Obsah (12)
Art. 133§ 68Art. 131§ 13§ 2§ 169f§ 6§ 24§ 54§ 12a§ 169g§ 13bRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW257 2243519-1 Spruch, W257 2243519-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist Richterin am XXXX und steht seit dem 01.10.1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde ursprünglich auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt, wobei ihr abgeschlossenes Betriebswirtschaftsstudium (Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften) ein Ernennungserfordernis dargestellt habe.
- Die Beschwerdeführerin ist Richterin am römisch 40 und steht seit dem 01.10.1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde ursprünglich auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt, wobei ihr abgeschlossenes Betriebswirtschaftsstudium (Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften) ein Ernennungserfordernis dargestellt habe.
- Mit Schreiben vom 01.03.2000 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Anrechnung ihres Zweitstudiums der Rechtswissenschaften gem. § 12 Abs. 3 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999 als sonstige Zeit zur Gänze. Dieses Studium hätte sie im Jahr 1982 begonnen und am 29.06.1998 abgeschlossen.
- Mit Schreiben vom 01.03.2000 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Anrechnung ihres Zweitstudiums der Rechtswissenschaften gem. Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, als sonstige Zeit zur Gänze. Dieses Studium hätte sie im Jahr 1982 begonnen und am 29.06.1998 abgeschlossen.
- Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.09.2004, Gz. XXXX , wurde der Antrag wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen. 3. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.09.2004, Gz. römisch 40 , wurde der Antrag wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 09.12.2004 Beschwerde
Art. 131Abs.
1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, da sie sich in Ihrem Recht auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages verletzt gesehen habe. 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 09.12.2004 Beschwerde
Artikel 131
, Absatz eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, da sie sich in Ihrem Recht auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages verletzt gesehen habe. 5. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 24.02.2006, Ra 2004/12/0205, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Die Frage der Zuständigkeit für die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei im Verfahren, mangels Vorliegen einer Angelegenheit
§ 13Abs.
2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), seit Inkrafttreten der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMF 2004 mit 01.05.2004 nach eben dieser Verordnung zu beurteilen. Dies war zu diesem Zeitpunkt der Unabhängige Finanzsenat als nachgeordnete Dienstelle
§ 2Abs.
2 zweiter Satz DVG.5. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 24.02.2006, Ra 2004/12/0205, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Die Frage der Zuständigkeit für die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei im Verfahren, mangels Vorliegen einer Angelegenheit
Paragraph 13, Absatz 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), seit Inkrafttreten der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMF 2004 mit 01.05.2004 nach eben dieser Verordnung zu beurteilen. Dies war zu diesem Zeitpunkt der Unabhängige Finanzsenat als nachgeordnete Dienstelle
Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Bundesfinanzgericht an Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten sei. Es sei immer die Rechtslage maßgebend, welche zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in Geltung stehe und mit der Besoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 (gemeint wohl GehG 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015), sei das System des Vorrückungsstichtages von dem System des Besoldungsdienstalters abgelöst worden. Auf das Besoldungsdienstalter seien Zeiten eines Studiums nicht anzurechnen. Aus diesem Grund sei ihr Antrag vom 01.03.2000 abzuweisen.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Bundesfinanzgericht an Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten sei. Es sei immer die Rechtslage maßgebend, welche zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in Geltung stehe und mit der Besoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, (gemeint wohl GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,), sei das System des Vorrückungsstichtages von dem System des Besoldungsdienstalters abgelöst worden. Auf das Besoldungsdienstalter seien Zeiten eines Studiums nicht anzurechnen. Aus diesem Grund sei ihr Antrag vom 01.03.2000 abzuweisen.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass ihr Zweitstudium besoldungsrechtlich unberücksichtigt geblieben sei, weil dessen Abschluss erst nach Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgt sei. Laut geltender Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte ihr Zweitstudium der Rechtswissenschaften in Ausmaß von (höchstens) fünf Jahren voll angerechnet werden müssen.
§ 169fAbs. 3 Geh
G 1956 hätten bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren erfolgen müssen.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass ihr Zweitstudium besoldungsrechtlich unberücksichtigt geblieben sei, weil dessen Abschluss erst nach Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgt sei. Laut geltender Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte ihr Zweitstudium der Rechtswissenschaften in Ausmaß von (höchstens) fünf Jahren voll angerechnet werden müssen.
Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG 1956 hätten bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren erfolgen müssen.
- In einem Parallelverfahren (GZ: BMF-00649811/016-BFG/2021) wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 30.03.2021, Parteiengehör hinsichtlich amtswegiger Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gewährt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 17.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Entsprechend der Geschäftsverteilung wurde die Sache der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 28.11.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht, nach Darlegung seiner sich aufgrund des Gerichtsaktes ergebenden Rechtsmeinung, die belangte Behörde zur Übermittlung eines Kopienaktes zum Parallelverfahren (GZ: BMF-00649811/016-BFG/2021) über die amtswegiger Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG 1956 der Beschwerdeführerin sowie einer Berechnung einer etwaigen Bezugsnachzahlung auf.
