Obsah (14)
Art. 133§ 7§ 12§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 3§ 18§ 9§ 46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW202 2233208-2 Spruch, W202 2233208-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, wurde als Sohn einer paschtunischen Mutter und eines tadschikischen Vaters in Kabul geboren, und reiste 2005 im Alter von XXXX Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern mit einem Visum ins Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, wurde als Sohn einer paschtunischen Mutter und eines tadschikischen Vaters in Kabul geboren, und reiste 2005 im Alter von römisch 40 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern mit einem Visum ins Bundesgebiet ein. Dem Vater des BF, der bereits im Jahr 2002 illegal nach Österreich eingereist ist, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.09.2004, Zl. 234.999/1-XI/33/04,
§ 7Asylgesetz 1997 (Asyl
G), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt und
§ 12leg.cit.
festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er in Österreich im Jahr 2003 von einer Baptisten-Gemeinde christlich getauft worden ist, weshalb ihm bei einer Rückkehr ins Herkunftsland wegen der Konversion Verfolgung drohen würde.Dem Vater des BF, der bereits im Jahr 2002 illegal nach Österreich eingereist ist, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.09.2004, Zl. 234.999/1-XI/33/04,
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, Asyl gewährt und
Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er in Österreich im Jahr 2003 von einer Baptisten-Gemeinde christlich getauft worden ist, weshalb ihm bei einer Rückkehr ins Herkunftsland wegen der Konversion Verfolgung drohen würde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zl. 05 02.245-EAST Ost, wurde dem Asylantrag des BF vom 17.02.2005
§ 7AsylG
(1997)stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und
§ 12leg.cit.
festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Eigenschaft des BF als Familienangehöriger seines Vaters im Sinne von § 1 Z 6 iVm § 10 AsylG
(1997)begründet. Auch sonst wurden im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe für den BF geltend gemacht.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zl. 05 02.245-EAST Ost, wurde dem Asylantrag des BF vom 17.02.2005
Paragraph 7, AsylG
(1997)stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und
Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Eigenschaft des BF als Familienangehöriger seines Vaters im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG
(1997)begründet. Auch sonst wurden im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe für den BF geltend gemacht. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.10.2018, Zl. 42 Hv 99/18d, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, (teilweise) als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.10.2018, Zl. 42 Hv 99/18d, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, (teilweise) als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Zeitraum von August 2016 bis Juni 2017 mit einer weiteren Person zwei andere Personen dazu bestimmt hat, Cannabiskraut von Tschechien nach Österreich einzuführen, wobei er von diesen teilweise allein (zumindest vier Lieferungen von in Summe 6000 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 9% Delta-9-THC), teilweise als Mittäter (zumindest vier Lieferungen von in Summe 6000 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 9% Delta-9-THC) erhalten hat. Das genannte Suchtgift hat er in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge teilweise alleine, teilweise mit einem Mittäter mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und (teilweise) befördert. Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum, das Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge um mehr als das Doppelte sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Im Berufungsverfahren wurde die (unbedingte) Haftstrafe durch Entscheidung eines Oberlandesgerichtes auf drei Jahre herabgesetzt. Das Urteil wurde mit 26.06.2019 rechtskräftig. Danach wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.11.2019, Zl. 51 Hv 61/19h, wegen des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im August 2019 eine Frau durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Zugänglichmachen bzw. Veröffentlichen von Videoaufnahmen, nämlich die sinngemäße Ankündigung, er