RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW255 2264375-1 Spruch, W255 2264375-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronal
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang: 1.
- Am 23.06.2022 nahm die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) telefonisch mit dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) Kontakt auf und ersuchte um Zusendung eines Formulars für die Beantragung von Arbeitslosengeld per Post. Dieses Formular wurde am selben Tag vom AMS an die BF verschickt und die BF schriftlich darüber belehrt, dass sie den ausgefüllten Antrag spätestens am 07.07.2022 postalisch an das AMS retournieren bzw. in den Postkasten der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS einwerfen müsse.1.
- Am 23.06.2022 nahm die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) telefonisch mit dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) Kontakt auf und ersuchte um Zusendung eines Formulars für die Beantragung von Arbeitslosengeld per Post. Dieses Formular wurde am selben Tag vom AMS an die BF verschickt und die BF schriftlich darüber belehrt, dass sie den ausgefüllten Antrag spätestens am 07.07.2022 postalisch an das AMS retournieren bzw. in den Postkasten der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS einwerfen müsse. 1.
- Die BF übermittelte dem AMS am 30.08.2022 den ausgefüllten Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.09.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 17 iVm. §§ 44 und 46 AlVG, ab dem 30.08.2022 Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am 30.08.2022 eingebracht habe. Daher stehe ihr (erst) ab 30.08.2022 Arbeitslosengeld zu. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.09.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG, ab dem 30.08.2022 Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am 30.08.2022 eingebracht habe. Daher stehe ihr (erst) ab 30.08.2022 Arbeitslosengeld zu. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 29.09.2022 Beschwerde. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.11.2022, GZ: WF 2022-0566-3-016051, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 02.09.2022, VN: XXXX , bestätigt. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.11.2022, GZ: WF 2022-0566-3-016051, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 02.09.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. 1.
- Mit Schreiben vom 19.12.2022 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 20.12.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 08.02.2023 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter der BF, dass die BF ihre Beschwerde vom 29.09.2022 sowie ihren Vorlageantrag vom 19.12.2022 zurückziehe.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Mit Bescheid des AMS vom 02.09.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 17 iVm. §§ 44 und 46 AlVG, ab dem 30.08.2022 Arbeitslosengeld gebührt. Mit Bescheid des AMS vom 02.09.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG, ab dem 30.08.2022 Arbeitslosengeld gebührt. Gegen diesen Bescheid vom 02.09.2022 erhob die BF mit Schriftsatz vom 29.09.2022 fristgerecht Beschwerde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.11.2022, GZ: WF 2022-0566-3-016051, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 02.09.2022, VN: XXXX , bestätigt.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.11.2022, GZ: WF 2022-0566-3-016051, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 02.09.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. Mit Schreiben vom 19.12.2022 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 20.12.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 08.02.2023 hat die BF ihre Beschwerde vom 29.09.2022 sowie ihren Vorlageantrag vom 19.12.2022 zurückgezogen. 2.
- Beweiswürdigung: Der unter
- angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Das Schreiben der BF vom 08.02.2023 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der BF offen, ihre Beschwerde vom 29.09.2022 und ihren Vorlageantrag vom 19.12.2022 zurückziehen zu wollen. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die BF hat ihre Beschwerde vom 29.09.2022 sowie ihren Vorlageantrag vom 19.12.2022 mit Schreiben vom 08.02.2023 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über den Vorlageantrag der BF entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2264375.1.00