Obsah (13)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 34§ 1§ 120Artikel 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW247 2181394-2 Spruch, W247 2181394-2/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 8Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat UKRAINE zuerkannt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat UKRAINE zuerkannt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (BF) ist ukrainische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Ukrainer und dem orthodoxen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 29.10.2009 mit gültigem Reisevisum in das Bundesgebiet ein und hielt sich danach unrechtmäßig in Österreich auf. Nachdem die BF am 25.05.2015 bei ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurde, stellte sie am 26.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am nächsten Tag vor der Landespolizeidirektion XXXX im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache UKRAINISCH erstbefragt wurde. Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde sie am 09.06.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD XXXX , im Beisein einer der BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache UKRAINISCH niederschriftlich einvernommen.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 29.10.2009 mit gültigem Reisevisum in das Bundesgebiet ein und hielt sich danach unrechtmäßig in Österreich auf. Nachdem die BF am 25.05.2015 bei ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurde, stellte sie am 26.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am nächsten Tag vor der Landespolizeidirektion römisch 40 im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache UKRAINISCH erstbefragt wurde. Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde sie am 09.06.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD römisch 40 , im Beisein einer der BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache UKRAINISCH niederschriftlich einvernommen.
- Bei der am 27.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie bereits am 29.10.2009 in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie sei seit dem 25.01.2015 verwitwet, habe eine volljährige Tochter in der Ukraine und zuletzt als Masseuse gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF an, dass sie sich, als ihr Mann krank geworden sei, sehr viel Geld von Bekannten ausgeliehen hätten. Sein Blut sei „kaputt“ gewesen, sie hätten immer wieder neues Blut kaufen müssen, da er Blutkrebs gehabt habe. Sie habe sich sehr viel Geld ausborgen müssen. Ihre Tochter arbeite und bekomme nur EUR 70,00 bis EUR 80,00 im Monat. Sie habe ein Kind und müsse ihre Wohnung zahlen. Sie selbst müsse verdienen, um das ausgeliehene Geld rückerstatten zu können.
- Die Beschwerdeführerin wurde sodann seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Schreiben vom 31.10.2017, durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt am 07.11.2017, für eine Einvernahme am 24.11.2017 geladen. Die Beschwerdeführerin blieb dieser Ladung unentschuldigt fern.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
§ 46FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 29.12.2017 wurde mit hg. Beschluss vom 19.03.2018, XXXX , insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3, zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde. 5. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 29.12.2017 wurde mit hg. Beschluss vom 19.03.2018, römisch 40 , insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, um abschließend klären zu können, ob der BF Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Nicht verkannt werde zwar, dass die BF ihren Mitwirkungspflichten tatsächlich nicht nachgekommen sei, als ihr die Ladung ordnungsgemäß zugestellt worden, sie jedoch nicht zur Einvernahme erschienen sei. Der VwGH verlange jedoch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens, wobei die belangte Behörde ihre Ermittlungspflichten gröblich vernachlässigt habe, indem sie die BF nicht zu einer weiteren Einvernahme geladen habe und den Bescheid auf Basis der Angaben der BF in der Erstbefragung erlassen habe. 6. In der Folge verfügte die BF von 14.08.2018 bis 25.08.2020 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und erging am 02.11.2018 in der Folge ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
4 BFA-VG erging, weil sich die BF dem Asylverfahren entzogen hat. 6. In der Folge verfügte die BF von 14.08.2018 bis 25.08.2020 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und erging am 02.11.2018 in der Folge ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG erging, weil sich die BF dem Asylverfahren entzogen hat.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2021 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie in ärztlicher Behandlung sei und mehrere Leiden habe. Sie sei zuckerkrank und habe Zysten an verschiedenen Organen. Ihre Ärztin, welche sie monatlich zur Kontrolle aufsuche, habe ihr gesagt, dass sie die BF im September zu einer neuerlichen MRT Untersuchung schicke. Wenn sich die Zyste an der Milz der BF vergrößere, werde sie operiert. Sie habe außerdem einen sehr hohen Blutdruck, wisse jedoch nicht, wie ihre Medikamente heißen würden. Das würde jedoch in ihren Befunden stehen. Im Herkunftsstaat habe sich die BF nicht behandeln lassen, weil alles in Ordnung gewesen sei. Probleme bestünden erst seit 8 Jahren. Der Reisepass der BF sei im Zuge einer Festnahme im Bundesgebiet vor 7 Jahren abgenommen worden. Sie heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX , der Ukraine, geboren. Zuletzt habe sie in ebendieser Stadt, am Stadtrand gewohnt, die Straßenbezeichnung könne sie nicht nennen. Die BF sei immer dort wohnhaft gewesen. Im Herkunftsstaat würde noch die Tochter der BF, XXXX geb. am XXXX , wohnen. Die Eltern und der Bruder der BF seien bereits verstorben. Zu ihrer Tochter habe die BF keinen Kontakt. Seitdem ihr Haus niedergebrannt und der Mann der BF verstorben sei, wolle ihre Tochter keinen Kontakt mehr. Die BF habe niemanden mehr, ihr Ehemann sei vor 11 Jahren bei einem Brand verstorben. Sonstige Angehörige, Freunde oder Bekannte habe die BF im Herkunftsstaat keine. Auch in Österreich oder der EU habe die BF keine Familienangehörigen. Ihrem Asylverfahren habe sich die BF nicht entzogen, sie sei bei einem Freund wohnhaft gewesen. Befragt dazu, wo sie sich von 13.08.2018 bis 25.08.2020 aufgehalten habe, weil sie über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt habe, gab die BF an, bei einem Freund gewohnt haben, wobei dessen Sohn nicht gewollt habe, dass sie dort gemeldet sei. Die BF sei Ukrainerin, christlich-orthodoxen Glaubens, spreche muttersprachlich Ukrainisch und auch Russisch. Sie habe 10 Jahre lang die Schule besucht und im Anschluss 3 Jahre lang eine Berufsschule für Radiotechnik absolviert. Gearbeitet habe die BF lediglich ein halbes Jahr in einer Fernseherfabrik, weil sie danach ihre Tochter bekommen habe und Hausfrau gewesen sei. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch ihren Mann verdient. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie Unterstützung durch ihre Nachbarn erhalten. Das Geld für ihre Flucht habe die BF von ihren Nachbarn ausgeborgt, sie wisse jedoch nicht mehr, wie viel es gewesen sei. Die Ukraine habe die BF vor 12 Jahren verlassen und befinde sie sich seitdem durchgehend in Österreich. Als ihr Mann vor 11 Jahren verstorben sei, habe sich die BF auch bereits in Österreich befunden. Bis zu ihrer Asylantragstellung habe sich die BF illegal in Österreich aufgehalten. Seit ihrer Ausreise habe sich die BF nicht mehr in ihrem Heimatland befunden.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2021 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie in ärztlicher Behandlung sei und mehrere Leiden habe. Sie sei zuckerkrank und habe Zysten an verschiedenen Organen. Ihre Ärztin, welche sie monatlich zur Kontrolle aufsuche, habe ihr gesagt, dass sie die BF im September zu einer neuerlichen MRT Untersuchung schicke. Wenn sich die Zyste an der Milz der BF vergrößere, werde sie operiert. Sie habe außerdem einen sehr hohen Blutdruck, wisse jedoch nicht, wie ihre Medikamente heißen würden. Das würde jedoch in ihren Befunden stehen. Im Herkunftsstaat habe sich die BF nicht behandeln lassen, weil alles in Ordnung gewesen sei. Probleme bestünden erst seit 8 Jahren. Der Reisepass der BF sei im Zuge einer Festnahme im Bundesgebiet vor 7 Jahren abgenommen worden. Sie heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , der Ukraine, geboren. Zuletzt habe sie in ebendieser Stadt, am Stadtrand gewohnt, die Straßenbezeichnung könne sie nicht nennen. Die BF sei immer dort wohnhaft gewesen. Im Herkunftsstaat würde noch die Tochter der BF, römisch 40 geb. am römisch 40 , wohnen. Die Eltern und der Bruder der BF seien bereits verstorben. Zu ihrer Tochter habe die BF keinen Kontakt. Seitdem ihr Haus niedergebrannt und der Mann der BF verstorben sei, wolle ihre Tochter keinen Kontakt mehr. Die BF habe niemanden mehr, ihr Ehemann sei vor 11 Jahren bei einem Brand verstorben. Sonstige Angehörige, Freunde oder Bekannte habe die BF im Herkunftsstaat keine. Auch in Österreich oder der EU habe die BF keine Familienangehörigen. Ihrem Asylverfahren habe sich die BF nicht entzogen, sie sei bei einem Freund wohnhaft gewesen. Befragt dazu, wo sie sich von 13.08.2018 bis 25.08.2020 aufgehalten habe, weil sie über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt habe, gab die BF an, bei einem Freund gewohnt haben, wobei dessen Sohn nicht gewollt habe, dass sie dort gemeldet sei. Die BF sei Ukrainerin, christlich-orthodoxen Glaubens, spreche muttersprachlich Ukrainisch und auch Russisch. Sie habe 10 Jahre lang die Schule besucht und im Anschluss 3 Jahre lang eine Berufsschule für Radiotechnik absolviert. Gearbeitet habe die BF lediglich ein halbes Jahr in einer Fernseherfabrik, weil sie danach ihre Tochter bekommen habe und Hausfrau gewesen sei. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch ihren Mann verdient. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie Unterstützung durch ihre Nachbarn erhalten. Das Geld für ihre Flucht habe die BF von ihren Nachbarn ausgeborgt, sie wisse jedoch nicht mehr, wie viel es gewesen sei. Die Ukraine habe die BF vor 12 Jahren verlassen und befinde sie sich seitdem durchgehend in Österreich. Als ihr Mann vor 11 Jahren verstorben sei, habe sich die BF auch bereits in Österreich befunden. Bis zu ihrer Asylantragstellung habe sich die BF illegal in Österreich aufgehalten. Seit ihrer Ausreise habe sich die BF nicht mehr in ihrem Heimatland befunden. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF aus, dass ihr Mann an Leukämie erkrankt sei und ihre Tochter viel Geld in seine Behandlung investiert habe. Der BF sei klar gewesen, dass ihre Tochter das Geld nicht zurückzahlen könne. Aus diesem Grund habe die BF gesagt, dass sie nach Europa gehe, um das Geld durch Schwarzarbeit zurückzuverdienen. Die letzten Wochen vor der Ausreise aus der Ukraine habe die BF nichts gemacht, sie sei zu Hause gewesen. Bei einer Rückkehr in die Ukraine befürchte die BF dort keine Behandlung zu erhalten. Außerdem habe sie kein Haus mehr und würde ihre Familie sie nicht unterstützen. Hier bekomme die BF Unterstützung von der Caritas und vom Roten Kreuz. Auf Vorhalt, dass die Ukraine ein sicherer Herkunftsstaat sei, gab die BF an, dass das falsch sei. Leute - wie sie - hätten keine Existenzgrundlage und bekämen Pensionen in der Höhe von EUR 50,--. Das reiche nicht einmal für Brot. Seit ihrer Einreise sei die BF keiner legalen Beschäftigung, sondern lediglich der Schwarzarbeit nachgegangen. Sie habe illegal als Putzfrau, als Babysitterin und als Saisonarbeiterin gearbeitet. Die BF erhalte kein Geld vom Staat, sondern werde von ihrem Freund unterstützt. Kurse oder Ausbildungen habe die BF nicht absolviert und sei sie auch in keinem Verein. Die BF habe eine serbische Freundin und einen serbischen Freund, bei welchem sie wohne. Im Alltag befasse sich die BF mit dem Haushalt, sie koche, putze und wasche. Essen gehe sie zur Caritas. Die BF bitte, dass sie in Österreich bleiben dürfe. Die Beschwerdeführerin brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Konvolut an medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2017 des Krankenhauses XXXX Konvolut an medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2017 des Krankenhauses römisch 40 ● Laborbefunde aus März 2021 samt negativer Covid-19 Antigen Schnelltest; ● Befunde des Diagnosezentrums XXXX vom 09.07.2019, 30.06.2020 und 22.12.2020; Befunde des Diagnosezentrums römisch 40 vom 09.07.2019, 30.06.2020 und 22.12.2020; ● Befundbericht Histologie des XXXX vom 03.02.2021; Befundbericht Histologie des römisch 40 vom 03.02.2021; 8.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 10.06.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 8.1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 10.06.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 8.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen keine Asylrelevanz hätten. Die vorgebrachten Fluchtgründe stünden mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang, sondern sei die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. 8.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die BF angegeben habe, die Ukraine verlassen zu haben, um in Österreich der Schwarzarbeit nachzugehen und ihre Tochter in der Heimat finanziell zu unterstützen. Die BF habe die Ukraine demnach aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. 8.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Ukraine zumutbar. 8.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Ukraine zumutbar. 8.