werde sie widrigenfalls „entehren“, indem er Nacktfotos von ihr an ihre Familie - insbesondere im Iran – schicke, zur Zahlung eines ihm zumindest vermeintlich geschuldeten Geldbetrages zu nötigen versucht hat. Als mildernd wurde das Geständnis in der Hauptverhandlung sowie der Versuch, als erschwerend die Tatbegehung während der Strafhaft sowie der rasche Rückfall gewertet. Danach wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.11.2019, Zl. 51 Hv 61/19h, wegen des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im August 2019 eine Frau durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Zugänglichmachen bzw. Veröffentlichen von Videoaufnahmen, nämlich die sinngemäße Ankündigung, er werde sie widrigenfalls „entehren“, indem er Nacktfotos von ihr an ihre Familie - insbesondere im Iran – schicke, zur Zahlung eines ihm zumindest vermeintlich geschuldeten Geldbetrages zu nötigen versucht hat. Als mildernd wurde das Geständnis in der Hauptverhandlung sowie der Versuch, als erschwerend die Tatbegehung während der Strafhaft sowie der rasche Rückfall gewertet. Der BF hat sich vom 08.03.2018 bis 18.06.2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden, wobei die frühzeitige bedingte Entlassung durch Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25.03.2020, Zl. 045 BE 72/2020d, angeordnet wurde. Nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde der BF mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 16.04.2020 über diesen Umstand informiert und unter Beigabe eines Fragenkataloges aufgefordert, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen dazu Stellung zu beziehen. Dazu langte am 19.04.2020 eine entsprechende Stellungnahme des BF beim Bundesamt ein. Mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid vom 16.06.2020 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid vom 27.06.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ab und stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 3 Z 5 FPG idg
F wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid vom 16.06.2020 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid vom 27.06.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021 als unbegründet abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt. Beweiswürdigend führte das BVwG u.a. wie folgt aus: „Dass vom BF nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ergibt sich zum einem aus den unter Punkt I.1.
- wiedergegebenen Straftaten, wonach er über einen längeren Zeitraum hinweg Drogenhandel betrieben hat. Sowohl die Menge als auch der Reinheitsgehalt der entsprechenen Drogen haben sich als hoch erwiesen. Hinzu kommt, dass der BF nach seiner Verurteilung – sogar noch in Strafhaft – erneut Straftaten begangen hat, womit er begründet Anlass zur Einschätzung des Bundesamtes gegeben hat, nicht gewillt zu sein, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Seit der Haftentlassung am 18.06.2020 ist nicht einmal ein Jahr vergangen, sodass auch der Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht aussagekräftig ist. Dies gilt umsomehr im Verhältnis zur Schwere der Straftaten sowie der raschen Rückfälligkeit. Eine positive Zukunftsprognose konnte daher in der vorliegenden Konstellation noch nicht getroffen werden. „Dass vom BF nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ergibt sich zum einem aus den unter Punkt römisch eins.1.
- wiedergegebenen Straftaten, wonach er über einen längeren Zeitraum hinweg Drogenhandel betrieben hat. Sowohl die Menge als auch der Reinheitsgehalt der entsprechenen Drogen haben sich als hoch erwiesen. Hinzu kommt, dass der BF nach seiner Verurteilung – sogar noch in Strafhaft – erneut Straftaten begangen hat, womit er begründet Anlass zur Einschätzung des Bundesamtes gegeben hat, nicht gewillt zu sein, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Seit der Haftentlassung am 18.06.2020 ist nicht einmal ein Jahr vergangen, sodass auch der Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht aussagekräftig ist. Dies gilt umsomehr im Verhältnis zur Schwere der Straftaten sowie der raschen Rückfälligkeit. Eine positive Zukunftsprognose konnte daher in der vorliegenden Konstellation noch nicht getroffen werden. Was die Fluchtgründe des Vaters des BF betrifft, von dem sich der Asylstatus des BF bisher abgeleitet hat, ist festzustellen, dass diesem aufgrund seiner Konvertierung zum christlichen Glauben Asyl gewährt wurde. Einen