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{'item': 'W231 2250513-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW231 2250513-3 Spruch, W231 2250512-3/9E W231 2250513-3/9E W231 2250514-3/9E W231 2250515-3/9E W231 2250516-3/9E W231 2250519-3/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch dir Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX und 6) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch dir Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 geb. römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 und 6) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 den Beschluss: A) Die Säumnisbeschwerden werden zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextBegründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  2. Die Beschwerdeführer (BF) stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.08.2021 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Laut EURODAC-Treffermeldung erfolgten zuvor bereits erkennungsdienstliche Behandlungen der BF in Griechenland am 20.01.2020 und in Kroatien am 30.06.
  3. 1.
  4. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkte I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen die BF die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.). Dagegen erhoben die BF Beschwerden.1.
  5. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Dagegen erhoben die BF Beschwerden. 1.
  6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2022, Zlen. W212 2250512-1 u.a. wurde den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. 1.
  7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2022, Zlen. W212 2250512-1 u.a. wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. 1.
  8. Mit Bescheiden des BFA vom 14.03.2022 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dagegen erhoben die BF Beschwerden. 1.
  9. Mit Bescheiden des BFA vom 14.03.2022 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhoben die BF Beschwerden. 1.
  10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2022, Zlen. W212 2250512-2 u.a. wurde den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG erneut stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Diese Erkenntnisse wurden den Parteien am 17.05.2022 zugestellt.1.
  11. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2022, Zlen. W212 2250512-2 u.a. wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG erneut stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Diese Erkenntnisse wurden den Parteien am 17.05.2022 zugestellt. 1.
  12. Am 22.09.2022 erhoben die BF Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG). Die BF hätten am 08.08.2021 einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Verfahren seien „schließlich zugelassen“ worden. Eine Bearbeitung des Falles sei nicht ersichtlich, es habe noch keine Einvernahme stattgefunden. Die Nichterledigung ihres Antrages hindere die BF an ihrer Integration. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde noch nicht entschieden habe. Die gesetzliche Entscheidungsfrist sei „bereits überschritten“. 1.
  13. Am 22.09.2022 erhoben die BF Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Paragraph 8, VwGVG). Die BF hätten am 08.08.2021 einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Verfahren seien „schließlich zugelassen“ worden. Eine Bearbeitung des Falles sei nicht ersichtlich, es habe noch keine Einvernahme stattgefunden. Die Nichterledigung ihres Antrages hindere die BF an ihrer Integration. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde noch nicht entschieden habe. Die gesetzliche Entscheidungsfrist sei „bereits überschritten“. 1.
  14. Die belangte Behörde legte am 12.10.2022 (eingelangt am 13.10.2022) die Beschwerden samt den Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
  15. Mit Parteiengehör vom 12.12.2022 sowie vom 27.01.2023 wurde den Parteien vorgehalten, dass nach dem sich aus dem Akteninhalt ergebenden Sachverhalt die Säumnisbeschwerden in den konkreten Fällen verfrüht, nämlich vor Ablauf der 6-monatigen Frist (beginnend mit 17.05.2022) erhoben wurden; den Parteien wurde Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Alle Parteien haben davon Abstand genommen, sich dazu zu äußern. Der dargestellte, sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergebende Verfahrensgang bzw. Sachverhalt, wird dem Beschluss zugrunde gelegt. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den Beschwerdeschriftsätzen und den Gerichtsakten und sind unzweifelhaft.
  16. Rechtliche Beurteilung: 2.1 Zu A) Zurückweisung der Beschwerden: 2.1.
  17. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn ihr eine Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 Anm. 5, mwN.). 2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn ihr eine Prozessvoraussetzung fehlt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, Anmerkung 5, mwN.). 2.1.
  1. § 9 VwGVG lautet auszugsweise:2.1.
  2. Paragraph 9, VwGVG lautet auszugsweise: „Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:,
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
  4. das Begehren und,
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. [...]
