen Aufenthaltstitel verfügte. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. , Zu Spruchteil A) 2. Zur Abweisung des Antrags nach § 56 AsylG2. Zur Abweisung des Antrags nach Paragraph 56, AsylG 2.1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen 2.2.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:2.2.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: „§ 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ 2.2.2. Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:2.2.2. Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. […]“ Bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 1 AsylG hat die Behörde zwar nach Abs. 3 leg cit. Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, eingeschränkt.Bei einer Entscheidung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG hat die Behörde zwar nach Absatz 3, leg cit. Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, eingeschränkt. 2.
  6. Abwägungen im vorliegenden Fall Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste im Dezember 2013 nach Österreich ein und hielt sich bis zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G am 12.04.2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Von diesen acht Jahren und vier Monaten war er während der Dauer seines Asylverfahrens von 04.12.2013 bis 27.12.2017, also vier Jahre und dreiundzwanzig Tage, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung am 27.12.2017 in Rechtskraft erwuchs und er sein Recht zum Aufenthalt in Österreich iSd § 13 Abs. 1 AsylG verlor, war sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet als unrechtmäßig zu qualifizieren. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste im Dezember 2013 nach Österreich ein und hielt sich bis zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG am 12.04.2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Von diesen acht Jahren und vier Monaten war er während der Dauer seines Asylverfahrens von 04.12.2013 bis 27.12.2017, also vier Jahre und dreiundzwanzig Tage, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung am 27.12.2017 in Rechtskraft erwuchs und er sein Recht zum Aufenthalt in Österreich iSd Paragraph 13, Absatz eins, AsylG verlor, war sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet als unrechtmäßig zu qualifizieren. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung iSd § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG zwar bereits mehr als fünf Jahre, nämlich acht Jahre und vier Monate, in Österreich aufhältig, sein Aufenthalt war jedoch lediglich für vier Jahre und dreiundzwanzig Tage, und somit nicht zur Hälfte, rechtmäßig. Demnach liegen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG gegenständlich nicht vor. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zwar bereits mehr als fünf Jahre, nämlich acht Jahre und vier Monate, in Österreich aufhältig, sein Aufenthalt war jedoch lediglich für vier Jahre und dreiundzwanzig Tage, und somit nicht zur Hälfte, rechtmäßig. Demnach liegen die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gegenständlich nicht vor. Darüber hinaus stehen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 AsylG entgegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Dem BF wurde zwar vom Hauptmieter einer im Bundesgebiet befindlichen Mietwohnung nachweislich ein bis zum 31.12.2023 geltendes Wohnrecht gewährt, dem zugrundeliegenden Mietvertrag ist jedoch unstrittig zu entnehmen, dass die gänzliche und teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte verboten ist, wobei sich dieses Weitervergabeverbot auch auf eine etwaige Untervermietung bezieht. Demnach darf der Hauptmieter, der dem BF ein Wohnrecht einräumte, das Mietobjekt weder weitervergeben noch untervermieten, weshalb der BF iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich hat. Weiters verfügt er jedenfalls nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG und geht in Österreich seit 2020 keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb er iSd § 11 Abs. 5 NAG keine festen Einkünfte im Bundesgebiet hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Demnach könnte sein Aufenthalt bei einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG führen.Darüber hinaus stehen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG entgegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Dem BF wurde zwar vom Hauptmieter einer im Bundesgebiet befindlichen Mietwohnung nachweislich ein bis zum 31.12.2023 geltendes Wohnrecht gewährt, dem zugrundeliegenden Mietvertrag ist jedoch unstrittig zu entnehmen, dass die gänzliche und teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte verboten ist, wobei sich dieses Weitervergabeverbot auch auf eine etwaige Untervermietung bezieht. Demnach darf der Hauptmieter, der dem BF ein Wohnrecht einräumte, das Mietobjekt weder weitervergeben noch untervermieten, weshalb der BF iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich hat. Weiters verfügt er jedenfalls nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG und geht in Österreich seit 2020 keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb er iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG keine festen Einkünfte im Bundesgebiet hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Demnach könnte sein Aufenthalt bei einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG führen. Da weder die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG noch jene des § 60 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, konnte eine weitergehende Prüfung unterbleiben. Da weder die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG noch jene des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG erfüllt sind, konnte eine weitergehende Prüfung unterbleiben. Die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit im Spruch angefochtenen Bescheid

§ 56Asyl

G zurückgewiesen. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages argumentierte, zumal sie das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG inhaltlich prüfte. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag aus formellen Gründen zurückzuweisen wäre. Die Beschwerde war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen. Die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit im Spruch angefochtenen Bescheid

Paragraph 56, AsylG zurückgewiesen. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages argumentierte, zumal sie das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG inhaltlich prüfte. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag aus formellen Gründen zurückzuweisen wäre. Die Beschwerde war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2000916.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.