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{'item': 'W213 2232594-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW213 2232594-1 Spruch, W213 2232594-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, am 13.04.

und 14.

  1. gearbeitet haben, vom 15.
  2. bis 20.
  3. berechtigt im Krankenstand waren, vom 21.
  4. bis 30.
  5. gearbeitet haben, vom 01.
  6. bis 21.
  7. gearbeitet haben, vom 22.
  8. bis 31.
  9. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 02.
  10. bis 04.11.

§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, vom 05.11.

bis 06.

  1. gearbeitet haben, vom 09.
  2. bis 13.
  3. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 16.
  4. bis 20.
  5. gearbeitet haben, vom 23.
  6. bis 26.11.

§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, am 27.11.

gearbeitet haben, am 30.

  1. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 01.
  2. bis 07.
  3. Erholungsurlaub gehabt haben, am 08.
  4. ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 09.
  5. bis 19.
  6. gearbeitet haben, vom 21.
  7. bis 31.
  8. berechtigt im Krankenstand waren;
  9. dass eventualiter bescheidmäßig festgestellt werde, dass Sie im Zeitraum
  10. April 2015 bis
  11. Dezember 2015 sohin vom
  12. April bis
  13. April berechtigt Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am 06.
  14. ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 07.
  15. bis 10.04.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am 13.

  1. und 14.
  2. gearbeitet haben, vom 15.
  3. bis 20.
  4. berechtigt im Krankenstand waren, vom 21.
  5. bis 30.
  6. gearbeitet haben, vom 01.
  7. bis 21.
  8. gearbeitet haben, vom 22.
  9. bis 31.
  10. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 02.
  11. bis 04.11.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, vom 05.

  1. bis 06.
  2. gearbeitet haben, vom 09.
  3. bis 13.
  4. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 16.
  5. bis 20.
  6. gearbeitet haben, vom 23.
  7. bis 26.11.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am 27.