derartigen Schritt hat der BF hingegen nicht gesetzt. Vielmehr ist er seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge nach wie vor bekennender sunnitischer Muslim, weshalb ihm aus religiösen Gründen keine Gefahr im Herkunftsland droht. Seine Behauptung, dass die Leute in Afghanistan glauben würden, dass er seine Religion gewechselt hätte, erscheint demgegenüber als Schutzbehauptung. So vermochte er auf Nachfragen seine Behauptung lediglich damit zu begründen, dass die Leute in Afghanistan dies wegen seines langen Aufenthaltes in Österreich glauben würden. Diese stereotype Schlussfolgerung des BF, die so auch keine Deckung in den herangezogenen Länderberichten findet, vermochte nicht zu überzeugen, umsomehr als der BF sich offensichtlich nicht von seiner sunnitischen Religion gelöst hat. Zwar gab er auf wiederholtes Nachfragen an, seine Religion in Österreich nicht zu praktizieren, dh. nicht zu beten, in die Moschee zu gehen oder sich an den Ramadan zu halten, stellte aber auf wiederholtes Nachfragen immer wieder eindeutig klar, dennoch gläubiger Sunnit zu sein. Somit konnte aber auch kein nachvollziehbarer bzw. relevanter Grund erkannt werden, warum sich der BF in seinem Herkunftststaat nicht allenfalls an landesübliche muslimische Gepflogenheiten anpassen könnte bzw. würde. Bezüglich einer „Gruppenverfolgung“ ergibt sich zwar aus den Länderberichten, dass in Afghanistan generell eine negative Einstellung gegenüber Rückkehrern vorherrscht. Auch sind Rückkehrer Diskriminierungen seitens der übrigen Bevölkerung ausgesetzt. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil ihres Lebens in Europa verbracht und eine „westliche Wertehaltung“ angenommen haben, bei einer Rückkehr für gegeben zu erachten. Auch eine Gefährdung des BF wegen seines Vaters erscheint unwahrscheinlich. Zwar behauptete sein Vater in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge anfangs, dass sein Sohn in Afghanistan getötet werden würde, konnte diese Befürchtung aber auf Hinterfragen hin nicht plausibel begründen. So konnte er nicht dartun, wer in Afghanistan überhaupt darüber Bescheid wissen würde, dass er Christ wäre. Erst auf mehrfach wiederholtes Nachfragen erklärte er dazu lediglich, dass afghanische Leute in Österreich oft Christen wären. Aus dieser Behauptung lässt sich aber bei weitem nicht der Rückschluss ziehen, dass allein deshalb jeder aus Österreich zurückkehrende Afghane im Herkunftsland als Christ verdächtigt und verfolgt werden würde. Derartiges lässt sich, wie bereits ausgeführt auch aus den herangezogenen Länderdokumenten nicht ableiten. Sonstige Argumente wurden vom Zeugen dazu jedoch – trotz Nachfragens – nicht dargetan. Auch eine Gefährdung des BF wegen der damaligen Zugehörigkeit seines Vaters zur kommunistischen „Demokratischen Volkspartei“ zu Zeiten des Präsidenten Mohammad Najibullah (1987 – 1992), unter dem er Militäroffizier gewesen wäre, hat sich als nicht wahrscheinlich erwiesen. So geht aus der in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, Kommunistische Partei vom 20.03.2020 etwa hervor, dass seit der Zeit der Mujaheddin und der Taliban Mitglieder der (ehemaligen) Demokratischen Volkspartei nicht aufgrund ihrer Vergangenheit ins Visier genommen werden. Dies wird aber umso mehr für dessen Sohn gelten, der sich zudem bis 2005 mit seiner Mutter unbeschadet in Kabul und Jalalabad aufhalten konnte. Der Vater hat auch nicht behauptet, dass er ein hochrangiges Mitglied oder in einer hochrangigen Funktion gewesen wäre. Seine Behauptung, Militäroffizier gewesen zu sein, widerspricht zudem seinen Angaben in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.02.2003, wo er derartiges nicht einmal angedeutet und zudem angegeben hat, keinen Militärdienst geleistet zu haben. Selbst unter Zugrundelegung seiner Angaben beim Bundesasylamt, wonach er 1998 für fünf Monate im Gefängnis der Taliban gewesen wäre, ist aber gleichzeitig festzustellen, dass er sich danach noch bis 2001 unter der Herrschaft der Taliban unbeschadet im Herkunftsland aufhalten hat können, was aber gegen eine (weitere) Verfolgung wegen seiner kommunistischen Vergangenheit spricht. Er konnte in diesem Zusammenhang sohin nicht plausibel dartun, warum dann ausgerechnet sein Sohn, nachdem er selbst vor fast 20 Jahren das Herkunftsland verlassen hat, immer noch Probleme wegen der Vergangenheit des Vaters haben sollte, die nunmehr fast 30 Jahre zurückreicht.