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{'item': 'W287 2249364-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW287 2249364-1 Spruch, W287 2249364-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 18.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin eine Datenschutzbeschwerde (OZ 4 VWA ./01) an die Datenschutzbehörde (in Folge: „belangte Behörde“) und brachte zusammengefasst vor, sie habe am XXXX .2020 einen Zahnarzttermin in der Praxis der XXXX (in Folge: „Mitbeteiligte“ bzw. „mitbeteiligte Partei“) gehabt. In der Praxis sei ihre XXXX -Diagnose hörbar vor zwei anderen Patientinnen im Warteraum besprochen worden. Die XXXX -Diagnose sei zudem auf einem Überweisungsschein zu einem dritten Arzt klar und sichtbar vermerkt worden. Die Beschwerdeführerin sei daher gleich zwei Mal in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt worden. Der Datenschutzbeschwerde legte die Beschwerdeführerin jeweils in Kopie folgende Unterlagen bei: den von der Mitbeteiligten ausgestellten Überweisungsschein, eine Dienstgeberbestätigung, aus der sich ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin am XXXX .2020 von 11:00 bis 12:00 in der Praxis der Mitbeteiligten aufgehalten hatte, sowie eine handgeschriebene Bestätigung, die mit dem Praxisstempel der Mitbeteiligten und einer Unterschrift versehen ist und aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer XXXX -Infektion nicht behandelt werden konnte, eine Behandlung nur als „Schlusspatientin“ möglich sei, was aber verweigert worden sei.
  2. Mit Eingabe vom 18.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin eine Datenschutzbeschwerde (OZ 4 VWA ./01) an die Datenschutzbehörde (in Folge: „belangte Behörde“) und brachte zusammengefasst vor, sie habe am römisch 40 .2020 einen Zahnarzttermin in der Praxis der römisch 40 (in Folge: „Mitbeteiligte“ bzw. „mitbeteiligte Partei“) gehabt. In der Praxis sei ihre römisch 40 -Diagnose hörbar vor zwei anderen Patientinnen im Warteraum besprochen worden. Die römisch 40 -Diagnose sei zudem auf einem Überweisungsschein zu einem dritten Arzt klar und sichtbar vermerkt worden. Die Beschwerdeführerin sei daher gleich zwei Mal in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt worden. Der Datenschutzbeschwerde legte die Beschwerdeführerin jeweils in Kopie folgende Unterlagen bei: den von der Mitbeteiligten ausgestellten Überweisungsschein, eine Dienstgeberbestätigung, aus der sich ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 .2020 von 11:00 bis 12:00 in der Praxis der Mitbeteiligten aufgehalten hatte, sowie eine handgeschriebene Bestätigung, die mit dem Praxisstempel der Mitbeteiligten und einer Unterschrift versehen ist und aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer römisch 40 -Infektion nicht behandelt werden konnte, eine Behandlung nur als „Schlusspatientin“ möglich sei, was aber verweigert worden sei.
  3. Mit Schreiben vom XXXX 2020 forderte die belangte Behörde die Mitbeteiligte zur Stellungnahme auf (OZ 4 VWA ./02). Mit Stellungnahme vom XXXX .2020 (OZ 4 VWA ./03) führte die Mitbeteiligte aus, es hätten sich während des gesamten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Praxis keine weiteren Patienten im Warteraum oder im Behandlungsraum befunden. Dies lasse sich leicht durch den Ordinationskalender beziehungsweise auch über die Computeraufzeichnungen des E-Card-Systems beweisen. Die Beschwerdeführerin habe einen Überweisungsschein zu einem Kieferchirurgen von der Mitbeteiligten persönlich erhalten, dabei sei keine weitere Person involviert gewesen. Die sensiblen Daten der Beschwerdeführerin seien rechtmäßig verarbeitet worden.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 forderte die belangte Behörde die Mitbeteiligte zur Stellungnahme auf (OZ 4 VWA ./02). Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2020 (OZ 4 VWA ./03) führte die Mitbeteiligte aus, es hätten sich während des gesamten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Praxis keine weiteren Patienten im Warteraum oder im Behandlungsraum befunden. Dies lasse sich leicht durch den Ordinationskalender beziehungsweise auch über die Computeraufzeichnungen des E-Card-Systems beweisen. Die Beschwerdeführerin habe einen Überweisungsschein zu einem Kieferchirurgen von der Mitbeteiligten persönlich erhalten, dabei sei keine weitere Person involviert gewesen. Die sensiblen Daten der Beschwerdeführerin seien rechtmäßig verarbeitet worden.