- Mit Schreiben vom 28.11.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht, nach Darlegung seiner sich aufgrund des Gerichtsaktes ergebenden Rechtsmeinung, die belangte Behörde zur Übermittlung eines Kopienaktes zum Parallelverfahren (GZ: BMF-00649811/016-BFG/2021) über die amtswegiger Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 der Beschwerdeführerin sowie einer Berechnung einer etwaigen Bezugsnachzahlung auf. Zusammengefasst käme das Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund seiner zu diesem Zeitpunkt vorliegende Rechtsmeinung zum Ergebnis, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin um 188 Tage zu verbessern sei und diese Verbesserung zu einer Bezugsnachzahlung ab den 01.03.1997 führen würde.
- Mit Stellungnahme vom 16.12.2022 schloss sich die belangte Behörde der vorläufigen Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes an, übermittelte die angeforderten Unterlagen und berechnete die Bezugsnachzahlung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.03.1997 bis 31.12.2022 auf € 22.493,
- Mit Schreiben vom 12.01.2023 wurde der Verfahrensstand samt Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.12.2022 der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör weitergeleitet.
- Mit Stellungnahme vom 01.02.2023 schloss sich die Beschwerdeführerin ebenfalls der vorläufigen Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes an und verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung, soweit ihr Besoldungsdienstalter um 188 Tage verbessert werde und sie für den Zeitraum von 01.03.1997 bis 31.12.2022 eine Bezugsnachzahlung von € 22.493,98 zugesprochen erhalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Richterin am XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Die Beschwerdeführerin steht als Richterin am römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie hat am XXXX ihr
- Lebensjahr vollendet. Sie hat am römisch 40 ihr
- Lebensjahr vollendet. Sie wurde mit Bescheid vom 01.10.1993 in ein öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt. Dabei stellte ihr Diplomabschluss in Betriebswirtschaftslehre im Jahr 1985, ein Ernennungserfordernis für ihre Ernennung in die Verwendungsgruppe A1 dar. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 01.03.2000 einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages aufgrund ihres Diplomabschlusses in Rechtswissenschaften am 02.07.
- Mit hier bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin am
- März 2021 als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 30.03.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das vorläufige Ergebnis hinsichtlich einer amtswegigen Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung
§ 169fAbs. 1 Geh
G. Mit Schreiben vom 30.03.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das vorläufige Ergebnis hinsichtlich einer amtswegigen Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung
Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG. Die Beschwerdeführerin weist nach Vollendung ihres
- Lebensjahres (11.09.1977) folgende Vordienstzeiten auf: Datum (von…bis…) Bezeichnung der Tätigkeit J M T 11.09.1977 – 31.08.1980 Sonstige Zeit 2 11 21 01.09.1980 – 30.06.1981 Studium an einer höheren Schule 0 10 0 01.07.1981 – 30.06.1985 Studium an einer Universität 4 0 0 01.07.1985 – 27.12.1989 Sonstige Zeit 4 5 27 28.12.1989 – 30.09.1993 Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft 3 9 3 Mit rechtskräftigen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14.09.1993, GZ: GA 2/2- 25 769/30/93 wurde ihr Vorrückungsstichtag mit 09.12.1987 festgestellt. Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG 1956 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf 8.455,8334 Tage (23 Jahre, 2 Monate, 1 Tag).Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG 1956 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 auf 8.455,8334 Tage (23 Jahre, 2 Monate, 1 Tag). Die Bezugsdifferenz zwischen ihren tatsachlich erhaltenen Bezügen und der ihr theoretisch zugestandenen Bezüge, wenn ihr Vorrückungsstichtag (Besoldungsdienstalter) ab dem 01.03.1997 um + 188 Tage verbessert gewesen wäre, beträgt für den Zeitraum von 01.03.1997 bis 31.12.2022 insgesamt € 22.493,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt des anhängigen Verfahrens in Verbindung mit dem Verwaltungsakt des von der belangten Behörde geführten Parallelverfahrens über die amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG 1956.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt des anhängigen Verfahrens in Verbindung mit dem Verwaltungsakt des von der belangten Behörde geführten Parallelverfahrens über die amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG
- Die Höhe der Bezugsdifferenz zwischen tatsächlich erhaltenem Bezug und ihr zustehenden Bezug, wenn ihr Vorrückungsstichtag (Besoldungsdienstalter) ab dem 01.03.1997 um + 188 Tage verbessert gewesen wäre, ergibt sich aus den Berechnung aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.12.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, auf welche durch die Beschwerdeführer explizit verzichtet wurde, abgesehen werden. 3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde [Spruchpunkt A) I)]3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde [Spruchpunkt A) römisch eins)] 3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG 1956 in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt: „Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse § 169c.
