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{'item': 'W208 2258279-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW208 2258279-1 Spruch, W208 2258279-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.07.2022, Zl 473300/24/ZD/0722, betreffend Antrag auf Pauschalentschädigung für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.07.2022, Zl 473300/24/ZD/0722, betreffend Antrag auf Pauschalentschädigung für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) leistete seinen ordentlichen Zivildienst von 01.07.2019 bis 31.03.2020 ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.03.2020, Zl 473300/18/ZD/0320, wurde der BF gemäß § 8a Abs 6 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) zum außerordentlichen Zivildienst von 01.04.2020 bis 30.06.2020 zugewiesen und die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bis 30.06.2020 verlängert. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.03.2020, Zl 473300/18/ZD/0320, wurde der BF gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) zum außerordentlichen Zivildienst von 01.04.2020 bis 30.06.2020 zugewiesen und die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bis 30.06.2020 verlängert. In der Folge beantragte der BF mit Schreiben vom 22.07.2020 für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes eine Pauschalentschädigung für die Monate April bis inklusive Juni 2020 iHv € 3.878,
  2. Begründend führte er aus, dass er von 01.04.2020 bis 30.06.2020 seinen außerordentlichen Zivildienst geleistet habe. Gemäß Informationsblatt „finanzielle Ansprüche Zivildienstleistender während des außerordentlichen Zivildienstes gemäß § 21 ZDG“ habe er für die Leistung seines außerordentlichen Zivildienstes Anspruch auf eine Pauschalentschädigung gemäß § 34b Abs 1 ZDG iHv € 1.292,74 monatlich. Diese habe er jedoch nicht ausbezahlt bekommen. Den Medien habe er entnommen, dass diese Pauschalentschädigung nur „freiwilligen“ außerordentlichen Zivildienstleistenden ausbezahlt worden sei. Dem Gesetz sei jedoch keine Unterscheidung zwischen „freiwilligen“ und „verlängerten“ außerordentlich Zivildienstleistenden zu entnehmen. Gemäß Art 7 B-VG seien alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich.In der Folge beantragte der BF mit Schreiben vom 22.07.2020 für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes eine Pauschalentschädigung für die Monate April bis inklusive Juni 2020 iHv € 3.878,
  3. Begründend führte er aus, dass er von 01.04.2020 bis 30.06.2020 seinen außerordentlichen Zivildienst geleistet habe. Gemäß Informationsblatt „finanzielle Ansprüche Zivildienstleistender während des außerordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 21, ZDG“ habe er für die Leistung seines außerordentlichen Zivildienstes Anspruch auf eine Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG iHv € 1.292,74 monatlich. Diese habe er jedoch nicht ausbezahlt bekommen. Den Medien habe er entnommen, dass diese Pauschalentschädigung nur „freiwilligen“ außerordentlichen Zivildienstleistenden ausbezahlt worden sei. Dem Gesetz sei jedoch keine Unterscheidung zwischen „freiwilligen“ und „verlängerten“ außerordentlich Zivildienstleistenden zu entnehmen. Gemäß Artikel 7, B-VG seien alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2022 wies die Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde vor dem BVwG) den Antrag des BF gemäß § 34b ZDG ab.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2022 wies die Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde vor dem BVwG) den Antrag des BF gemäß Paragraph 34 b, ZDG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das ZDG unterscheide zwischen außerordentlichem Zivildienst gemäß § 8a Abs 6 ZDG unmittelbar nach Abschluss eines ordentlichen Zivildienstes, und dem außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 ZDG. Eine Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie sie dem Wehrpflichtigen zustehe, der gemäß § 2 Abs 1 lit a Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leiste, gebühre nach § 34b ZDG jedoch nur Anspruchsberechtigten, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 ZDG leisten würden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das ZDG unterscheide zwischen außerordentlichem Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG unmittelbar nach Abschluss eines ordentlichen Zivildienstes, und dem außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG. Eine Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie sie dem Wehrpflichtigen zustehe, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leiste, gebühre nach Paragraph 34 b, ZDG jedoch nur Anspruchsberechtigten, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG leisten würden.