  5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Mitbeteiligten (OZ 4 VWA ./04) und räumte ihr die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme ein. In der Folge führte die Beschwerdeführerin aus, es bestehe keine Verpflichtung einen Zahnarzt über ihre Diagnose zu informieren. Die Mitbeteiligte habe jedoch einen Überweisungsschein an einen anderen Zahnarzt ausgestellt, in dem die Erkrankung der Beschwerdeführerin ohne ihre Zustimmung ausgewiesen worden sei. Der Überweisungsschein sei ihr im Wartezimmer übergeben worden. Dabei habe die Mitbeteiligte angemerkt, dass jener Arzt Patienten mit Syphilis, AIDS, HIV und Hepatitis B behandle. Zwei Frauen seien währenddessen im Wartezimmer anwesend gewesen (OZ 4 VWA ./05).
  6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid (OZ 4 VWA ./06) wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab. Es seien keine weitere Patienten zur fraglichen Zeit in der Ordination der Mitbeteiligten anwesend gewesen. Dies sei eine pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin gewesen und habe von ihr nicht ausreichend bewiesen werden können. Es sei durchaus denkbar, dass es sich bei den vermeintlichen zwei Patientinnen im Warteraum etwa um Ordinationshilfen der Mitbeteiligten gehandelt habe, welche ebenso wie die mitbeteiligte Partei einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden. Die Mitbeteiligte habe den Überweisungsschein der Beschwerdeführerin persönlich übergeben, weshalb keine Offenlegung der vermerkten XXXX -Diagnose an einen Facharzt und daher Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung vorliege. Die im Aufklärungsgespräch erfasste XXXX -Diagnose stehe in einem denkmöglichen Zusammenhang mit der zahnärztlichen (Folge-)Behandlung und sei verhältnismäßig. Der Schutz der Gesundheit anderer vor ansteckenden Krankheiten stelle ein erhebliches öffentliches Interesse dar.
  7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid (OZ 4 VWA ./06) wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab. Es seien keine weitere Patienten zur fraglichen Zeit in der Ordination der Mitbeteiligten anwesend gewesen. Dies sei eine pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin gewesen und habe von ihr nicht ausreichend bewiesen werden können. Es sei durchaus denkbar, dass es sich bei den vermeintlichen zwei Patientinnen im Warteraum etwa um Ordinationshilfen der Mitbeteiligten gehandelt habe, welche ebenso wie die mitbeteiligte Partei einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden. Die Mitbeteiligte habe den Überweisungsschein der Beschwerdeführerin persönlich übergeben, weshalb keine Offenlegung der vermerkten römisch 40 -Diagnose an einen Facharzt und daher Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung vorliege. Die im Aufklärungsgespräch erfasste römisch 40 -Diagnose stehe in einem denkmöglichen Zusammenhang mit der zahnärztlichen (Folge-)Behandlung und sei verhältnismäßig. Der Schutz der Gesundheit anderer vor ansteckenden Krankheiten stelle ein erhebliches öffentliches Interesse dar.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde (OZ 4 VWA ./07) der Beschwerdeführerin, worin sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Ergänzend zu ihrer Datenschutzbeschwerde führte sie an, dass die Mitbeteiligte die XXXX -Diagnose auf der Rückseite der Dienstgeberzeitbestätigung vermerkt habe. Wenn sich die Beschwerdeführerin von einem anderen Arzt behandeln lassen hätte, hätte er den Vermerk auf dem Überweisungsschein sehr wohl gesehen. Eine XXXX -Infektion habe außerdem medizinisch gesehen keinen Einfluss auf die Behandlung, weshalb ein diesbezüglicher Vermerk jeglicher Relevanz und Notwendigkeit entbehre.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde (OZ 4 VWA ./07) der Beschwerdeführerin, worin sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Ergänzend zu ihrer Datenschutzbeschwerde führte sie an, dass die Mitbeteiligte die römisch 40 -Diagnose auf der Rückseite der Dienstgeberzeitbestätigung vermerkt habe. Wenn sich die Beschwerdeführerin von einem anderen Arzt behandeln lassen hätte, hätte er den Vermerk auf dem Überweisungsschein sehr wohl gesehen. Eine römisch 40 -Infektion habe außerdem medizinisch gesehen keinen Einfluss auf die Behandlung, weshalb ein diesbezüglicher Vermerk jeglicher Relevanz und Notwendigkeit entbehre.