- Demnach – so die belangte Behörde – könnte der von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus ihrem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Die belangte Behörde führte ohne weitere Begründung aus, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF zulässig sei.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2021 wurde der BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.9. Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2021 wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 07.07.2021 wurde für die BF durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis VI. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 17.06.2021, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass die BF, nachdem sie sich für die medizinischen Behandlungen ihres damals schwer kranken Ehemannes hoch verschuldet und nicht gewusst habe, wie sie das Geld zurückzahlen solle, beschlossen habe vor 12 Jahren die Ukraine zu verlassen. In der Hoffnung auf Arbeit, sei die BF nach Österreich gereist. Sie leide an zahlreichen Krankheiten, nehme regelmäßig Medikamente und sei auf Behandlungen verschiedenster Art angewiesen. Unter anderem leide die BF an Diabetes, Bluthochdruck, erhöhtem Cholesterin, Herz- und Leberbeschwerden, Nierensteinen, Zahnproblemen und habe sie Zysten an verschiedenen Organen. Die BF könne sich die notwendigen Behandlungen in der Ukraine aufgrund mangelnder Unterstützung keinesfalls leisten. Seit 9 Jahren sei die BF mit ihrem Partner XXXX liiert, welcher serbischer Staatsangehöriger sei und über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Das lasse sich auch den medizinischen Unterlagen entnehmen, wonach vermerkt sei: „in Begleitung der Tochter, welche dolmetscht“. Damit sei die Tochter des Lebensgefährten der BF gemeint, zu welcher sie eine mütterliche Beziehung hege. Die BF verfüge über einen Freundeskreis in Österreich, habe Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben und sei bemüht diese weiter zu vertiefen. Außerdem besuche die BF regelmäßig die Kirche. In der Ukraine habe die BF hingegen keinerlei Angehörige, Bekannte oder sonstige Bezugspunkte. Die BF sei zuletzt vor 12 Jahren in der Ukraine gewesen und habe seit einem großen Streit kurz nach ihrer Ausreise, keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter, von welcher sie auch nicht wisse, wo sie wohne. Im Falle einer Rückkehr bestehe für die BF eine reale Gefahr in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden, weil ihre Krankheiten sich massiv verschlechtern würden, sollten sie unbehandelt bleiben. Die belangte Behörde habe darüber hinaus ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie es unterlassen habe, die BF bei ihrer Einvernahme zu befragen, ob sie in Österreich in einer Partnerschaft lebe oder familienähnliche Beziehungen pflege. Obwohl die BF ihren serbischen Freund, mit dem sie zusammenlebe und der für ihren Unterhalt aufkomme, im Laufe der Einvernahme mehrmals erwähnt habe, habe es die Behörde verabsäumt sie nach dem Verhältnis zu diesem Freund zu befragen. Mit ihm lebe die BF in einem gemeinsamen Haushalt und pflege ein familiäres Verhältnis zu seiner Familie. Mit ihm sei sie seit 9 Jahren zusammen und habe sie ein inniges Verhältnis zu dessen Familie. Auch die Länderberichte seien unvollständig bzw. würden diese von der belangten Behörde nur unvollständig ausgewertet. Dem Kapitel Grundversorgung sei zu entnehmen, dass ältere Menschen zum Teil weit unter der Armutsgrenze leben würden und es ihnen ohne zusätzlichen Einkommensquellen kaum möglich sei, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Das Pensionsantrittsalter betrage 60 Jahre, die Anzahl der Beitragsjahre sei jedoch auf 25 Jahre erhöht worden. Dem Kapitel medizinische Versorgung sei insbesondere zu entnehmen, dass 97% der Medikamente selbst zu bezahlen seien, weshalb 50% der Patienten ihre Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen würden. Die medizinische Versorgung sei auch nur beschränkt gewährleistet und würden Krankenhäuser oft eine finanzielle Garantie verlangen, bevor sie Menschen behandeln. All das treffe auf die BF zu. Sie würde ein Leben unter der Armutsgrenze erwarten und sei ihre medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Die Entscheidung der belangten Behörde sei außerdem mit mangelhafter Beweiswürdigung belastet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass es der BF möglich sei die notwendigen Medikamente in der Ukraine zu erhalten. Wie die belangte Behörde zur Annahme komme, dass die BF im Falle einer Rückkehr wieder Kontakt zu ihrer Tochter aufnehmen könne, zumal der Kontakt zu ihr seit über einem Jahrzehnt nicht gegeben sei, bleibe unbeantwortet. Die BF wisse nicht einmal, ob sich ihre Tochter in der Ukraine aufhalte. Sofern die belangte Behörde vorbringe, die BF könne ihren Lebensunterhalt mithilfe von Familienangehörigen, Nachbarn und ihrer Pension sichern, sei dem entgegenzuhalten, dass die BF keine Familienangehörigen in der Ukraine habe und über keinen Pensionsanspruch verfüge. Welche Nachbarn gemeint seien, nachdem sich die BF seit 12 Jahren nicht im Herkunftsstaat befunden habe, könne nicht nachvollzogen werden. Die BF führe in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Dass sie kein Deutsch spreche, sei unrichtig. Sie BF habe zwar keinen Sprachkurs besucht, könne sich jedoch im Alltag verständigen. Da sie mit ihren Bezugspersonen andere Sprachen spreche, habe die deutsche Sprache für die BF nicht oberste Priorität. Zum Beweis ihres Familienlebens werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Lebensgefährten der BF beantragt.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 07.07.2021 wurde für die BF durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 17.06.2021, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass die BF, nachdem sie sich für die medizinischen Behandlungen ihres damals schwer kranken Ehemannes hoch verschuldet und nicht gewusst habe, wie sie das Geld zurückzahlen solle, beschlossen habe vor 12 Jahren die Ukraine zu verlassen. In der Hoffnung auf Arbeit, sei die BF nach Österreich gereist. Sie leide an zahlreichen Krankheiten, nehme regelmäßig Medikamente und sei auf Behandlungen verschiedenster Art angewiesen. Unter anderem leide die BF an Diabetes, Bluthochdruck, erhöhtem Cholesterin, Herz- und Leberbeschwerden, Nierensteinen, Zahnproblemen und habe sie Zysten an verschiedenen Organen. Die BF könne sich die notwendigen Behandlungen in der Ukraine aufgrund mangelnder Unterstützung keinesfalls leisten. Seit 9 Jahren sei die BF mit ihrem Partner römisch 40 liiert, welcher serbischer Staatsangehöriger sei und über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Das lasse sich auch den medizinischen Unterlagen entnehmen, wonach vermerkt sei: „in Begleitung der Tochter, welche dolmetscht“. Damit sei die Tochter des Lebensgefährten der BF gemeint, zu welcher sie eine mütterliche Beziehung hege. Die BF verfüge über einen Freundeskreis in Österreich, habe Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben und sei bemüht diese weiter zu vertiefen. Außerdem besuche die BF regelmäßig die Kirche. In der Ukraine habe die BF hingegen keinerlei Angehörige, Bekannte oder sonstige Bezugspunkte. Die BF sei zuletzt vor 12 Jahren in der Ukraine gewesen und habe seit einem großen Streit kurz nach ihrer Ausreise, keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter, von welcher sie auch nicht wisse, wo sie wohne. Im Falle einer Rückkehr bestehe für die BF eine reale Gefahr in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden, weil ihre Krankheiten sich massiv verschlechtern würden, sollten sie unbehandelt bleiben. Die belangte Behörde habe darüber hinaus ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie es unterlassen habe, die BF bei ihrer Einvernahme zu befragen, ob sie in Österreich in einer Partnerschaft lebe oder familienähnliche Beziehungen pflege. Obwohl die BF ihren serbischen Freund, mit dem sie zusammenlebe und der für ihren Unterhalt aufkomme, im Laufe der Einvernahme mehrmals erwähnt habe, habe es die Behörde verabsäumt sie nach dem Verhältnis zu diesem Freund zu befragen. Mit ihm lebe die BF in einem gemeinsamen Haushalt und pflege ein familiäres Verhältnis zu seiner Familie. Mit ihm sei sie seit 9 Jahren zusammen und habe sie ein inniges Verhältnis zu dessen Familie. Auch die Länderberichte seien unvollständig bzw. würden diese von der belangten Behörde nur unvollständig ausgewertet. Dem Kapitel Grundversorgung sei zu entnehmen, dass ältere Menschen zum Teil weit unter der Armutsgrenze leben würden und es ihnen ohne zusätzlichen Einkommensquellen kaum möglich sei, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Das Pensionsantrittsalter betrage 60 Jahre, die Anzahl der Beitragsjahre sei jedoch auf 25 Jahre erhöht worden. Dem Kapitel medizinische Versorgung sei insbesondere zu entnehmen, dass 97% der Medikamente selbst zu bezahlen seien, weshalb 50% der Patienten ihre Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen würden. Die medizinische Versorgung sei auch nur beschränkt gewährleistet und würden Krankenhäuser oft eine finanzielle Garantie verlangen, bevor sie Menschen behandeln. All das treffe auf die BF zu. Sie würde ein Leben