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W298 2243310-1

Obsah (13)§ 9§§ 58Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 55§ 7§ 28§ 17§ 54§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2023 GeschäftszahlW298 2243310-1 Spruch, W298 2243312-1/14E W298 2243310-1/14E W298 2243308-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesv

§ 9Abs.

1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40

Paragraph 9, Absatz eins und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III.

§§ 58Abs. 2, 54 und 55 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei.

Paragraphen 58, Absatz 2, 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (BF) sind iranische Staatsangehörige, der Erstbeschwerdeführer XXXX (in weiterer Folge: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (in weiterer Folge: BF 2) sind verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin XXXX (in weiterer Folge: BF 3) ist die gemeinsame Tochter des BF 1 und der BF 2.
  2. Die Beschwerdeführer (BF) sind iranische Staatsangehörige, der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (in weiterer Folge: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (in weiterer Folge: BF 2) sind verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin römisch 40 (in weiterer Folge: BF 3) ist die gemeinsame Tochter des BF 1 und der BF
  3. Die BF 2 stellte am 16.02.2017 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde, welcher von der MA35 mit Bescheid vom 16.07.2019, Zl. MA35-9/3159459-01 abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Die BF 2 wurde sodann im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 07.11.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie machte Angaben zu ihrem Leben in Österreich und führte aus, dass sie im Glauben gewesen sei, dass ihre damals erteilte Aufenthaltsgenehmigung, nach wie vor gültig sei. Darauf befragt, ob sie einen Antrag auf Asyl stellen wollte, antwortete sie, dass das nicht wolle. Sie brachte ihren Reisepass, ein ÖIF Diplom, Schreiben von der Caritas sowie die übersetzte Geburtsurkunde und einen übersetzten Strafregisterauszug in Vorlage.
  5. In weiterer Folge wurden der BF 1 und die BF 3 im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 28.01.2020 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Diese gaben übereinstimmend darauf befragt an, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Sie machten ebenso Angaben zu ihrem Leben in Österreich und den bereits gesetzten integrativen Schritten und brachten neben ihren Identitätsdokumenten weitere Unterlagen, wie Prüfungszeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen, einen Versicherungsdatenauszug, einen Dienstvertrag, Abrechnungen und Urkunden in Vorlage.
  6. Die BF beantragten mit Schreiben vom 13.02.2020 die Ersichtlichmachung des weiteren Niederlassungsrechtes, da Zweifel an der Art des Aufenthaltsrechts bestanden hätten. Dazu brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihnen im Jahr 1999 ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden sei, welche in Form einer Klebevignette in den Reisepässen ersichtlich gemacht worden sei. Die BF seien im Jahr 2001 wieder in den Iran gereist und hätten dort 16 Jahre lang gelebt. Als sie im Jahr 2017 wieder nach Österreich zurückgekommen seien, hätten sie sich vor Reiseantritt bei der konsularischen Vertretung der österreichischen Botschaft in Teheran erkundigt, ob der damals erteilte Aufenthaltstitel weiterhin gültig sei, was bestätigt worden sei. Auch bei der Einreise nach Österreich sei die Gültigkeit mündlich bestätigt worden, erst später sei schriftlich mitgeteilt worden, dass der unbefristete Aufenthaltstitel erloschen ist. Es wurde sodann ausgeführt, dass nunmehr festgestellt werden möge, in welcher Form eine Niederlassungsbewilligung vorliege.
  7. Am 18.02.2020 stellte die BF 2 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher ebenfalls mit Bescheid der MA 35 vom 16.07.2020, Zl. MA35-9/3159459-02 abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.
  8. Den BF wurde mit Schreiben vom 16.09.2020 und 17.09.2020 eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch Hinterlegung zugestellt und ihnen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