  10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 13.12.2021 vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen (OZ 4 VWA ./08).
  11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 18.11.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W211 abgenommen und W287 neu zugewiesen.
  12. Am 08.11.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher die Öffentlichkeit gemäß § 25 VwGVG ausgeschlossen wurde. Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Besuch in der Ordination befragt. Außerdem wurden die Mitbeteiligte sowie die beiden Ordinationsassistentinnen der Mitbeteiligten als Zeuginnen befragt.
  13. Am 08.11.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 25, VwGVG ausgeschlossen wurde. Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Besuch in der Ordination befragt. Außerdem wurden die Mitbeteiligte sowie die beiden Ordinationsassistentinnen der Mitbeteiligten als Zeuginnen befragt.
  14. Am 15.12.2022 fand eine weitere mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, zu welcher vier Zeuginnen geladen wurden, die am XXXX .2020 im Zeitraum von 10:00 bis 13:00 als Patientinnen im Ordinationskalender der Mitbeteiligten eingetragen waren. Eine der Zeuginnen (Z5) erschien nicht zur Verhandlung.
  15. Am 15.12.2022 fand eine weitere mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, zu welcher vier Zeuginnen geladen wurden, die am römisch 40 .2020 im Zeitraum von 10:00 bis 13:00 als Patientinnen im Ordinationskalender der Mitbeteiligten eingetragen waren. Eine der Zeuginnen (Z5) erschien nicht zur Verhandlung.
  16. Mit Parteiengehör vom 04.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Zeugin Z5 die Ladung zur Verhandlung am 17.01.2023 weder am Hauptwohnsitz noch am Nebenwohnsitz polizeilich zugestellt werden konnte und die (polizeilichen) Erhebungen ergeben hatten, dass die Zeugin ferner bereits seit Juni XXXX nicht mehr bei einer Sozialversicherung in Österreich gemeldet sei und nunmehr auch an beiden Wohnsitzen abgemeldet werde. Es konnte nicht gesichert festgestellt werden, wo sich die Zeugin aktuell aufhält. Der Beschwerdeführerin wurde daher aufgetragen, binnen 7 Tagen eine ladungsfähige Anschrift der Zeugin bekanntzugeben, ansonsten eine Entscheidung auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergehen werde.
