RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW221 2258246-1 Spruch, W221 2258246-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 21.06.2022, Zl. P826819/83-KonkrPersAd/2022
(1), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 21.06.2022, Zl. P826819/83-KonkrPersAd/2022
(1), zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Dem Beschwerdeführer wurde mit mündlich erteilter Weisung vom 17.12.2021 der Verbrauch von Erholungsurlaub am 07.01.2022 angeordnet und diese Weisung mit Schreiben vom 05.01.2022 auch wiederholt. Mit Schreiben vom 11.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung. Mit Schreiben vom 25.02.2022 hob der Dienststellenleiter des Abwehramtes als Dienstvorgesetzter des Beschwerdeführers die Weisung auf. Mit Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 21.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte hierzu zusammengefasst aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Ermangelung eines Feststellungsinteresses des Beschwerdeführers ausscheide. Insbesondere sei der Bescheid für ihn auch kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, mit dem der Beschwerdeführer eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermöge, da aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 25.02.2022 die Gefahr einer zukünftigen Rechtsgefährdung gebannt sei. Aus demselben Grund liege auch die vom Beschwerdeführer relevierte „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung nicht vor. Da die Weisung zudem nicht von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sie schriftlich wiederholt worden sei und ihre Erteilung auch nicht gegen das Willkürverbot verstoße, sei der Beschwerdeführer verpflichtet (gewesen), sie zu befolgen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darin liege, künftige Rechtsgefährdungen durch dienstgeberseitige, taggenaue Anordnungen von Erholungsurlauben zu verhindern, und dieses Interesse zum Zeitpunkt seiner Antragstellung weiterhin bestanden habe. Da die Weisung die Rechtssphäre des Beschwerdeführers berührt und die belangte Behörde verweigert habe, über die Rechtmäßigkeit der Weisung abzusprechen, habe sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt und Willkür geübt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde nahm dabei mit Schreiben vom 02.08.2022 zur in der Beschwerde relevierten formellen und materiellen Rechtswidrigkeit ihres Bescheides Stellung und führte zusammengefasst aus, dass durch ihre in ihrem Schreiben vom 26.01.2022 zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass die Weisung vom 17.12.2021 unzulässig gewesen sei, woraufhin diese am 25.02.2022 aufgehoben wurde, gerade keine künftigen Rechtsgefährdungen drohen würden. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer steht als Beamter beim Abwehramt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit mündlich erteilter Weisung vom 17.12.2021 durch den Dienststellenleiter des Abwehramts wurde dem Beschwerdeführer der Verbrauch von Erholungsurlaub am 07.01.2022 angeordnet. Der Beschwerdeführer remonstrierte gegen diese Weisung, weshalb sie mit Schreiben vom 05.01.2022 schriftlich wiederholt wurde. Der Beschwerdeführer hat am 07.01.2022 Dienst versehen und keinen Erholungsurlaub verbraucht. Mit Schreiben vom 26.01.2022 wurde von der Personaladministration schriftlich festgehalten, dass die Weisung (Anordnung von Erholungsurlaub) nicht zulässig war, weshalb diese mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25.02.2022 vom Dienststellenleiter aufgehoben wurde.
- Beweiswürdigung Die Feststellung ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchpunkt A) Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2022, über die Rechtswidrigkeit der Weisung bescheidmäßig abzusprechen, zurückgewiesen. Sie führte dazu zusammenfassend aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Ermangelung eines Feststellungsinteresses des Beschwerdeführers ausscheide. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Es ist demnach nur zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat: Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist. § 44 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet den Beamten – sofern nicht Gefahr in Verzug ist – vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (vgl. VwGH 26.09.1989, 88/09/0126).Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist. Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 verpflichtet den Beamten – sofern nicht Gefahr in Verzug ist – vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat vergleiche VwGH 26.09.1989, 88/09/0126). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Antrag einer Partei kann nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74 f). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Antrag einer Partei kann nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 74 f). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103, 26.11.2008, 2008/08/0189, und 22.12.2010, 2009/08/0277). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens jedoch dann zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient (VwGH 26.05.1999, 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.09.1993, 92/12/0262). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. VwGH 15.01.1992, 87/12/0153).Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103, 26.11.2008, 2008/08/0189, und 22.12.2010, 2009/08/0277). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens jedoch dann zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient (VwGH 26.05.1999, 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.09.1993, 92/12/0262). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist vergleiche VwGH 15.01.1992, 87/12/0153). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die Weisung der belangten Behörde, mit der dem Beschwerdeführer der Verbrauch von Erholungsurlaub am 07.01.2022 angeordnet wurde, erfolgte am 17.12.
- Der Beschwerdeführer remonstrierte in weiterer Folge gegen diese Weisung. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 05.01.2022 die gegenständliche Weisung schriftlich wiederholt. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine rechtlichen Bedenken gegen die gegenständliche Weisung in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 11.01.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung. Mit Schreiben vom 25.02.2022 wurde die Weisung aufgehoben und dies mit deren Unzulässigkeit begründet. Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass sie mit ihrem Schreiben vom 25.02.2022 an den Dienststellenleiter zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Weisung solchen Inhalts „unzulässig“ sei, doch ersetzt dies nicht eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung zur Abwehr von künftigen Rechtsgefährdungen gleicher Art. Insbesondere wurden auf die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vorgebrachten Argumente nicht eingegangen, sodass im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Erfordernis einer Klarstellung für die Zukunft erblickt werden kann (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072 und Ra 2020/12/0017).Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass sie mit ihrem Schreiben vom 25.02.2022 an den Dienststellenleiter zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Weisung solchen Inhalts „unzulässig“ sei, doch ersetzt dies nicht eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung zur Abwehr von künftigen Rechtsgefährdungen gleicher "Art". Insbesondere wurden auf die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vorgebrachten Argumente nicht eingegangen, sodass im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Erfordernis einer Klarstellung für die Zukunft erblickt werden kann vergleiche VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072 und Ra 2020/12/0017). Da der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers somit zulässig ist, hätte die belangte Behörde diesen nicht zurückweisen dürfen. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2022 auseinanderzusetzen haben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W221.2258246.1.00