“ Rechtlich führte das BVwG u.a. aus: „Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes bzw. Oberlandesgerichtes vom Oktober 2018 bzw. Juni 2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom November 2019 wegen des Vergehens der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF hat sich vom 08.03.2018 bis zu seiner vorzeitigen bedingten Entlassung am 18.06.2020 in Justizhaft befunden. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten sind die vom BF verübten Taten sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu werten. Der BF wurde wegen Suchtgifthandels und Vorbereitung des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt. Er hat als Mittäter über einen längeren Zeitraum Personen zur Einfuhr von großen Mengen an Cannabiskraut von hohen Reinheitsgehalt bestimmt, sowie ebensolche Mengen an Suchtgift erworben und teilweise befördert, um das Suchtgift in Verkehr zu bringen. Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum, das Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge um mehr als das Doppelte sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Vor dem Hintergrund erweisen sich die dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten sohin auch als subjektiv besonders schwerwiegend (vgl. zu Drogendelikten u.a. VwGH 15.04.2020, Zl. Ra 2020/19/0003).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten sind die vom BF verübten Taten sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu werten. Der BF wurde wegen Suchtgifthandels und Vorbereitung des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt. Er hat als Mittäter über einen längeren Zeitraum Personen zur Einfuhr von großen Mengen an Cannabiskraut von hohen Reinheitsgehalt bestimmt, sowie ebensolche Mengen an Suchtgift erworben und teilweise befördert, um das Suchtgift in Verkehr zu bringen. Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum, das Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge um mehr als das Doppelte sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Vor dem Hintergrund erweisen sich die dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten sohin auch als subjektiv besonders schwerwiegend vergleiche zu Drogendelikten u.a. VwGH 15.04.2020, Zl. Ra 2020/19/0003). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung - auch nach Absolvierung einer Therapie – in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten (in Freiheit) maßgeblich (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0276). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat, wobei das Fehlverhalten und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0118).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung - auch nach Absolvierung einer Therapie – in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten (in Freiheit) maßgeblich vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0276). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat, wobei das Fehlverhalten und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0118). Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, geht vom BF nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, zumal er nach seiner Verurteilung – sogar noch in Strafhaft – erneut Straftaten begangen hat und die Zeit seines Wohlverhaltens seit Haftentlassung noch deutlich unter einem Jahr liegt. Der Beobachtunsgszeitraum erweist sich sohin als noch nicht ausreichend für eine positive Zukunftsprognose. Daran ändert angesichts der Schwere der Delikte und der raschen Rückfälligkeit des BF auch eine bedingte vorzeitige Haftentlassung nichts. Auch seine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen konnten ihn nicht von den begangenen Straftaten abhalten, wobei der BF zuletzt auch arbeitslos war. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend noch angeführt, dass soweit der BF eine Verfolgung als Rückkehrer auf Grund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger bzw. wegen der Unterstellung eines Abfalles vom muslimischen Glaubens behauptet hat, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung aus diesen Gründen nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" konnte auf Basis der Quellenlage nicht erkannt werden.