unter der Armutsgrenze erwarten und sei ihre medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Die Entscheidung der belangten Behörde sei außerdem mit mangelhafter Beweiswürdigung belastet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass es der BF möglich sei die notwendigen Medikamente in der Ukraine zu erhalten. Wie die belangte Behörde zur Annahme komme, dass die BF im Falle einer Rückkehr wieder Kontakt zu ihrer Tochter aufnehmen könne, zumal der Kontakt zu ihr seit über einem Jahrzehnt nicht gegeben sei, bleibe unbeantwortet. Die BF wisse nicht einmal, ob sich ihre Tochter in der Ukraine aufhalte. Sofern die belangte Behörde vorbringe, die BF könne ihren Lebensunterhalt mithilfe von Familienangehörigen, Nachbarn und ihrer Pension sichern, sei dem entgegenzuhalten, dass die BF keine Familienangehörigen in der Ukraine habe und über keinen Pensionsanspruch verfüge. Welche Nachbarn gemeint seien, nachdem sich die BF seit 12 Jahren nicht im Herkunftsstaat befunden habe, könne nicht nachvollzogen werden. Die BF führe in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Dass sie kein Deutsch spreche, sei unrichtig. Sie BF habe zwar keinen Sprachkurs besucht, könne sich jedoch im Alltag verständigen. Da sie mit ihren Bezugspersonen andere Sprachen spreche, habe die deutsche Sprache für die BF nicht oberste Priorität. Zum Beweis ihres Familienlebens werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Lebensgefährten der BF beantragt. Der Bescheid sei mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung belastet. Der BF drohe aufgrund ihrer Krankheiten, mangels Einkommen und familiärer Unterstützung unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in der Ukraine. Der BF sei daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Darüber hinaus werde die BF durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte die belangte Behörde von Amts wegen aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens der BF einen Aufenthaltstitel erteilen müssen. Ausdrücklich beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Einvernahme der BF und des beantragten Zeugen. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung, inklusive der nochmaligen Einvernahme der BF, sowie der Einvernahme des Zeugen XXXX durchführen; 2.) alle zu Last der BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid amtswegig aufgreifen, sollten diese in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sein; 3.) den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung beheben und der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G zuerkennen; 4.). in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.Der Bescheid sei mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung belastet. Der BF drohe aufgrund ihrer Krankheiten, mangels Einkommen und familiärer Unterstützung unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in der Ukraine. Der BF sei daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Darüber hinaus werde die BF durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte die belangte Behörde von Amts wegen aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens der BF einen Aufenthaltstitel erteilen müssen. Ausdrücklich beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Einvernahme der BF und des beantragten Zeugen. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung, inklusive der nochmaligen Einvernahme der BF, sowie der Einvernahme des Zeugen römisch 40 durchführen; 2.) alle zu Last der BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid amtswegig aufgreifen, sollten diese in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sein; 3.) den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung beheben und der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkennen; 4.). in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Der Beschwerde beigelegt wurde neuerlich ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurden.
- Die Beschwerdevorlage vom 08.07.2021 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 09.07.2021 ein.
- Mit Schriftsatz vom 17.09.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Ukraine aus dem COI-CMS, generiert am 17.09.2021, Version 4) und wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Ladung für die am 01.10.2021 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Mit Schreiben vom 27.09.2021 legte die XXXX die Vollmacht im gegenständlichen Verfahren zurück.
- Mit Schreiben vom 27.09.2021 legte die römisch 40 die Vollmacht im gegenständlichen Verfahren zurück.
- Am 01.10.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer der BF verständlichen Dolmetscherin für die Sprache UKRAINISCH statt, zu welcher die BF ordnungsgemäß geladen wurde. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „RI an BF: Ihr bisheriger RV hat mit Schreiben vom 27.09.2021 die Vollmacht zurückgelegt. Haben Sie zur Zeit einen RV, da bislang keine neue Vollmachtserteilung dem BVwG bekannt gegeben wurde?„RI an BF: Ihr bisheriger Regierungsvorlage hat mit Schreiben vom 27.09.2021 die Vollmacht zurückgelegt. Haben Sie zur Zeit einen RV, da bislang keine neue Vollmachtserteilung dem BVwG bekannt gegeben wurde? BF tritt vor und legt vor, ein Schreiben der XXXX , mit welchem die XXXX die BF informiert hat über die seinerzeitige Beschwerde, die beim BFA eingebracht wurde. Im Anhang vom Schreiben befindet sich auch ein Ausdruck der seinerzeitigen Beschwerde.BF tritt vor und legt vor, ein Schreiben der römisch 40 , mit welchem die römisch 40 die BF informiert hat über die seinerzeitige Beschwerde, die beim BFA eingebracht wurde. Im Anhang vom Schreiben befindet sich auch ein Ausdruck der seinerzeitigen Beschwerde. RI an BF: Was wollen Sie mit der Vorlage dieses Schreiben mitteilen? BF: Ich war in der XXXX bei der XXXX und habe mich mit einer Beraterin unterhalten, ich bin davon ausgegangen, dass es meine Anwältin ist.BF: Ich war in der römisch 40 bei der römisch 40 und habe mich mit einer Beraterin unterhalten, ich bin davon ausgegangen, dass es meine Anwältin ist. RI: Was war der Grund der Auflösung der Vollmacht? BF: Ich weiß es nicht. RI: Sind Sie mit der Zurücklegung der Vollmacht der XXXX einverstanden gewesen oder ist es ohne Ihr Einverständnis passiert?RI: Sind Sie mit der Zurücklegung der Vollmacht der römisch 40 einverstanden gewesen oder ist es ohne Ihr Einverständnis passiert? BF: Keiner hat mich danach gefragt. RI: Hatten Sie die Möglichkeit sich gemeinsam mit Ihrer Rechtsberatung auf die heutige Verhandlung vorzubereiten? BF: Nein. RI: Sind Sie einverstanden, dass die heutige mündliche Verhandlung auch ohne Ihren Rechtsberater stattfindet oder ziehen Sie vor, einen Rechtsberater dabeizuhaben? BF: Es macht keinen Unterschied für mich. Ich denke, dass der Richter alles weiß. RI: Sind Sie damit einverstanden, dass die heutige Verhandlung auch ohne einen Rechtsberater stattfindet? BF: Ja. […] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Ukraine an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , ich wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gebiet XXXX in der Ukraine geboren. Ich bin ukrainische Staatsangehörige und habe zuletzt in der Nähe von der Stadt XXXX gelebt. Ich bitte um Entschuldigung, aber ich kann mich nicht an die genaue Adresse erinnern. Das war eigentlich am Stadtrand oder in der Nähe des Stadtrandes von XXXX .BF: Ich heiße römisch 40 , ich wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gebiet römisch 40 in der Ukraine geboren. Ich bin ukrainische Staatsangehörige und habe zuletzt in der Nähe von der Stadt römisch 40 gelebt. Ich bitte um Entschuldigung, aber ich kann mich nicht an die genaue Adresse erinnern. Das war eigentlich am Stadtrand oder in der Nähe des Stadtrandes von römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ukrainerin. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Orthodox. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Ukraine, welche Ihre Identität beweisen? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Aus Ihrem Akt geht hervor, dass Sie mit einem ukrainischen Reisepass nach Österreich eingereist sind. Wo befindet sich dieser Reisepass nun? BF: Als die Polizei mich abgeholt hat, haben die Polizisten mir den Reisepass abgenommen und seitdem habe ich den nicht mehr. Ich kam nach XXXX . Der Reisepass ist bei der Polizei, wo genau, weiß ich nicht. Mein Reisepass wurde mir abgenommen und wir wurden nach XXXX gebracht.BF: Als die Polizei mich abgeholt hat, haben die Polizisten mir den Reisepass abgenommen und seitdem habe ich den nicht mehr. Ich kam nach römisch 40 . Der Reisepass ist bei der Polizei, wo genau, weiß ich nicht. Mein Reisepass wurde mir abgenommen und wir wurden nach römisch 40 gebracht. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Ukrainisch und Russisch und verstehe und spreche etwas Deutsch. Ich verstehe Polnisch und Serbisch sehr gut, spreche es aber nicht. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet. BF: Ich habe in der Ukraine zehn Klassen Mittelschule absolviert, aber meine Eltern sind früh verstorben, daher hatte ich keine finanzielle Möglichkeit eine Berufsausbildung zu bekommen. Ich habe früh geheiratet und war Hausfrau. Ich habe in der Ukraine nie gearbeitet. Mein Mann hat mich versorgt. Am 28.