(1)Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.Paragraph 169 c,
(1)Alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.
(2)Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten oder wurde sie oder er während des Monats in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt einer einzigen Verwendungsgruppe erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015. (Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 58/2019)Anmerkung, Absatz 2 a bis 2 c aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,)
(3)Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des
- Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am
- Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgebend. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
(4)Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
(4)Das nach Absatz 3, festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
(5)Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.
(5)Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Absatz 3, um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.
(6)Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab
- März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach § 3 Abs.
- Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.
(6)Das nach den Absatz 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach Paragraph 3, Absatz 2, Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.
(6a)Das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Dienstbehörde hat
Abs. 6 für Zeiten vor dem
- März 2015 ausschließlich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 (
- Februar 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 ausgeschlossen wurde. § 8 ist daher ausschließlich in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem
- März 2015 ausschließlich das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.
(6a)Das nach den Absatz 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Dienstbehörde hat
Absatz 6, für Zeiten vor dem
- März 2015 ausschließlich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 (
- Februar 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, ausgeschlossen wurde. Paragraph 8, ist daher ausschließlich in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem
- März 2015 ausschließlich das nach den Absatz 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.
(6b)Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. März 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. März 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:1. um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppena) A 1 (§ 28 Abs. 1),
- b)M BO 1 und M ZO 1,
- c)PT 1 und PF 1,2. um sechs Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppena) A 1 (§ 28 Abs. 3),
- b)M BO 2 und M ZO 2,
- c)Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten, L 1 und PH 2,
- d)K 1 und K 2,3. um vier Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppena) Prokuraturanwältinnen und -anwälte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme jener der Dienstklassen,
- b)Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, L PH, PH 1, L 2a und PH 3c) A der Vorrückungsklasse,4. um zwei Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppena) A 2 bis A 7,
- b)E 1, E 2a, E 2b, E 2c,
- c)M BUO, M ZUO, M ZO 3,
- d)PT 2 bis PT 9 sowie PF 2 bis PF 6,
- e)L 2b und L 3,
- f)der Vorrückungsklasse mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A
(6b)Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. März 2015 ist das nach den Absatz 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. März 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:, 1. um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen,
- a)A 1 (Paragraph 28, Absatz eins,),,
- b)M BO 1 und M ZO 1,,
- c)PT 1 und PF 1,, 2. um sechs Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen,
- a)A 1 (Paragraph 28, Absatz 3,),,
- b)M BO 2 und M ZO 2,,
- c)Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten, L 1 und PH 2,,
- d)K 1 und K 2,, 3. um vier Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen,
- a)Prokuraturanwältinnen und -anwälte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme jener der Dienstklassen,,
- b)Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, L PH, PH 1, L 2a und PH 3,
- c)A der Vorrückungsklasse,, 4. um zwei Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen,
- a)A 2 bis A 7,,
- b)E 1, E 2a, E 2b, E 2c,,
- c)M BUO, M ZUO, M ZO 3,,
- d)PT 2 bis PT 9 sowie PF 2 bis PF 6,,
- e)L 2b und L 3,,
- f)der Vorrückungsklasse mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. März 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge.
(7)Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)1. in einer akademischen Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 2) um ein Jahr und sechs Monate,2. in den Verwendungsgruppena) des Allgemeinen Verwaltungsdienstes A 2,
- b)des militärischen Dienstes M ZO 3,
- c)der Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,
- d)des Krankenpflegedienstes K 3 und K 4,
- e)der Fernmeldebehörde PF 2, PF 3 und PF 4,
- f)des Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4,
- g)Beamte der Allgemeinen Verwaltung B,
(7)Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe), 1. in einer akademischen Verwendungsgruppe (Paragraph 12 a, Absatz 2,) um ein Jahr und sechs Monate,, 2. in den Verwendungsgruppen,
- a)des Allgemeinen Verwaltungsdienstes A 2,,
- b)des militärischen Dienstes M ZO 3,,
- c)der Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,,
- d)des Krankenpflegedienstes K 3 und K 4,,
- e)der Fernmeldebehörde PF 2, PF 3 und PF 4,,
- f)des Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4,,
- g)Beamte der Allgemeinen Verwaltung B, um sechs Monate und3. in allen anderen Fällen um ein Jahr.um sechs Monate und, 3. in allen anderen Fällen um ein Jahr.
(8)Der erstmalige Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überleitung nach Abs. 6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats
Abs. 7 verbessert.
(8)Der erstmalige Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überleitung nach Absatz 6, bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats
Absatz 7, verbessert.
