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{'item': 'W179 2240790-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW179 2240790-1 Spruch, W179 2240790-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte per E-Mail unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am XXXX bei dieser einlangenden) (Folge-)Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein, machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend und kreuzte als Anspruchsvoraussetzung den Punkt „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an.
  2. Der Beschwerdeführer brachte per E-Mail unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am römisch 40 bei dieser einlangenden) (Folge-)Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein, machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend und kreuzte als Anspruchsvoraussetzung den Punkt „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Auf diesem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: „Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (…) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei.“ Dem Antrag waren 1.) ein Nachweis der Vertretungsbefugnis des XXXX , ausgestellt vom Bezirksgericht XXXX , 2.) eine Monatsabrechnung für den Monat XXXX (Pension und Pflegegeld), 3.) eine Kopie des Reisepasses sowie 4.) ein Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) ein Nachweis der Vertretungsbefugnis des römisch 40 , ausgestellt vom Bezirksgericht römisch 40 , 2.) eine Monatsabrechnung für den Monat römisch 40 (Pension und Pflegegeld), 3.) eine Kopie des Reisepasses sowie 4.) ein Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers beigeschlossen.
  3. Die belangte Behörde verständigte hierauf den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung iHv XXXX monatlich feststellte und forderte den Beschwerdeführer auf, gegebenenfalls 1.) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung zu übermitteln.
  4. Die belangte Behörde verständigte hierauf den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 monatlich feststellte und forderte den Beschwerdeführer auf, gegebenenfalls 1.) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung zu übermitteln.
  5. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf per E-Mail, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, 1.) das Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX 2.) eine Umsatzübersicht mit Wohn- und Betreuungskosten im Jahr XXXX , 3.) eine Umsatzübersicht mit den (tatsächlichen) Pensionseingängen im Jahr XXXX , 4.) eine Umsatzübersicht mit Ausgaben für Logopädie, 5.) eine Monatsabrechnung für Jänner XXXX (Pension und Pflegegeld) sowie 6.) die Vertragsunterlagen betreffend die Betreuungseinrichtung des Beschwerdeführers samt Anhängen.
  6. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf per E-Mail, am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, 1.) das Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 2.) eine Umsatzübersicht mit Wohn- und Betreuungskosten im Jahr römisch 40 , 3.) eine Umsatzübersicht mit den (tatsächlichen) Pensionseingängen im Jahr römisch 40 , 4.) eine Umsatzübersicht mit Ausgaben für Logopädie, 5.) eine Monatsabrechnung für Jänner römisch 40 (Pension und Pflegegeld) sowie 6.) die Vertragsunterlagen betreffend die Betreuungseinrichtung des Beschwerdeführers samt Anhängen.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.“ „Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“
  9. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, mit welcher dieser zur Gänze angefochten wird, weil der Abweisungsgrund nicht vorliege. Dazu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die „außerordentlichen Belastungen gemäß den §§ 34 und 35 BAO“ seien fristgerecht nachgewiesen worden. Es werde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Gewährung der Gebührenbefreiung gestellt.
  10. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, mit welcher dieser zur Gänze angefochten wird, weil der Abweisungsgrund nicht vorliege. Dazu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die „außerordentlichen Belastungen gemäß den Paragraphen 34 und 35 BAO“ seien fristgerecht nachgewiesen worden. Es werde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Gewährung der Gebührenbefreiung gestellt. Der Beschwerde waren angeschlossen: 1.) das E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom XXXX samt den Beilagen (siehe oben unter I.3.), sowie 2.) der angefochtene Bescheid.Der Beschwerde waren angeschlossen: 1.) das E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom römisch 40 samt den Beilagen (siehe oben unter römisch eins.3.), sowie 2.) der angefochtene Bescheid.
  11. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge. Ergänzend weist sie im Vorlageschreiben darauf hin, dass die im Bescheid ausgewiesenen Einkünfte zu korrigieren seien und legt eine neue Berechnung dazu vor.
  12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wird die Beschwerde der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und der Gerichtsabteilung W179 neu zugewiesen.
  13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wird die Beschwerde der Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und der Gerichtsabteilung W179 neu zugewiesen.
  14. Mit Schriftsatz vom XXXX verständigt das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Dieser verschweigt sich hierauf.
  15. Mit Schriftsatz vom römisch 40 verständigt das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Dieser verschweigt sich hierauf.