“ Eine seitens des BF dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26.05.2021 zurückgewiesen. Am 10.09.2021 stellte der BF im Bundesgebiet gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung aufgrund des Folgeantrages nach dem AsylG 2005 statt. Befragt darüber, was sich seit Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, gab der BF im Wesentlichen an, dass in Afghanistan seine Ehefrau und sein Sohn leben würden, deren Leben dort in Gefahr sei und er sie nach Österreich holen wolle. Er selbst könne die Sprache Afghanisch weder lesen noch schreiben und habe nichts gelernt, das ihm in Afghanistan zu Gute kommen würde. Des Weiteren sei sein Vater zum Christentum konvertiert, weswegen für den BF die Gefahr bestehe, dass er getötet werde. Ferner sei sein Leben auch in Gefahr, weil er ohne Bekenntnis sei. Darüber hinaus sei er drogensüchtig und habe in Österreich seine Therapie in die Wege geleitet. In Afghanistan sei ihm das nicht möglich. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom September 2021 wurde der BF wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF einen belgischen Personalausweis sowie einen belgischen Führerschein, jeweils lautend auf „ XXXX , geboren am XXXX “ zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses bzw. einer Tatsache, nämlich seiner Identität bei einer Polizeikontrolle, gebrauchte. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend kein Umstand gewertet.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom September 2021 wurde der BF wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF einen belgischen Personalausweis sowie einen belgischen Führerschein, jeweils lautend auf „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “ zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses bzw. einer Tatsache, nämlich seiner Identität bei einer Polizeikontrolle, gebrauchte. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend kein Umstand gewertet. Am 23.12.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt, in welcher der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er im Jahr 2018 im Iran traditionell geheiratet habe und einen minderjährigen Sohn habe. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, nehme keine Medikamente und konsumiere keine Drogen mehr. Er werde im Jänner mit einer Drogentherapie beginnen. In Österreich lebe er bei seiner Schwester und werde durch seine Geschwister finanziell unterstützt. Zu seinem strafrechtlich relevanten Verhalten befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm leid tue und er ein ordentliches Leben führen wolle. Befragt zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung gab der BF im Wesentlichen an, dass die Taliban Terroristen seien, Leute köpfen und er sich in Afghanistan öffentlich gegen die Politik der Taliban stellen würde. Die Taliban würden zudem Europarückkehrer, Drogensüchtige und Menschen ohne Religionsbekenntnis töten. Des Weiteren gab der BF an, dass er sich nicht an die Regeln der Taliban halten würde. Er sei es nicht gewohnt und habe schon lange nicht mehr gebetet. Abschließend gab der BF an, dass er arbeiten wolle und er sich bereits beim AMS und diversen Firmen diesbezüglich informiert habe. Er habe bereits am Bau und als Maler gearbeitet. Er sei zuvor blockiert gewesen, aber jetzt gehe es ihm gedanklich besser. Mit Schriftsatz vom 05.01.2022 übermittelte der BF eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage. Darin wurde vorgebracht, dass der BF einen arbeitsrechtlichen Vorvertag habe und als Hilfsarbeiter arbeiten könne, wenn er eine Arbeitsbewilligung bekommen würde. Des Weiteren habe er sich in einer Drogentherapie angemeldet, die im März 2022 beginnen werde. Ferner verfüge der BF im Bundesgebiet über einen enormen familiären Rückhalt seitens seiner Eltern und Geschwister. Der BF habe als Kind die Gräueltaten der Taliban miterlebt und sei noch heute davon traumatisiert. Diese Kindheitserlebnisse seien für den BF der Grund gewesen, warum er trotz starken familiären Rückhaltes zu Drogen gegriffen habe. Er habe vieles vergessen wollen. Der Gedanke wieder nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, habe bei ihm einen Blackout ausgelöst. Der BF bereue seine Straftaten, welche allesamt in Verbindung mit seinem Drogenkonsum entstanden seien, zutiefst und werde dies im Rahmen der Drogentherapie bearbeiten. Vorgelegt wurden ein persönliches Schreiben des BF, Unterstützungsschreiben seiner Familienangehörigen, ein Familienfoto sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 52Abs. 9 FPG i
Vm 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs.