  1. gearbeitet haben, am 30.
  2. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 01.
  3. bis 07.
  4. Erholungsurlaub gehabt haben, am 08.
  5. ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 09.
  6. bis 19.
  7. gearbeitet haben, vom 21.
  8. bis 31.
  9. berechtigt im Krankenstand waren; werden als unzulässig zurückgewiesen.“werden als unzulässig zurückgewiesen.“, B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
  10. Der Beschwerdeführer steht als gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, das ist April bis Dezember 2015, war er dort auch Personalvertreter.römisch eins.
  11. Der Beschwerdeführer steht als gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, das ist April bis Dezember 2015, war er dort auch Personalvertreter. I.
  12. Der Beschwerdeführer befand sich von 15.04.2015 bis 20.09.2015 – mit Unterbrechung durch einen Kuraufenthalt im Juli 2015 – und vom 21.12.2015 bis zum 31.12.2015 im Krankenstand. römisch eins.
  13. Der Beschwerdeführer befand sich von 15.04.2015 bis 20.09.2015 – mit Unterbrechung durch einen Kuraufenthalt im Juli 2015 – und vom 21.12.2015 bis zum 31.12.2015 im Krankenstand. I.
  14. Mit Schreiben vom 26.03.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von ihr mehrere seiner Dienstabwesenheiten, die in der Zeit ab dem 10.10.2014 erfolgt seien, nicht als gerechtfertigte Inanspruchnahme von Freizeit als Personalvertreter gemäß § 66 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), sondern als ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten gewertet würden. Begründend wurde auf Mängel der Dokumentation der Tätigkeiten des Beschwerdeführers während dieser Zeiträume und auf eine daraus resultierende, mangelnde Nachvollziehbarkeit, sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0061, verwiesen. Zudem gab die belangte Behörde bekannt, zur Hereinbringung zu Unrecht empfangener Leistungen aufgrund ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten die Brutto-Monatsbezüge des Beschwerdeführers, beginnend mit der Gehaltsabrechnung April 2015, jeweils um die aliquoten Bezugsanteile für 5 Tage ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten monatlich zu kürzen.römisch eins.
  15. Mit Schreiben vom 26.03.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von ihr mehrere seiner Dienstabwesenheiten, die in der Zeit ab dem 10.10.2014 erfolgt seien, nicht als gerechtfertigte Inanspruchnahme von Freizeit als Personalvertreter gemäß Paragraph 66, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), sondern als ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten gewertet würden. Begründend wurde auf Mängel der Dokumentation der Tätigkeiten des Beschwerdeführers während dieser Zeiträume und auf eine daraus resultierende, mangelnde Nachvollziehbarkeit, sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0061, verwiesen. Zudem gab die belangte Behörde bekannt, zur Hereinbringung zu Unrecht empfangener Leistungen aufgrund ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten die Brutto-Monatsbezüge des Beschwerdeführers, beginnend mit der Gehaltsabrechnung April 2015, jeweils um die aliquoten Bezugsanteile für 5 Tage ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten monatlich zu kürzen. I.
  16. Mit Schreiben vom 27.04.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine etwaige Inanspruchnahme von Freizeit als Personalvertreter gemäß § 66 PBVG nach seinem damals aufrechten Krankenstand nicht als solche anerkannt, sondern als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst gewertet werden würde. Auch wurde er belehrt, während seines Krankenstandes keinen Personalvertretungstätigkeiten, wie Dienststellenbesuchen, mehr nachgehen zu dürfen, da das geeignet wäre, den Genesungsprozess zu behindern. Zudem hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, ihr binnen zwei Wochen eine lückenlose Dokumentation aller seiner in den letzten drei Jahren, sohin ab dem 01.04.2012, in Anspruch genommenen Freizeitgewährungen im Sinne des § 66 PBVG binnen zwei Wochen vorzulegen.römisch eins.
  17. Mit Schreiben vom 27.04.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine etwaige Inanspruchnahme von Freizeit als Personalvertreter gemäß Paragraph 66, PBVG nach seinem damals aufrechten Krankenstand nicht als solche anerkannt, sondern als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst gewertet werden würde. Auch wurde er belehrt, während seines Krankenstandes keinen Personalvertretungstätigkeiten, wie Dienststellenbesuchen, mehr nachgehen zu dürfen, da das geeignet wäre, den Genesungsprozess zu behindern. Zudem hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, ihr binnen zwei Wochen eine lückenlose Dokumentation aller seiner in den letzten drei Jahren, sohin ab dem 01.04.2012, in Anspruch genommenen Freizeitgewährungen im Sinne des Paragraph 66, PBVG binnen zwei Wochen vorzulegen. I.
  18. Mit Schreiben vom 13.08.2015 und vom 11.09.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der begründete Verdacht seiner nicht gerechtfertigten und damit unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst bestehe. Dazu führte diese in ersterem Falle aus, dass der Beschwerdeführer „unschlüssige ärztliche Bestätigungen“ vorgelegt habe und sie seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anzweifle. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Bezüge des Beschwerdeführers eingestellt würden.römisch eins.
  19. Mit Schreiben vom 13.08.2015 und vom 11.09.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der begründete Verdacht seiner nicht gerechtfertigten und damit unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst bestehe. Dazu führte diese in ersterem Falle aus, dass der Beschwerdeführer „unschlüssige ärztliche Bestätigungen“ vorgelegt habe und sie seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anzweifle. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Bezüge des Beschwerdeführers eingestellt würden. I.
  20. Mit Schreiben vom 03.11.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie über weitere, vom Beschwerdeführer beabsichtigte, ganztägige Freizeiten gemäß § 66 PBVG an näher genannten Tagen im November 2015 informiert worden sei und forderte ihn auf, diese zu begründen und für deren Dokumentation zu sorgen.römisch eins.
  21. Mit Schreiben vom 03.11.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie über weitere, vom Beschwerdeführer beabsichtigte, ganztägige Freizeiten gemäß Paragraph 66, PBVG an näher genannten Tagen im November 2015 informiert worden sei und forderte ihn auf, diese zu begründen und für deren Dokumentation zu sorgen. I.
  22. Mit Schreiben vom 27.11.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Bezüge weiterhin aliquot gekürzt würden, bis für die im Zeitraum 10.10.2014 bis 10.04.2015 erfolgten Freizeiten gemäß § 66 PBVG die geforderte Dokumentation vorläge.römisch eins.
  23. Mit Schreiben vom 27.11.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Bezüge weiterhin aliquot gekürzt würden, bis für die im Zeitraum 10.10.2014 bis 10.04.2015 erfolgten Freizeiten gemäß Paragraph 66, PBVG die geforderte Dokumentation vorläge. I.
  24. Mit Schreiben vom 01.06.2016 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie über weitere, vom Beschwerdeführer beabsichtigte, ganztägige Freizeiten gemäß § 66 PBVG an näher genannten Tagen im Juni 2016 informiert worden sei. Dazu führte sie aus, dass die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme für sie nicht ersichtlich sei und forderte den Beschwerdeführer auf, diese zu begründen und für deren Dokumentation zu sorgen, da sie die Zeiten sonst als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst werten werde.römisch eins.
  25. Mit Schreiben vom 01.06.2016 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie über weitere, vom Beschwerdeführer beabsichtigte, ganztägige Freizeiten gemäß Paragraph 66, PBVG an näher genannten Tagen im Juni 2016 informiert worden sei. Dazu führte sie aus, dass die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme für sie nicht ersichtlich sei und forderte den Beschwerdeführer auf, diese zu begründen und für deren Dokumentation zu sorgen, da sie die Zeiten sonst als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst werten werde. I.
  26. Mit Schreiben vom 06.06.2019 begehrte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Folgendes:römisch eins.
  27. Mit Schreiben vom 06.06.2019 begehrte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Folgendes: „Antrag dass die belangte Behörde zu folgender Leistung verpflichtet werde: A) 1) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen, schuldig, die Personaladministration und –verrechnung West anzuweisen, dem Einschreiter Gehaltsbestandteile für den Zeitraum April-Dezember 2015 den Betrag von € 3.931,05 samt 4 % Zinsen seit Dezember 2015 abzugelten/zu bezahlen (im Folgenden „Punkt 1.“). In Eventu wird gestellt der Antrag B) dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass der Einschreiter/Antragsteller im Zeitraum April-Dezember 2015 einerseits krank war und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits seine § 66 PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierte, der Einschreiter/Antragsteller somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben ist, weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde. (im Folgenden „Punkt 2.“).“der Einschreiter/Antragsteller im Zeitraum April-Dezember 2015 einerseits krank war und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits seine Paragraph 66, PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierte, der Einschreiter/Antragsteller somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben ist, weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde. (im Folgenden „Punkt 2.“).“ Begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell („IST-Zeit-Modell") optiert und werde deshalb seitens der belangten Behörde willkürlich und diskriminierend gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, etwa durch Wegnahme von Vergünstigungen oder Vergrößerung seines Zustellbezirkes. Zudem sei er, ohne sein Wissen und rechtswidrig, in das Personalreservepool Distribution als Springer versetzt worden. Überdies habe die belangte Behörde nahezu sämtliche Zusteller, die nicht freiwillig in das erwähnte Modell optierten, etwa durch unzulässige Druckausübung in Mitarbeitergesprächen, schikaniert. Ferner habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.04.2015 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine etwaige Inanspruchnahme von Freizeit als Personalvertreter gemäß § 66 PBVG nach seinem damals aufrechten Krankenstand nicht als solche anerkannt, sondern als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst gewertet werden würde, wodurch sie versucht habe, ihn „kleinzukriegen“. Begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell („IST-Zeit-Modell") optiert und werde deshalb seitens der belangten Behörde willkürlich und diskriminierend gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, etwa durch Wegnahme von Vergünstigungen oder Vergrößerung seines Zustellbezirkes. Zudem sei er, ohne sein Wissen und rechtswidrig, in das Personalreservepool Distribution als Springer versetzt worden. Überdies habe die belangte Behörde nahezu sämtliche Zusteller, die nicht freiwillig in das erwähnte Modell optierten, etwa durch unzulässige Druckausübung in Mitarbeitergesprächen, schikaniert. Ferner habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.04.2015 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine etwaige Inanspruchnahme von Freizeit als Personalvertreter gemäß Paragraph 66, PBVG nach seinem damals aufrechten Krankenstand nicht als solche anerkannt, sondern als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst gewertet werden würde, wodurch sie versucht habe, ihn „kleinzukriegen“. Mangels Ausbezahlung von Gehaltsbestandteilen für den Zeitraum April-Dezember 2015 – je Monat 5 Tage, somit 9 Monate mal 5 Tage, also 45 Tage – sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 3.931,05 rechtswidrig verwehrt worden. Die zugrundeliegende Begründung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer seine Freizeiten als Personalvertreter gemäß § 66 PBVG nicht ordnungsgemäß dokumentiert habe, sei ebenfalls erst nach dessen Weigerung, zur BV-Ist-Zeit zu optieren, entstanden und habe es dahingehend zuvor nie Probleme gegeben.Mangels Ausbezahlung von Gehaltsbestandteilen für den Zeitraum April-Dezember 2015 – je Monat 5 Tage, somit 9 Monate mal 5 Tage, also 45 Tage – sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 3.931,05 rechtswidrig verwehrt worden. Die zugrundeliegende Begründung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer seine Freizeiten als Personalvertreter gemäß Paragraph 66, PBVG nicht ordnungsgemäß dokumentiert habe, sei ebenfalls erst nach dessen Weigerung, zur BV-Ist-Zeit zu optieren, entstanden und habe es dahingehend zuvor nie Probleme gegeben. Zur geltend gemachten Summe wurde näher ausgeführt: „April 2015 brutto € 2.180,84 ausbezahlt wurden lediglich € 1.817,37 daher offen € 363,47 brutto; Mai 2015 brutto € 2.180,84 ausbezahlt wurden lediglich € 1.817,37 daher offen € 363,47 brutto; Juni 2015 brutto € 3.271,26 ausbezahlt wurden lediglich € 1.817,37 daher offen € 363,47 brutto; Juli 2015 brutto € 2.279,06 ausbezahlt wurden lediglich € 1.899,22 daher offen € 379,84 brutto; August 2015 brutto € 2.279,06 ausbezahlt wurden lediglich € 1.899,22 daher offen € 379,84 brutto; Juli [sic!] 2015 brutto € 3.418,59 ausbezahlt wurden lediglich € 2.848,83 daher offen € 569,76 brutto; Oktober2015 brutto € 2.279,06 ausbezahlt wurden lediglich € 1.899,22 daher offen € 379,84 brutto; November 2015 brutto € 2.279,06 ausbezahlt wurden lediglich € 1.899,22 daher offen € 379,84 brutto; Dezember 2015 brutto € 3.418,59 ausbezahlt wurden lediglich € 2.848,83 daher offen € 569,76 brutto; Ergibt € 3.931,05 brutto“ I.
  28. Mit Schreiben vom 03.12.2019 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seinen Antrag vom 06.06.2019 dahingehend zu verbessern, dass er ausführe, begründe und belegerömisch eins.
  29. Mit Schreiben vom 03.12.2019 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seinen Antrag vom 06.06.2019 dahingehend zu verbessern, dass er ausführe, begründe und belege a) für welche konkreten Tage bzw. Zeiträume er der Ansicht sei, im Krankenstand gewesen zu sein bzw. eine Freistellung gemäß § 66 PBVG ordnungsgemäß dokumentiert zu haben,a) für welche konkreten Tage bzw. Zeiträume er der Ansicht sei, im Krankenstand gewesen zu sein bzw. eine Freistellung gemäß Paragraph 66, PBVG ordnungsgemäß dokumentiert zu haben, b) was gegen eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche gemäß § 13b GehG spreche, undb) was gegen eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche gemäß Paragraph 13 b, GehG spreche, und c) die in seinem Antrag erwähnten Beilagen vorzulegen sowie gegebenenfalls seine Begehren entsprechend anzupassen. Begründend hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren in Punkt 1 seines Antrages auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abziele, was jedoch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Besoldungsrecht widerspräche, wonach über die Liquidierung als letzte Phase der Verwirklichung eines besoldungsrechtlichen Anspruches eines Beamten nicht eigens bescheidmäßig abgesprochen werden könne. Punkt 1 wäre daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Zudem wird ausgeführt, es handle sich bei den geltend gemachten Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache und könne darüber daher nicht mit Bescheid abgesprochen werden. Aus Punkt 2 gehe ferner nicht hervor, für welche konkreten Tage bzw. Zeiträume der Beschwerdeführer der Ansicht sei, im Krankenstand gewesen zu sein bzw. eine Freistellung gemäß § 66 PBVG ordnungsgemäß dokumentiert zu haben. Außerdem würden Ansprüche gemäß § 13b GehG verjähren, wenn sie nicht binnen 3 Jahren geltend gemacht würden.Aus Punkt 2 gehe ferner nicht hervor, für welche konkreten Tage bzw. Zeiträume der Beschwerdeführer der Ansicht sei, im Krankenstand gewesen zu sein bzw. eine Freistellung gemäß Paragraph 66, PBVG ordnungsgemäß dokumentiert zu haben. Außerdem würden Ansprüche gemäß Paragraph 13 b, GehG verjähren, wenn sie nicht binnen 3 Jahren geltend gemacht würden. Als Frist zur Verbesserung wurden zwei Wochen festgelegt. I.
  30. Mit Schreiben vom 18.12.2019 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen verbessert und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass noch keine Verjährung der Ansprüche eingetreten sei, da es ihm bis zu einem bestimmten – nicht näher genannten – Zeitpunkt objektiv nicht möglich gewesen sei, die Ansprüche geltend zu machen. Auch habe nicht er, sondern die belangte Behörde vorzubringen bzw. zu beweisen, wenn bereits Verjährung eingetreten sei.römisch eins.
  31. Mit Schreiben vom 18.12.2019 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen verbessert und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass noch keine Verjährung der Ansprüche eingetreten sei, da es ihm bis zu einem bestimmten – nicht näher genannten – Zeitpunkt objektiv nicht möglich gewesen sei, die Ansprüche geltend zu machen. Auch habe nicht er, sondern die belangte Behörde vorzubringen bzw. zu beweisen, wenn bereits Verjährung eingetreten sei. Zudem legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Dokumenten vor. Dieses beinhaltet Zeitnachweise zu seiner Arbeitszeit im Jahr 2015, wozu er ausführt, dass daraus erkennbar sei, an welchen konkreten Tagen bzw. Zeiträumen er im Krankenstand gewesen sei, Erholungsurlaub konsumiert habe oder eine Freistellung gemäß § 66 PBVG vorgelegen habe. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldungen aus dem Jahr 2015, ein Schreiben einer Klinischen und Gesundheitspsychologin, wonach er bei dieser in Behandlung sei, sowie ältere Korrespondenzen zwischen ihm und der belangten Behörde vor.Zudem legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Dokumenten vor. Dieses beinhaltet Zeitnachweise zu seiner Arbeitszeit im Jahr 2015, wozu er ausführt, dass daraus erkennbar sei, an welchen konkreten Tagen bzw. Zeiträumen er im Krankenstand gewesen sei, Erholungsurlaub konsumiert habe oder eine Freistellung gemäß Paragraph 66, PBVG vorgelegen habe. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldungen aus dem Jahr 2015, ein Schreiben einer Klinischen und Gesundheitspsychologin, wonach er bei dieser in Behandlung sei, sowie ältere Korrespondenzen zwischen ihm und der belangten Behörde vor. Ferner erfolgt im Schreiben auch eine Antragsergänzung durch den Beschwerdeführer mit folgendem Wortlaut: „In Eventu wird gestellt der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Einschreiter im Zeitraum
  32. April 2015 bis
  33. Dezember 2015 sohin vom 01.
  34. bis 03.
  35. berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt war, am 06.
  36. ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 07.
  37. bis 10.04.