- vor zwölf Jahren kam ich nach Österreich, ich habe seitdem hier in Österreich schwarzgearbeitet. Ich habe geputzt, im Garten geholfen, war auch als Babysitterin tätig, alles, was ich gefunden habe. Ich habe nie offiziell gearbeitet. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme am 27.05.2015 auf Seite 1 des Ersteinvernahmeprotokolls angegeben neben Ihren zehn Klassen in der Grundschule auch zwei Jahre eine medizinische Lehreanstalt besucht zu haben. Des Weiteren haben Sie angegeben, als Masseurin gearbeitet zu haben. Vor dem BFA am 09.06.2021 haben Sie angegeben, zehn Jahre die Schule besucht zu haben, drei Jahre eine Berufsschule für Radiotechnik besucht zu haben und in der Ukraine ein halbes Jahr in einer Fernseherfabrik gearbeitet zu haben. Heute geben Sie an, keine Berufsausbildung nach Ihrer Schule absolviert zu haben und in der Ukraine überhaupt nicht gearbeitet zu haben. Wieso weichen Ihre Angaben zu Ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit in der Ukraine im bisherigen Verfahren derartig voneinander ab? BF: Ich habe eine Nervenkrankheit, ich vergesse oft, sogar das, was ich eigentlich wissen muss. Ich habe keine Ausbildung als Masseurin gehabt, aber ich habe Fähigkeit von Gott, wenn ich jemanden berühre, so kann ich die Stellen am Körper des Menschen finden, die ihm wehtun. Ich habe tatsächlich die Berufsschule für Radiotechnik absolviert. Meine Nachbarn haben mir dabei geholfen, sie haben Mitleid mit mir gehabt, ich hatte keine Eltern mehr. RI: Was konkret haben Sie im Herkunftsstaat gearbeitet und wie lange? BF: Ich habe in einer Fernsehfabrik gearbeitet, aber sehr kurz, vielleicht waren das fünf oder sechs Monate. Ich war damals schon schwanger, daher hat es nicht länger gedauert. RI: Wovon haben Sie und Ihr Gatte vor Ihrer Ausreise aus der Ukraine Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich habe in der Ukraine sehr arm gelebt. Ich habe den Nachbarn geholfen, Gemüse im eigenen Garten angebaut. Mein Gatte hat nicht gearbeitet, er hat nur Alkohol getrunken. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihr Mann Sie erhalten hätte. Mit welchem Job konnte Ihr Mann Sie erhalten? BF: Er hat keine fixe Anstellung gehabt, sondern durch Gelegenheitsjobs etwa an Baustellen seinen Unterhalt verdient, es waren private Jobs. Die Verhandlung wird um 09:49 Uhr unterbrochen und fortgesetzt um 09:53 Uhr. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat pensionsberechtigt? BF: Ich weiß es nicht, ich habe nie bei einer staatlichen Stelle gearbeitet. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise in irgendeiner Weise Geld bekommen für Ihre Pension? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer BFA-Einvernahme am 09.06.2021 auf Seite 8 angegeben, dass „Leute wie Sie“ in der Ukraine Pensionen in der Höhe von 50 € bekommen. Wie kommen Sie darauf, wenn Sie in der Ukraine gar keine Pension bezogen haben, wie Sie sagen? BF: Das weiß ich nicht, das war meine Vermutung mit den 50 €, das resultierte daraus, was ich im Fernsehen sehe und was meine Freunde mir erzählen. RI: Das heißt, Sie haben in der Ukraine weder Pension bezogen noch hätten Sie einen Pensionsanspruch? BF: Habe ich nicht, weil ich nie in der Ukraine bei einer staatlichen Stelle gearbeitet habe, da habe ich auch keinen Pensionsanspruch. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat über Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Wir hatten ein kleines Häuschen dort gehabt und mein Mann ist in diesem Häuschen bei einem Brand ums Leben gekommen. Seine verbrannten Überreste wurden aus diesem kleinen Haus geholt. RI: Wann ist dieser Brand geschehen? BF: Ich kann mich nicht so genau erinnern, so vor acht bis zehn Jahren. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.06.2021 auf Seite 4 des Protokolls angegeben, dass Ihr Haus im Herkunftsstaat bei einem Brand zerstört worden ist. Selbiges haben Sie auch heute gesagt. Wurde das Haus danach wiederaufgebaut und was ist mit dem Grundstück auf dem das Haus stand, passiert? Wem gehört das bzw. wer lebt darauf? BF: Das kann ich Ihnen nicht sagen, ich weiß nicht, ob das Haus wiederaufgebaut oder nicht. Das ist ein ganz kleines Grundstück am Stadtrand, ich weiß auch nicht, was mit dem Grundstück los ist. RI: Wovon leben Sie zur Zeit? BF: Ich habe einen Lebensgefährten, der mich unterstützt. RI: Gehen Sie zur Zeit einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach und welche Tätigkeiten umfasst diese derzeitige Arbeit? BF: Nein. Ich helfe lediglich den Kindern meines Lebensgefährten. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF: Seit zwölf Jahren bin ich da. Seit dem Datum, welches ich vorher genannt habe. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Ukraine und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie alle auf? BF: Ich habe niemanden, ich hatte nur meine Eltern, die früh verstorben sind, jetzt habe ich überhaupt niemanden. RI: VORHALTUNG: Sie haben sowohl im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme am 27.05.2015 auf Seite 3 als auch vor dem BFA am 09.06.2021 auf Seite 4 angegeben, dass Sie eine Tochter namens XXXX , geboren am XXXX , haben, welche im Herkunftsstaat lebt. Wieso kommen Sie heute zu der Aussage, dass Sie keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat haben?RI: VORHALTUNG: Sie haben sowohl im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme am 27.05.2015 auf Seite 3 als auch vor dem BFA am 09.06.2021 auf Seite 4 angegeben, dass Sie eine Tochter namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , haben, welche im Herkunftsstaat lebt. Wieso kommen Sie heute zu der Aussage, dass Sie keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat haben? BF: Diese Tochter lebt schon seit Langem nicht mehr in der Ukraine. Das letzte, was ich weiß, ist, dass sie in Polen war. Als mein Mann ums Leben gekommen ist, hat sie mich dann informiert und mir gesagt, ich soll zur Beerdigung kommen. Das war mir damals aber nicht möglich und meine Tochter hat darauf so reagiert, dass sie gemeint hat, sie hat keine Mutter mehr. Sie will nichts mehr mit mir zu tun haben. RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Tochter? BF: Als ihr Vater verstorben ist. RI: Wissen Sie, wo Ihre Tochter lebt? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA angegeben auf Seite 4, dass Ihr Mann vor elf Jahren verstorben ist. Sie befanden sich zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich. Sie haben heute angegeben, dass Sie das letzte Mal von Ihrer Tochter gehört haben, als Ihr Mann verstorben ist und Sie haben damals von Ihrer Tochter erfahren, dass diese in Polen ist. Nichtsdestotrotz haben Sie sowohl bei der Ersteinvernahme am 27.05.2015 auf Seite 3 als auch vor dem BFA am 09.06.2021 auf Seite 4 angegeben, dass sich Ihre Tochter im Herkunftsstaat befindet. Wie kommen Sie darauf, wenn Sie seit dem Tod Ihres Ehegatten keinen Kontakt mehr zu Ihrer Tochter gehabt haben? BF: Ich kann nicht angeben, wo sich meine Tochter jetzt aufhält. Zum Zeitpunkt, als mein Mann verstorben ist, war sie in der Ukraine. Sie hat auch wegen der Krankheit des Vaters Schulden gehabt und sie sagte, sie fährt nach Polen, um Geld zu verdienen. RI: Wann haben Sie Ihre Tochter das letzte Mal gehört bzw. gesehen? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie viele Jahre schon vergangen sind, entweder zehn oder elf. RI: Hat Ihre Tochter Sie jemals in Österreich besucht? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme am 27.05.2015 auf Seite 1 angegeben, dass Ihre Tochter vor vier Tagen nach Österreich gekommen ist. Wie kann Ihre Tochter Sie im Mai 2015 besucht haben, wenn Sie zu Ihrer Tochter seit zehn oder elf Jahren keinen Kontakt mehr gehabt haben? BF: Meine Tochter war hier nicht, niemals. Ich habe immer in einem „Harem“ (BF nennt es so) gewohnt, das waren sechs bis acht Personen in einem Raum. RI: Wieso steht dann auf Seite 1 Ihres Ersteinvernahmeprotokolls, dass Ihre Tochter nach Österreich gekommen ist? BF: Ich weiß es nicht, aber keiner hat mich in Österreich besucht. Ich war mein Leben lang krank, ich kann mich nicht an alles erinnern. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in der Ukraine zu denen Sie noch Kontakt haben? Denken Sie bitte genau nach. BF: Ich muss nicht nachdenken, ich weiß, dass ich zu niemanden in der Ukraine Kontakt pflege. Hier habe ich viele Freunde, die mir sehr geholfen haben und mir noch immer helfen. RI: Seit wann haben Sie keinerlei Kontakte zu in der Ukraine lebenden Personen, seien es Verwandte, Bekannte oder Freunde? Ich erinnere Sie an Ihre Mitwirkungspflichten und die Pflicht die Wahrheit anzugeben. BF: Seit dem Zeitpunkt, als mein Mann verstorben ist, habe ich keinen Kontakt zu irgendeinem aus der Ukraine, seien es jetzt Verwandte, Freunde oder Bekannte. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der Ukraine leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie häufig? BF: Ich habe keine Verwandtschaft im Ausland und ich habe keine Kontakte zu irgendeiner Person. RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle auf. BF: Ich habe keine Verwandten in Österreich. RI: Schildern Sie mir bitte wann und wie Sie Ihren verstorbenen Gatten kennengelernt haben? BF: Er hat in der Nähe von meinem Wohnhaus gewohnt und war genauso arm wie wir. Ich kann mich nicht erinnern, wann ich ihn kennengelernt habe. RI: Wann haben Sie beide geheiratet? BF: Ich kann mich auch nicht genau erinnern, so 77 oder so, vielleicht
- RI: Wann ist dieser an Leukämie erkrankt und welchen Behandlungen ist dieser in der Ukraine unterzogen worden? BF: Etwa drei Jahre vor seinem Tod und er wurde auch dort behandelt. RI: Wie konnten Sie die Behandlungskosten in der Ukraine bestreiten? BF: Wir haben uns dafür Geld geborgt, die Nachbarn haben uns da sehr geholfen, die waren wohlhabend. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.06.2021 auf Seite 6 des Protokolls angegeben, dass Sie sich zur Begleichung der Behandlungskosten für Ihren Gatten Geld von Nachbarn ausgeliehen haben. Gleiches haben Sie heute behauptet. Wie heißen die Nachbarn, von denen Sie Geld ausgeliehen haben und um welche Summe Geldes handelt es sich dabei? BF: Ich habe das Geld nicht selbst ausgeborgt, das hat meine Tochter gemacht wie auch die Mutter meines Gatten, daher kann ich nicht sagen, wie diese Nachbarn heißen, bei denen das Geld ausgeborgt wurde. Die Verhandlung wird um 10:26 Uhr unterbrochen und um 10:29 Uhr fortgesetzt. RI: Wie hoch war die Summe, die damals ausgeborgt wurde? B: Das kann ich nicht sagen, ich weiß es nicht. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei der Ersteinvernahme wie auch vor dem BFA angegeben, dass Sie nach Österreich gekommen sind, um die Schulden, die Sie in der Ukraine aufgenommen haben, abzuzahlen. An wen haben Sie das Geld, das Sie hier verdient haben zur Schuldenbegleichung zurückgezahlt? BF: Ich habe lediglich einmal einen Betrag mit einem Bus übermittelt, dann hatte ich keine Möglichkeit mehr. Das Geld, was ich hier verdient, hat gerade für mein Leben hier gereicht. RI: An wen haben Sie diesen Betrag mittels Bus geschickt? BF: An meine Tochter, weil ich verstanden habe, dass sie sich schwer tut mit den Schulden. RI: Das heißt, Sie wissen nicht, wie hoch die Schulden waren und ob diese Schulden bereits zurückgezahlt worden sind? BF: Nein, weiß ich nicht. RI: Wie sind Ihre Familienverhältnisse im Bundesgebiet? Sind Sie zur Zeit verheiratet oder in einer Partnerschaft? BF: Ich bin standesamtlich nicht verheiratet, lebe aber mit einem Mann zusammen. RI: Wie heißt Ihr derzeitiger Lebensgefährte und welchen Aufenthaltsstatus hat dieser? BF: Er ist hier bereits seit 45 Jahren und ist ein österreichischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX , wie er mit Familiennamen heißt, weiß ich nicht.BF: Er ist hier bereits seit 45 Jahren und ist ein österreichischer Staatsangehöriger. Er heißt römisch 40 , wie er mit Familiennamen heißt, weiß ich nicht. RI: Wie haben Sie ihn kennen gelernt? BF: Ich kann mich nicht erinnern, ich war beim Lidl und habe eingekauft, es war alles schwer, das alles zu schleppen. Ich habe zu Gott gesprochen und gesagt, wie kann ich das alles schaffen und plötzlich hörte ich eine Stimme von der Seite. Es war ein Mann, der mir angeboten hat, mir zu helfen. RI: Seit wann sind Sie und Ihr Lebensgefährte ein Paar und leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt? Wenn ja, seit wann? BF: Wir leben nicht zusammen. Wir sind vielleicht seit vier Jahren ein Paar. Es kann auch sein, dass es länger ist. RI: Sie sind seit vier Jahren oder länger mit Ihrem Lebensgefährten zusammen und Sie wissen nicht, wie er mit vollem Namen heißt? BF: Nein, für mich ist er XXXX , er heißt so und seinen Personalausweis hat er mir nicht gezeigt.BF: Nein, für mich ist er römisch 40 , er heißt so und seinen Personalausweis hat er mir nicht gezeigt. RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 ist angegeben, dass Sie seit neun Jahren mit einem Mann namens XXXX liiert sind, welcher in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt und mit dem Sie im gemeinsamen Haushalt leben. Was sagen Sie zu diesen Angaben in Ihrer Beschwerdeschrift?RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 ist angegeben, dass Sie seit neun Jahren mit einem Mann namens römisch 40 liiert sind, welcher in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt und mit dem Sie im gemeinsamen Haushalt leben. Was sagen Sie zu diesen Angaben in Ihrer Beschwerdeschrift? BF: Ich habe mit diesem Polen nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt, er hat mir aber sehr geholfen. RI: War das jetzt Ihr Lebenspartner oder nicht? BF: Er hat mir sehr geholfen und er war auch bereit, mir weiter zu helfen. Ich bin mit ihm nicht zusammen. RI: Aber mit Herrn XXXX , von dem Sie den Nachnamen nicht kennen, sind Sie schon zusammen?RI: Aber mit Herrn römisch 40 , von dem Sie den Nachnamen nicht kennen, sind Sie schon zusammen? BF: Ja, wir sind ein Paar. RI: Hat Ihr Lebensgefährte eigene Kinder und wenn ja, wie heißen diese? BF: Er hat Kinder. Ich weiß nicht, wie sie heißen, ich weiß nicht genau wo sie wohnen, es ist etwas weiter draußen von Niederösterreich. Ich denke, sie sind so 32,
- Es sind zwei Söhne. RI: Leben diese Kinder im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Lebensgefährten? BF: Nein, ich habe diese Söhne nie gesehen. Der Vater wohnt im XXXX und die Söhne sind irgendwo anders weit weg.BF: Nein, ich habe diese Söhne nie gesehen. Der Vater wohnt im römisch 40 und die Söhne sind irgendwo anders weit weg. RI: Wissen Sie die Adresse Ihres Lebensgefährten? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Welcher Beschäftigung geht Ihr derzeitiger Lebensgefährte im Bundesgebiet nach? BF: Er arbeitet nicht mehr. RI: Wie alt ist er? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Wovon lebt er? BF: Er bekommt Pension. RI: Unterstützt Ihr Lebensgefährte Sie finanziell? Wenn ja, wie hoch in etwa sind diese finanziellen Zuwendungen im Monat? BF: Er gibt mir kein Geld, aber er kauft das, was ich für mich brauche, z.B. die Kleidung. RI: Wovon bestreiten Sie Ihre Miete und die Ausgaben des täglichen Lebens? BF: Ich zahle keine Miete und alles, was ich brauche, Shampoo usw. das kauft alles er. RI: Befinden Sie sich zurzeit in der Grundversorgung? BF: Nein, ich habe hier nie was bekommen. RI: Wer zahlt Ihre Miete? BF: Er hat bezahlt, der Lebensgefährte. Vom Staat habe ich hier keinen Groschen bekommen, nie. RI: Wieso haben Sie sich gerade Österreich als Reiseziel ausgesucht? BF: Ich weiß es nicht, Gott hat mich hierhergeführt. Ich war schon so arm, ich habe das nicht mehr ausgehalten und da habe ich immer Gott um Hilfe ersucht. Ich habe gesehen, Menschen fahren irgendwo hin, Geld verdienen. RI: Vor Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat, kannten Sie vorab schon Leute in Österreich, welche Ihnen bei Unterkunft und Lebenserhaltung im Bundesgebiet anfänglich helfen konnten oder sind Sie auf Gut Glück nach Österreich gekommen? BF: Ich habe schon jemanden gekannt. RI: Wo sind Sie nach Ankunft in Österreich untergekommen, wo haben Sie angefangen im Bundesgebiet zu arbeiten. Können Sie Ihre Kontaktstellen im Bundesgebiet angeben? BF: Ich habe, als ich nach Österreich kam, in einem Zimmer in der XXXX gewohnt. Wir waren, glaube ich, sechs bis acht Frauen in einem Zimmer.BF: Ich habe, als ich nach Österreich kam, in einem Zimmer in der römisch 40 gewohnt. Wir waren, glaube ich, sechs bis acht Frauen in einem Zimmer. RI: Wie haben Sie den Kontakt in Österreich kennengelernt? BF: Das war eine Person aus der Ukraine. Das war eine Frau, die aus der Ukraine stammte. Sie hat mir zugesichert, dass sie mir helfen wird, hier Fuß zu fassen. Wenn ich mit Gottes Hilfe hierherkomme. Sie hat mir sehr geholfen. Diese Frau ist aber ein halbes Jahr, nachdem ich nach Österreich kam, verstorben. RI: Hat Ihnen diese Frau auch Ihre ersten Jobs vermittelt? BF: Diese Frau hat am XXXX beim Gemüsehändler gearbeitet. Ich habe dort auch gearbeitet und Obst und Gemüse sortiert.BF: Diese Frau hat am römisch 40 beim Gemüsehändler gearbeitet. Ich habe dort auch gearbeitet und Obst und Gemüse sortiert. RI: Wie hieß diese Frau? BF: XXXX , Nachnamen weiß ich nicht.BF: römisch 40 , Nachnamen weiß ich nicht. RI: VORHALTUNG: Sie haben angegeben bereits 2009 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und sich seit 2009 ununterbrochen im Bundesgebiet aufzuhalten. Des Weiteren haben Sie bereits vor dem BFA angegeben, im Bundesgebiet beruflichen Tätigkeiten nachgekommen zu sein, um Ihre Schulden in der Ukraine abzuarbeiten. Laut aktuellen ZMR-Auszug sind Sie aber erst seit 29.05.2015 im Bundesgebiet behördlich gemeldet und laut aktueller AJ-Web-Auskunft scheinen keine angemeldeten Berufstätigkeiten für Ihre Person im Bundesgebiet auf. Warum haben Sie sich ganze 6 Jahre im Bundesgebiet im Verborgenen aufgehalten und warum sind Sie in all dieser Zeit offenbar nur Schwarzarbeit nachgegangen? BF: Als ich nach Österreich kam, habe ich schwarz gearbeitet und war auch in meiner Unterkunft nicht gemeldet, weil es nicht möglich war. Als die Polizei kam und ich Asyl bekam, hat der Anwalt gemeint, dass ich mich an meinen Wohnort melden muss. So bin ich zu dem Vermieter gegangen und habe ihn gefragt, ob er mich an der Adresse anmelden kann, wo ich wohne. Er hat gesagt gut. Seitdem bin ich in Österreich gemeldet. RI: VORHALTUNG: Aus dem aktuell eingeholten ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie zwar in der XXXX vom 29.05.2015 bis 13.08.2018 behördlich gemeldet waren, allerdings haben Sie sich dann zwischen 13.08.2018 und 25.08.2020 wiederum im Bundesgebiet im Verborgenen aufgehalten. Wie kam es dazu?RI: VORHALTUNG: Aus dem aktuell eingeholten ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie zwar in der römisch 40 vom 29.05.2015 bis 13.08.2018 behördlich gemeldet waren, allerdings haben Sie sich dann zwischen 13.08.2018 und 25.08.2020 wiederum im Bundesgebiet im Verborgenen aufgehalten. Wie kam es dazu? BF: Weil ich dort aus dieser Wohnung ausgezogen bin und ich habe keine Meldeadresse gehabt. RI: Wo haben Sie in der Zeit gelebt? BF: Wo es sich ergeben hat. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich in 2009 wieder einmal in der Ukraine gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Keinen einzigen Tag, keine einzige Minute, niemals war ich seither wieder in der Ukraine. RI: Sie haben im Bundesgebiet am 26.05.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Erzählen Sie mir bitte Ihre Fluchtgeschichte. Ich ersuche Sie mir ein kohärentes und stimmiges Bild des Geschehenen zu berichten. BF: Der Grund für meine Antragstellung ist der, dass ich auf keinen Fall in die Ukraine zurückkehren will. RI: Was war der Grund für Ihre Ausreise aus der Ukraine? BF: Ich war in der Ukraine arm, als ich hierherkam, begann ich etwas Geld zu verdienen. Ich habe bei der Caritas gegessen, ich habe Menschen kennengelernt, die mir geholfen haben. Mein Leben wurde wesentlich besser. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe, als die von Ihnen Geschilderten? BF: Das war der einzige Grund, ich war in einer absoluten Notsituation. Ich habe sogar überlegt, mir etwas anzutun. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der Ukraine jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Ukraine? BF: Ich werde in die Ukraine auf keinen Fall zurückkehren und wenn ich das muss, dann springe ich eher in die Donau. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe dort nichts und niemanden, ich habe dort keine Unterkunft, ich habe keine Verwandtschaft oder Personen, die mich dort unterstützen könnten. RI: Waren Sie in der Ukraine jemals straffällig? BF: Nein. RI: War Ihr verstorbener Gatte in der Ukraine jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihr verstorbener Gatte jemals in der Ukraine politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der Ukraine jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Hatten Ihre Familienangehörigen jemals Probleme mit den Behörden in Ihrem Herkunftsstaat oder waren diese Verfolgungen, Drohungen oder Misshandlungen durch private Dritte jemals ausgesetzt? BF: Nein. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, die Ukraine in Richtung Europa zu verlassen? BF: Vor zwölf Jahren. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein, nirgendwo. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Österreicher nicht, ich habe polnische und serbische Freunde, die in Österreich leben. RI: Haben Sie in der Ukraine oder in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Nein. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF (auf Deutsch): Bisschen. BF (auf Ukrainisch): Ich habe mir selbst ein bisschen beigebracht. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (auf Ukrainisch): Das Wort „gefällt“ kenne ich nicht. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF: (auf Ukrainisch): Das kann ich auf Deutsch nicht sagen. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Ich bin zu Hause, kochen, essen, bügeln, Wochenende, ein bisschen spazieren. RI: Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft in Österreich vor? BF: Ich will gar nichts, außer, dass ich hier bleiben kann und ins Spital gehen kann. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF: Ich habe es sehr gern, als Masseurin zu arbeiten, weil die Fingerkuppen bei mir sehr empfindlich sind und ich finde immer die Schmerzstellen am menschlichen Körper. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? BF: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ich bin nicht gesund, ich habe Zysten an der Milz, an der Blase, ich habe Steine in den Nieren, ich habe Cholesterinprobleme und auch Blutzucker. Ich habe Probleme mit meinem Blutdruck. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Ja. RI: Welche? BF: In der Früh nehme ich Medikamente gegen Cholesterin, Zucker und Blutdruck. BF legt vor: Drei Unterlagen aus dem Diagnosezentrum XXXX vom 09.07.2019, vom 30.06.2020 und vom 22.12.