1 Z 2, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden sei und einen Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG gesetzt habe, welcher im gegenständlichen Verfahren als aktuell zu werten sei. Ferner sei für den BF keine Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten Grund in Afghanistan gegeben. Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher gem. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, hätten sich nicht ergeben. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstattlichen Konflikts, sodass der Antrag des BF bezüglich des subsidiären Schutzstatus nicht schon
§ 8Abs. 1 Asyl
G abzuweisen sei. Der Aufenthalt des BF stelle jedoch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weswegen ein Ausschlussgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G vorliege. Aufgrund der Schwere der vom BF begangenen Straftaten sowie aufgrund seiner raschen Rückfälligkeit könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Die Abschiebung des BF sei aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Afghanistan - resultierend aus der Machtübernahme der Taliban im August 2021 - gem. § 8 Abs. 3a AsylG unzulässig. Der Aufenthalt des BF sei
§ 46aAbs.
1 Z 2 FPG geduldet. Die Ausreiseverpflichtung bleibe unberührt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden sei und einen Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG gesetzt habe, welcher im gegenständlichen Verfahren als aktuell zu werten sei. Ferner sei für den BF keine Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten Grund in Afghanistan gegeben. Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, hätten sich nicht ergeben. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstattlichen Konflikts, sodass der Antrag des BF bezüglich des subsidiären Schutzstatus nicht schon
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen sei. Der Aufenthalt des BF stelle jedoch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weswegen ein Ausschlussgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliege. Aufgrund der Schwere der vom BF begangenen Straftaten sowie aufgrund seiner raschen Rückfälligkeit könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Die Abschiebung des BF sei aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Afghanistan - resultierend aus der Machtübernahme der Taliban im August 2021 - gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG unzulässig. Der Aufenthalt des BF sei
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Die Ausreiseverpflichtung bleibe unberührt. Gegen die Spruchpunkte I., II. und III. dieses Bescheides erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die Familie des BF (Eltern, zwei Brüder, vier Schwestern, mehrere Onkel und Tanten) im Bundesgebiet leben würde. Der BF lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester. Die Ehefrau und der Sohn des BF würden in der Türkei leben. Zu den Straftaten des BF wurde ausgeführt, dass er diese aufgrund seiner Sucht begangen habe. In Afghanistan habe der BF keine Arbeit, keine Wohnmöglichkeit und sei es ihm nicht möglich, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Zudem sei der BF in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt und der Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Zu Afghanistan habe der BF keine Verbindungen mehr. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm der sichere Tod. Der BF verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse, und werde im März 2022 eine Drogentherapie beginnen. Da der BF seine Erkrankung mittels Drogentherapie bekämpfe, sei die Attestierung einer negativen Zukunftsprognose seitens des BFA unrichtig. Ferner sei dem BF zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens im Bundesgebiet iSd Art 8 EMRK eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der BF habe seit 2002 in Österreich seinen Lebensmittelpunkt, beinahe seine gesamte Familie sei hier ansässig, er verfüge über die geforderten Deutschkenntnisse und habe sämtliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die Familie des BF (Eltern, zwei Brüder, vier Schwestern, mehrere Onkel und Tanten) im Bundesgebiet leben würde. Der BF lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester. Die Ehefrau und der Sohn des BF würden in der Türkei leben. Zu den Straftaten des BF wurde ausgeführt, dass er diese aufgrund seiner Sucht begangen habe. In Afghanistan habe der BF keine Arbeit, keine Wohnmöglichkeit und sei es ihm nicht möglich, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Zudem sei der BF in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt und der Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Zu Afghanistan habe der BF keine Verbindungen mehr. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm der sichere Tod. Der BF verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse, und werde im März 2022 eine Drogentherapie beginnen. Da der BF seine Erkrankung mittels Drogentherapie bekämpfe, sei die Attestierung einer negativen Zukunftsprognose seitens des BFA unrichtig. Ferner sei dem BF zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens im Bundesgebiet iSd Artikel 8, EMRK eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der BF habe seit 2002 in Österreich seinen Lebensmittelpunkt, beinahe seine gesamte Familie sei hier ansässig, er verfüge über die geforderten Deutschkenntnisse und habe sämtliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Am 26.