§ 66PBVG dienstfreigestellt war, am 13.04.

und 14.

  1. gearbeitet hat, vom 15.
  2. bis 20.
  3. berechtigt im Krankenstand war, vom 21.
  4. bis 30.
  5. gearbeitet hat, vom 01.
  6. bis 21.
  7. gearbeitet hat, vom 22.
  8. bis 31.
  9. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.
  10. bis 04.11.

§ 66PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.11.

bis 06.

  1. gearbeitet hat, vom 09.
  2. bis 13.
  3. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.
  4. bis 20.
  5. gearbeitet hat, vom 23.
  6. bis 26.11.

§ 66PBVG dienstfreigestellt war, am 27.11.

gearbeitet hat, am 30.

  1. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.
  2. bis 07.
  3. Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.
  4. ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.
  5. bis 19.
  6. gearbeitet hat, vom 21.
  7. bis 31.
  8. berechtigt im Krankenstand war.“„In Eventu wird gestellt der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Einschreiter im Zeitraum
  9. April 2015 bis
  10. Dezember 2015 sohin vom 01.
  11. bis 03.
  12. berechtigt Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 06.
  13. ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 07.
  14. bis 10.04.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 13.

  1. und 14.
  2. gearbeitet hat, vom 15.
  3. bis 20.
  4. berechtigt im Krankenstand war, vom 21.
  5. bis 30.
  6. gearbeitet hat, vom 01.
  7. bis 21.
  8. gearbeitet hat, vom 22.
  9. bis 31.
  10. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.
  11. bis 04.11.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.

  1. bis 06.
  2. gearbeitet hat, vom 09.
  3. bis 13.
  4. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.
  5. bis 20.
  6. gearbeitet hat, vom 23.
  7. bis 26.11.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 27.