  16. Mit E-Mail vom XXXX teilt die belangte Behörde mit, dass für den gegenständlichen Standort die Rundfunkgebühren weiterhin laufend von der Betreuungseinrichtung entrichtet werden. Die Rundfunkmeldung des Beschwerdeführers mit der oben angeführten Teilnehmernummer sei daher mit Ablauf der Befreiung XXXX beendet worden. Die vom Beschwerdeführer entrichteten Gebühren für den Zeitraum XXXX werden rückerstattet. Der gegenständliche Befreiungsantrag sei daher hinfällig. [Es bestand eine aufrechte Befreiung des Beschwerdeführers von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bis inklusive XXXX .]
  17. Mit E-Mail vom römisch 40 teilt die belangte Behörde mit, dass für den gegenständlichen Standort die Rundfunkgebühren weiterhin laufend von der Betreuungseinrichtung entrichtet werden. Die Rundfunkmeldung des Beschwerdeführers mit der oben angeführten Teilnehmernummer sei daher mit Ablauf der Befreiung römisch 40 beendet worden. Die vom Beschwerdeführer entrichteten Gebühren für den Zeitraum römisch 40 werden rückerstattet. Der gegenständliche Befreiungsantrag sei daher hinfällig. [Es bestand eine aufrechte Befreiung des Beschwerdeführers von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bis inklusive römisch 40 .] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen (Sachverhalt):
  19. Der Beschwerdeführer lebt in einer betreuten Wohneinrichtung in einem XXXX -Personen-Haushalt und hat an der antragsgegenständlichen Adresse seinen Hauptwohnsitz.
  20. Der Beschwerdeführer lebt in einer betreuten Wohneinrichtung in einem römisch 40 -Personen-Haushalt und hat an der antragsgegenständlichen Adresse seinen Hauptwohnsitz.
  21. Er bezieht im Jahr XXXX eine Alterspension in der Höhe von monatlich brutto XXXX , eine Nebengebührenzulage in Höhe von brutto XXXX sowie Pflegegeld in der Höhe von monatlich XXXX brutto.
  22. Er bezieht im Jahr römisch 40 eine Alterspension in der Höhe von monatlich brutto römisch 40 , eine Nebengebührenzulage in Höhe von brutto römisch 40 sowie Pflegegeld in der Höhe von monatlich römisch 40 brutto. Unter Außerachtlassung des Pflegegeldes ergibt sich abzüglich der Kosten für die Krankenversicherung, den Pensionssicherungsbeitrag und der Einkommensteuer für den Pensionsbezug und der Nebengebührenzulage ein Nettobetrag von XXXX für das Jahr XXXX (Bruttobetrag: XXXX ).Unter Außerachtlassung des Pflegegeldes ergibt sich abzüglich der Kosten für die Krankenversicherung, den Pensionssicherungsbeitrag und der Einkommensteuer für den Pensionsbezug und der Nebengebührenzulage ein Nettobetrag von römisch 40 für das Jahr römisch 40 (Bruttobetrag: römisch 40 ).
  23. Von der genannten Netto-Summe der Einkünfte iHv XXXX zieht die belangte Behörde einen Pauschalbetrag iHv XXXX für den Wohnaufwand der beschwerdeführenden Partei ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.
  24. Von der genannten Netto-Summe der Einkünfte iHv römisch 40 zieht die belangte Behörde einen Pauschalbetrag iHv römisch 40 für den Wohnaufwand der beschwerdeführenden Partei ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.
  25. Einen Einkommensteuerbescheid, eine monatliche „Mietzinsaufschlüsselung“ bzw einen Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung legt die beschwerdeführende Partei trotz behördlicher Aufforderung vom XXXX und vom XXXX weder im Administrativverfahren noch im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren vor.
  26. Einen Einkommensteuerbescheid, eine monatliche „Mietzinsaufschlüsselung“ bzw einen Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung legt die beschwerdeführende Partei trotz behördlicher Aufforderung vom römisch 40 und vom römisch 40 weder im Administrativverfahren noch im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren vor.
  27. Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO bzw § 2 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
  28. Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO bzw Paragraph 2, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatl.; alle Beträge in EUR)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatl.; alle Beträge in EUR) Betragsgrenze für Befreiung/Zuschuss (monatl.; alle Beträge in EUR) 2020 2021 2022 2023 2020 2021 2022 2023 1 Person 966,65 1.000,48 1.030,49 1.110,26 1.082,65 1.120,54 1.154,15 1.243,49 2 Personen 1.524,99 1.578,36 1.625,71 1.751,56 1.707,99 1.767,76 1.820,80 1.961,75 jede weitere 149,15 154,37 159,00 171,31 167,05 172,89 178,08 191,87
  29. Der Beschwerdeführer ist am antragsgegenständlichen Standort nicht rundfunkgebührenpflichtig.
  30. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  31. Beweiswürdigung:
  32. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen:
  33. Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
  34. Die Punkte
  35. bis
  36. und
  37. der Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer mittels hg Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Er verschwieg sich hierauf. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht von ihrer Richtigkeit aus.