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht (eingebracht am 04.08.2022) eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde verkenne, dass in § 8a Abs 6 ZDG angeordnet werde, dass ein Einsatz, der über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes hinaus erforderlich ist, als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 ZDG gelte. Das bedeute, dass ein außerordentlicher Zivildienst gemäß § 8a Abs 6 ZDG wie ein außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 ZDG zu behandeln sei. Demzufolge gelte für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs 6 ZDG auch der Anspruch auf Pauschalentschädigung gemäß § 34b Abs 1 ZDG. Selbst wenn das BVwG zur Ansicht gelange, dass das ZDG zwischen einer Honorierung des außerordentlichen Zivildienstes gemäß § 8a Abs 6 ZDG und einer Honorierung des außerordentlichen Zivildienstes gemäß § 21 Abs 1 ZDG in § 34b ZDG unterscheide, würde eine derartige Differenzierung dem in Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Daher werde beantragt, ihm die Pauschalentschädigung zuzusprechen. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde verkenne, dass in Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG angeordnet werde, dass ein Einsatz, der über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes hinaus erforderlich ist, als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG gelte. Das bedeute, dass ein außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG wie ein außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG zu behandeln sei. Demzufolge gelte für den außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG auch der Anspruch auf Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG. Selbst wenn das BVwG zur Ansicht gelange, dass das ZDG zwischen einer Honorierung des außerordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG und einer Honorierung des außerordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG in Paragraph 34 b, ZDG unterscheide, würde eine derartige Differenzierung dem in Artikel 7, B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Daher werde beantragt, ihm die Pauschalentschädigung zuzusprechen.
  7. Mit Schreiben vom 09.08.2022 (beim BVwG am 12.08.2022 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der unter Punkt I.
  9. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.
  10. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF von 01.07.2019 bis 31.03.2020 den ordentlichen Zivildienst abgeleistet hat und mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2020 zum außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs 6 ZDG von 01.04.2020 bis 30.06.2020 zugewiesen wurde.Insbesondere wird festgestellt, dass der BF von 01.07.2019 bis 31.03.2020 den ordentlichen Zivildienst abgeleistet hat und mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2020 zum außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG von 01.04.2020 bis 30.06.2020 zugewiesen wurde.
  11. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 23.03.2020, Zl 473300/18/ZD/0320 (Beilage 1), aus welchem sich die Zuweisung des BF zum außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs 6 ZDG ergibt, getroffen werden. Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 23.03.2020, Zl 473300/18/ZD/0320 (Beilage 1), aus welchem sich die Zuweisung des BF zum außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG ergibt, getroffen werden. Der oben festgestellte Sachverhalt bleibt auch vom BF unbestritten.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  13. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  14. Auflage, 2017, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  15. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte mangels strittiger Sachverhaltsfragen gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte mangels strittiger Sachverhaltsfragen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3.
  16. Zuständigkeit der belangten Behörde Zur Zuständigkeit der Zivildienstserviceagentur als bescheiderlassende Behörde ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.07.2020 gemäß § 34b Abs 2 ZDG idF BGBl I Nr 16/2020 das Heerespersonalamt für Ansprüche auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge zuständig war. Mit Erkenntnis vom 17.06.2021, G 47-75/2021 ua, hob der Verfassungsgerichtshof aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrages die Zeichenfolge „51 Abs 1,“ in § 34b Abs 2 ZDG idF BGBl I Nr 16/2020 als verfassungswidrig auf, womit die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes für die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 34b Abs 2 ZDG beseitigt wurde. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31.08.2021 in Kraft. Gegenständliches Verfahren war ein Anlassfall gemäß Art 140 Abs 7 B-VG und daher nach der „bereinigten Rechtslage“ zu beurteilen, weshalb der in gegenständlicher Sache (Antrag des BF vom 22.07.2020) bereits vom Heerespersonalamt erlassene Bescheid vom 23.07.2020, Zl P1475195/2-HPA/2020