  1. gearbeitet hat, am 30.
  2. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.
  3. bis 07.
  4. Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.
  5. ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.
  6. bis 19.
  7. gearbeitet hat, vom 21.
  8. bis 31.
  9. berechtigt im Krankenstand war.“ I.
  10. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
  11. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Ihr Antrag vom
  12. Juni 2019,
  13. dass die belangte Behörde innerhalb angemessener Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig ist, die Personaladministration und –verrechnung West anzuweisen, Ihnen Gehaltsbestandteile für den Zeitraum April bis Dezember 2015 den Betrag von EUR 3.931,05 samt 4 % Zinsen seit Dezember 2015 abzugelten/zu bezahlen; wird zurückgewiesen. Zu Ihren Anträgen vom
  14. Juni 2019 und vom
  15. Dezember 2019,
  16. dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass Sie im Zeitraum April bis Dezember 2015 einerseits krank waren und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits Ihre § 66 PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierten, Sie somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sind, weshalb Ihnen zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde;
  17. dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass Sie im Zeitraum April bis Dezember 2015 einerseits krank waren und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits Ihre Paragraph 66, PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierten, Sie somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sind, weshalb Ihnen zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde;
  18. dass eventualiter bescheidmäßig festgestellt werde, dass Sie im Zeitraum
  19. April 2015 bis
  20. Dezember 2015 sohin vom
  21. April bis
  22. April berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am 06.
  23. ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 07.
  24. bis 10.04.

§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, am 13.04.

und 14.

  1. gearbeitet haben, vom 15.
  2. bis 20.
  3. berechtigt im Krankenstand waren, vom 21.
  4. bis 30.
  5. gearbeitet haben, vom 01.
  6. bis 21.
  7. gearbeitet haben, vom 22.
  8. bis 31.
  9. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 02.
  10. bis 04.11.

§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, vom 05.11.

bis 06.

  1. gearbeitet haben, vom 09.
  2. bis 13.
  3. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 16.
  4. bis 20.
  5. gearbeitet haben, vom 23.
  6. bis 26.11.

§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, am 27.11.

gearbeitet haben, am 30.

  1. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 01.
  2. bis 07.
  3. Erholungsurlaub gehabt haben, am 08.
  4. ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 09.
  5. bis 19.
  6. gearbeitet haben, vom 21.
  7. bis 31.
  8. berechtigt im Krankenstand waren;
  9. dass eventualiter bescheidmäßig festgestellt werde, dass Sie im Zeitraum
  10. April 2015 bis
  11. Dezember 2015 sohin vom
  12. April bis
  13. April berechtigt Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am 06.
  14. ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 07.
  15. bis 10.04.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am 13.

  1. und 14.
  2. gearbeitet haben, vom 15.
  3. bis 20.
  4. berechtigt im Krankenstand waren, vom 21.
  5. bis 30.
  6. gearbeitet haben, vom 01.
  7. bis 21.
  8. gearbeitet haben, vom 22.
  9. bis 31.
  10. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 02.
  11. bis 04.11.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, vom 05.

  1. bis 06.
  2. gearbeitet haben, vom 09.
  3. bis 13.
  4. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 16.
  5. bis 20.
  6. gearbeitet haben, vom 23.
  7. bis 26.11.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am 27.

  1. gearbeitet haben, am 30.
  2. Erholungsurlaub gehabt haben, vom 01.
  3. bis 07.
  4. Erholungsurlaub gehabt haben, am 08.
  5. ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 09.
  6. bis 19.
  7. gearbeitet haben, vom 21.
  8. bis 31.
  9. berechtigt im Krankenstand waren; wird festgestellt, dass Sie im Zeitraum
  10. April 2015 bis
  11. Dezember 2015 von
  12. April bis
  13. April nicht berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am
  14. April ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, von
  15. April bis
  16. April nicht

§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, am 13.

April und

  1. April gearbeitet haben, vom
  2. April bis
  3. September berechtigt im Krankenstand waren, vom
  4. September bis
  5. September gearbeitet haben, vom
  6. Oktober bis
  7. Oktober gearbeitet haben, vom
  8. Oktober bis
  9. Oktober Erholungsurlaub gehabt haben, vom
  10. November bis
  11. November nicht

§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, vom 05.

November bis

  1. November gearbeitet haben, vom
  2. November bis
  3. November Erholungsurlaub gehabt haben, vom
  4. November bis
  5. November gearbeitet haben, vom
  6. November bis
  7. November nicht

§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, am 27.

November gearbeitet haben, am

  1. November Erholungsurlaub gehabt haben, vom
  2. Dezember bis
  3. Dezember Erholungsurlaub gehabt haben, am
  4. Dezember ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom
  5. Dezember bis
  6. Dezember 2015 – mit Ausnahme vom
  7. Dezember, an dem Sie Erholungsurlaub konsumiert haben – gearbeitet haben, vom
  8. Dezember bis
  9. Dezember berechtigt im Krankenstand waren. Im Zeitraum April bis Dezember 2015 wurde Ihnen aufgrund von insgesamt 107 Tagen ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst seit
  10. Oktober 2014 gemäß § 12c Gehaltsgesetz 1956 die anteiligen Bezüge im Ausmaß von jeweils fünf Tagen pro Monat nicht ausbezahlt. Im Übrigen ist ein Anspruch auf allfällige Rückzahlungen von aliquotierten Bezügen gemäß § 13b Gehaltsgesetz 1956 verjährt.wird festgestellt, dass Sie im Zeitraum
  11. April 2015 bis
  12. Dezember 2015 von
  13. April bis
  14. April nicht berechtigt Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am
  15. April ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, von
  16. April bis
  17. April nicht

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am

  1. April und
  2. April gearbeitet haben, vom
  3. April bis
  4. September berechtigt im Krankenstand waren, vom
  5. September bis
  6. September gearbeitet haben, vom
  7. Oktober bis
  8. Oktober gearbeitet haben, vom
  9. Oktober bis
  10. Oktober Erholungsurlaub gehabt haben, vom
  11. November bis
  12. November nicht

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, vom

  1. November bis
  2. November gearbeitet haben, vom
  3. November bis
  4. November Erholungsurlaub gehabt haben, vom
  5. November bis
  6. November gearbeitet haben, vom
  7. November bis
  8. November nicht