  38. Die Punkte
  39. bis
  40. und
  41. der Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer mittels hg Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Er verschwieg sich hierauf. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht von ihrer Richtigkeit aus.
  42. Soweit die belangte Behörde mit dem Beschwerdevorlageschreiben richtigerweise einen Rechenfehler insoweit zugibt, als sie die Netto-Pensionseinkünfte fälschlicherweise mit XXXX statt richtigerweise mit XXXX ansetzte, war dies nach hiergerichtliche Überprüfung entsprechend der Aktenlage richtigzustellen, worauf der Beschwerdeführer gleichermaßen mit hiergerichtlichem Schreiben vom XXXX hingewiesen wurde.
  43. Soweit die belangte Behörde mit dem Beschwerdevorlageschreiben richtigerweise einen Rechenfehler insoweit zugibt, als sie die Netto-Pensionseinkünfte fälschlicherweise mit römisch 40 statt richtigerweise mit römisch 40 ansetzte, war dies nach hiergerichtliche Überprüfung entsprechend der Aktenlage richtigzustellen, worauf der Beschwerdeführer gleichermaßen mit hiergerichtlichem Schreiben vom römisch 40 hingewiesen wurde.
  44. Die Feststellung zum Nichtvorliegen der Rundfunkgebührenpflicht des Beschwerdeführers am antragsgegenständlichen Standort beruhen auf der Mitteilung der belangten Behörde vom XXXX .
  45. Die Feststellung zum Nichtvorliegen der Rundfunkgebührenpflicht des Beschwerdeführers am antragsgegenständlichen Standort beruhen auf der Mitteilung der belangten Behörde vom römisch 40 .
  46. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
  47. Rechtliche Beurteilung: Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung XXXX die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung römisch 40 die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 3.
  48. Rechtsnormen: a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  6. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  9. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  10. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  12. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  13. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  14. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  15. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  16. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  3. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  4. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  5. der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  8. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  9. der Antragsteller muss volljährig sein,
  10. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  11. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ b) Fernsprechentgeltzuschuss: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 2,
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...) Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. (...)
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...)
(8)In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
(8)In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden." 3.2. Zu Spruchpunkt A) Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt: 1. Nach der Systematik des FeZG ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs 2 FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:1. Nach der Systematik des FeZG ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz 2, FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: 1.1. Denn nach § 3 Abs 2 FeZG haben Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. § 3 Abs 2 FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss.1.1. Denn nach Paragraph 3, Absatz 2, FeZG haben Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss. 1.2. Da der Beschwerdeführer eine Pension und auch Pflegegeld bezieht, erfüllt er gleich zwei der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (§ 3 Abs 2 Z 1 und Z 7 FeZG).1.2. Da der Beschwerdeführer eine Pension und auch Pflegegeld bezieht, erfüllt er gleich zwei der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 7, FeZG). 1.3. Doch ausweislich § 3 Abs 2 FeZG ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensions- bzw Pflegegeldbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.1.3. Doch ausweislich Paragraph 3, Absatz 2, FeZG ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensions- bzw Pflegegeldbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. Die für eine Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatl.; alle Beträge in EUR)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatl.; alle Beträge in EUR) Betragsgrenze für Befreiung/Zuschuss (monatl.; alle Beträge in EUR) 2020 2021 2022 2023 2020 2021 2022 2023 1 Person 966,65 1.000,48 1.030,49 1.110,26 1.082,65 1.120,54 1.154,15 1.243,49 2 Personen 1.524,99 1.578,36 1.625,71 1.751,56 1.707,99 1.767,76 1.820,80 1.961,75 jede weitere 149,15 154,37 159,00 171,31 167,05 172,89 178,08 191,87 2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich, wie dargestellt, nicht gegen die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Höhe des Haushaltseinkommens, die ihm mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich, wie dargestellt, nicht gegen die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Höhe des Haushaltseinkommens, die ihm mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde.