  17. Mit Parteiengehör vom 04.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Zeugin Z5 die Ladung zur Verhandlung am 17.01.2023 weder am Hauptwohnsitz noch am Nebenwohnsitz polizeilich zugestellt werden konnte und die (polizeilichen) Erhebungen ergeben hatten, dass die Zeugin ferner bereits seit Juni römisch 40 nicht mehr bei einer Sozialversicherung in Österreich gemeldet sei und nunmehr auch an beiden Wohnsitzen abgemeldet werde. Es konnte nicht gesichert festgestellt werden, wo sich die Zeugin aktuell aufhält. Der Beschwerdeführerin wurde daher aufgetragen, binnen 7 Tagen eine ladungsfähige Anschrift der Zeugin bekanntzugeben, ansonsten eine Entscheidung auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergehen werde. Die Beschwerdeführerin gab keine weitere Stellungnahme ab und ließ die ihr gesetzte Frist ungenützt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  19. Die Beschwerdeführerin besuchte am XXXX .2020 zwischen 11:00 und 12:00 Uhr die Zahnarztpraxis der Mitbeteiligten. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Praxis ankam, füllte sie einen medizinischen Fragebogen (Anamnesebogen) aus und gab an, XXXX zu sein. Der Anamnesebogen wurde von einer der Ordinationsassistentinnen (Z2) entgegengenommen, diese gab ihn an die Mitbeteiligte weiter. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer XXXX -Diagnose ein späterer Termin angeboten, um als letzte Patientin behandelt zu werden. Dies lehnte die Beschwerdeführerin ab, weshalb sie an einen Facharzt der Kieferchirurgie überwiesen wurde. Die Überweisung wurde von einer der Ordinationsassistentinnen (Z1) geschrieben und der Beschwerdeführerin persönlich übergeben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt abgesehen von den beiden Assistentinnen der Mitbeteiligten weitere Patienten in den Ordinationsräumlichkeiten anwesend waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Mitbeteiligte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit dritter Personen darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer XXXX -Infektion nicht behandeln zu können.1.
  20. Die Beschwerdeführerin besuchte am römisch 40 .2020 zwischen 11:00 und 12:00 Uhr die Zahnarztpraxis der Mitbeteiligten. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Praxis ankam, füllte sie einen medizinischen Fragebogen (Anamnesebogen) aus und gab an, römisch 40 zu sein. Der Anamnesebogen wurde von einer der Ordinationsassistentinnen (Z2) entgegengenommen, diese gab ihn an die Mitbeteiligte weiter. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer römisch 40 -Diagnose ein späterer Termin angeboten, um als letzte Patientin behandelt zu werden. Dies lehnte die Beschwerdeführerin ab, weshalb sie an einen Facharzt der Kieferchirurgie überwiesen wurde. Die Überweisung wurde von einer der Ordinationsassistentinnen (Z1) geschrieben und der Beschwerdeführerin persönlich übergeben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt abgesehen von den beiden Assistentinnen der Mitbeteiligten weitere Patienten in den Ordinationsräumlichkeiten anwesend waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Mitbeteiligte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit dritter Personen darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer römisch 40 -Infektion nicht behandeln zu können. 1.
  21. Die Beschwerdeführerin wurde von der Mitbeteiligten an einen Facharzt der Kieferchirurgie überwiesen. Auf dem Überweisungsschein, welcher der Beschwerdeführerin von der Mitbeteiligten beziehungsweise ihrer Ordinationsassistentin ausgehändigt wurde, war vermerkt, dass die Beschwerdeführerin XXXX -Patientin ist. Die Beschwerdeführerin verwendete den Überweisungsschein in weiterer Folge nicht und zeigte diesen auch nirgends vor. Sie verlangte diesen auch nicht aktiv von der mitbeteiligten Partei. Sie suchte einen Arzt in weiterer Folge ohne Verwendung des Überweisungsscheines auf. 1.
  22. Die Beschwerdeführerin wurde von der Mitbeteiligten an einen Facharzt der Kieferchirurgie überwiesen. Auf dem Überweisungsschein, welcher der Beschwerdeführerin von der Mitbeteiligten beziehungsweise ihrer Ordinationsassistentin ausgehändigt wurde, war vermerkt, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 -Patientin ist. Die Beschwerdeführerin verwendete den Überweisungsschein in weiterer Folge nicht und zeigte diesen auch nirgends vor. Sie verlangte diesen auch nicht aktiv von der mitbeteiligten Partei. Sie suchte einen Arzt in weiterer Folge ohne Verwendung des Überweisungsscheines auf. 1.