  9. Eine Stellungnahme seitens der BF 2 ist unterblieben. Der BF 1 erstattete, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 24.09.2020 eine Stellungnahme und brachte vor, dass ein Feststellungsbescheid gem. § 20 Abs. 4 NAG, dass der Aufenthaltstitel fortbestehe oder auch nicht, nicht ergangen sei und der BF 1 dementsprechend nicht davon ausgehen müsse unrechtmäßig in Österreich aufhältig zu sein. Infolge stellte er den Antrag an das BFA, es möge das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung aussetzen, bis die MA35 über seinen Antrag entschieden habe. Die BF 3 brachte mit E-Mail vom 02.02.2020 vor, dass sie und die BF 2 das Schreiben, aufgrund von fehlenden Dokumenten bei der Post nicht beheben hätten können und ersuchte um einen persönlichen Termin zur Klärung des Problems.
  10. Eine Stellungnahme seitens der BF 2 ist unterblieben. Der BF 1 erstattete, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 24.09.2020 eine Stellungnahme und brachte vor, dass ein Feststellungsbescheid gem. Paragraph 20, Absatz 4, NAG, dass der Aufenthaltstitel fortbestehe oder auch nicht, nicht ergangen sei und der BF 1 dementsprechend nicht davon ausgehen müsse unrechtmäßig in Österreich aufhältig zu sein. Infolge stellte er den Antrag an das BFA, es möge das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung aussetzen, bis die MA35 über seinen Antrag entschieden habe. Die BF 3 brachte mit E-Mail vom 02.02.2020 vor, dass sie und die BF 2 das Schreiben, aufgrund von fehlenden Dokumenten bei der Post nicht beheben hätten können und ersuchte um einen persönlichen Termin zur Klärung des Problems.
  11. Am 25.02.2021 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt. Dabei wurde den BF erläutert, dass aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Iran, ihr Aufenthaltstitel ex lege erloschen sei und sie daher über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, weshalb das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtige. Sie wurden auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach wie vor die Möglichkeit bestehe, einen Asylantrag zu stellen. Dazu gab die BF 2 an, dass sie aufgrund der aktuellen politischen Lage nicht in den Iran zurückkehren könne. Sie und ihre Familie seien unter der Annahme einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu haben, bereits vier Jahre in Österreich. Der BF 1 brachte vor, dass er und seine Familie sich mit dem Rechtsvertreter über eine Asylantragstellung beraten würden. Er wolle mit seiner Familie in Österreich bleiben und hier arbeiten. Die BF 3 gab niederschriftlich einvernommen an, dass sie derzeit eine Ausbildung beim XXXX absolviere. Sie sei in Österreich geboren, daher würde sie im Iran verhaftet werden und man würde ihr den Pass wegnehmen. Sie habe auch bereits vier Strafen im Iran wegen dem „Hijab“ bekommen.
  12. Am 25.02.2021 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt. Dabei wurde den BF erläutert, dass aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Iran, ihr Aufenthaltstitel ex lege erloschen sei und sie daher über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, weshalb das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtige. Sie wurden auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach wie vor die Möglichkeit bestehe, einen Asylantrag zu stellen. Dazu gab die BF 2 an, dass sie aufgrund der aktuellen politischen Lage nicht in den Iran zurückkehren könne. Sie und ihre Familie seien unter der Annahme einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu haben, bereits vier Jahre in Österreich. Der BF 1 brachte vor, dass er und seine Familie sich mit dem Rechtsvertreter über eine Asylantragstellung beraten würden. Er wolle mit seiner Familie in Österreich bleiben und hier arbeiten. Die BF 3 gab niederschriftlich einvernommen an, dass sie derzeit eine Ausbildung beim römisch 40 absolviere. Sie sei in Österreich geboren, daher würde sie im Iran verhaftet werden und man würde ihr den Pass wegnehmen. Sie habe auch bereits vier Strafen im Iran wegen dem „Hijab“ bekommen.
  13. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 06.05.2021, wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG idg