(1), nach Erhebung einer Beschwerde und der gegen das diesbezügliche Erkenntnis des BVwG vom 02.09.2020, W221 2234038-1, eingebrachten außerordentlichen Revison vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 04.08.2021, Ro 2020/11/0023-12, wegen Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Zur Zuständigkeit der Zivildienstserviceagentur als bescheiderlassende Behörde ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.07.2020 gemäß Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020, das Heerespersonalamt für Ansprüche auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge zuständig war. Mit Erkenntnis vom 17.06.2021, G 47-75/2021 ua, hob der Verfassungsgerichtshof aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrages die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“ in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020, als verfassungswidrig auf, womit die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes für die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge nach Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG beseitigt wurde. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31.08.2021 in Kraft. Gegenständliches Verfahren war ein Anlassfall gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG und daher nach der „bereinigten Rechtslage“ zu beurteilen, weshalb der in gegenständlicher Sache (Antrag des BF vom 22.07.2020) bereits vom Heerespersonalamt erlassene Bescheid vom 23.07.2020, Zl P1475195/2-HPA/2020
(1), nach Erhebung einer Beschwerde und der gegen das diesbezügliche Erkenntnis des BVwG vom 02.09.2020, W221 2234038-1, eingebrachten außerordentlichen Revison vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 04.08.2021, Ro 2020/11/0023-12, wegen Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Gemäß § 2a Abs 1 letzter Satz ZDG obliegt der Zivildienstserviceagentur die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 12.07.2022 im ZDG keine abweichende Regelung gefunden werden konnte, bestand die Zuständigkeit der Zivildienstserviceagentur über gegenständlichen Antrag zu entscheiden, was sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.07.2022, Zl 473300/24/ZD/0722, getan hat. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, letzter Satz ZDG obliegt der Zivildienstserviceagentur die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 12.07.2022 im ZDG keine abweichende Regelung gefunden werden konnte, bestand die Zuständigkeit der Zivildienstserviceagentur über gegenständlichen Antrag zu entscheiden, was sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.07.2022, Zl 473300/24/ZD/0722, getan hat. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass mittlerweile durch BGBl I Nr 208/2022 (kundgemacht am 29.12.2022) wieder eine ausdrückliche Zuständigkeit des Heerespersonalamtes in § 34b Abs 2 ZDG geschaffen wurde, welche in § 1 Abs 5 ZDG verfassungsrechtlich verankert ist:Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass mittlerweile durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 208 aus 2022, (kundgemacht am 29.12.2022) wieder eine ausdrückliche Zuständigkeit des Heerespersonalamtes in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG geschaffen wurde, welche in Paragraph eins, Absatz 5, ZDG verfassungsrechtlich verankert ist: „§ 1. (Verfassungsbestimmung) […]
(5)Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. Die Besorgung von einzelnen Geschäften der finanziellen Ansprüche Zivildienstleistender durch dem für die Belange der militärischen Landesverteidigung zuständigen Bundesminister nachgeordnete und außerhalb der Heeresorganisation stehende Dienststellen ist zulässig, soweit diese Ansprüche jenen von Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst gleichartig sind.“ „§ 34b
(1)[…]
(2)Zur Erlassung von Bescheiden über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Dabei sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in § 44 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.“
(2)Zur Erlassung von Bescheiden über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Dabei sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.“ Den betreffenden Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Zivildienstgesetz 1986 (1771 der Beilage XXVII. GP) ist dazu Folgendes zu entnehmen: Den betreffenden Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Zivildienstgesetz 1986 (1771 der Beilage römisch 27 . Gesetzgebungsperiode ist dazu Folgendes zu entnehmen: „Es ist danach zu trachten, eine ganzheitliche Verfassungskonformität betreffend Zuerkennung von Familien- bzw. Partnerunterhalt, von Wohnkostenbeihilfe für Zivildienstleistende und der Zuerkennung einer Entschädigung oder Fortzahlung von Dienstbezügen außerordentlicher Zivildiener zu gewährleisten. Andernfalls würde dies den Aufbau einer Parallelstruktur im Bereich des ordentlichen Zivildienstes bedeuten. Diese würde nach ersten Berechnungen Mehrkosten in Höhe von jährlich rund 900.000 Euro verursachen (über fünf Jahre valorisiert rund 4,7 Millionen Euro). Auch würde dies zu einem großen Verlust an vorhandener Expertise führen sowie vorhandenes Synergiepotential ungenützt lassen. Die Akquise entsprechend erfahrenen und mit der Materie vertrauten Personals auf dem Arbeitsmarkt ist unter den aktuellen Rahmenbedingungen ebenso schwierig. Es wird jedoch betont, dass es sich um eine bloß begrenzte Aufgabenbesorgung durch außerhalb der eigentlichen Heeresorganisation stehende Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung handelt. Lediglich die Administration solcher finanziellen Ansprüche von Zivildienstleistenden, die auch Wehrdienstleistenden gleichartig zustehen, sollen auf der derart geschaffenen verfassungsrechtlichen Grundlage abgewickelt werden können (siehe den Umfang der Ermächtigung: ‚einzelne Geschäfte‘, ‚finanzielle Ansprüche‘, ‚Gleichartigkeit‘ zu Wehrdienstleistenden).