  23. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.11.2021, Zl. XXXX , wurde über das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass über ihre XXXX -Diagnose vor zwei weiteren Patientinnen gesprochen worden sei und die Diagnose auf dem Überweisungsschein an einen Kieferchirurgen vermerkt worden sei, abgesprochen. Das von der Beschwerdeführerin erst in ihrer Beschwerde ergänzte Vorbringen, die Diagnose sei auf der Rückseite der Dienstgeberbestätigung vermerkt worden, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde. 1.
  24. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde über das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass über ihre römisch 40 -Diagnose vor zwei weiteren Patientinnen gesprochen worden sei und die Diagnose auf dem Überweisungsschein an einen Kieferchirurgen vermerkt worden sei, abgesprochen. Das von der Beschwerdeführerin erst in ihrer Beschwerde ergänzte Vorbringen, die Diagnose sei auf der Rückseite der Dienstgeberbestätigung vermerkt worden, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde.
  25. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einvernahme der Zeuginnen Z1-Z4 und Z6 in den mündlichen Verhandlungen am 08.11.2022 sowie am 15.12.
  26. 2.
  27. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Diskussion der XXXX -Diagnose der Beschwerdeführerin in Anwesenheit weiterer Personen gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in den Ordinationsräumlichkeiten der Mitbeteiligten: 2.
  28. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Diskussion der römisch 40 -Diagnose der Beschwerdeführerin in Anwesenheit weiterer Personen gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in den Ordinationsräumlichkeiten der Mitbeteiligten: Dass die Beschwerdeführerin ab circa 11:00 in der Ordination der Mitbeteiligten anwesend war, gründet sich auf dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte sowie die Zeuginnen Z1 und Zeugin Z2 gaben übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführerin der Anamnesebogen von der Zeugin Z2 ausgehändigt wurde. Die Mitbeteiligte gab an, dass zu dem Zeitpunkt keine weiteren Personen im Wartezimmer der Ordination anwesend gewesen seien. Sowohl die Z1 als auch die Z2 sagten bei ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls aus, dass sich sowohl im Behandlungsraum und im Wartezimmer keine weiteren Personen aufhielten. Die Mitbeteiligte übermittelte dem Gericht einen Ordinationskalender, aus dem ersichtlich war, dass am gegenständlichen Tag lediglich vier weitere Patientinnen jeweils zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt zwischen 10:00 bis 13:00 Uhr in der Ordination der Beschwerdeführerin anwesend waren. Jene vier Patientinnen (Z3, Z4, Z5 und Z6) wurden zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen, um allfällige Wahrnehmungen durch diese Personen festzustellen. Die Zeugin Z5 erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Die Zeuginnen Z3, Z4 und Z6 wurden befragt, ob sie die Beschwerdeführerin an diesem Tag in der Ordination der Mitbeteiligten gesehen haben, ob sie etwas wahrgenommen haben und ob ihnen insbesondere eine Auseinandersetzung zwischen dem Personal und den Patienten aufgefallen ist. Alle drei Zeuginnen gaben an, sich entweder an die Beschwerdeführerin nicht erinnern zu können bzw. sie nicht gesehen zu haben und jedenfalls nichts Auffälliges wahrgenommen zu haben bzw. sich nicht an eine Auseinandersetzung erinnern zu können. Die Zeugin Z4 gab zudem an, die Beschwerdeführerin nicht im Wartezimmer gesehen zu haben und normalerweise alleine im Wartezimmer zu sein, was sich insofern mit den Angaben der Mitbeteiligten deckt, dass sich Patienten in der Regel nicht gleichzeitig im Wartezimmer befinden. Die Zeugin Z5 konnte auch nach polizeilichen Erhebungen an ihrem bisherigen Haupt- und Nebenwohnsitz nicht mehr ausfindig gemacht werden (OZ 19-21). Sie hält sich den Erhebungen zufolge mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr in Österreich auf. Es konnte nicht erhoben werden, ob und wann sie wieder nach Österreich zurückkehren wird. Eine Sozialversicherungsabfrage vom 04.01.2023 ergab, dass die Zeugin Z5 bereits seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr in Österreich sozialversichert ist, sodass eine Einvernahme der Zeugin Z5 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich war. 2.