(9)Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung, außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage im alten Besoldungssytem gebührt der Beamtin oder dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage nach Abs. 8 eine ruhegenussfähige Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2 im Ausmaß von monatlich1. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 1 dem Dreifachen2. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 2 einem Drittel sowie3. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 3 dem Einfachen
(9)Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung, außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage im alten Besoldungssytem gebührt der Beamtin oder dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage nach Absatz 8, eine ruhegenussfähige Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach Paragraph 3, Absatz 2, im Ausmaß von monatlich,
- in den Verwendungsgruppen nach Absatz 7, Ziffer eins, dem Dreifachen,
- in den Verwendungsgruppen nach Absatz 7, Ziffer 2, einem Drittel sowie,
- in den Verwendungsgruppen nach Absatz 7, Ziffer 3, dem Einfachen des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw. bis zum erstmaligen Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen. Bei einer Prokuraturanwältin oder einem Prokuraturanwalt, der oder dem ein Gehalt nach § 16 Abs. 2 des Finanzprokuraturgesetzes (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, gebührt, wird die Wahrungszulage abweichend von Z 1 mit 60% des Fehlbetrags bemessen.des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw. bis zum erstmaligen Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen. Bei einer Prokuraturanwältin oder einem Prokuraturanwalt, der oder dem ein Gehalt nach Paragraph 16, Absatz 2, des Finanzprokuraturgesetzes (ProkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, gebührt, wird die Wahrungszulage abweichend von Ziffer eins, mit 60% des Fehlbetrags bemessen.
(10)Ab Anfall der großen Dienstalterszulage oder des Gehalts der höchsten Gehaltsstufe, wenn für die jeweilige Verwendungsgruppe keine Dienstalterszulage vorgesehen ist, gilt die Zielstufe jedenfalls als erreicht. Mit Erreichen der Zielstufe entfallen alle allfälligen Wahrungszulagen. Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
- die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und,
- die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und,
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
- der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
- des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung,
- der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und,
- des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
- im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
- im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit,
- im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und,
- im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8)Bei der Beamtin oder dem Beamten,
- deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
- die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
(8)Bei der Beamtin oder dem Beamten,,
- deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins, 2, oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und,
- die oder der Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden, hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen. Vergleichsstichtag § 169g.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.1994 Seite 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
- § 12 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
- § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
- § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
- § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:,
- Paragraph 12, in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,,
- Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,,
- Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,,
- Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und,
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis
- treten an Stelle der vor Vollendung des
- Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom
- Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;
- sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, diea) zwischen dem Ablauf des
- August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, undb) dem Ablauf des
- Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5, eins Punkt t, r, e, t, e, n an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.1994 Seite 12, liegenden Zeiten;, 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die,
- a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und,
- b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, diea) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oderb) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;, 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die,
- a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder,
- b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 6
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem
- September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;,
- sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;,
- sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem
- März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;,
- sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4)Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5)Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6)Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen
Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“
(6)Soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen
Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“ § 12 GehG 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 lautet wie folgt:Paragraph 12, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, lautet wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des
- Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
- sonstige Zeiten,a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des
- Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:,
- die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,,
- sonstige Zeiten,, a) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,, b) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:1. die Zeit, diea) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oderb) im Lehrberufaa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oderbb) an der Akademie der bildenden Künste odercc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oderdd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
(2)
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:, 1. die Zeit, die,
- a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder,
- b)im Lehrberuf,
- aa)an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder,
- bb)an der Akademie der bildenden Künste oder,
- cc)an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder,
- dd)an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zurückgelegt worden ist;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;4. die Zeita) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
- b)der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
- c)der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
- d)der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums
Abschnitt I
a VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
- e)einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,
- f)einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 6
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung
Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
- die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamtena) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oderb) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1,zurückgelegt worden ist;,
- die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;,
- die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;,
- die Zeit, a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder der Einführung in das praktische Lehramt,, b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),, c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,, d) der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2 d VBG in der bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums
Abschnitt römisch eins a VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,,
- e)einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, anzuwenden waren,,
- f)einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,, g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung
Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;, 5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten,
- a)in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder,
- b)in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b,ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;, 6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiumsa) an einer höheren Schule oderb) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für SozialarbeitK 2 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums,
- a)an einer höheren Schule oder,
- b)- solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;7. die Zeita) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
- b)eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium
Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,
- c)eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1,bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;, 7. die Zeit,
- a)eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,,
- b)eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in Litera a, vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium
Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,, c) eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;,
- die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;
- die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer FachhochschuleM BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;,
- die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule (Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in der Verwendungsgruppe A1 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.(Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,), das für den Beamten in der Verwendungsgruppe A1 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.
(2a)Die Anrechnung eines Studiums
Abs. 2 Z 8 umfasst
- bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
- bei Diplomstudien
§ 54Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (Uni
StG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
- bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
- bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
- bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
- bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
(2a)Die Anrechnung eines Studiums
Absatz 2, Ziffer 8, umfasst,
- bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;,
- bei Diplomstudien
Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;,
- bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;,
- bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des Paragraph 77, Absatz 2, UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;,
- bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Ziffer eins bis Ziffer 4, ergeben würde;,
- bei Studien, auf die keine der Ziffer eins bis Ziffer 5, zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
(2b)Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oderb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
(2b)Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und, 1.