- Werden in Kopie zum Akt genommen. Des Weiteren wird vorgelegt, Laborunterlagen vom 29.03.
- Werden zum Akt genommen. Des Weiteren wird vorgelegt, ein Befundbericht vom 03.02.2021 von XXXX wegen Mundbehandlung. Wird als Kopie zum Akt genommen.BF legt vor: Drei Unterlagen aus dem Diagnosezentrum römisch 40 vom 09.07.2019, vom 30.06.2020 und vom 22.12.
- Werden in Kopie zum Akt genommen. Des Weiteren wird vorgelegt, Laborunterlagen vom 29.03.
- Werden zum Akt genommen. Des Weiteren wird vorgelegt, ein Befundbericht vom 03.02.2021 von römisch 40 wegen Mundbehandlung. Wird als Kopie zum Akt genommen. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Ja. RI: Wo und was machen Sie? BF: Beim Roten Kreuz. RI: Weswegen sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Die Leber und das Nervensystem sind hin. RI: Welche Erkrankung der Leber und des Nervensystems haben Sie? BF: Es war eine Zeit, dass mir gesagt wurde, dass ich Leberzirrhose habe. Ich habe Diät gehalten, viel gebetet und Medikamente genommen. Drei Monate hat man mir gesagt, dass meine Laborwerte wesentlich besser geworden sind. Ich nehme ständig Medikamente wegen dieser Leberprobleme. Ich habe eine Fettleber. Ich habe eine Nervenkrankheit, mein Nervensystem ist am Ende, wie genau die Diagnose ist, weiß ich nicht. Ich muss deswegen auch Medikamente nehmen. Auf Nachfrage: Es sind Antidepressiva. RI: Leiden Sie an Depressionen? BF: Mein Leben lang habe ich Depressionen. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Es kommt darauf an, was. RI: Hatten Sie bei der heutigen mündlichen Verhandlung die Möglichkeit alles anzugeben, was Sie vorbringen wollten? BF: Ja. RI: Ihnen wird das Protokoll nun rückübersetzt.“
- Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeseite aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Ukraine (Länderinformationsblatt, Version 5, Stand 19.10.2021) und wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg einlangend Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsatz vom 01.12.2021 gab die Beschwerdeseite die Vollmachtserteilung durch die BF an die XXXX bekannt und ersuchte um Erstreckung der Stellungnahmefrist zu den Länderberichten bis zum 09.12.
- Das Bundesverwaltungsgericht gab dem beschwerdeseitigen Antrag auf Fristerstreckung mit Schreiben vom 02.12.2021 statt.
- Mit Schriftsatz vom 01.12.2021 gab die Beschwerdeseite die Vollmachtserteilung durch die BF an die römisch 40 bekannt und ersuchte um Erstreckung der Stellungnahmefrist zu den Länderberichten bis zum 09.12.
- Das Bundesverwaltungsgericht gab dem beschwerdeseitigen Antrag auf Fristerstreckung mit Schreiben vom 02.12.2021 statt.
- Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 09.12.2021 nahm die BF über ihren gewillkürten Stellvertreter Stellung zu den am 19.11.2021 übermittelten Länderberichten und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr eine Rückkehr in die Ukraine aufgrund der unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine nicht zumutbar sei. So leide sie an mehreren Krankheiten und müsse täglich 12 Medikamente einnehmen um ein normales Leben zu führen. In der Ukraine verfüge sie über keine Familie, keine Unterstützung, keine Krankenversicherung und würde sich weder Medikation noch Behandlung leisten können. In Österreich könne sie kostenlos zum Arzt und werde ihr geholfen und könne sie die Medikamente holen, obwohl sie nicht versichert ist. Es bestehe daher die reale Gefahr, dass sie in der Ukraine nicht die nötige Behandlung erfahren würde bzw. für solche nicht die nötigen finanziellen Mittel aufbringen könnte. Sie sei darüber hinaus seit über 12 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, sei nicht in der Ukraine gewesen oder straffällig geworden. Sie habe auch so gut es ihr möglich wäre die deutsche Sprache gelernt. Berücksichtige man die Auswirkungen, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf das Privatleben habe und den Krankheitsverlauf der BF, so würde eine Abschiebung ihr geschütztes Privatleben verletzen. Beigelegt wurde eine Medikamentenliste auf welcher Medikamente gegen Bluthochdruck, Diabetes, erhöhte Blutfette, Allergien/Juckreiz, Magenbeschwerden aufgelistet sind, sowie ein Vitaminpräparat steht.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 10.06.2021
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. 19. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 10.06.2021
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass eine Rückführung der BF aufgrund der derzeit bestehenden Sicherheitslage in der Ukraine (mit Ausnahme der Krim, Donezk und Lugansk) möglich sei. Die BF stamme weder von der Halbinsel Krim, noch aus der Ostukraine, sondern aus der Stadt XXXX im Westen der Ukraine. Die Ukraine gelte
§ 1Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl.
II 177/2009 seit 15.02.2018 ex lege als sicheres Herkunftsland. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass eine Rückführung der BF aufgrund der derzeit bestehenden Sicherheitslage in der Ukraine (mit Ausnahme der Krim, Donezk und Lugansk) möglich sei. Die BF stamme weder von der Halbinsel Krim, noch aus der Ostukraine, sondern aus der Stadt römisch 40 im Westen der Ukraine. Die Ukraine gelte
Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 177 aus 2009, seit 15.02.2018 ex lege als sicheres Herkunftsland.
- Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde nach Art. 144 B-VG, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 02.12.2022, Zl. XXXX , stattgegeben und es wurde ausgesprochen, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Folglich wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2022 aufgehoben.
- Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde nach Artikel 144, B-VG, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 02.12.2022, Zl. römisch 40 , stattgegeben und es wurde ausgesprochen, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Folglich wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2022 aufgehoben. Begründend wurde im Erkenntnis des VfGH vom 02.12.2022 zusammenfassend ausgeführt, dass das BVwG seiner aus Art. 2 und Art. 3 EMRK folgenden Verpflichtung zu beurteilen, ob für die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, nicht genüge, wenn es sich in seinem Erkenntnis vom 22.02.2022 auf einen offenkundig nicht mehr aktuellen Länderinformationsbericht vom 19.10.2021 stütze. Schon aufgrund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in der Ukraine im Februar 2022, welche für das BVwG als notorisch gelten könnten, wäre das BVwG dazu verhalten gewesen, sich mit der im Entscheidungszeitpunkt volatilen Sicherheitslage in der Ukraine und einer damit verbundenen ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung - wie der BF - auseinanderzusetzen und dahingehende Ermittlungen anzustellen. Dadurch, dass es das BVwG im Entscheidungszeitpunkt unterlassen habe, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine anzustellen, habe es seine Entscheidung mit Willkür belastet. Die BF sei damit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden, weshalb das Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2022 aufzuheben sei, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Begründend wurde im Erkenntnis des VfGH vom 02.12.2022 zusammenfassend ausgeführt, dass das BVwG seiner aus Artikel 2 und Artikel 3, EMRK folgenden Verpflichtung zu beurteilen, ob für die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, nicht genüge, wenn es sich in seinem Erkenntnis vom 22.02.2022 auf einen offenkundig nicht mehr aktuellen Länderinformationsbericht vom 19.10.2021 stütze. Schon aufgrund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in der Ukraine im Februar 2022, welche für das BVwG als notorisch gelten könnten, wäre das BVwG dazu verhalten gewesen, sich mit der im Entscheidungszeitpunkt volatilen Sicherheitslage in der Ukraine und einer damit verbundenen ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung - wie der BF - auseinanderzusetzen und dahingehende Ermittlungen anzustellen. Dadurch, dass es das BVwG im Entscheidungszeitpunkt unterlassen habe, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine anzustellen, habe es seine Entscheidung mit Willkür belastet. Die BF sei damit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden, weshalb das Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2022 aufzuheben sei, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
- Mit Schriftsatz vom 10.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeseite aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Ukraine (Länderinformationsblatt, Version 12, Stand 13.12.2022) und wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben eingelangt am 17.01.2023, legte der nunmehrige Rechtsvertreter der BF, XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
- Mit Schreiben eingelangt am 17.01.2023, legte der nunmehrige Rechtsvertreter der BF, römisch 40 Vollmacht im gegenständlichen Verfahren und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.05.2015, der polizeilichen Erstbefragung der BF am 27.05.2015, ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2021, der für die BF eingebrachten Beschwerde vom 07.07.2021 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2021, der eingebrachten Stellungnahmen vom 09.12.2021 und 17.01.2023, der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2021, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, der Volksgruppe der Ukrainer und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Sie reiste am 29.10.2009 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich danach ohne Meldung, im Verborgenen und ohne Aufenthaltstitel in Österreich auf. Nachdem die BF am 25.05.2015 bei ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurde, stellte sie am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF wurde in XXXX , in der Westukraine geboren und ist dort aufgewachsen. Zuletzt lebte die BF vor ihrer Ausreise ebendort. Sie spricht Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau und gut Russisch. Die BF wurde in römisch 40 , in der Westukraine geboren und ist dort aufgewachsen. Zuletzt lebte die BF vor ihrer Ausreise ebendort. Sie spricht Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau und gut Russisch. Die BF hat in der Ukraine 10 Jahre die Schule besucht und anschließend eine dreijährige Berufsschule für Radiotechnik absolviert. Sie hat etwa ein halbes Jahr in einer Fernsehfabrik im Herkunftsstaat gearbeitet. Danach hat die BF ihre Tochter, XXXX , geb. am XXXX , bekommen und war ab diesem Zeitpunkt Hausfrau. Die BF verfügt noch über Verwandte in den Personen ihrer Tochter und ihres Enkelkindes in der Ukraine. Die Tochter der BF hat diese bis dato zumindest zweimal in Österreich besucht. Die Eltern, der Bruder, sowie der Ehemann der BF sind bereits verstorben. Die BF ist im Besitz eines Grundstückes in der Ukraine.Die BF hat in der Ukraine 10 Jahre die Schule besucht und anschließend eine dreijährige Berufsschule für Radiotechnik absolviert. Sie hat etwa ein halbes Jahr in einer Fernsehfabrik im Herkunftsstaat gearbeitet. Danach hat die BF ihre Tochter, römisch 40 , geb. am römisch 40 , bekommen und war ab diesem Zeitpunkt Hausfrau. Die BF verfügt noch über Verwandte in den Personen ihrer Tochter und ihres Enkelkindes in der Ukraine. Die Tochter der BF hat diese bis dato zumindest zweimal in Österreich besucht. Die Eltern, der Bruder, sowie der Ehemann der BF sind bereits verstorben. Die BF ist im Besitz eines Grundstückes in der Ukraine. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten. Die BF hat keinen Deutschkurs besucht und verfügt allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie ist weder vereinsmäßig aktiv, noch verfügt sie über österreichische Freunde, noch ist sie im Bundesgebiet einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Die BF verfügt über serbische und polnische Freunde in Österreich und war im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich tätig. Sie befindet sich seit 29.05.2015 nicht mehr in der Grundversorgung, doch geht sie gelegentlich der Schwarzarbeit nach. In der Vergangenheit hat die BF unangemeldet als Putzfrau, Babysitterin und Saisonarbeitskraft gearbeitet. Die BF ist im Bundesgebiet bislang keiner angemeldeten Tätigkeit nachgegangen. Zunächst lebte die BF vom Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 29.10.2009 bis zu ihrer Asylantragstellung am 26.05.2015 ohne aufrechte Meldung, im Verborgenen. Die BF wurde am 25.05.2015 bei ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und angezeigt. Sie hat eine Verwaltungsübertretung
§ 120Abs.