“ (Seite 1, Allgemeine Erläuterungen) „Es soll in engem inneren Zusammenhang mit der verfassungsgesetzlich abgesicherten Leistung des Zivildienstes außerhalb des Bundesheeres sichergestellt werden, dass einzelne administrative Akte der Vollziehung finanzieller Ansprüche von Zivildienstleistenden sehr wohl von Dienststellen des Bundesministeriums für Landesverteidigung gesetzt werden dürfen. Es darf sich jedoch nur um Dienststellen außerhalb der eigentlichen Heeresorganisation handeln, und es setzt weiters voraus, dass die finanziellen Ansprüche der Zivildienstleistenden und jene der Wehrdienstleistenden gleichartig sind.“ (Seite 2 zu § 1 Abs 5)„Es soll in engem inneren Zusammenhang mit der verfassungsgesetzlich abgesicherten Leistung des Zivildienstes außerhalb des Bundesheeres sichergestellt werden, dass einzelne administrative Akte der Vollziehung finanzieller Ansprüche von Zivildienstleistenden sehr wohl von Dienststellen des Bundesministeriums für Landesverteidigung gesetzt werden dürfen. Es darf sich jedoch nur um Dienststellen außerhalb der eigentlichen Heeresorganisation handeln, und es setzt weiters voraus, dass die finanziellen Ansprüche der Zivildienstleistenden und jene der Wehrdienstleistenden gleichartig sind.“ (Seite 2 zu Paragraph eins, Absatz 5,) Anträge von Zivildienstleistenden im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes sind anhand der Bestimmungen des
  2. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 2001 zu vollziehen. Auch hier wird auf die Besonderheiten des Zivildienstes Bedacht genommen. (Seite 3 zu § 34b Abs 2)Anträge von Zivildienstleistenden im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes sind anhand der Bestimmungen des
  3. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 2001 zu vollziehen. Auch hier wird auf die Besonderheiten des Zivildienstes Bedacht genommen. (Seite 3 zu Paragraph 34 b, Absatz 2,) Die oben zitierten und durch BGBl I Nr 208/2022 eingefügten § 1 Abs 5 ZDG und § 34b Abs 2 ZDG treten gemäß Übergangsbestimmungen des § 76a Abs 4 und 5 ZDG mit 01.01.2023 in Kraft und sind dementsprechend erst auf ab diesem Zeitpunkt zu erlassende Bescheide über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen anzuwenden.Die oben zitierten und durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 208 aus 2022, eingefügten Paragraph eins, Absatz 5, ZDG und Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG treten gemäß Übergangsbestimmungen des Paragraph 76 a, Absatz 4 und 5 ZDG mit 01.01.2023 in Kraft und sind dementsprechend erst auf ab diesem Zeitpunkt zu erlassende Bescheide über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen anzuwenden. Zuständig war daher die Zivildienstserviceagentur. 3.
  4. Gesetzliche Grundlagen Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), idgF BGBl I Nr 208/2022, lauten wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 208 aus 2022,, lauten wie folgt: „Zivildienst § 6a
(1)Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.Paragraph 6 a,
(1)Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
(2)[…]
(3)Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar
  1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und
  2. als Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins, und
  3. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.“
  4. als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu leisten.“ Ordentlicher Zivildienst § 8a
(1)
(5)[…]Paragraph 8 a,
(1)
(5)[…]
(6)Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.
(6)Sofern ein Einsatz nach Absatz eins, über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 8, Absatz eins,) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins,
(7)[…]“ „Außerordentlicher Zivildienst § 21
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt § 8a sinngemäß.Paragraph 21,
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins,) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt Paragraph 8 a, sinngemäß.
(2)
(8)[…]“ „§ 25a
(1)Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).
(2)Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt
(2)Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, und beträgt
  1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und
  2. für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.
  3. für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach Paragraph 8 a, Absatz 6 und Paragraph 21, 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.
(3)[…]“ „§ 34.
(1)Der Zivildienstpflichtige, der
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
  3. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2)
(4)[…]“ § 34b, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 169/2021, lautete:Paragraph 34 b,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 2021,, lautete: „§ 34b.
(1)Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.„§ 34b.