- a)war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder,
- b)wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist
Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist
Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauerist
Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,, 2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist
Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(2c)Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(2c)Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Absatz 2 a, Ziffer 3, vorgesehene Höchstausmaß.
(2d)Das Doktoratsstudium ist
Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(2d)Das Doktoratsstudium ist
Absatz 2, Ziffer 8, in der nach den Absatz 2 b, oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(2e)Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom
- Jänner bis zum
- Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom
- Juli bis zum
- Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der
- Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der
- Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2e)Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom
- Jänner bis zum
- Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom
- Juli bis zum
- Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der
- Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der
- Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2f)Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann
(2f)Soweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
- bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder
- nach dem
- Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom
- 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder
- bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind,
- bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie,
- bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder,
- nach dem
- Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom
- 1964, 1229 aus 1964,, geschlossen worden ist, oder,
- bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind,,
- bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
(3)Zeiten
Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
- in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
- in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
- in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.
(3)Zeiten
Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:,
- in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,,
- in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und,
- in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.
(3a)Zeiten
Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
- soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
- der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
(3a)Zeiten
Absatz 3, sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,,
- soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Absatz 3,, nach Paragraph 26, Absatz 3, oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und,
- der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
(4)Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
- die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
- die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(4)Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:,
- die Zeit, die nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera e, oder f oder nach Absatz 2 f, zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,,
- die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,,
- die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(6)Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
§ 12afür die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie1.
in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
- in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
- in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(6)Die im Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie,
- in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;,
- in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;,
- in den Fällen der Ziffer eins und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(7)Die
Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
(7)Die
Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 und Absatz 3 und 3 a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.
(8)Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 114 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen
Abs. 2 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(8)Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des Paragraph 114, Absatz eins, - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen
Absatz 2, Ziffer 7, oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(9)Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
(10)Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 5 bis 9 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 7 und 8 anzuwenden.
(10)Wird ein Beamter in eine der im Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 5 bis 9 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Absatz 4, 7 und 8 anzuwenden.
(11)Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist,1. das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt, oder2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
(11)Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist,,
- das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt, oder,
- das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder 9 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.“erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 8, oder 9 oder der Absatz 2 a bis 2 e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.“ 3.1.
- Vorweg ist festzuhalten, dass sich aufgrund der langen Zeitspanne zwischen einbringen des verfahrenseinleitenden Antrages am 01.03.2000 und der hier in Beschwerde gezogenen Erledigung vom 25.03.2021 sich komplexe verfahrensrechtliche Fragen stellen. Trotz der langen Zeitspanne hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt, das heißt genau genommen das im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht zugrunde zu legen (siehe VwGH 28.06.1994, 93/04/0238; 16.04.1998, 98/05/0040; 04.09.2003, 2003/17/0124, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen hingegen insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung [oder etwa der mündlichen Verhandlung oder des Eintritts der Rechtskraft (siehe VwSlg 9536 A/1978), sodass an der maßgeblichen Rechtslage auch der Umstand nichts ändern kann, dass eine Änderung der Rechtslage nur deshalb noch vor der behördlichen Entscheidung eingetreten ist, weil die Behörde ihre Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG verletzt hat] (siehe VwGH 26.06.1990, 90/05/0017; 04.11.1996, 96/10/0148; 19.02.2003, 2002/12/0324; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 77 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).3.1.
- Vorweg ist festzuhalten, dass sich aufgrund der langen Zeitspanne zwischen einbringen des verfahrenseinleitenden Antrages am 01.03.2000 und der hier in Beschwerde gezogenen Erledigung vom 25.03.2021 sich komplexe verfahrensrechtliche Fragen stellen. Trotz der langen Zeitspanne hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt, das heißt genau genommen das im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht zugrunde zu legen (siehe VwGH 28.06.1994, 93/04/0238; 16.04.1998, 98/05/0040; 04.09.2003, 2003/17/0124, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen hingegen insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung [oder etwa der mündlichen Verhandlung oder des Eintritts der Rechtskraft (siehe VwSlg 9536 A/1978), sodass an der maßgeblichen Rechtslage auch der Umstand nichts ändern kann, dass eine Änderung der Rechtslage nur deshalb noch vor der behördlichen Entscheidung eingetreten ist, weil die Behörde ihre Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG verletzt hat] (siehe VwGH 26.06.1990, 90/05/0017; 04.11.1996, 96/10/0148; 19.02.2003, 2002/12/0324; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 77 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Auch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (siehe VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht; siehe VwGH 17.10.2001, 99/12/0043). Auch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (siehe VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht; siehe VwGH 17.10.2001, 99/12/0043). Für gegenständlichen Fall bedeutet das: 3.
- Die Beschwerdeführerin stellte mit verfahrenseinleitenden Schreiben den Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages aufgrund ihres Diplomabschlusses in Rechtswissenschaften und wollte somit eine Anrechnung ihres zweiten Diplomabschlusses bei der belangten Behörde erwirken. Im zweiten Verfahrensgang kam die belangte Behörde diesem Antrag erst im Zuge der Umsetzung der
- Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 nach und wies den Antrag als unbegründet ab. Gleichzeitig leitete die belangte Behörde die amtswegiger Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG 1956 der Beschwerdeführerin ein. 3.