1a FPG begangen. Von 13.08.2018 bis 25.08.2020 verfügte die BF ebenfalls über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich, weshalb sie sich ihrem Asylverfahren entzogen und ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren grob verletzt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF seit 29.10.2009 bis dato durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.Zunächst lebte die BF vom Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 29.10.2009 bis zu ihrer Asylantragstellung am 26.05.2015 ohne aufrechte Meldung, im Verborgenen. Die BF wurde am 25.05.2015 bei ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und angezeigt. Sie hat eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG begangen. Von 13.08.2018 bis 25.08.2020 verfügte die BF ebenfalls über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich, weshalb sie sich ihrem Asylverfahren entzogen und ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren grob verletzt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF seit 29.10.2009 bis dato durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin leidet an Bluthochdruck, sowie Diabetes und hat zu hohe Cholesterinwerte. Außerdem hat sie Zysten an der Leber, den Nieren, sowie der Milz und Nierensteine. Die BF leidet darüber hinaus an einer mäßigen Steatose und Fibrose der Leber („Fettleber“, Vernarbungen), wogegen sie Medikamente nimmt. Die BF leidet außerdem an einer Hautkrankheit, Lichen ruber planus (Knötchenflechte). Sie nimmt die Legalon, Atorvadivid, Amlodipin, Pantoprazol und Co-Renitec ein. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Frage der Rückkehr in die Ukraine: Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht dieser ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht dieser ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine 1.3.
- Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation, Version 12, vom 13.12.2022: „Letzte Änderung: 13.12.2022 WICHTIGER HINWEIS ZUR GÜLTIGKEIT DER LÄNDERINFORMATIONEN: Aufgrund des großflächigen russischen Angriffs auf die Ukraine (Beginn: Februar 2022) war eine umfassende Überarbeitung der vorliegenden Länderinformation erforderlich. Folgende Kapitel, wo valide Informationen zur Verfügung standen, wurden aktualisiert: Länderspezifische Anmerkungen COVID-19-Situation Politische Lage Sicherheitslage Sicherheitsbehörden Folter und unmenschliche Behandlung Wehrdienst und Rekrutierungen Wehrersatzdienst Wehrdienstverweigerung / Desertion Haftbedingungen Todesstrafe Bewegungsfreiheit IDPs Grundversorgung und Wirtschaft Medizinische Versorgung Rückkehr Die übrigen Kapitel wurden mangels bislang vorhandener valider Informationen auf dem Vorkriegsstand (siehe Aktualisierungsdatum am Anfang der einzelnen Kapitel) belassen. Diese Kapitel werden, sobald ausreichende Informationen verfügbar sind, zeitnah aktualisiert werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die aktuelle Lage volatil und von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen Veränderungen gekennzeichnet ist. Dies hat zur Folge, dass manche Informationen sehr rasch veralten können. Die Staatendokumentation des BFA wird darauf mit einer Aktualisierung der Länderinformationen im COI-CMS oder einer Kurzinformation (KI) reagieren. Es darf auf die allgemeine Bedeutung der UNHCR-Guidelines hingewiesen werden! Am 3.3.2022 wurde von den Innenministern der EU die Aktivierung der 'Massenzustrom-Richtlinie' (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) beschlossen. Diese Richtlinie ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, ukrainischen Kriegsvertriebenen rasch und unbürokratisch eine befristete Aufenthaltserlaubnis innerhalb der EU zu gewähren. Sollte spezifischer Informationsbedarf bestehen, möge bitte mit der Staatendokumentation Kontakt aufgenommen werden (BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Geltungsbereich der Länderinformation: Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine in diesem Produkt gelten nicht für die von Russland völkerrechtswidrig annektierten ukrainischen Gebiete (Halbinsel Krim, Donezk, Luhansk, Cherson, Saporischschja), außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt. Hinweis zur in dieser Länderinformation verwendeten ACLED-Quelle: In der Vorfallsdatenbank von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) werden Informationen zu Art, Akteuren, Ort, Datum und anderen Merkmalen von Ereignissen politischer Gewalt, von Demonstrationen und ausgewählten politisch relevanten gewaltfreien Ereignissen codiert. Die ACLED-Daten stammen aus einer Vielzahl lokaler, regionaler und nationaler Quellen, und die Informationen werden von geschulten Datenexperten auf der ganzen Welt gesammelt. Von der Staatendokumentation wurden in den vorliegenden Länderinformationen jene Vorfälle berücksichtigt, die ACLED als gewaltsame Vorfälle definiert hat. Vorfälle, die ACLED als 'Proteste' oder 'strategische Entwicklungen' kategorisiert hat, fanden in den dargestellten Statistiken keinen Eingang. Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise von ACLED bei der Datensammlung und Codierung können unter anderem dem Codebuch von ACLED entnommen werden, länderspezifische Anmerkungen zu Codierentscheidungen bezüglich des Konflikts in der Ukraine sind in einem separaten Dokument zu finden. Diese und weitere Dokumente können der Website von ACLED entnommen werden. COVID-19-Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Webseiten zu kontaktieren, deren Zahlen täglich aktualisiert werden: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO); https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). COVID-19-SITUATION Letzte Änderung: 01.12.2022 Es herrscht keine Maskenpflicht, jedoch wird das Tragen von Masken an öffentlichen Orten empfohlen (Gov.uk 7.9.2022). Die Ukraine hat mit der fünften Impfphase begonnen. Es ist möglich, sich in Massenimpfungszentren impfen zu lassen. Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM o.D.). Mit der Einführung des Kriegsrechts wurde die verpflichtende Impfung für spezielle Gruppen aufgehoben (KP 7.9.2022). In der Ukraine kommen folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Moderna (GM o.D.). Wegen des Krieges kauft die Ukraine COVID-Impfstoffe nicht selbst ein, sondern erhält diese im Rahmen des COVAX-Mechanismus und im Rahmen humanitärer Hilfe (Interfax Ukraine 7.11.2022). Vor der Invasion galten ca. 37 % der ukrainischen Bevölkerung als vollständig geimpft (KP 7.9.2022). Mit Stand 27.11.2022 erhielten 1 Impfdosis 16.196.288 Personen. Eine zweite Impfdosis erhielten 15.382.284 Personen. 3.016.177 Personen erhielten eine Boosterimpfung (GM 27.11.2022). Kinder dürfen ab einem Alter von 12 Jahren geimpft werden und erhalten den Impfstoff Comirnaty (GM o.D.). In größeren Städten sind weniger als 3 % der Laboratorien, welche COVID-Tests auswerten, funktionsfähig. Deshalb werden Fälle nur bei stationären Patienten diagnostiziert (KP 7.9.2022). In ukrainischen Krankenhäusern sind derzeit ca. 10 % der für COVID-Patienten bereitgestellten Betten belegt. Insgesamt sind landesweit 40.000 Betten für COVID-Patienten vorgesehen (Interfax Ukraine 7.11.2022). Behandlungen finden sehr eingeschränkt statt, da die Krankenhäuser mit Verwundeten überfüllt sind (KP 7.9.2022). […] Politische Lage Letzte Änderung: 01.12.2022 Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.2.2022). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 24.2.2022). Staatsoberhaupt ist seit
- Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.2.2022; vgl. President.gov o.D.). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
- März und
- April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit
- März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 7.2.2022; vgl. Gov.ua o.D.). Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.2.2022). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 24.2.2022). Staatsoberhaupt ist seit
- Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.2.2022; vergleiche President.gov o.D.). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
- März und
- April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Seit
- März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 7.2.2022; vergleiche Gov.ua o.D.). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 24.2.2022). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
- Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vgl. OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 %. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vgl. Standard 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei 'Diener des Volkes' 43,16 % der Stimmen bzw. 254 von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform 'Für das Leben' 13,05 % bzw. 43 Sitze, 'Vaterland' 8,18 % bzw. 26 Sitze, 'Europäische Solidarität' (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei 'Stimme' 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vgl. FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 24.2.2022; vgl. OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 24.2.2022). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 24.2.2022). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
- Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vergleiche OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 %. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vergleiche Standard 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei 'Diener des Volkes' 43,16 % der Stimmen bzw. 254 von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform 'Für das Leben' 13,05 % bzw. 43 Sitze, 'Vaterland' 8,18 % bzw. 26 Sitze, 'Europäische Solidarität' (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei 'Stimme' 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vergleiche FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 24.2.2022; vergleiche OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 24.2.2022). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt.
diesem Gesetz müssen Parteien mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, um für die staatliche Finanzierung berücksichtigt zu werden. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen. Die Kommunistische Partei ist in der Ukraine verboten (FH 24.2.2022). Im Mai 2022 unterzeichnete Präsident Selensky ein Gesetz, welches russlandfreundliche politische Parteien verbietet. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform 'Für das Leben' (RFE/RL 14.5.2022; vgl. KP 4.5.2022). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt.