(1)Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet. (Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten) (Anm. 1)Anmerkung, Absatz 2, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten) Anmerkung 1) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 81, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  1. Juni 2021, G 47-75/2021-8, G 184/2021-4, G 194/2021-4, dem Bundeskanzler zugestellt am
  2. Juli 2021, zu Recht erkannt:Anmerkung 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  3. Juni 2021, G 47-75/2021-8, G 184/2021-4, G 194/2021-4, dem Bundeskanzler zugestellt am
  4. Juli 2021, zu Recht erkannt: ‚I. Die Zeichenfolge „51 Abs. 1,“ in § 34b Abs. 2 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 wird als verfassungswidrig aufgehoben.‚I. Die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“ in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, wird als verfassungswidrig aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
  5. August 2021 in Kraft.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
  6. August 2021 in Kraft. III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.‘“römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.‘“ 3.
  7. Beurteilung des konkreten Sachverhalts Im vorliegenden Fall hat der BF als Zivildienstpflichtiger, dessen Zivildienst gemäß § 8a Abs 6 ZDG verlängert wurde, eine Pauschalentschädigung nach § 34b Abs 1 ZDG für die Monate April bis inklusive Juni 2020 iHv € 3.878,22 beantragt und dies in seiner Beschwerde damit begründet, dass ein außerordentlicher Zivildienst gemäß § 8a Abs 6 ZDG wie ein außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 ZDG zu behandeln sei.Im vorliegenden Fall hat der BF als Zivildienstpflichtiger, dessen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG verlängert wurde, eine Pauschalentschädigung nach Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG für die Monate April bis inklusive Juni 2020 iHv € 3.878,22 beantragt und dies in seiner Beschwerde damit begründet, dass ein außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG wie ein außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG zu behandeln sei. Die belangte Behörde hat den Antrag des BF hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass das ZDG zwischen außerordentlichem Zivildienst gemäß § 8a Abs 6 ZDG unmittelbar nach Abschluss eines ordentlichen Zivildienstes, und dem außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 ZDG unterscheide und eine Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie sie dem Wehrpflichtigen zustehe, der gemäß § 2 Abs 1 lit a Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leiste, nach § 34b ZDG nur Anspruchsberechtigten gebühre, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 ZDG leisten würden.Die belangte Behörde hat den Antrag des BF hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass das ZDG zwischen außerordentlichem Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG unmittelbar nach Abschluss eines ordentlichen Zivildienstes, und dem außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG unterscheide und eine Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie sie dem Wehrpflichtigen zustehe, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leiste, nach Paragraph 34 b, ZDG nur Anspruchsberechtigten gebühre, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG leisten würden. 3.3.
  8. Der Rechtsansicht der belangten Behörde ist aus nachstehenden Gründen zu folgen: § 34b Abs 1 ZDG nimmt explizit lediglich Bezug auf außerordentliche Zivildienstleistende nach § 21 Abs 1 ZDG und normiert, dass diesen eine Entschädigung, wie sie einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs 1 lit a Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst geleistet hat, zusteht. Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG nimmt explizit lediglich Bezug auf außerordentliche Zivildienstleistende nach Paragraph 21, Absatz eins, ZDG und normiert, dass diesen eine Entschädigung, wie sie einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst geleistet hat, zusteht. Soweit der BF vermeint, ihm gebühre als Zivildienstleistender, der gemäß § 8a Abs 6 ZDG verlängert wurde, ebenso wie einem Zivildienstleistenden nach § 21 Abs 1 ZDG, eine Pauschalentschädigung nach § 34b Abs 1 ZDG, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit der BF vermeint, ihm gebühre als Zivildienstleistender, der gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG verlängert wurde, ebenso wie einem Zivildienstleistenden nach Paragraph 21, Absatz eins, ZDG, eine Pauschalentschädigung nach Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG, ist dazu Folgendes auszuführen: Wenngleich nicht übersehen wird, dass § 8a Abs 6 ZDG bestimmt, dass ein gemäß dieser Bestimmung „verlängerter“ Zivildienst als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 ZDG gilt, muss bedacht werden, dass § 6a Abs 3 ZDG eine Legaldefinition des außerordentlichen Zivildienstes enthält, wobei