  29. Die Feststellungen zum Vermerk der XXXX -Diagnose auf dem Überweisungsschein ergeben sich aus dem im Verfahren vor der Datenschutzbehörde vorgelegten Überweisungsschein und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 08.11.
  30. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, den von der Mitbeteiligten ausgestellten Überweisungsschein nicht weiter verwendet zu haben und diesen auch nicht aktiv von der Mitbeteiligten verlangt zu haben (VP vom 08.11.2022 S. 9 und 14/15), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Überweisungsschein keinen dritten Personen zur Kenntnis gelangt ist. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage an, dass niemand von dieser Anmerkung auf dem Überweisungsschein Kenntnis erlangt habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, einen neuen Termin in einer anderen Zahnarztpraxis ausgemacht zu haben, ohne den Überweisungsschein verwenden zu müssen. 2.
  31. Die Feststellungen zum Vermerk der römisch 40 -Diagnose auf dem Überweisungsschein ergeben sich aus dem im Verfahren vor der Datenschutzbehörde vorgelegten Überweisungsschein und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 08.11.
  32. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, den von der Mitbeteiligten ausgestellten Überweisungsschein nicht weiter verwendet zu haben und diesen auch nicht aktiv von der Mitbeteiligten verlangt zu haben (VP vom 08.11.2022 S. 9 und 14/15), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Überweisungsschein keinen dritten Personen zur Kenntnis gelangt ist. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage an, dass niemand von dieser Anmerkung auf dem Überweisungsschein Kenntnis erlangt habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, einen neuen Termin in einer anderen Zahnarztpraxis ausgemacht zu haben, ohne den Überweisungsschein verwenden zu müssen. 2.
  33. Dass der Vermerk der XXXX -Diagnose auf der Dienstgeberbestätigung erstmals in der Bescheidbeschwerde angeführt und im angefochtenen Bescheid sowie im Verfahren vor der belangten Behörde nicht thematisiert wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (OZ 4 VWA ./07 S. 3). Die Beschwerdeführerin erstattete in ihrer ursprünglichen Datenschutzbeschwerde keinerlei Vorbringen dazu, sondern nahm in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz einerseits Bezug auf die Erörterung der Diagnose im Warteraum in Anwesenheit von zwei anderen Patientinnen, andererseits auf die Anmerkung der Diagnose auf dem Überweisungsschein, weshalb ausschließlich diese beiden Fakten den Beschwerdegegenstand bildeten und im Bescheid der belangten Behörde abgehandelt wurden.2.
  34. Dass der Vermerk der römisch 40 -Diagnose auf der Dienstgeberbestätigung erstmals in der Bescheidbeschwerde angeführt und im angefochtenen Bescheid sowie im Verfahren vor der belangten Behörde nicht thematisiert wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (OZ 4 VWA ./07 S. 3). Die Beschwerdeführerin erstattete in ihrer ursprünglichen Datenschutzbeschwerde keinerlei Vorbringen dazu, sondern nahm in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz einerseits Bezug auf die Erörterung der Diagnose im Warteraum in Anwesenheit von zwei anderen Patientinnen, andererseits auf die Anmerkung der Diagnose auf dem Überweisungsschein, weshalb ausschließlich diese beiden Fakten den Beschwerdegegenstand bildeten und im Bescheid der belangten Behörde abgehandelt wurden.