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am

  1. November gearbeitet haben, am
  2. November Erholungsurlaub gehabt haben, vom
  3. Dezember bis
  4. Dezember Erholungsurlaub gehabt haben, am
  5. Dezember ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom
  6. Dezember bis
  7. Dezember 2015 – mit Ausnahme vom
  8. Dezember, an dem Sie Erholungsurlaub konsumiert haben – gearbeitet haben, vom
  9. Dezember bis
  10. Dezember berechtigt im Krankenstand waren. Im Zeitraum April bis Dezember 2015 wurde Ihnen aufgrund von insgesamt 107 Tagen ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst seit
  11. Oktober 2014 gemäß Paragraph 12 c, Gehaltsgesetz 1956 die anteiligen Bezüge im Ausmaß von jeweils fünf Tagen pro Monat nicht ausbezahlt. Im Übrigen ist ein Anspruch auf allfällige Rückzahlungen von aliquotierten Bezügen gemäß Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz 1956 verjährt. Rechtsgrundlagen § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 65/2015; § 2 DVG in der Fassung BGBI. I Nr. 60/2018; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. I Nr. 58/2019; § 17a PTSG in der Fassung BGBI. I Nr. 210/2013; § 12c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019; § 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) (AVG) in der Fassung BGBl. Nr. 318/1973.“ Paragraph eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 65 aus 2015,; Paragraph 2, DVG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 60 aus 2018,; Paragraph 17, Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,; Paragraph 17 a, PTSG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 210 aus 2013,; Paragraph 12 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,; Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1973,.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren in Punkt 1 seines Antrages auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abziele, was jedoch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Besoldungsrecht widerspräche, wonach über die Liquidierung als letzte Phase der Verwirklichung eines besoldungsrechtlichen Anspruches eines Beamten nicht eigens bescheidmäßig abgesprochen werden könne. Daher sei Punkt 1 des Antrages als unzulässig zurückzuweisen gewesen und die Fragen, ob es sich bei den geltend gemachten Verzugszinsen überhaupt um eine Verwaltungssache handle sowie ob allenfalls bereits eine Verjährung des Anspruches eingetreten sei, nicht weiter zu prüfen gewesen. In der rechtlichen Begründung hält die belangte Behörde dennoch fest, dass der Beschwerdeführer sich auf einen Zeitraum bis einschließlich Dezember 2015 beziehe, er den Antrag aber erst im Juni 2019 gestellt habe, weshalb jedenfalls bereits Verjährung eingetreten sei. Auch sei es dem Beschwerdeführer sehr wohl objektiv möglich gewesen, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Zu den Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (Punkt 2 und 3) führt die belangte Behörde aus, dass dieser seine Freistellungen als Personalvertreter gemäß § 66 PBVG nicht ordnungsgemäß – vor allem nicht nachvollziehbar – dokumentiert habe, weshalb diese Zeiten, die im Zeitraum Oktober 2014 bis November 2015 in Summe 107 Tage ausmachen würden, zu Recht nicht als gerechtfertigte Freistellung anerkannt, sondern als unberechtigte Abwesenheiten gewertet worden wären. Sie sei daher auch berechtigt gewesen, seine Bezüge im Ausmaß von fünf Tagen pro Monat zu kürzen. Zu den Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (Punkt 2 und 3) führt die belangte Behörde aus, dass dieser seine Freistellungen als Personalvertreter gemäß Paragraph 66, PBVG nicht ordnungsgemäß – vor allem nicht nachvollziehbar – dokumentiert habe, weshalb diese Zeiten, die im Zeitraum Oktober 2014 bis November 2015 in Summe 107 Tage ausmachen würden, zu Recht nicht als gerechtfertigte Freistellung anerkannt, sondern als unberechtigte Abwesenheiten gewertet worden wären. Sie sei daher auch berechtigt gewesen, seine Bezüge im Ausmaß von fünf Tagen pro Monat zu kürzen. I.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass ihm nie mitgeteilt worden sei, dass 93 Tage von
  13. Oktober 2014 bis
  14. März 2015 und 14 weitere Tage zwischen
  15. April und
  16. November 2015 nicht als gerechtfertigte Freistellung gemäß § 66 PBVG anerkannt, sondern als unberechtigte Abwesenheiten gewertet worden wären. So habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nur Abrechnungen für den Zeitraum April bis Dezember 2015 zur Verfügung gestellt und somit auch nur in diesem Zeitraum Kürzungen durchgeführt. Zudem habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer durch ihre willkürlichen Nichtanerkennungen seiner Freistellung gemäß § 66 PBVG an seiner Personalvertretungstätigkeit unmittelbar und mittelbar auf gesetzwidrige Weise gehindert.römisch eins.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass ihm nie mitgeteilt worden sei, dass 93 Tage von
  18. Oktober 2014 bis
  19. März 2015 und 14 weitere Tage zwischen
  20. April und
  21. November 2015 nicht als gerechtfertigte Freistellung gemäß Paragraph 66, PBVG anerkannt, sondern als unberechtigte Abwesenheiten gewertet worden wären. So habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nur Abrechnungen für den Zeitraum April bis Dezember 2015 zur Verfügung gestellt und somit auch nur in diesem Zeitraum Kürzungen durchgeführt. Zudem habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer durch ihre willkürlichen Nichtanerkennungen seiner Freistellung gemäß Paragraph 66, PBVG an seiner Personalvertretungstätigkeit unmittelbar und mittelbar auf gesetzwidrige Weise gehindert. Auch die von der belangten Behörde relevierte Verjährung liege laut der Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht vor. Darüber hinaus wird mehrfach die Weigerung des Beschwerdeführers, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell („IST-Zeit-Modell") der Post AG zu optieren, als „wahrer“ Grund für willkürliche und diskriminierende Akte seitens der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer und andere Postbeamte – wozu auch das Vorgehen der Behörde im gegenständlichen Verfahren gezählt werde – angeführt, die dabei stets als „Retorsionsmaßnahmen“ bezeichnet werden. Es werde daher beantragt, das BVwG möge
  22. den angefochtenen Bescheid a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben und b) in der Sache selbst zu entscheiden und über die vom Beschwerdeführer geltenden Anträge wie folgt zu erkennen:
  23. Dass die belangte Behörde innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig sei, die Personaladministration und –verrechnung West anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gehaltsbestandteile für den Zeitraum April bis Dezember 2015 den Betrag von € 3.931,05 samt 4 % Zinsen seit Dezember 2015 abzugelten/zu bezahlen.
  24. dass der Beschwerdeführer im Zeitraum April-Dezember 2015 einerseits krank war und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits seine § 66 PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierte, der Einschreiter/Antragsteller somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben ist, weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde;
  25. dass der Beschwerdeführer im Zeitraum April-Dezember 2015 einerseits krank war und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits seine Paragraph 66, PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierte, der Einschreiter/Antragsteller somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben ist, weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde; in Eventu
  26. dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
  27. April 2015 bis
  28. Dezember 2015 sohin vom 01.
  29. bis 03.
  30. berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt war, am 06.
  31. ein Feiertag war, an dem der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 07.
  32. bis 10.04.

§ 66PBVG dienstfreigestellt war, am 13.04.

und 14.

  1. gearbeitet hat, vom 15.
  2. bis 20.
  3. berechtigt im Krankenstand war, vom 21.
  4. bis 30.
  5. gearbeitet hat, vom 01.
  6. bis 21.
  7. gearbeitet hat, vom 22.
  8. bis 31.
  9. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.
  10. bis 04.11.

§ 66PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.11.

bis 06.

  1. gearbeitet hat, vom 09.
  2. bis 13.
  3. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.
  4. bis 20.
  5. gearbeitet hat, vom 23.
  6. bis 26.11.

§ 66PBVG dienstfreigestellt war, am 27.11.

gearbeitet hat, am 30.

  1. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.
  2. bis 07.
  3. Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.
  4. ein Feiertag war, an dem der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.
  5. bis 19.
  6. gearbeitet hat, vom 21.
  7. bis 31.
  8. berechtigt im Krankenstand war.
  9. dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
  10. April 2015 bis
  11. Dezember 2015 sohin vom 01.
  12. bis 03.
  13. berechtigt Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 06.
  14. ein Feiertag war, an dem der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 07.
  15. bis 10.04.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 13.

