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{'item': 'W269 2255167-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW269 2255167-1 Spruch, W269 2255167-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 21.05.2013 bis 27.07.2013 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seither steht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Seit April 2018 übte der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) monatlich Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz vor.
  3. In einer beim AMS aufgenommenen Niederschrift vom 13.03.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem 23.04.2018 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich „Autohandel“ ausübe. Es wurde zudem festgehalten, dass dafür ein Gewerbeschein erforderlich sei.
  4. Ab 12.08.2019 wurde der Leistungsbezug vom AMS wegen selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers eingestellt.
  5. Mit Bescheid vom 01.02.2022 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 01.02.2019 bis 06.03.2019 und vom 20.03.2019 bis 11.08.2019 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.539,44 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe in diesen Zeiträumen die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da er laut Einkommensteuerbescheid ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Die Leistung sei daher zu widerrufen und rückzufordern.
  6. Mit Bescheid vom 01.02.2022 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 01.02.2019 bis 06.03.2019 und vom 20.03.2019 bis 11.08.2019 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.539,44 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe in diesen Zeiträumen die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da er laut Einkommensteuerbescheid ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Die Leistung sei daher zu widerrufen und rückzufordern.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nur geringfügig selbständig erwerbstätig gewesen sei. Erst ab August sei er Vollzeit selbständig angemeldet gewesen. Die Rückzahlungsforderung sei daher nicht gerechtfertigt.
  8. Das AMS informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2022 über den ermittelten Sachverhalt sowie die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens beim Finanzamt betreffend den Steuerbescheid
  9. Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS in weiterer Folge eine an das Finanzamt gerichtete Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid
  10. Mit Schreiben vom 31.03.2022 ersuchte das AMS beim Finanzamt um Auskunft zum Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers betreffend den Einkommensteuerbescheides
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2022 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.01.2019 bis 06.03.2019 und von 20.03.2019 bis 11.08.2019 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.325,60 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im gesamten Jahr 2019 als selbständig Erwerbstätiger nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und daher in diesem Zeitraum nicht als arbeitslos anzusehen. Damit habe der Beschwerdeführer die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen und sei die Leistung zu widerrufen. Das AMS sei an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden und werde die Rückforderungsverpflichtung darauf gestützt.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2022 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 01.01.2019 bis 06.03.2019 und von 20.03.2019 bis 11.08.2019 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.325,60 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im gesamten Jahr 2019 als selbständig Erwerbstätiger nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und daher in diesem Zeitraum nicht als arbeitslos anzusehen. Damit habe der Beschwerdeführer die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen und sei die Leistung zu widerrufen. Das AMS sei an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden und werde die Rückforderungsverpflichtung darauf gestützt.
  13. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach er im Jahr 2019 nicht die gesamte Zeit über Vollzeit selbständig erwerbstätig gewesen sei. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht über die finanziellen Mittel zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes verfügen würde.
  14. Am 20.05.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellen möchte. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, bekannt zu geben, ob über seine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 bereits eine Entscheidung des Finanzamtes ergangen sei. Dieses Schreiben ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.
  16. Am 17.01.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Finanzamtes mitgeteilt, dass die Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2019 als verspätet zurückgewiesen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 21.05.2013 bis 27.07.2013 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seither steht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dem Beschwerdeführer wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.02.2019 bis 06.03.2019 und 20.03.2019 bis 11.08.2019) Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 25,36 ausbezahlt. Der Beschwerdeführer war von 01.01.2019 bis 31.01.2020 aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 15.000,- aus. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS. Dass der Beschwerdeführer von 01.01.2019 bis 31.01.2020 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.05.
  19. Die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers im Jahr 2019 ergibt sich aus dem vorliegenden Einkommenssteuerbescheid betreffend das Jahr
  20. Dass dieser Bescheid rechtskräftig wurde, ergibt sich aus der Auskunft des Finanzamtes, wonach die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  24. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)[…] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)[…]
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)
  4. h)[..]
(4)
(5)[…]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)
  2. b)[…]
  3. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  4. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  5. d)
  6. g)[…]
(7)
(8)[…] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)
(7)[…] Einkommen § 36a.
(1)
(4)…Paragraph 36 a,
(1)
(4)
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. […]
(6)[…]
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Umsatz § 36b.
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.Paragraph 36 b,
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2)Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit k und lit l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (Z 3) (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155).3.
  3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer eins,), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Zeiträume nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und Litera l, (Ziffer 2,) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,) vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155). 3.
