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{'item': 'W279 2263258-2'}

Obsah (10)Art 135§ 328§ 1§ 58§ 340§ 2§ 3§ 341§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW279 2263258-2 Spruch, W279 2263258-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KORE

Art 135Abs 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs 1 BVerg

G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

§ 1Vw

GVG durch dieses geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält. Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 333, BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 sowie seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.

§ 340Abs 1 Z 1 BVerg

G 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe). Im vorliegenden Fall wurde der gegenständliche Lieferauftrag in einem offenen Verfahren ausgeschrieben. Bei Nachprüfungsanträgen ist nicht der tatsächliche Auftragswert, sondern der geschätzte Auftragswert für die Berechnung des erhöhten Gebührensatzes nach § 2 BVwG-PauschGebV 2018 Vergabe maßgeblich, unabhängig davon, ob dieser auch der Antragstellerin bekannt gewesen ist. Der geschätzte Auftragswert übersteigt im gegenständlichen Fall den (für das Jahr 2022) in § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 genannten Schwellenwert von EUR 215.000 um mehr als das Zwanzigfache, weswegen sich die Pauschalgebühr um das Sechsfache erhöht.Im vorliegenden Fall wurde der gegenständliche Lieferauftrag in einem offenen Verfahren ausgeschrieben. Bei Nachprüfungsanträgen ist nicht der tatsächliche Auftragswert, sondern der geschätzte Auftragswert für die Berechnung des erhöhten Gebührensatzes nach Paragraph 2, BVwG-PauschGebV 2018 Vergabe maßgeblich, unabhängig davon, ob dieser auch der Antragstellerin bekannt gewesen ist. Der geschätzte Auftragswert übersteigt im gegenständlichen Fall den (für das Jahr 2022) in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 genannten Schwellenwert von EUR 215.000 um mehr als das Zwanzigfache, weswegen sich die Pauschalgebühr um das Sechsfache erhöht. Angefochtene Entscheidung bildet die Zuschlagsentscheidung vom 18.11.2022. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung

§ 2Z 15 lit a) sublit aa) BVerg

G 2018. Der Nachprüfungsantrag richtet sich nach dessen Inhalt und Zielsetzung gegen die Zuschlagsentscheidung. Folge dessen kommt es zu keiner Reduktion der Gebührensätze

§ 3Abs 1 BVw

G-PauschGebV Vergabe. Nach Antragstellung wäre sohin für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 12.960,00 zu entrichten gewesen.Angefochtene Entscheidung bildet die Zuschlagsentscheidung vom 18.11.2022. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung

Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) BVergG 2018. Der Nachprüfungsantrag richtet sich nach dessen Inhalt und Zielsetzung gegen die Zuschlagsentscheidung. Folge dessen kommt es zu keiner Reduktion der Gebührensätze

Paragraph 3, Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe. Nach Antragstellung wäre sohin für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 12.960,00 zu entrichten gewesen. Aufgrund der Zurückziehung der Anträge vor Durchführung der mündlichen Verhandlung reduziert sich dieser Betrag um 25%, sodass für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 9.720,00 zu entrichten war. Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe entrichtet und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.

§ 341Abs 1 BVerg

G 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

§ 340BVerg

G 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Mit Schriftsatz vom 06.12.2022 zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag vom 28.11.2022 infolge des Widerrufs der Zuschlagsentscheidung zurück. Die Anträge auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren (auch wenn als Verfahrenskosten bezeichnet) wurden ausdrücklich aufrechterhalten. In § 342 Abs 1 BVergG 2018 wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR

  1. GP 136).In Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 136). Die Auftraggeberin hat gegenständlich die angefochtene Zuschlagsentscheidung, insofern aus dem Rechtsbestand beseitigt, als sie diese widerrufen hat. Die Widerrufserklärung erfolgte am 30.11.
  3. Damit war der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ursächlich für die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung. Die Entrichtung der Pauschalgebühren war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (VwGH 09.04.2013, 2010/04/0105). Die Antragstellerin ist somit klaglos gestellt, weswegen die Auftraggeberin zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zu verpflichten war. In Folge dessen war den Anträgen auf Gebührenersatz im Umfang der tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 9.720,00 stattzugeben. B) Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 9 i

Vm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120). Die Revision ist

Art 133Abs 9 i

Vm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W279.2263258.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.