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.“ Demnach haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein Begehren zu enthalten und als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Es ist auch „glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 [VwGVG] abgelaufen ist“.Demnach haben Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein Begehren zu enthalten und als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Es ist auch „glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, [VwGVG] abgelaufen ist“. 2.1.
  1. Erkennbar geht es gegenständlich um einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach dem AsylG
  2. Die Entscheidungsfrist dafür beträgt gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Ermangelung davon abweichender Vorschriften sechs Monate. 2.1.
  3. Erkennbar geht es gegenständlich um einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach dem AsylG
  4. Die Entscheidungsfrist dafür beträgt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Ermangelung davon abweichender Vorschriften sechs Monate. 2.1.
  5. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG (Ra 2018/14/0286 28.03.2019, VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).2.1.
  6. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG (Ra 2018/14/0286 28.03.2019, VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN). Gem. § 8 VwGVG können Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft. Nach Ablauf der Frist ist die Säumnisbeschwerde unbefristet zulässig (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 8 VwGVG, Anm. 6 und die dort zitierte Jud.). Die Entscheidungsfrist ist auch dann gewahrt, wenn ein prozessualer Bescheid erlassen wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 8 VwGVG, Anm. 8 und die dort zitierte Jud.).Gem. Paragraph 8, VwGVG können Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft. Nach Ablauf der Frist ist die Säumnisbeschwerde unbefristet zulässig (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 6 und die dort zitierte Jud.). Die Entscheidungsfrist ist auch dann gewahrt, wenn ein prozessualer Bescheid erlassen wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 8 und die dort zitierte Jud.). Im konkreten Fall wurden, wie dargestellt, von der belangten Behörde am 14.03.2022 prozessuale Bescheide erlassen: Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Im konkreten Fall wurden, wie dargestellt, von der belangten Behörde am 14.03.2022 prozessuale Bescheide erlassen: Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Beschwerden gegen diese Bescheide vom 14.03.2022 wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2022, Zlen. W212 2250512-2 u.a. stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Diese Erkenntnisse wurden den Parteien am 17.05.2022 zugestellt. Daraus ist den BF ein Recht darauf erwachsen, dass die belangte Behörde über die Anträge neuerlich – und zwar innerhalb der 6-monatigen Frist, die mit der Zurückverweisung an die belangte Behörde zu laufen beginnt, entscheidet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Anm. 23 und die dort zitierte Jud.).Den Beschwerden gegen diese Bescheide vom 14.03.2022 wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2022, Zlen. W212 2250512-2 u.a. stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Diese Erkenntnisse wurden den Parteien am 17.05.2022 zugestellt. Daraus ist den BF ein Recht darauf erwachsen, dass die belangte Behörde über die Anträge neuerlich – und zwar innerhalb der 6-monatigen Frist, die mit der Zurückverweisung an die belangte Behörde zu laufen beginnt, entscheidet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Anmerkung 23 und die dort zitierte Jud.). In den vorliegenden Fällen ist daher davon auszugehen, dass die Säumnisbeschwerden verfrüht, nämlich vor Ablauf der 6-monatigen Frist (beginnend mit 17.05.2022) erhoben wurden. Da nach den Feststellungen eine Säumnis der belangten Behörde nicht erkennbar ist, und die BF demnach auch nicht glaubhaft machen konnten, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 [VwGVG] abgelaufen ist, waren die Säumnisbeschwerden zurückzuweisen.Da nach den Feststellungen eine Säumnis der belangten Behörde nicht erkennbar ist, und die BF demnach auch nicht glaubhaft machen konnten, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, [VwGVG] abgelaufen ist, waren die Säumnisbeschwerden zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG bereits entfallen, weil die Säumnisbeschwerden zurückzuweisen waren.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits entfallen, weil die Säumnisbeschwerden zurückzuweisen waren. 2.2 Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von vorliegender bisheriger – oben unter A) zitierter – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch wäre diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von vorliegender bisheriger – oben unter A) zitierter – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch wäre diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W231.2250513.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.