RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW203 2220858-1 Spruch, W203 2220858-1/24Z BERICHTIGUNGSBESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch de
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Erkenntnis vom 21.12.2022, Zl. W203 2220858-1/20Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG statt und erkannte XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Im gekürzten Erkenntnis vom 02.02.2023 Zl. W203 2220858-1/22E führte es den Vornamen der Beschwerdeführerin mit „ XXXX “ an.
- Mit Erkenntnis vom 21.12.2022, Zl. W203 2220858-1/20Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG statt und erkannte römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Im gekürzten Erkenntnis vom 02.02.2023 Zl. W203 2220858-1/22E führte es den Vornamen der Beschwerdeführerin mit „ römisch 40 “ an.
- Mit Schreiben vom 10.02.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Berichtigung des Vornamens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Berichtigung war von Amts wegen in Folge der begründeten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10.02.2023 vorzunehmen. Die diesbezügliche Unrichtigkeit ist offenkundig und war daher einer Berichtigung zugänglich.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Berichtigung [Spruchpunkt A)] 3.1.
- Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. 3.1.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Das Bundesverwaltungsgericht führte im Spruch seines gekürzten Erkenntnisses vom 02.02.2023 Zl. W203 2220858-1/22E, den Vornamen der Beschwerdeführerin aufgrund eines Schreibfehlers mit „ XXXX “ anstatt mit „ XXXX “ an.Das Bundesverwaltungsgericht führte im Spruch seines gekürzten Erkenntnisses vom 02.02.2023 Zl. W203 2220858-1/22E, den Vornamen der Beschwerdeführerin aufgrund eines Schreibfehlers mit „ römisch 40 “ anstatt mit „ römisch 40 “ an. Die Unrichtigkeit des Vornamens ergibt sich offenkundig aus der Aktenlage und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung der Erkenntnisse vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spruchgemäß vorzugehen ist. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2220858.1.01