zwischen einem Einsatz gemäß § 21 Abs 1 (Z 1) und einem Einsatz gemäß § 8a Abs 6 (Z 2) leg cit unterschieden wird. Alleine aus dem in § 6a Abs 3 Z 2 ZDG enthaltenen expliziten Verweis auf den „verlängerten“ außerordentlichen Zivildienst nach § 8a Abs 6 ZDG ergibt sich somit, dass dieser nicht die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen muss, wie jener nach § 21 Abs 1 ZDG. Im Einklang damit führt auch § 25a Abs 2 Z 2 ZDG, der den Zuschlag zur Grundvergütung regelt, ausdrücklich § 8a Abs 6 ZDG neben § 21 Abs 1 ZDG an. Eine derartige Präzisierung wäre nicht erforderlich, wenn beide Formen des außerordentlichen Zivildienstes die gleichen rechtlichen bzw finanziellen Auswirkungen hätten. Darüber hinaus hat nur der außerordentlichen Zivildiener nach § 8a Abs 6 ZDG (neben dem ordentlichen Zivildiener) gemäß § 34 ZDG Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, weil § 21 ZDG hier nicht explizit genannt ist.Wenngleich nicht übersehen wird, dass Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG bestimmt, dass ein gemäß dieser Bestimmung „verlängerter“ Zivildienst als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG gilt, muss bedacht werden, dass Paragraph 6 a, Absatz 3, ZDG eine Legaldefinition des außerordentlichen Zivildienstes enthält, wobei zwischen einem Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins, (Ziffer eins,) und einem Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, (Ziffer 2,) leg cit unterschieden wird. Alleine aus dem in Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZDG enthaltenen expliziten Verweis auf den „verlängerten“ außerordentlichen Zivildienst nach Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG ergibt sich somit, dass dieser nicht die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen muss, wie jener nach Paragraph 21, Absatz eins, ZDG. Im Einklang damit führt auch Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG, der den Zuschlag zur Grundvergütung regelt, ausdrücklich Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG neben Paragraph 21, Absatz eins, ZDG an. Eine derartige Präzisierung wäre nicht erforderlich, wenn beide Formen des außerordentlichen Zivildienstes die gleichen rechtlichen bzw finanziellen Auswirkungen hätten. Darüber hinaus hat nur der außerordentlichen Zivildiener nach Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG (neben dem ordentlichen Zivildiener) gemäß Paragraph 34, ZDG Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, weil Paragraph 21, ZDG hier nicht explizit genannt ist. Aus den voranstehenden Überlegungen ergibt sich daher, dass § 34b Abs 1 ZDG ausschließlich auf den außerordentlichen Zivildienst nach § 21 Abs 1 ZDG Bezug nimmt, nicht jedoch auf den „verlängerten“ außerordentlichen Zivildienst nach § 8a Abs 6 ZDG.Aus den voranstehenden Überlegungen ergibt sich daher, dass Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG ausschließlich auf den außerordentlichen Zivildienst nach Paragraph 21, Absatz eins, ZDG Bezug nimmt, nicht jedoch auf den „verlängerten“ außerordentlichen Zivildienst nach Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Pauschalentschädigung nur jenen Anspruchsberechtigten gebührt, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs 1 ZDG leisten.Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Pauschalentschädigung nur jenen Anspruchsberechtigten gebührt, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG leisten. 3.3.
  9. Wenn der BF nun vorbringt, der Bescheid der belangten Behörde verstoße gegen den in Art 7 B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz, so ist dieser auf die rezente Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Gesetzgeber einen Anspruch auf Pauschalentschädigung im Sinne des § 34b Abs 1 ZDG lediglich für außerordentliche Zivildiener gemäß § 21 Abs 1 ZDG vorsieht, nicht hingegen für außerordentliche Zivildiener gemäß § 8a Abs 6 ZDG (VfGH 28.02.2022, E 3787/2021).3.3.
  10. Wenn der BF nun vorbringt, der Bescheid der belangten Behörde verstoße gegen den in Artikel 7, B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz, so ist dieser auf die rezente Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Gesetzgeber einen Anspruch auf Pauschalentschädigung im Sinne des Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG lediglich für außerordentliche Zivildiener gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG vorsieht, nicht hingegen für außerordentliche Zivildiener gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG (VfGH 28.02.2022, E 3787 aus 2021,). 3.
  11. Da der Gesetzeswortlaut keinen Raum für die vom BF beantragte Entschädigung bietet und angesichts der klaren Rechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken nicht gesehen werden können, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur sowie auf die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur sowie auf die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2258279.1.00

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