  1. und 14.
  2. gearbeitet hat, vom 15.
  3. bis 20.
  4. berechtigt im Krankenstand war, vom 21.
  5. bis 30.
  6. gearbeitet hat, vom 01.
  7. bis 21.
  8. gearbeitet hat, vom 22.
  9. bis 31.
  10. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.
  11. bis 04.11.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.

  1. bis 06.
  2. gearbeitet hat, vom 09.
  3. bis 13.
  4. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.
  5. bis 20.
  6. gearbeitet hat, vom 23.
  7. bis 26.11.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 27.

  1. gearbeitet hat, am 30.
  2. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.
  3. bis 07.
  4. Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.
  5. ein Feiertag war, an dem der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.
  6. bis 19.
  7. gearbeitet hat, vom 21.
  8. bis 31.
  9. berechtigt im Krankenstand war.
  10. in Eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde
  11. Instanz zurückzuverweisen;
  12. eine mündliche Verhandlung durchzuführen. I.
  13. Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 zur Entscheidung vorgelegt und hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass die Beschwerde, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde, insoweit sie sich auf die Spruchpunkte
  14. und
  15. beziehe, mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig zurückzuweisen sei, da die belangte Behörde dem eventualiter gestellten Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers in Punkt 2 seines Antrages vom 06.06.2019, ergänzt durch Schriftsatz vom 18.12.2019, betreffend Dienstfreistellungen gemäß § 66 PBVG, Feiertage, Krankenstände, Erholungsurlaube und Tage, an denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe im Zeitraum April bis Dezember 2015, im Wesentlichen antragsgemäß durch Treffen entsprechender Feststellungen im Bescheid nachgekommen sei.römisch eins.
  16. Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 zur Entscheidung vorgelegt und hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass die Beschwerde, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde, insoweit sie sich auf die Spruchpunkte
  17. und
  18. beziehe, mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig zurückzuweisen sei, da die belangte Behörde dem eventualiter gestellten Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers in Punkt 2 seines Antrages vom 06.06.2019, ergänzt durch Schriftsatz vom 18.12.2019, betreffend Dienstfreistellungen gemäß Paragraph 66, PBVG, Feiertage, Krankenstände, Erholungsurlaube und Tage, an denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe im Zeitraum April bis Dezember 2015, im Wesentlichen antragsgemäß durch Treffen entsprechender Feststellungen im Bescheid nachgekommen sei. Zudem sei der Hauptantrag, der auf Erlassung eines Leistungsbescheides abziele, einerseits schon aus den im Bescheid genannten Gründen unzulässig. Des Weiteren sei für die Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung von Bezügen nicht belangte Behörde, sondern die mit dieser in keinem Weisungszusammenhang stehende Österreichische Post AG zuständig. Ferner sei der Antrag von der belangten Behörde bereits zurückgewiesen worden, weshalb seine erneute Stellung in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig sei, da dieses laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung absprechen dürfe. Ferner habe die belangte Behörde zu Recht und vor Eintritt der Verjährungsfrist die nach ihrem Erachten aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst an diesen zu Unrecht ausbezahlten Gehaltsbestandteile wieder hereingebracht, im Falle von dessen verfahrensgegenständlicher Geltendmachung der relevierten Ansprüche vor der belangten Behörde sei jedoch bereits Verjährung eingetreten und sei die Verjährungsfrist auch durch dessen zunächst versuchte Geltendmachung im Wege eines Amtshaftungsverfahrens nicht gehemmt oder unterbrochen worden. Zuletzt werden betreffend die Zulässigkeit von Dienstfreistellungen gemäß § 66 PBVG des Beschwerdeführers im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen der belangten Behörde wiederholt. Ferner habe die belangte Behörde zu Recht und vor Eintritt der Verjährungsfrist die nach ihrem Erachten aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst an diesen zu Unrecht ausbezahlten Gehaltsbestandteile wieder hereingebracht, im Falle von dessen verfahrensgegenständlicher Geltendmachung der relevierten Ansprüche vor der belangten Behörde sei jedoch bereits Verjährung eingetreten und sei die Verjährungsfrist auch durch dessen zunächst versuchte Geltendmachung im Wege eines Amtshaftungsverfahrens nicht gehemmt oder unterbrochen worden. Zuletzt werden betreffend die Zulässigkeit von Dienstfreistellungen gemäß Paragraph 66, PBVG des Beschwerdeführers im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen der belangten Behörde wiederholt. I.
  19. Mit Schreiben vom 11.11.2020 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt und Beweisanträge gestellt. Nach erneuter Wiedergabe seines bisherigen Vorbringens wurde ergänzend ausgeführt, dass eine Verjährung der behaupteten Ansprüche wegen Arglist der Österreichischen Post AG bzw. der belangten Behörde nicht eingetreten sei und verweist dabei auf andere Verfahren im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Arbeitsplätzen durch die beiden genannten, sowie auf Vergleichsgespräche, die zwischen diesen und der Personalvertretung stattgefunden hätten.römisch eins.
  20. Mit Schreiben vom 11.11.2020 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt und Beweisanträge gestellt. Nach erneuter Wiedergabe seines bisherigen Vorbringens wurde ergänzend ausgeführt, dass eine Verjährung der behaupteten Ansprüche wegen Arglist der Österreichischen Post AG bzw. der belangten Behörde nicht eingetreten sei und verweist dabei auf andere Verfahren im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Arbeitsplätzen durch die beiden genannten, sowie auf Vergleichsgespräche, die zwischen diesen und der Personalvertretung stattgefunden hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht als gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, das ist April bis Dezember 2015, war er dort auch Personalvertreter. Der Beschwerdeführer befand sich von 15.04.2015 bis 20.09.2015 – mit Unterbrechung durch einen Kuraufenthalt im Juli 2015 – und vom 21.12.2015 bis zum 31.12.2015 im Krankenstand. In dem vom verfahrenseinleitenden Antrag umfassten Zeitraum von 01.04.2015 bis 31.12.2015 zeigt sich Wohnung Beschwerdeführer hinsichtlich der Dienstversehung bzw. Abwesenheit vom Dienst nachstehendes Bild: Datum Abwesend Dienst Grund 01.04.2015- 03.04.2015 Xrömisch zehn § 66 PBVGParagraph 66, PBVG 06.04.2015 Xrömisch zehn Feiertag 07.04.2015-10.04.2015 Xrömisch zehn § 66 PBVGParagraph 66, PBVG 13.04.2015 - 14.04.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 15.04.2015 - 20.09.2015 Xrömisch zehn Krankenstand 21.09.2015 - 30.09.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 01.10.2015 - 21.10.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 22.10.2015 - 31.10.2015 Xrömisch zehn Erholungsurlaub 02.11.2015 - 04.11.2015 Xrömisch zehn § 66 PBVGParagraph 66, PBVG 05.11.2015 - 06.11.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 09.11.2015 - 13.11.2015 Xrömisch zehn Erholungsurlaub 16.11.2015 - 20.11.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 23.11.2015 - 26.11.2015 Xrömisch zehn § 66 PBVGParagraph 66, PBVG 27.11.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 30.11.2015 Xrömisch zehn Erholungsurlaub 01.12.2015 - 07.12.2015 Xrömisch zehn Erholungsurlaub 08.12.2015 Xrömisch zehn Feiertag 09.12.2015 - 16.12.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 17.12.2015 Xrömisch zehn Erholungsurlaub 18.12.2015 - 19.12.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 21.12.2015 - 31.12.2015 Xrömisch zehn Krankenstand Die Bezüge des Beschwerdeführers wurden im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.12.2015 aus dem Grund der ungerechtfertigten Abwesenheit im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 30.11.2015 (107 Tage) wie folgt gekürzt: April 2015 brutto € 2.180,84 ausbezahlt wurden lediglich € 1.817,37 daher offen € 363,47 brutto; Mai 2015 brutto € 2.180,84 ausbezahlt wurden lediglich € 1.817,37 daher offen € 363,47 brutto; Juni 2015 brutto € 3.271,26 ausbezahlt wurden lediglich € 1.817,37 daher offen € 363,47 brutto; Juli 2015 brutto € 2.279,06 ausbezahlt wurden lediglich € 1.899,22 daher offen € 379,84 brutto; August 2015 brutto € 2.279,06 ausbezahlt wurden lediglich € 1.899,22 daher offen € 379,84 brutto; September 2015 brutto € 3.418,59 ausbezahlt wurden lediglich € 2.848,83 daher offen € 569,76 brutto; Oktober2015 brutto € 2.279,06 ausbezahlt wurden lediglich € 1.899,22 daher offen € 379,84 brutto; November 2015 brutto € 2.279,06 ausbezahlt wurden lediglich € 1.899,22 daher offen € 379,84 brutto; Dezember 2015 brutto € 3.418,59 ausbezahlt wurden lediglich € 2.848,83 daher offen € 569,76 brutto; ergibt € 3.931,05 brutto
  22. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen basieren auf der Aktenlage. Dabei ist hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des bekämpften Bescheides hervorzuheben, dass die belangte Behörde mit der Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages vorgegangen ist. Da - angesichts des unzulässigen Antrags - eine inhaltliche Prüfung unterbleiben konnte, waren auch keine weiteren Feststellungen erforderlich. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen zu Recht wegen Krankheit oder Inanspruchnahme von Freizeit (§ 66 PBVG) vom Dienst abwesend gewesen zu sein (Spruchpunkte 2 und 3 des bekämpften Bescheides) ist festzuhalten, dass Dauer und zeitliche Lagerung der vom Beschwerdeführer konkret genannten Zeiträume unbestritten sind. Ebenso unstrittig – ungeachtet der Frage ob dies zu Recht erfolgte - ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.04.2015 - 03.04.2015, 07.04.2015 - 10.04.2015, 02.11.2015 - 04.11.2015 und 23.11.2015 - 26.11.2015 Dienstfreistellungen gemäß § 66 PBVG in Anspruch genommen hat. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten, für die Dokumentation der gemäß § 66 BPVG in Anspruch genommenen Freizeit vorgesehenen Formularen.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen zu Recht wegen Krankheit oder Inanspruchnahme von Freizeit (Paragraph 66, PBVG) vom Dienst abwesend gewesen zu sein (Spruchpunkte 2 und 3 des bekämpften Bescheides) ist festzuhalten, dass Dauer und zeitliche Lagerung der vom Beschwerdeführer konkret genannten Zeiträume unbestritten sind. Ebenso unstrittig – ungeachtet der Frage ob dies zu Recht erfolgte - ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.04.2015 - 03.04.2015, 07.04.2015 - 10.04.2015, 02.11.2015 - 04.11.2015 und 23.11.2015 - 26.11.2015 Dienstfreistellungen gemäß Paragraph 66, PBVG in Anspruch genommen hat. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten, für die Dokumentation der gemäß Paragraph 66, BPVG in Anspruch genommenen Freizeit vorgesehenen Formularen.
  23. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 12c und13a und 13 b GehG lauten wie folgt:Die Paragraphen 12 c, und13a und 13 b GehG lauten wie folgt: „Entfall der Bezüge § 12c.