  1. a)Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt im Jahr XXXX :
  2. a)Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Pension XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 2.2. Gemäß § 2 Abs 2 FeZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 2 Abs 2 FeZG explizit genannt, darunter auch das Pflegegeld (vgl VwGH 6. September 2010, 2006/17/0161). Dieses wurde daher richtigerweise nicht zum Einkommen hinzugezählt.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FeZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 2, Absatz 2, FeZG explizit genannt, darunter auch das Pflegegeld vergleiche VwGH 6. September 2010, 2006/17/0161). Dieses wurde daher richtigerweise nicht zum Einkommen hinzugezählt. 3.1. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregelung für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (§ 2 Abs 3 FeZG).3.1. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregelung für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (Paragraph 2, Absatz 3, FeZG). 3.2. Der Beschwerdeführer brachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde – keinen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen in Vorlage. Der bloße Nachweis von Pflegekosten vermag aber einen solchen Nachweis nicht zu ersetzen. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur gleichlautenden Bestimmung der Fernmeldegebührenordnung), dass geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (VwGH 24. Oktober 2019, Ra 2019/15/0011 mwN). Einen derartigen Bescheid der zuständigen Abgabenbehörde übermittelte der Beschwerdeführer ebenso wenig wie einen Nachweis eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung. 3.3. Der Beschwerdeführer brachte – wiederum trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde – auch keine monatliche „Mietzinsaufschlüsselung“ in Vorlage. 3.4. Da der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage der genannten Unterlagen verletzt hat, kann lediglich der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand als Abzug vom Haushalteinkommen berücksichtigt werden.
  3. b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr XXXX :
  4. b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Wohnaufwand XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 4. Wie dargestellt liegt ein XXXX -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr XXXX monatlich XXXX .4. Wie dargestellt liegt ein römisch 40 -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr römisch 40 monatlich römisch 40 . Es liegt somit – im Jahr XXXX – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX vor. Ein Zuschuss zum Fernsprechentgelt ist nicht zu gewähren.Es liegt somit – im Jahr römisch 40 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 vor. Ein Zuschuss zum Fernsprechentgelt ist nicht zu gewähren. 5. Für die Jahre XXXX ist vom Weiterbestehen der Richtsatzüberschreitung auszugehen:5. Für die Jahre römisch 40 ist vom Weiterbestehen der Richtsatzüberschreitung auszugehen: 5.1. Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten, es wurden keine Änderungen betreffend Haushaltsgröße, Wohnverhältnisse, Pensions- bzw Pflegegeldbezug bekanntgegeben. (Letzteres zählt nicht zum Einkommen und ist daher hier auch nicht weiter zu beachten.) Auch wurden zwischenzeitlich keine weiteren Nachweise – wie sie mit hg Verständigung von der Beweisaufnahme als fehlend aufgezeigt wurden (Einkommensteuerbescheid, Mietzinsaufschlüsselung bzw Nachweis über die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung) – übermittelt. 5.2. Das Netto-Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers lag im Jahr XXXX deutlich über dem Richtsatz für einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt. Da nicht nur der Richtwert jährlich angepasst (erhöht) wird, sondern auch die Pensionshöhe eine jährliche Anpassung erfährt – und beide Erhöhungen sich (prozentmäßig) approximativ in der gleichen Größenordnung bewegen – ist es ausgeschlossen, dass es in den Jahren XXXX zu einer Richtsatzunterschreitung kommt.5.2. Das Netto-Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers lag im Jahr römisch 40 deutlich über dem Richtsatz für einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt. Da nicht nur der Richtwert jährlich angepasst (erhöht) wird, sondern auch die Pensionshöhe eine jährliche Anpassung erfährt – und beide Erhöhungen sich (prozentmäßig) approximativ in der gleichen Größenordnung bewegen – ist es ausgeschlossen, dass es in den Jahren römisch 40 zu einer Richtsatzunterschreitung kommt. 5.3. Es liegt somit auch in den Jahren XXXX eine Richtsatzüberschreitung vor. Ein Zuschuss zum Fernsprechentgelt ist nicht zu gewähren.5.3. Es liegt somit auch in den Jahren römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung vor. Ein Zuschuss zum Fernsprechentgelt ist nicht zu gewähren. 6. Die Beschwerde – betreffend die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – war somit nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 9 Abs 6 sowie §§ 2 ff Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abzuweisen.6. Die Beschwerde – betreffend die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – war somit nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, sowie Paragraphen 2, ff Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Befreiung von den Rundfunkgebühren 7. Die Behörde teilt – wie dargestellt – mit, dass die beschwerdeführende Partei am antragsgegenständlichen Standort nicht rundfunkgebührenpflichtig sei und dieser die bereits bezahlten Rundfunkgebühren rückerstatten werden. 8. Die beschwerdeführende Partei wird damit materiell klaglos gestellt und sohin fällt ihr Rechtsschutzinteresse im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG weg.8. Die beschwerdeführende Partei wird damit materiell klaglos gestellt und sohin fällt ihr Rechtsschutzinteresse im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG weg. 9. Das Beschwerdeverfahren – betreffend die Befreiung von den Rundfunkgebühren – ist somit ausweislich Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.9. Das Beschwerdeverfahren – betreffend die Befreiung von den Rundfunkgebühren – ist somit ausweislich Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. 3.4. Zu Spruchpunkt C) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist bzw ob ein Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt besteht.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2240790.1.00

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