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF zu seinem Folgeantrag befragt wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er den Folgeantrag gestellt habe, da er schon lange da sei, sich seine Familie hier aufhalte und er sich in Afghanistan nicht auskenne. Befragt zu seinem Religionsbekenntnis gab er an, dass er ohne Bekenntnis sei, ohne konkret angeben zu können, seit wann er ohne Bekenntnis sei. Befragt zu seinen Straftaten führte er aus, dass die Strafen, die er bekommen habe, ausgereicht hätten, er entschuldige sich für seine Straftaten, hinsichtlich der Nötigung sei er nicht schuld gewesen und zur Urkundenfälschung gab er an, dass er mit den Dokumenten nichts Böses vorgehabt habe. Weiters verwies er auf seinen Sohn im Bundesgebiet und sein gutes Verhältnis zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet. Mit Stellungnahme vom 07.02.2023 führte der BF nochmals seine familiären Beziehungen sowie seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet ins Treffen und legte eine Bestätigung des Grünen Kreises, Fotos sowie eine Einstellungszusage vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und ist traditionell verheiratet. Die Muttersprache des BF ist Paschto. Er spricht auch Dari und Deutsch. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der BF reiste 2005 im Alter von XXXX Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern legal in das Bundesgebiet ein, wo ihm aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines seit 2004 in Österreich asylberechtigten Vaters mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der BF reiste 2005 im Alter von römisch 40 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern legal in das Bundesgebiet ein, wo ihm aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines seit 2004 in Österreich asylberechtigten Vaters mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der BF verfügt über Schulbildung (aus Afghanistan und Österreich) und Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Branchen. Er ist arbeitswillig und verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Der BF schloss im Jahr 2018 eine traditionelle Ehe im Iran und hat mit seiner Frau einen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Im Bundesgebiet hat der BF ebenfalls einen Sohn, mit ihm und dessen Mutter lebt er nicht zusammen. Der BF verfügt über asylberechtigte Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Cousins) im Bundesgebiet und pflegt zu diesen ein gutes Verhältnis. Er lebt mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt und wird von seiner in Österreich lebenden Familie finanziell unterstützt. Der BF wurde drei Mal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 zweiter, dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom November 2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom November 2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom September 2021 wurde der BF wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom September 2021 wurde der BF wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF von Oktober 2018 und November 2019 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde auf 6 Jahren festgelegt. Eine seitens des BF dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26.05.2021 zurückgewiesen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF war von Drogen abhängig und absolvierte in Haft von 20.11.2018 bis 13.09.2019 eine suchtspezifische Drogentherapie und meldete sich im Jahre 2022 für eine weitere Drogentherapie an, absolvierte aber in der Folge eine solche nicht. Derzeit konsumiert er keine Drogen. 1.
- Zu den Gründen der Folgeantragstellung: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Es wird festgestellt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage und mangels tauglicher innerstaatlicher Fluchtalternative eine unmenschliche Behandlung und Verletzung des Art. 3 EMRK droht.Es wird festgestellt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage und mangels tauglicher innerstaatlicher Fluchtalternative eine unmenschliche Behandlung und Verletzung des Artikel 3, EMRK droht. 1.
- Zum Herkunftsstaat Afghanistan wird festgestellt: Auszug aus: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Afghanistan, Version 8, Stand 10.08.2022: Politische Lage Letzte Änderung: 09.08.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für Laster und Tugend" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für Laster und Tugend" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a). Diese Finanzierungsquellen werden zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. Das Regierungshandeln zeigte sich bisher uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste
der Sicherheitsratsresolution 1988
(2011)(UNGASC 15.6.2022).Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste
der Sicherheitsratsresolution 1988
(2011)(UNGASC 15.6.2022). Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für "alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen" darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.6.2022; vgl. BAMF 1.7.2022).Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für "alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen" darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.6.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.05.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf
- Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vergleiche AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
- und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
- Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 02.05.2022 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021).
einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021).
einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021). Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte
Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte
Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vergleiche FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber" (TT 4.9.2021). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde.
einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021). E