(1)Die Bezüge entfallenParagraph 12 c,
(1)Die Bezüge entfallen
  1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
  2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
  3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;
  4. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird;
  5. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
  6. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(2)In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(3)Ist jedoch im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.
(3)Ist jedoch im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.
(4)Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979 außer Dienst oder gemäß § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des § 12d Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
(4)Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b, BDG 1979 außer Dienst oder gemäß Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 12 d, Absatz 4, (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
(5)Unbeschadet des Abs. 4 kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.
(5)Unbeschadet des Absatz 4, kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.
(6)Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.
(6)Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Absatz eins, Ziffer 3, gebühren den Angehörigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die § 13a Abs. 3 GehG 1956 stellt den Rechtsbehelf der Beamtin bzw. des Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug dar, der eine Klage nach Art. 137 B-VG beim VfGH ausschließt. Erst wenn im Feststellungsverfahren nach § 13a Abs. 3 GehG 1956 rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Art. 137 B-VG einklagen (vgl. VwGH 29.3.2000, 94/12/0021 = VwSlg 15385 A/2000; VwGH 7.9.2005, 2004/12/0206).
(3)Die Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 stellt den Rechtsbehelf der Beamtin bzw. des Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug dar, der eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim VfGH ausschließt. Erst wenn im Feststellungsverfahren nach Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Artikel 137, B-VG einklagen vergleiche VwGH 29.3.2000, 94/12/0021 = VwSlg 15385 A/2000; VwGH 7.9.2005, 2004/12/0206).
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen. Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“ Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides (Zurückweisung des Antrags vom 06.06.2019): Der Beschwerdeführer beantragte ihm Gehaltsbestandteile für den Zeitraum April-Dezember 2015 den Betrag von € 3.931,05 samt 4 % Zinsen seit Dezember 2015 binnen vier Wochen abzugelten/zu bezahlen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat im Erkenntnis vom festgehalten, dass die Erlassung eines "Leistungsbescheides" - verstanden im Sinne der Schaffung eines gegen den Bund vollstreckbaren Leistungstitels durch die Verwaltungsbehörde - bzw. eine negative inhaltliche Entscheidung über ein darauf gerichtetes Begehren - keinesfalls in Betracht kommt, da die Schaffung eines solchen Leistungstitels gegenüber dem Bund der Entscheidung über eine Klage nach Art. 137 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof vorbehalten wäre. Die Zulässigkeit der Erhebung einer derartigen Klage steht freilich der Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden keinesfalls per se entgegen, sondern setzt vielmehr im Falle der Strittigkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche die vorangehende Erlassung solcher Feststellungsbescheide voraus (VwGH, 27.09.2011, GZ. 2010/12/0131, mwN).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat im Erkenntnis vom festgehalten, dass die Erlassung eines "Leistungsbescheides" - verstanden im Sinne der Schaffung eines gegen den Bund vollstreckbaren Leistungstitels durch die Verwaltungsbehörde - bzw. eine negative inhaltliche Entscheidung über ein darauf gerichtetes Begehren - keinesfalls in Betracht kommt, da die Schaffung eines solchen Leistungstitels gegenüber dem Bund der Entscheidung über eine Klage nach Artikel 137, B-VG durch den Verfassungsgerichtshof vorbehalten wäre. Die Zulässigkeit der Erhebung einer derartigen Klage steht freilich der Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden keinesfalls per se entgegen, sondern setzt vielmehr im Falle der Strittigkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche die vorangehende Erlassung solcher Feststellungsbescheide voraus (VwGH, 27.09.2011, GZ. 2010/12/0131, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem Antrag vom 06.06.2019 um ein unzulässiges Leistungsbegehren handelt die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Antrag zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides (Abweisung des Eventualantrags vom 06.06.2019 und des ergänzenden Antrages vom 18.12.2019): Mit Eventualantrag vom 06.06.2019 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er „im Zeitraum April-Dezember 2015 einerseits krank war und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits seine § 66 PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierte, der Einschreiter/Antragsteller somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben ist, weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde.“Mit Eventualantrag vom 06.06.2019 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er „im Zeitraum April-Dezember 2015 einerseits krank war und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits seine Paragraph 66, PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierte, der Einschreiter/Antragsteller somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben ist, weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde.“ Dieser Antrag wurde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2019 dahingehend präzisiert, dass beantragt wurde mit Bescheid festzustellen, dass „der Einschreiter im Zeitraum 01. April 2015 bis 31. Dezember 2015 sohin vom 01.04. bis 03.04. berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt war, am 06.04. ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 07.04. bis 10.04.