- Die Beschwerdeführerin stellte mit verfahrenseinleitenden Schreiben den Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages aufgrund ihres Diplomabschlusses in Rechtswissenschaften und wollte somit eine Anrechnung ihres zweiten Diplomabschlusses bei der belangten Behörde erwirken. Im zweiten Verfahrensgang kam die belangte Behörde diesem Antrag erst im Zuge der Umsetzung der
- Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, nach und wies den Antrag als unbegründet ab. Gleichzeitig leitete die belangte Behörde die amtswegiger Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 der Beschwerdeführerin ein. Dieses Vorgehen ist aufgrund der Aktenlage und den Erläuterungen der belangten Behörde wegen der übermäßig langen Verfahrensdauer zwar nachvollziehbar, widerspricht aber klar dem Gesetzeswortlaut des § 169f Abs. 3 GehG
- Darin wird normiert, dass bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags oder der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Genau dieser Sachverhalt liegt in gegenständlicher Konstellation vor. Dieses Vorgehen ist aufgrund der Aktenlage und den Erläuterungen der belangten Behörde wegen der übermäßig langen Verfahrensdauer zwar nachvollziehbar, widerspricht aber klar dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG
- Darin wird normiert, dass bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags oder der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Genau dieser Sachverhalt liegt in gegenständlicher Konstellation vor. Weiter ist der Anspruch über das Besoldungsdienstalter, nämlich betreffend das Ausmaß der anzurechnenden Vordienstzeiten, als solches nicht teilbar (siehe VwGH 06.11.2019, Ra 2019/12/0045). Daher hat die belangte Behörde
§ 169fAbs. 3 und 4 Geh
G 1956 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin im Rahmen des durch ihren Antrag vom 01.03.2000 eingeleitete Verfahren des Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 bescheidmäßig festzustellen. Weiter ist der Anspruch über das Besoldungsdienstalter, nämlich betreffend das Ausmaß der anzurechnenden Vordienstzeiten, als solches nicht teilbar (siehe VwGH 06.11.2019, Ra 2019/12/0045). Daher hat die belangte Behörde
Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG 1956 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin im Rahmen des durch ihren Antrag vom 01.03.2000 eingeleitete Verfahren des Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 bescheidmäßig festzustellen. Mit anderen Worten beantragte die Beschwerdeführerin am 01.03.2000 die Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten. Somit war zum Zeitpunkt der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 das gegenständliche Verfahren bereits bei der belangten Behörde anhängig. Die belangte Behörde bzw. nun das Bundesverwaltungsgericht, muss deshalb den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2000 auf Anrechnung ihres zweiten Studiums und die Umsetzung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 in einem Verfahren bzw. mit einer Erledigung (eine Teilerledigung wäre natürlich denkbar) abhandeln. Würde der hier in Beschwerde gezogene abweisende Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen, würde aufgrund des § 169f Abs. 3 GehG 1956 eine entschiedene Sache (res judicata) auch für die Umsetzung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 vorliegen und eine Erledigung einer amtswegigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG 1956 müsste die Rechtskraft des abweisenden Bescheides durchbrechen. Eine solche Rechtskraftdurchbrechung ist aber vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, noch hätte sich eine Änderung der Rechtssache ergeben, indem sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage zwischen den hier bekämpften abweisenden Bescheid und der zukünftigen Erledigung der amtswegigen Neufestsetzung geändert hätte. Mit anderen Worten beantragte die Beschwerdeführerin am 01.03.2000 die Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten. Somit war zum Zeitpunkt der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, das gegenständliche Verfahren bereits bei der belangten Behörde anhängig. Die belangte Behörde bzw. nun das Bundesverwaltungsgericht, muss deshalb den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2000 auf Anrechnung ihres zweiten Studiums und die Umsetzung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, in einem Verfahren bzw. mit einer Erledigung (eine Teilerledigung wäre natürlich denkbar) abhandeln. Würde der hier in Beschwerde gezogene abweisende Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen, würde aufgrund des Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG 1956 eine entschiedene Sache (res judicata) auch für die Umsetzung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, vorliegen und eine Erledigung einer amtswegigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 müsste die Rechtskraft des abweisenden Bescheides durchbrechen. Eine solche Rechtskraftdurchbrechung ist aber vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, noch hätte sich eine Änderung der Rechtssache ergeben, indem sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage zwischen den hier bekämpften abweisenden Bescheid und der zukünftigen Erledigung der amtswegigen Neufestsetzung geändert hätte. Zusammengefasst hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des § 169f Abs. 3 GehG 1956, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2000 auf Anrechnung ihres zweiten Studiums und die Umsetzung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, gesammelt abzusprechen, da dies bereits von der belangten Behörde im hier bekämpften Bescheid hätte erfolgen müssen. Zusammengefasst hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG 1956, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2000 auf Anrechnung ihres zweiten Studiums und die Umsetzung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, gesammelt abzusprechen, da dies bereits von der belangten Behörde im hier bekämpften Bescheid hätte erfolgen müssen. 3.
