G vom 28.04.2022 wird abgewiesen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vom 28.04.2022 wird abgewiesen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
G.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 04.12.2013 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen.
G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des BAA vom 09.12.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Die vom BF gegen diesen Bescheid am 23.12.2013 rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 01.04.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abgewiesen. Der Spruchpunkt III. hingegen wurde aufgehoben und das Verfahren
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.4. Die vom BF gegen diesen Bescheid am 23.12.2013 rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 01.04.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen. Der Spruchpunkt römisch drei. hingegen wurde aufgehoben und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, erster Satz AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. 5. Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
FPG zulässig ist und
1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 5. Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 6. Der dagegen vom BF am 10.09.2014 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2014 stattgegeben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. 6. Der dagegen vom BF am 10.09.2014 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2014 stattgegeben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
G nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und
1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). 10. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 27.11.2017 zugestellt. , I.1.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 6. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 10.04.2019
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
G und legte Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor. 8. Am 12.04.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und legte Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.
3 Z 1 BFA-VG gegen den BF.10. Am 22.08.2022 erging ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF. 11. Am 31.08.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AsylG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 11. Am 31.08.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den BF
Paragraph 76, Abs. Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AsylG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
4 FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. 14. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 09.09.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass geplant sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 19.08.2021
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
G zurückgewiesen. 16. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid vom 09.09.2022 wurde der gegenständliche Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AsylG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser habe sich jeden Tag bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden. 18. Mit Bescheid vom 13.09.2022 wurde über den BF
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AsylG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser habe sich jeden Tag bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden.
G. Er hielt sich von 04.12.2013 bis 27.12.2017 rechtmäßig in Österreich auf, wurde am 28.09.2022 in den Herkunftsstaat abgeschoben und lebt seither in Indien. 2. Er befand sich von Dezember 2013 bis 28.09.2022 durchgehend im Bundesgebiet und stellte am 12.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG. Er hielt sich von 04.12.2013 bis 27.12.2017 rechtmäßig in Österreich auf, wurde am 28.09.2022 in den Herkunftsstaat abgeschoben und lebt seither in Indien.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. , Zu Spruchteil A) 2. Zur Abweisung des Antrags nach § 56 AsylG2. Zur Abweisung des Antrags nach Paragraph 56, AsylG 2.1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen 2.2.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:2.2.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: „§ 56.
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Vm. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
G am 12.04.2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Von diesen acht Jahren und vier Monaten war er während der Dauer seines Asylverfahrens von 04.12.2013 bis 27.12.2017, also vier Jahre und dreiundzwanzig Tage, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung am 27.12.2017 in Rechtskraft erwuchs und er sein Recht zum Aufenthalt in Österreich iSd § 13 Abs. 1 AsylG verlor, war sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet als unrechtmäßig zu qualifizieren. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste im Dezember 2013 nach Österreich ein und hielt sich bis zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG am 12.04.2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Von diesen acht Jahren und vier Monaten war er während der Dauer seines Asylverfahrens von 04.12.2013 bis 27.12.2017, also vier Jahre und dreiundzwanzig Tage, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung am 27.12.2017 in Rechtskraft erwuchs und er sein Recht zum Aufenthalt in Österreich iSd Paragraph 13, Absatz eins, AsylG verlor, war sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet als unrechtmäßig zu qualifizieren. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung iSd § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG zwar bereits mehr als fünf Jahre, nämlich acht Jahre und vier Monate, in Österreich aufhältig, sein Aufenthalt war jedoch lediglich für vier Jahre und dreiundzwanzig Tage, und somit nicht zur Hälfte, rechtmäßig. Demnach liegen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG gegenständlich nicht vor. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zwar bereits mehr als fünf Jahre, nämlich acht Jahre und vier Monate, in Österreich aufhältig, sein Aufenthalt war jedoch lediglich für vier Jahre und dreiundzwanzig Tage, und somit nicht zur Hälfte, rechtmäßig. Demnach liegen die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gegenständlich nicht vor. Darüber hinaus stehen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 AsylG entgegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Dem BF wurde zwar vom Hauptmieter einer im Bundesgebiet befindlichen Mietwohnung nachweislich ein bis zum 31.12.2023 geltendes Wohnrecht gewährt, dem zugrundeliegenden Mietvertrag ist jedoch unstrittig zu entnehmen, dass die gänzliche und teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte verboten ist, wobei sich dieses Weitervergabeverbot auch auf eine etwaige Untervermietung bezieht. Demnach darf der Hauptmieter, der dem BF ein Wohnrecht einräumte, das Mietobjekt weder weitervergeben noch untervermieten, weshalb der BF iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich hat. Weiters verfügt er jedenfalls nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG und geht in Österreich seit 2020 keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb er iSd § 11 Abs. 5 NAG keine festen Einkünfte im Bundesgebiet hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Demnach könnte sein Aufenthalt bei einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG führen.Darüber hinaus stehen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG entgegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Dem BF wurde zwar vom Hauptmieter einer im Bundesgebiet befindlichen Mietwohnung nachweislich ein bis zum 31.12.2023 geltendes Wohnrecht gewährt, dem zugrundeliegenden Mietvertrag ist jedoch unstrittig zu entnehmen, dass die gänzliche und teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte verboten ist, wobei sich dieses Weitervergabeverbot auch auf eine etwaige Untervermietung bezieht. Demnach darf der Hauptmieter, der dem BF ein Wohnrecht einräumte, das Mietobjekt weder weitervergeben noch untervermieten, weshalb der BF iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich hat. Weiters verfügt er jedenfalls nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG und geht in Österreich seit 2020 keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb er iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG keine festen Einkünfte im Bundesgebiet hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Demnach könnte sein Aufenthalt bei einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG führen. Da weder die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG noch jene des § 60 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, konnte eine weitergehende Prüfung unterbleiben. Da weder die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG noch jene des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG erfüllt sind, konnte eine weitergehende Prüfung unterbleiben. Die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit im Spruch angefochtenen Bescheid
G zurückgewiesen. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages argumentierte, zumal sie das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG inhaltlich prüfte. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag aus formellen Gründen zurückzuweisen wäre. Die Beschwerde war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen. Die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit im Spruch angefochtenen Bescheid
Paragraph 56, AsylG zurückgewiesen. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages argumentierte, zumal sie das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG inhaltlich prüfte. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag aus formellen Gründen zurückzuweisen wäre. Die Beschwerde war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2000916.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.