§ 66PBVG dienstfreigestellt war, am 13.04.

und 14.

  1. gearbeitet hat, vom 15.
  2. bis 20.
  3. berechtigt im Krankenstand war, vom 21.
  4. bis 30.
  5. gearbeitet hat, vom 01.
  6. bis 21.
  7. gearbeitet hat, vom 22.
  8. bis 31.
  9. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.
  10. bis 04.11.

§ 66PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.11.

bis 06.

  1. gearbeitet hat, vom 09.
  2. bis 13.
  3. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.
  4. bis 20.
  5. gearbeitet hat, vom 23.
  6. bis 26.11.

§ 66PBVG dienstfreigestellt war, am 27.11.

gearbeitet hat, am 30.

  1. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.
  2. bis 07.
  3. Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.
  4. ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.
  5. bis 19.
  6. gearbeitet hat, vom 21.
  7. bis 31.
  8. berechtigt im Krankenstand war.“ Dieser Antrag wurde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2019 dahingehend präzisiert, dass beantragt wurde mit Bescheid festzustellen, dass „der Einschreiter im Zeitraum
  9. April 2015 bis
  10. Dezember 2015 sohin vom 01.
  11. bis 03.
  12. berechtigt Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 06.
  13. ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 07.
  14. bis 10.04.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 13.

  1. und 14.
  2. gearbeitet hat, vom 15.
  3. bis 20.
  4. berechtigt im Krankenstand war, vom 21.
  5. bis 30.
  6. gearbeitet hat, vom 01.
  7. bis 21.
  8. gearbeitet hat, vom 22.
  9. bis 31.
  10. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.
  11. bis 04.11.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.

  1. bis 06.
  2. gearbeitet hat, vom 09.
  3. bis 13.
  4. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.
  5. bis 20.
  6. gearbeitet hat, vom 23.
  7. bis 26.11.

Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 27.

  1. gearbeitet hat, am 30.
  2. Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.
  3. bis 07.
  4. Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.
  5. ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.
  6. bis 19.
  7. gearbeitet hat, vom 21.
  8. bis 31.
  9. berechtigt im Krankenstand war.“ Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass seitens des Dienstgebers des Beschwerdeführers davon ausgegangen wurde, dass durch zu Unrecht in Anspruch genommene freie Zeit gemäß § 66 PBVG auf Seiten des Beschwerdeführers ein Übergenuss entstanden ist, der im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereingebracht wurde.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass seitens des Dienstgebers des Beschwerdeführers davon ausgegangen wurde, dass durch zu Unrecht in Anspruch genommene freie Zeit gemäß Paragraph 66, PBVG auf Seiten des Beschwerdeführers ein Übergenuss entstanden ist, der im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereingebracht wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209 mwN). § 13a Abs. 3 GehG 1956 stellt den Rechtsbehelf der Beamtin bzw. des Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug dar, der eine Klage nach Art. 137 B-VG beim VfGH ausschließt. Erst wenn im Feststellungsverfahren nach § 13a Abs. 3 GehG 1956 rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Art. 137 B-VG einklagen (vgl. VwGH 08.03.2018, GZ. Ra 2015/12/0015 mwN).Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 stellt den Rechtsbehelf der Beamtin bzw. des Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug dar, der eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim VfGH ausschließt. Erst wenn im Feststellungsverfahren nach Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Artikel 137, B-VG einklagen vergleiche VwGH 08.03.2018, GZ. Ra 2015/12/0015 mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweisen sich der Eventualantrag vom 06.06.2019 und der ergänzende Antrag vom 18.12.2019 als unzulässig. Soweit ein Beamter von der Hereinbringung von Übergenüssen betroffen ist, ist ihm in § 13a Abs. 3 GehG ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet eine bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses zu beantragen. Die hier in Rede stehenden Feststellungsanträge vom 06.06.2019 bzw. 18.12.2019 sind daher schon im Hinblick auf den subsidiären Charakter dieses Rechtsbehelfs unzulässig, da die hier strittige Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeit der Einbehaltung von Gehaltszahlungen, im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens – hier: Eines Feststellungsverfahrens nach § 13 a Abs. 3 GehG - entschieden werden kann. In einem derartigen Verfahren ist auch die Gebührlichkeit der strittigen Rückforderungen und deren betragsmäßiges Ausmaß festzustellen bzw. auszusprechen ob und inwieweit Verjährung eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation umwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruchs (hier Nachzahlung einer Bezugsdifferenz) darf nicht unter Hinweis auf den Eintritt der Verjährung verneint werden. Die Dienstbehörde ist zwar nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist. Jedenfalls bedarf es vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruches, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen (vgl. VwGH, 03.11.2022, GZ. Ra 2022/12/0034 mwN).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweisen sich der Eventualantrag vom 06.06.2019 und der ergänzende Antrag vom 18.12.2019 als unzulässig. Soweit ein Beamter von der Hereinbringung von Übergenüssen betroffen ist, ist ihm in Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet eine bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses zu beantragen. Die hier in Rede stehenden Feststellungsanträge vom 06.06.2019 bzw. 18.12.2019 sind daher schon im Hinblick auf den subsidiären Charakter dieses Rechtsbehelfs unzulässig, da die hier strittige Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeit der Einbehaltung von Gehaltszahlungen, im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens – hier: Eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 13, a Absatz 3, GehG - entschieden werden kann. In einem derartigen Verfahren ist auch die Gebührlichkeit der strittigen Rückforderungen und deren betragsmäßiges Ausmaß festzustellen bzw. auszusprechen ob und inwieweit Verjährung eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation umwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruchs (hier Nachzahlung einer Bezugsdifferenz) darf nicht unter Hinweis auf den Eintritt der Verjährung verneint werden. Die Dienstbehörde ist zwar nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist. Jedenfalls bedarf es vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruches, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen vergleiche VwGH, 03.11.2022, GZ. Ra 2022/12/0034 mwN). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Wortlaut der Spruchpunkte 2 und 3 des bekämpften Bescheides dahingehend geändert wird, dass der Eventualantrag vom 06.06.2019 und der ergänzende Antrag vom 18.12.2019 als unzulässig zurückgewiesen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen sind angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2232594.1.00

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