  4. Zum Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe: Der Beschwerdeführer war als selbständig Erwerbstätiger vom 01.01.2019 bis 31.01.2020 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht unabhängig vom Parteiwillen und unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bei Vorliegen der formalen gesetzlichen Voraussetzungen. Diese Pflichtversicherung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Ein Ruhen der Gewerbeberechtigung wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass er im Jahr 2019 erst ab August Vollzeit selbständig angemeldet gewesen und in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nur geringfügig selbständig erwerbstätig gewesen sei.Der Beschwerdeführer war als selbständig Erwerbstätiger vom 01.01.2019 bis 31.01.2020 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht unabhängig vom Parteiwillen und unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bei Vorliegen der formalen gesetzlichen Voraussetzungen. Diese Pflichtversicherung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Ein Ruhen der Gewerbeberechtigung wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass er im Jahr 2019 erst ab August Vollzeit selbständig angemeldet gewesen und in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nur geringfügig selbständig erwerbstätig gewesen sei. Dem muss jedoch die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden: Die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 AlVG festgelegten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Die Ausübung einer „geringfügigen Erwerbstätigkeit“ innerhalb der in § 12 Abs. 6 AlVG festgelegten Grenzen würde Arbeitslosigkeit daher nur dann nicht ausschließen, wenn auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegeben wäre.Die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AlVG festgelegten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Die Ausübung einer „geringfügigen Erwerbstätigkeit“ innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG festgelegten Grenzen würde Arbeitslosigkeit daher nur dann nicht ausschließen, wenn auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegeben wäre. Der mit dem BGBl I. 28/2020 eingeführte § 12 Abs. 2a AlVG führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut eine Einstellung der Erwerbstätigkeit. Wie ferner aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, setzt § 12 Abs. 2a AlVG eine Beendigung/Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. eine Ruhendmeldung voraus (126 BlgNR
  5. GP). Eine solche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unstrittig nicht gegeben: Aus dem gesamten Akteninhalt geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zurückgelegt hätte und wurde eine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung zu keiner Zeit behauptet, sondern brachte der Beschwerdeführer selbst vor, (geringfügig) selbständig gewesen zu sein. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist.Der mit dem Bundesgesetzblatt römisch eins. 28 aus 2020, eingeführte Paragraph 12, Absatz 2 a, AlVG führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut eine Einstellung der Erwerbstätigkeit. Wie ferner aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, setzt Paragraph 12, Absatz 2 a, AlVG eine Beendigung/Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. eine Ruhendmeldung voraus (126 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode Eine solche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unstrittig nicht gegeben: Aus dem gesamten Akteninhalt geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zurückgelegt hätte und wurde eine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung zu keiner Zeit behauptet, sondern brachte der Beschwerdeführer selbst vor, (geringfügig) selbständig gewesen zu sein. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist. Die Notstandshilfe war daher für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume (01.02.2019 bis 06.03.2019 und 20.03.2019 bis 11.08.2019) zu widerrufen. 3.
  7. Zur Rückforderung der Notstandshilfe: Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde gegenüber keine Meldepflichtverletzung begangen, zumal er seine selbständige Erwerbstätigkeit gemeldet sowie monatlich Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz vorgelegt hat. Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz allerdings auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz allerdings auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft (vgl. Julcher in AlV-Komm § 25 AlVG Rz 27). Im gegenständlichen Fall stand im rechtlichen Sinn (erst) durch den Einkommensteuerbescheid 2019 und die damit in Zusammenhang stehende, (rückwirkende) Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem GSVG fest, dass Arbeitslosigkeit nicht vorlag. Insofern gelangt dieser Rückforderungstatbestand unzweifelhaft zur Anwendung, sodass die Rückforderung dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, AlVG Rz 27). Im gegenständlichen Fall stand im rechtlichen Sinn (erst) durch den Einkommensteuerbescheid 2019 und die damit in Zusammenhang stehende, (rückwirkende) Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem GSVG fest, dass Arbeitslosigkeit nicht vorlag. Insofern gelangt dieser Rückforderungstatbestand unzweifelhaft zur Anwendung, sodass die Rückforderung dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Zu beachten ist allerdings, dass in einem solchen Fall der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf. Auch dies wurde seitens der belangten Behörde gegenständlich berücksichtigt, da der rückgeforderte Betrag geringer als das laut Einkommensteuerbescheid erzielte Einkommen ist. Der Beschwerdeführer hat in den gegenständlichen Zeiträumen (01.02.2019 bis 06.03.2019 und 20.03.2019 bis 11.08.2019) für insgesamt 210 Tage Notstandshilfe bezogen. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich sohin auf € 5.325,60 und setzt sich aus 210 Tagsätzen zu € 25,36 zusammen. Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, die unberechtigt empfangene Leistung in der Höhe von € 5.325,60 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückzuerstatten.Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, die unberechtigt empfangene Leistung in der Höhe von € 5.325,60 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückzuerstatten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2255167.1.00

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