- Zum Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages vom 01.03.2000 bzw. in der aktuellen Diktion des GehG 1956, zur Anrechnung des zweiten Studiums an ihr Besoldungsdienstalter. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden (siehe 3.1.2.). Aufgrund der gleichzeitigen Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin und der verpflichtenden Umsetzung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, ist das nun geltende „Besoldungsdienstaltersystem“ auf den verfahrenseinleitenden Antrag anzuwenden. Dies erfolgt unter Zuhilfenahme des Vergleichsstichtages
§ 169gGeh
G
- Mit Verweis auf § 169g Abs. 1 Z 1 GehG 1956 der die Anwendung des § 12 GehG 1956 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007 normiert, bleibt festzuhalten, dass die Anrechnung eines „zweiten“ Studiums im aktuell gültigen „Besoldungsdienstaltersystem“ nicht vorgesehen ist. Somit ist der Antrag auf Anrechnung des „zweiten“ Studiums der Beschwerdeführerin abzuweisen. 3.
- Zum Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages vom 01.03.2000 bzw. in der aktuellen Diktion des GehG 1956, zur Anrechnung des zweiten Studiums an ihr Besoldungsdienstalter. , Das Bundesverwaltungsgericht hat immer die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden (siehe 3.1.2.). Aufgrund der gleichzeitigen Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin und der verpflichtenden Umsetzung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, ist das nun geltende „Besoldungsdienstaltersystem“ auf den verfahrenseinleitenden Antrag anzuwenden. Dies erfolgt unter Zuhilfenahme des Vergleichsstichtages
Paragraph 169 g, GehG
- Mit Verweis auf Paragraph 169 g, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 der die Anwendung des Paragraph 12, GehG 1956 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, normiert, bleibt festzuhalten, dass die Anrechnung eines „zweiten“ Studiums im aktuell gültigen „Besoldungsdienstaltersystem“ nicht vorgesehen ist. Somit ist der Antrag auf Anrechnung des „zweiten“ Studiums der Beschwerdeführerin abzuweisen. 3.
- Zur Umsetzung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 und Feststellung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin.3.
- Zur Umsetzung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, und Feststellung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin weist folgende nach Vollendung ihres
- Lebensjahres (11.09.1977) bis zum Tag vor der Anstellung (01.10.1993) liegende
§ 169gAbs. 2 und Abs. 3 Geh
G 1956 zu berücksichtigende Vordienstzeiten auf:Die Beschwerdeführerin weist folgende nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (11.09.1977) bis zum Tag vor der Anstellung (01.10.1993) liegende
Paragraph 169 g, Absatz 2 und Absatz 3, GehG 1956 zu berücksichtigende Vordienstzeiten auf: Datum (von…bis…) Bezeichnung der Tätigkeit J M T 11.09.1977 – 31.08.1980 Sonstige Zeiten 2 11 21 01.09.1980 – 30.06.1981 Studium an einer höheren Schule 0 10 0 01.07.1981 – 30.06.1985 Studium an einer Universität 4 0 0 01.07.1985 – 27.12.1989 Sonstige Zeiten 4 5 27 28.12.1989 – 30.09.1993 Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft 3 9 3 Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die angeführten Zeiten zwischen dem 14. Geburtstag und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt insgesamt 7 Jahre, 5 Monate und 18 Tage. Diese sonstigen Zeiten sind
§ 169gAbs. 2 Z 3 Geh
G 1956 in Verbindung mit § 113 Abs. 5 GehG 1956 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004, ohne Obergrenze zur Hälfte zu berücksichtigen. Diese sonstigen Zeiten sind
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG 1956 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, ohne Obergrenze zur Hälfte zu berücksichtigen.
§ 169gAbs. 4 Geh
G 1956 sind die zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages nur insoweit zur Hälfte anzurechnen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Somit sind 3 Jahre, 5 Monate und 18 Tage zur Hälfte anzurechnen.
Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG 1956 sind die zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages nur insoweit zur Hälfte anzurechnen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Somit sind 3 Jahre, 5 Monate und 18 Tage zur Hälfte anzurechnen. So wie beim Vorrückungsstichtag ist
§ 169gAbs. 5 Geh
G 1956 auch bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages ein Überstellungsverlust von bis zu 4 Jahren bei den davon betroffenen Zeiten in Abzug zu bringen. So wie beim Vorrückungsstichtag ist
Paragraph 169 g, Absatz 5, GehG 1956 auch bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages ein Überstellungsverlust von bis zu 4 Jahren bei den davon betroffenen Zeiten in Abzug zu bringen. Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis voranzustellen: Vordienstzeiten J M T Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten: 8 7 3 Sonstige Zeiten (bereits halbiert): 1 8 24 Abzuziehender Überstellungsverlust: - 4 - 0 - 0 Insgesamt dem Tag der Ernennung (01.10.1993) voranzustellen: 6 3 27 Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag: 04.06.1987 Die Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin (09.12.1987) und dem festgestellten Vergleichsstichtag (04.06.1987) beträgt somit + 188 Tage (6 Monate und 8 Tage). Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung nach § 168c GehG 1956 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf 23 Jahre, 2 Monate, 1 Tag. Durch die soeben errechnete Verbesserung beläuft sich das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin aufgrund der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, zum Ablauf des 28.02.2015 auf 23 Jahre, 8 Monate 9 Tage. Die Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin (09.12.1987) und dem festgestellten Vergleichsstichtag (04.06.1987) beträgt somit + 188 Tage (6 Monate und 8 Tage). Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 168 c, GehG 1956 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 auf 23 Jahre, 2 Monate, 1 Tag. Durch die soeben errechnete Verbesserung beläuft sich das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin aufgrund der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, zum Ablauf des 28.02.2015 auf 23 Jahre, 8 Monate 9 Tage. 3.
- Zur Nachzahlung [Spruchpunkt A) II)]3.
- Zur Nachzahlung [Spruchpunkt A) römisch zwei)] Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung
§ 169fAbs. 4 Geh
G 1956 ergeben, wurden vom Gesetzgeber der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 rückwirkend (siehe § 169f Abs. 6 Z 1 GehG 1956) im positiven innerstaatlichen Recht neu geschaffen. Die Geltendmachung exakt dieser Ansprüche war einer Beamtin vor Herausgabe der genannten Novelle nicht möglich. Dennoch folgt aus § 169f Abs. 6 letzter Satz GehG 1956, dass der Gesetzgeber dieser Novelle § 13b GehG 1956 (der auch seinem Wortlaut nach nicht auf die Möglichkeit, den Anspruch überhaupt geltend zu machen, abstellt) auf derartige Ansprüche grundsätzlich (und auf Ansprüche in Fällen des Abs. 3 erster Satz im Besonderen) angewendet wissen wollte. § 13b GehG 1956 ist daher maßgeblich (siehe VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0039). Vor diesem Hintergrund war die
§ 13bGeh
G 1956 für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nicht unter Zugrundelegung eines etwaigen späteren Nachzahlungsantrags, sondern ausgehend von der ursprünglichen Eingabe zu ermitteln (siehe VwGH 4.9.2012, 2012/12/0010; VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005; VwGH 13.9.2001, 97/12/0356; 4.7.2001, 99/12/0022).Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG 1956 ergeben, wurden vom Gesetzgeber der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 rückwirkend (siehe Paragraph 169 f, Absatz 6, Ziffer eins, GehG 1956) im positiven innerstaatlichen Recht neu geschaffen. Die Geltendmachung exakt dieser Ansprüche war einer Beamtin vor Herausgabe der genannten Novelle nicht möglich. Dennoch folgt aus Paragraph 169 f, Absatz 6, letzter Satz GehG 1956, dass der Gesetzgeber dieser Novelle Paragraph 13 b, GehG 1956 (der auch seinem Wortlaut nach nicht auf die Möglichkeit, den Anspruch überhaupt geltend zu machen, abstellt) auf derartige Ansprüche grundsätzlich (und auf Ansprüche in Fällen des Absatz 3, erster Satz im Besonderen) angewendet wissen wollte. Paragraph 13 b, GehG 1956 ist daher maßgeblich (siehe VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0039). Vor diesem Hintergrund war die
Paragraph 13 b, GehG 1956 für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nicht unter Zugrundelegung eines etwaigen späteren Nachzahlungsantrags, sondern ausgehend von der ursprünglichen Eingabe zu ermitteln (siehe VwGH 4.9.2012, 2012/12/0010; VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005; VwGH 13.9.2001, 97/12/0356; 4.7.2001, 99/12/0022).
§ 169fAbs. 6 letzter Satz Geh
G 1956 ist in Abweichung zu § 13b GehG 1956, eine etwaige Nachzahlung für Beamtinnen, deren Besoldungsdienstalter
§ 169fAbs. 1 Geh
G 1956 neu festgesetzt wird, rückwirkend ab dem 01.05.2016 vorgesehen. Diese Begrenzung gilt aber nur für Fälle, in welchen der § 169f Abs. 3 GehG 1956 nicht zutrifft. In gegenständlichen Fall liegt aber gerade ein Fall des § 169f Abs. 3 GehG 1956 vor, da die Beschwerdeführerin ihren Antrag am 01.03.2000 bei der belangten Behörde einbrachte und seitdem noch keine rechtskräftige Erledigung zu diesem Antrag ergangen war. Gemä