RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW284 2209932-3 Spruch, W284 2209932-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 10.09.2015 brachte die damals mj. Beschwerdeführerin zum ersten Mal einen Asylantrag in Österreich ein.
- Diesen Antrag wies die Behörde mit Bescheid vom 26.09.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerdeführerin wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt (VI.).
- Diesen Antrag wies die Behörde mit Bescheid vom 26.09.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerdeführerin wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt (römisch sechs.).
- Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde (im Familienverfahren) wurde hg. unter Zl. W251 2209932-1/25E, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. abgewiesen.
- Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde (im Familienverfahren) wurde hg. unter Zl. W251 2209932-1/25E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. abgewiesen. Allerdings wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerdeführerin wurde sodann eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt und die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides behoben. Allerdings wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerdeführerin wurde sodann eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt und die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides behoben.
- Am 19.08.2021 brachte die Beschwerdeführerin in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) ein.
- Am 08.11.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der MA 35 (Magistratsabteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft) die Erteilung eines „Aufenthaltstitels Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“. Hierzu legte sie einen bis 28.04.2031 gültigen afghanischen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde vor.
- Am 09.11.2021 wurde ihr seitens der MA 25 die Rot-Weiß-Rot-Karte (Datum des Außerkrafttretens am 08.11.2027) erstbewilligt.
- Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2021 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) erneut abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde dagegen nunmehr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2021 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) erneut abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde dagegen nunmehr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Am 17.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Karte für subsidiär Schutzberechtigten ausgestellt.
- Am 02.11.2022, vor Ablauf ihrer Aufenthaltsberechtigung, beantragte die Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
- Mit dem im vorliegenden Verfahren zu Zl. W284 2209932-3 angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.12.2022 (Anmerkung: gegen die erneute Versagung des Asylstatus ist zudem das unter Zl. W284 2209932-2 protokollierte Verfahren hg. anhängig), wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab.
- Mit dem im vorliegenden Verfahren zu Zl. W284 2209932-3 angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.12.2022 (Anmerkung: gegen die erneute Versagung des Asylstatus ist zudem das unter Zl. W284 2209932-2 protokollierte Verfahren hg. anhängig), wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ab. Begründend führte die Behörde aus, dass § 8 Abs. 4 AsylG nicht anwendbar sei, wenn ein subsidiär Schutzberechtigter über einen Aufenthaltstitel verfüge. Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin sei somit unzulässig und „folglich zurückzuweisen“. Der Beschwerdeführerin komme jedoch unbeschadet dessen weiterhin ein Aufenthaltsrecht nach § 8 Abs. 4 AsylG zu.Begründend führte die Behörde aus, dass Paragraph 8, Absatz 4, AsylG nicht anwendbar sei, wenn ein subsidiär Schutzberechtigter über einen Aufenthaltstitel verfüge. Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin sei somit unzulässig und „folglich zurückzuweisen“. Der Beschwerdeführerin komme jedoch unbeschadet dessen weiterhin ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.01.2023 Beschwerde und führte durch ihren Vertreter im Wesentlichen aus, dass sich dem AsylG nicht die Kompetenz entnehmen lasse, ihr bei Überlassung eines NAG-Titels die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte nicht zu erteilen (gemeint wohl: zu verlängern). Dass Aufenthaltstitel gegenstandslos würden, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde, beziehe sich nur auf Aufenthaltstitel nach dem
- Hauptstück des AsylG. Der VwGH habe am 09.11.2022 zu Ro 2021/14/0001, ausgesprochen, dass dann, wenn sich der Sachverhalt seit Erteilung der subsidiären Schutzberechtigung nicht geändert habe, eine weitere Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Diese Voraussetzung liege zweifelsohne vor. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihr der NAG-Titel wohl irrtümlich erteilt worden sei. Da sie als subsidiär Schutzberechtigte zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, hätte ihr die RWR-Karte nicht erteilt/ausgestellt werden dürfen. Auch diese Regelung spreche dafür, dass ihr die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu verlängern/erteilen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der wiedergegebene Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben: Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 19.08.2021 einen Asylfolgeantrag stellte, der mit Bescheid der Behörde vom 23.11.2021 mit der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten erledigt wurde. Ihr wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, um deren Verlängerung die Beschwerdeführerin mit ihrem - rechtzeitig gestellten - Antrag vom 02.11.2022 ansuchte. Noch vor Erteilung des Schutzstatus der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 23.11.2021, bewilligte die MA 35 der Beschwerdeführerin die am 08.11.2021 beantragte Rot-Weiß-Rot-Karte (Datum des Außerkrafttretens am 08.11.2027). Ob dies zu Recht erfolgte, kann dahingestellt bleiben und ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin ist zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor subsidiär Schutzberechtigte.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Einsichtnahme in den IZR-Auszug der Beschwerdeführerin, welcher die von ihr gestellten Anträge sowie deren Erledigung einwandfrei dokumentiert. Die Ausführungen in der Beschwerde stehen damit in Einklang. Zudem forderte das Bundesverwaltungsgericht den NAG-Akt der Beschwerdeführerin an um darin Nachschau zu halten. Strittig ist somit lediglich die Rechtsfrage, auf Tatsachenebene liegen alle erforderlichen Ermittlungsergebnisse vor, weshalb auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden durfte.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zum Absehen von der - beantragten - mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. ZU A) Zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung: Mit Erkenntnis vom 22.07.2022, Ro 2022/14/0096 hat der VwGH (s. Rz 16) klargestellt, dass die Rechtslage zum gleichzeitigen Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 1.9.2020, Ra 2020/20/0239, mwN), womit die im angefochtenen Bescheid (zudem begründungslos) vertretene Rechtsauffassung, wonach „§ 8 Abs. 4 AsylG nicht anwendbar sei, wenn ein subsidiärer Schutzberechtigten über einen Aufenthaltstitel verfügt“ als verfehlt angesehen werden muss. Mit Erkenntnis vom 22.07.2022, Ro 2022/14/0096 hat der VwGH (s. Rz 16) klargestellt, dass die Rechtslage zum gleichzeitigen Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts eindeutig ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 1.9.2020, Ra 2020/20/0239, mwN), womit die im angefochtenen Bescheid (zudem begründungslos) vertretene Rechtsauffassung, wonach „§ 8 Absatz 4, AsylG nicht anwendbar sei, wenn ein subsidiärer Schutzberechtigten über einen Aufenthaltstitel verfügt“ als verfehlt angesehen werden muss. Zwar lag dem im zitierten Erkenntnis beurteilten Fall ein subsidiär Schutzberechtigter, dem der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt wurde, zugrunde und setzt dessen Erteilung sogar die (bisherige) Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte über einen näher genannten Zeitraum voraus. Nichts desto trotz wurde darin die grundsätzliche Zulässigkeit des gleichzeitigen Bestehens eines Aufenthaltsrechtes nach dem AsylG sowie nach dem NAG bestätigt. § 8 AsylG lautet (auszugsweise):Paragraph 8, AsylG lautet (auszugsweise): „
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.“ Wie mit Beschwerde unter Verweis auf VwGH v. 9.11.2022, Ro 2021/14/0001, zutreffend aufgezeigt, ist eine weitere Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn sich der Sachverhalt seit Erteilung der subsidiären Schutzberechtigung nicht geändert hat, was fallbezogen zutrifft. Dass die belangte Behörde von Änderungen auf Sachverhaltsebene ausgeht, lässt sich der Begründung des Bescheides auch nicht entnehmen. Mit dem nunmehrigen Erkenntnis ist dem Antrag der Beschwerdeführerin – die mit Blick auf die gerichtsnotorische Situation (insbesondere der Frauen) in Afghanistan zweifelsohne weiterhin subsidiär Schutzberechtigte ist – auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung daher zu entsprechen. Jedoch stellt sich nunmehr die Frage, wie die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung im Verlängerungsverfahren bemessen werden soll. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, führte dieser aus, dass die Aufenthaltsberechtigung bei einem Verlängerungsantrag, der – wie hier - vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht. Der Gesetzgeber hat, so der VwGH (Rz 23), mit der Anordnung des Weiterbestehens der Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung – zu erkennen gegeben, dass erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten sollte (siehe ebenfalls VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat somit für vorangegangene Zeiträume keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der subsidiär Schutzberechtigten (Rz 24 zu Ra 2019/18/0281). Im vorliegenden Fall, in der die Verlängerungsentscheidung nach Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer der zuletzt und zugleich erstmals erteilten Aufenthaltsberechtigungen ergeht, garantiert die nunmehrige Festlegung der verlängerten, zweijährigen Gültigkeitsdauer, ausgehend von der heutigen hg. Verlängerungsentscheidung, einen nahtlosen Anschluss an die (während des anhängigen Verlängerungsverfahrens) fortbestehende Aufenthaltsberechtigung, ohne dass dabei eine Lücke in der der Beschwerdeführerin erteilten Berechtigung entstanden wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann (Ra 2019/18/0281 und Ro 2019/14/0007).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann (Ra 2019/18/0281 und Ro 2019/14/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W284.2209932.3.01