  35. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Zur Erörterung der XXXX -Diagnose der Beschwerdeführerin vor anderen Patientinnen:Zur Erörterung der römisch 40 -Diagnose der Beschwerdeführerin vor anderen Patientinnen: Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass die XXXX -Diagnose der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Personen durch die Mitbeteiligte offengelegt wurde. Die Zeuginnen Z3, Z4 und Z6, welche am gegenständlichen Tag jeweils zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt im Zeitraum von 10:00 bis 13:00 in der Ordination der Mitbeteiligten behandelt wurden, konnten sich nicht an die Beschwerdeführerin erinnern bzw. haben diese nicht gesehen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass die römisch 40 -Diagnose der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Personen durch die Mitbeteiligte offengelegt wurde. Die Zeuginnen Z3, Z4 und Z6, welche am gegenständlichen Tag jeweils zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt im Zeitraum von 10:00 bis 13:00 in der Ordination der Mitbeteiligten behandelt wurden, konnten sich nicht an die Beschwerdeführerin erinnern bzw. haben diese nicht gesehen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, bedürfen alle Tatsachen, auf die eine Entscheidung gestützt werden soll, eines Beweises, wobei in der Regel der volle Beweis erbracht werden muss. Im Falle der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache ist vom Nichtvorliegen dieser Tatsache auszugehen (VwGH 16.06.1992, 92/08/0062). Gegenständlich ist daher davon auszugehen, dass die XXXX -Diagnose der Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei keinen dritten Personen offengelegt wurde. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung konnte daher nicht nachgewiesen werden.Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, bedürfen alle Tatsachen, auf die eine Entscheidung gestützt werden soll, eines Beweises, wobei in der Regel der volle Beweis erbracht werden muss. Im Falle der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache ist vom Nichtvorliegen dieser Tatsache auszugehen (VwGH 16.06.1992, 92/08/0062). Gegenständlich ist daher davon auszugehen, dass die römisch 40 -Diagnose der Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei keinen dritten Personen offengelegt wurde. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung konnte daher nicht nachgewiesen werden. Zum Vermerk der XXXX -Diagnose auf dem Überweisungsschein:Zum Vermerk der römisch 40 -Diagnose auf dem Überweisungsschein: Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde die XXXX -Diagnose der Beschwerdeführerin nicht gegenüber anderen Personen durch die Mitbeteiligte offengelegt. Die Mitbeteiligte beziehungsweise ihre Ordinationsassistentin übergaben die Überweisung der Beschwerdeführerin persönlich. Die Beschwerdeführerin legte die Überweisung bei keinem anderen Arzt vor, weshalb keine Offenlegung der auf dem Überweisungsschein vermerkten XXXX -Diagnose durch die Beschwerdeführerin an einen anderen Facharzt erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den Vermerk der XXXX -Diagnose auf dem Überweisungsschein nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr angab, sie habe ohne Verwendung des Überweisungsscheins keinen Arzt aufsuchen können, sondern vielmehr ausführte, dass sie ohne Vorlage des Überweisungsscheines einen Termin bei einem anderen Arzt vereinbart habe, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Weitergabe der Daten zwischen Ärzten zulässig gewesen wäre, unterbleiben.Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde die römisch 40 -Diagnose der Beschwerdeführerin nicht gegenüber anderen Personen durch die Mitbeteiligte offengelegt. Die Mitbeteiligte beziehungsweise ihre Ordinationsassistentin übergaben die Überweisung der Beschwerdeführerin persönlich. Die Beschwerdeführerin legte die Überweisung bei keinem anderen Arzt vor, weshalb keine Offenlegung der auf dem Überweisungsschein vermerkten römisch 40 -Diagnose durch die Beschwerdeführerin an einen anderen Facharzt erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den Vermerk der römisch 40 -Diagnose auf dem Überweisungsschein nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr angab, sie habe ohne Verwendung des Überweisungsscheins keinen Arzt aufsuchen können, sondern vielmehr ausführte, dass sie ohne Vorlage des Überweisungsscheines einen Termin bei einem anderen Arzt vereinbart habe, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Weitergabe der Daten zwischen Ärzten zulässig gewesen wäre, unterbleiben. Zur Dienstgeberbestätigung: „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Diese „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH
  36. 2016, Ra 2014/10/0038). Im gegenständlichen Fall war die Anbringung der Anmerkung auf der Dienstgeberbestätigung nicht verfahrensgegenständlich vor der Datenschutzbehörde, sondern wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich erst in der Beschwerde ergänzend vorgebracht (OZ 4 VWA ./3: „Zu den bereits vorgebrachten Beschwerden habe ich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in der Sachverhaltsdarstellung eine Ergänzung angebracht, folgender Sachverhalte wurde im Verfahren bei der Datenschutzbehörde noch nicht eingebracht. […]“), sodass dem Verwaltungsgericht eine Entscheidung darüber verwehrt ist. Zur Nichtanhörung der Zeugin Z5: Die Zeugin Z5, welche auch am gegenständlichen Tag im fraglichen Zeitraum im Ordinationskalender der mitbeteiligten Partei eingetragen war, konnte trotz polizeilicher Erhebungen nicht aufgefunden werden, wobei der Verdacht besteht, dass sich die Zeugin Z5 nicht mehr in Österreich aufhält. Ermangelt schon der Beweisantrag der Partei einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen, so ist die Behörde verpflichtet, der Partei eine angemessene (Nach-)Frist zu dessen Ergänzung zu setzen. Das Gleiche gilt aber auch dann, wenn der Versuch, den Zeugen unter der angegebenen Adresse zu laden, etwa deshalb fehlschlägt, weil dieser nicht mehr im betreffenden Unternehmen tätig ist (vgl VwGH
  37. 1992, 91/19/0290). Der Behörde kann in solchen Fällen nur dann die mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts zur Last gelegt werden, wenn sie den betreffenden Zeugen nicht einvernimmt, obwohl die Partei fristgerecht die Ausforschung des von ihr genannten Zeugen ermöglicht (vgl auch VwGH
  38. 1986, 85/10/0116). Der Beschwerdeführerin wurde mit Parteiengehör vom 04.01.2023 die Möglichkeit gegeben, eine ladungsfähige Anschrift der Zeugin bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. Die Zeugin Z5, welche auch am gegenständlichen Tag im fraglichen Zeitraum im Ordinationskalender der mitbeteiligten Partei eingetragen war, konnte trotz polizeilicher Erhebungen nicht aufgefunden werden, wobei der Verdacht besteht, dass sich die Zeugin Z5 nicht mehr in Österreich aufhält. Ermangelt schon der Beweisantrag der Partei einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen, so ist die Behörde verpflichtet, der Partei eine angemessene (Nach-)Frist zu dessen Ergänzung zu setzen. Das Gleiche gilt aber auch dann, wenn der Versuch, den Zeugen unter der angegebenen Adresse zu laden, etwa deshalb fehlschlägt, weil dieser nicht mehr im betreffenden Unternehmen tätig ist vergleiche VwGH
  39. 1992, 91/19/0290). Der Behörde kann in solchen Fällen nur dann die mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts zur Last gelegt werden, wenn sie den betreffenden Zeugen nicht einvernimmt, obwohl die Partei fristgerecht die Ausforschung des von ihr genannten Zeugen ermöglicht vergleiche auch VwGH
  40. 1986, 85/10/0116). Der Beschwerdeführerin wurde mit Parteiengehör vom 04.01.2023 die Möglichkeit gegeben, eine ladungsfähige Anschrift der Zeugin bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. Hat die Behörde aber etwa sowohl erfolglos versucht, den Zeugen zu hören, weil die angegebene Adresse unrichtig war, als auch von der Partei zusätzliche Angaben über dessen Aufenhalt zu erhalten, so darf sie von weiteren Ermittlungen (allenfalls auch unter Zuhilfenahme ausländischer Vertretungsbehörden) Abstand nehmen, und zwar insb dann, wenn nicht einmal der Aufenthaltsstaat des Zeugen mit Sicherheit bekannt ist (VwGH
  41. 1995, 93/17/0409). Dies ist hier der Fall. Die Z5 ist in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet, geht in Österreich schon seit mehreren Monaten keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nach, ihr aktueller Aufenthaltsort blieb nach polizeilichen Erhebungen unbekannt und auch die Beschwerdeführerin konnte keine weiteren Angaben zum Aufenthalt der Z5 machen, sodass weitere Ermittlungen unterbleiben konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W287.2249364.1.00

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