diesem Gesetz müssen Parteien mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, um für die staatliche Finanzierung berücksichtigt zu werden. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen. Die Kommunistische Partei ist in der Ukraine verboten (FH 24.2.2022). Im Mai 2022 unterzeichnete Präsident Selensky ein Gesetz, welches russlandfreundliche politische Parteien verbietet. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform 'Für das Leben' (RFE/RL 14.5.2022; vergleiche KP 4.5.2022). Die nach der 'Revolution der Würde' auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013/2014 und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt. Selenskys Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften oligarchischer Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Die relativ hohen Beliebtheitswerte Selenskys zu Beginn von dessen Präsidentschaft erlitten in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg einen Einbruch. Mit Beginn des Kriegs im Februar 2022 stieg der Beliebtheitsgrad des ukrainischen Präsidenten wieder (UA 11.4.2022; vgl. Meduza 4.5.2022). Am 23.6.2022 wurde der Ukraine von der EU der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat 8.11.2022).Die nach der 'Revolution der Würde' auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt. Selenskys Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften oligarchischer Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Die relativ hohen Beliebtheitswerte Selenskys zu Beginn von dessen Präsidentschaft erlitten in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg einen Einbruch. Mit Beginn des Kriegs im Februar 2022 stieg der Beliebtheitsgrad des ukrainischen Präsidenten wieder (UA 11.4.2022; vergleiche Meduza 4.5.2022). Am 23.6.2022 wurde der Ukraine von der EU der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat 8.11.2022). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.12.2022 Die Sicherheitslage in der Ukraine ist volatil (USDOS 20.10.2022; vgl. EDA 22.11.2022, Gov.uk 7.9.2022).Die Sicherheitslage in der Ukraine ist volatil (USDOS 20.10.2022; vergleiche EDA 22.11.2022, Gov.uk 7.9.2022). Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vgl. USDOS 20.10.2022). Jede Region entscheidet separat und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung entsprechender Maßnahmen (USDOS 20.10.2022). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 18.11.2022; vgl. ORF 15.11.2022). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Seit der Explosion auf der Krim-Brücke am 8.10.2022 bombardieren russische Streitkräfte städtische Zentren quer durch die Ukraine, wodurch Energieversorgungseinrichtungen stark in Mitleidenschaft gezogen wurden (GCR2P 1.12.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 22.11.2022). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.-4.12.2022 6.702 Zivilisten getötet und 10.479 Zivilisten verletzt. Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung wurden durch den Einsatz von Explosivwaffen mit großflächiger Wirkung verursacht, darunter Beschuss durch schwere Artillerie, Mehrfachraketenwerfer, Wurfgeschosse sowie Luftangriffe (UN-OHCHR 5.12.2022). Die vom UN-Menschenrechtsrat beauftragte Untersuchungskommission zur Ukraine dokumentierte Beweise für Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung, welche von russischen Streitkräften begangen wurden, beispielsweise willkürliche Angriffe, Folter sowie sexuelle Gewalt in den Regionen Kyjiw, Tschernihiw, Charkiw und Sumy (GCR2P 1.12.2022). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (Zeit.de 22.11.2022). Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vergleiche USDOS 20.10.2022). Jede Region entscheidet separat und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung entsprechender Maßnahmen (USDOS 20.10.2022). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 18.11.2022; vergleiche ORF 15.11.2022). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Seit der Explosion auf der Krim-Brücke am 8.10.2022 bombardieren russische Streitkräfte städtische Zentren quer durch die Ukraine, wodurch Energieversorgungseinrichtungen stark in Mitleidenschaft gezogen wurden (GCR2P 1.12.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 22.11.2022). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.-4.12.2022 6.702 Zivilisten getötet und 10.479 Zivilisten verletzt. Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung wurden durch den Einsatz von Explosivwaffen mit großflächiger Wirkung verursacht, darunter Beschuss durch schwere Artillerie, Mehrfachraketenwerfer, Wurfgeschosse sowie Luftangriffe (UN-OHCHR 5.12.2022). Die vom UN-Menschenrechtsrat beauftragte Untersuchungskommission zur Ukraine dokumentierte Beweise für Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung, welche von russischen Streitkräften begangen wurden, beispielsweise willkürliche Angriffe, Folter sowie sexuelle Gewalt in den Regionen Kyjiw, Tschernihiw, Charkiw und Sumy (GCR2P 1.12.2022). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (Zeit.de 22.11.2022). Der ukrainische Luftraum ist gesperrt. Eine Ausreise ist nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt (AA 22.11.2022). Die folgende Grafik stellt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.-25.11.2022 dar. Wie hier zu erkennen ist, ereigneten sich die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Juli und August 2022 (ACLED o.D.). Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.-25.11.2022 im Monatsverlauf
ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation) ACLED o.D. Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-25.11.2022 nach Regionen (Oblaste)
ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl) ACLED o.D. Die obige Tabelle illustriert, dass regional betrachtet die meisten Sicherheitsvorfälle/Todesopfer im Zeitraum 24.2.2022-25.11.2022 in Donezk geschahen, gefolgt von den Regionen Charkiw, Saporischschja, Cherson und Luhansk. Am wenigsten von Sicherheitsvorfällen/Todesopfern betroffen waren Tscherniwzi und Sakarpattja. Auch die folgende Grafik verdeutlicht, dass Donezk und Charkiw im Vergleich mit anderen ukrainischen Regionen die meisten Sicherheitsvorfälle hinnehmen mussten (ACLED o.D.). Den Großteil der Region Charkiw befreite die Ukraine im September 2022 (ISW 4.12.2022). Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in ukrainischen Regionen (Oblaste) mit mehr als 1.000 Vorfällen im Zeitraum 24.2.2022-25.11.2022 im Monatsverlauf
ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation) ACLED o.D. Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 19.10.2022). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 7.9.2022). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 19.10.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kremlin.ru 19.10.2022; vgl. BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (Stand 5.12.2022) (ISW 5.12.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 19.10.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kremlin.ru 19.10.2022; vergleiche BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (Stand 5.12.2022) (ISW 5.12.2022). Von Russland kontrollierte Gebiete der Ukraine (Stand 5.12.2022) ISW 5.12.2022 […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 15.10.2021 Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a). ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, womit der langjährige Prozess der Implementierung der Reform begonnen hat. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, welches u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, welche jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen ukrainischer Zivilgesellschaftsvertreter rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, welcher am
- Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 5.2021). 2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wiederherzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft. Durchgesetzt haben sich in erster Linie Kandidaten, welche bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde in Folge einer Gesetzesreform 2014 und der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen. In einer ersten Phase wurde die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem die über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurden mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) und der Qualifikations- und Disziplinarkommission neue Selbstverwaltungsorgane der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen zu Entlassungen. Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Staatsanwälte, welche im Durchschnitt je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt, trotz einer signifikanten Reduktion der Anzahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 5.2021). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vgl. FH 3.3.2021a). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vergleiche FH 3.3.2021a). […] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 13.12.2022 In Einklang mit § 4 des Gesetzes 'Über das System des Kriegsrechts' wurden in der Ukraine temporäre Militärverwaltungen eingerichtet (WR 29.9.2022; vgl. Standard 31.10.2022). Militärverwaltungen sind staatliche Organe und verfolgen unter anderem den Zweck, die Funktionsfähigkeit der Verfassung und der Gesetze zu gewährleisten; außerdem Maßnahmen für die Verteidigung, den Zivilschutz, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz der kritischen Infrastruktur sowie für die Bewahrung der Rechte, Freiheiten und der gesetzlichen Interessen der Bürger zu treffen und umzusetzen (WR 29.9.2022). In Einklang mit Paragraph 4, des Gesetzes 'Über das System des Kriegsrechts' wurden in der Ukraine temporäre Militärverwaltungen eingerichtet (WR 29.9.2022; vergleiche Standard 31.10.2022). Militärverwaltungen sind staatliche Organe und verfolgen unter anderem den Zweck, die Funktionsfähigkeit der Verfassung und der Gesetze zu gewährleisten; außerdem Maßnahmen für die Verteidigung, den Zivilschutz, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz der kritischen Infrastruktur sowie für die Bewahrung der Rechte, Freiheiten und der gesetzlichen Interessen der Bürger zu treffen und umzusetzen (WR 29.9.2022). Das Innenministerium ist für die innere Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Gesetzesvollzugsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für die Staatssicherheit im weiten Sinne, den nicht-militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, und der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Der Staatliche Grenzschutzdienst ist dem Innenministerium unterstellt und setzt staatliche Vorgaben hinsichtlich Grenzsicherheit um. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um (USDOS 12.4.2022). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalpolizei, welche nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan aufgebaut wurde. Mit November 2015 ersetzte die Nationalpolizei offiziell die aufgrund gravierender Korruptionsprobleme in der Bevölkerung stark diskreditierte 'Milizija'. Alle Mitglieder der Milizija hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen 'Re-Attestierungsprozess' samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalpolizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26 % der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, welche am
- November 2016 aufgrund des von ihr bemängelten Reformfortschrittes zurücktrat (ÖB 5.2021). Aktuell wird die Nationalpolizei von Klymenko Ihor Wolodymyrowytsch geleitet (NP o.D.). Das Gesetz 'Über die Nationalpolizei' sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalpolizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalpolizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Die Reform wurde nicht vollständig umgesetzt. Im Juni 2017 wurde das Projekt 'Detektive' gestartet: Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit Langem praktiziert, soll damit ein und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI) auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU) fallen (ÖB 5.2021). […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 02.11.2022
Artikel 28
der Verfassung ist Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren vor (§ 127). Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde oder durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz (WR 19.8.2022). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.; vgl. AA 30.5.2021). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert (CoE o.D.; vgl. AA 30.5.2021). Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 16 Besuche ab. Der letzte Besuch fand im August 2020 statt (CoE o.D.).
Artikel 28
der Verfassung ist Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren vor (Paragraph 127,). Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde oder durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz (WR 19.8.2022). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.; vergleiche AA 30.5.2021). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert (CoE o.D.; vergleiche AA 30.5.2021). Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 16 Besuche ab. Der letzte Besuch fand im August 2020 statt (CoE o.D.). Im September 2022 legte die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine ihren Zwischenbericht über Vorfälle in den Regionen Kyjiw, Tschernigiw, Charkiw und Sumy im Zeitraum Februar/März 2022 vor. Demzufolge wurden zwei Fälle von Misshandlungen russischer Soldaten durch ukrainische Streitkräfte festgestellt. Solche Fälle werden als selten eingestuft (UN-HRC 23.9.2022). Situation in Gebieten, welche nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen Aus den Teilen des ukrainischen Staatsgebiets, we