F erlassen (jeweils Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Iran nach § 46 FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (jeweils Spruchpunkt IV.).10. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 06.05.2021, wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Iran nach Paragraph 46, FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die BF über keinen Aufenthaltstitel verfügten. Sie hätten zwar in Vergangenheit über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sei jedoch infolge ihrer Ortsabwesenheit im Iran von 2001 bis 2017 erloschen. Anträge bei der MA 35 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wären wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen worden. Der Aufenthalt sei daher als unrechtmäßig zu bewerten. Es bestehe weiters kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünde. Der Lebensmittelpunkt sei nach wie vor im Iran, ihre Integration in Österreich unzureichend.

  1. Gegen die genannten Bescheide erhoben die BF, anwaltlich vertreten, fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde: eine Rückkehrentscheidung sei nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK gennannten Ziele dringend geboten sei, was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Es würden die privaten Interessen am weiteren Aufenthalt den öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Da sich die Familie sich seit nunmehr über vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet befinde und bereits zuvor mehrere Jahre im Bundesgebiet – damals rechtmäßig – aufhältig gewesen wäre und die BF 3 sogar in Österreich geboren sei habe sie einen achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufzuweisen. Im Iran lebe nur noch ein weitschichtig entfernter Teil der Familie, mit welchem bloß sporadischer Telefonkontakt bestehe. Der BF 1 und die BF 3 seien in Österreich erwerbstätig. Auch sozial seien die BF in Österreich integriert. Die BF 2 und die BF 3 würden über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügen. Der Freundeskreis des BF 1 sei nur deshalb kleiner, da dieser sehr viel und lange arbeite. Die BF würden die deutsche Sprache auf Niveau A2 beherrschen. Insbesondere in Bezug auf die BF 3 sei die Bindung zum Iran nicht gegeben. Da sie nicht im Iran geboren sei, gelte sie dort als Fremde und werde von der Gesellschaft nur bedingt akzeptiert. Die BF seien in Österreich strafrechtlich unbescholten und die privaten Interessen der BF am weiteren Aufenthalt in Österreich würden den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung deutlich überwiegen. Vom Aufenthalt der BF gehe auch keinerlei Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Auch bestehe keine Gefährdung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, da zwei der drei BF erwerbstätig seien. Es sei daher von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen.
  2. Gegen die genannten Bescheide erhoben die BF, anwaltlich vertreten, fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde: eine Rückkehrentscheidung sei nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK gennannten Ziele dringend geboten sei, was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Es würden die privaten Interessen am weiteren Aufenthalt den öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Da sich die Familie sich seit nunmehr über vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet befinde und bereits zuvor mehrere Jahre im Bundesgebiet – damals rechtmäßig – aufhältig gewesen wäre und die BF 3 sogar in Österreich geboren sei habe sie einen achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufzuweisen. Im Iran lebe nur noch ein weitschichtig entfernter Teil der Familie, mit welchem bloß sporadischer Telefonkontakt bestehe. Der BF 1 und die BF 3 seien in Österreich erwerbstätig. Auch sozial seien die BF in Österreich integriert. Die BF 2 und die BF 3 würden über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügen. Der Freundeskreis des BF 1 sei nur deshalb kleiner, da dieser sehr viel und lange arbeite. Die BF würden die deutsche Sprache auf Niveau A2 beherrschen. Insbesondere in Bezug auf die BF 3 sei die Bindung zum Iran nicht gegeben. Da sie nicht im Iran geboren sei, gelte sie dort als Fremde und werde von der Gesellschaft nur bedingt akzeptiert. Die BF seien in Österreich strafrechtlich unbescholten und die privaten Interessen der BF am weiteren Aufenthalt in Österreich würden den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung deutlich überwiegen. Vom Aufenthalt der BF gehe auch keinerlei Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Auch bestehe keine Gefährdung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, da zwei der drei BF erwerbstätig seien. Es sei daher von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen.
  3. Mit Bescheiden der MA 35 vom 22.07.2021, Zl. MA35-9/3282342-01 wurden die Anträge des BF 1 und der BF 3 vom 18.02.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.
  4. Die Beschwerdevorlagen des BFA langten am 11.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Die Rechtssachen wurden auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 am 02.05.2022 neu zugewiesen.
  6. Am 09.12.2022 wurden weitere Unterlagen in Vorlage gebracht, welche eine Integration der BF in Österreich untermauern sollen.
  7. Am 20.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers sowie in Anwesenheit der Beschwerdeführer, ihres Rechtsvertreters und drei Zeugen eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hat jedoch im Vorhinein bekanntgegeben, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben und weitere, die Integration der BF untermauernden Unterlagen, wie eine Bestätigungen des XXXX über ehrenamtliche Tätigkeiten, Deutschzertifikate, eine Arbeitsbestätigung, Kursbestätigungen, Zeugnisse und Urkunden, in Vorlage gebracht.
  8. Am 20.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers sowie in Anwesenheit der Beschwerdeführer, ihres Rechtsvertreters und drei Zeugen eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hat jedoch im Vorhinein bekanntgegeben, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben und weitere, die Integration der BF untermauernden Unterlagen, wie eine Bestätigungen des römisch 40 über ehrenamtliche Tätigkeiten, Deutschzertifikate, eine Arbeitsbestätigung, Kursbestätigungen, Zeugnisse und Urkunden, in Vorlage gebracht. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:
  9. Zu den Beschwerdeführern und deren Leben in Österreich: Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige, ihre Identität steht fest. Der BF 1 und die BF 2 sind verheiratet, die BF 3 ist ihre gemeinsame Tochter. Die BF 3 wurde in Österreich geboren. Die Beschwerdeführer verfügten in der Vergangenheit über einen Aufenthaltstitel in Österreich, dieser ist jedoch aufgrund eines 16-jährigen Auslandaufenthaltes im Iran von 2001 bis 2017 ex lege erloschen. Die Beschwerdeführer halten sich erneut seit dem Jahr 2017 im Bundesgebiet auf. Ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden mit Bescheiden der MA 35 vom 16.07.2019, 16.07.2020 und vom 18.02.2020 abgewiesen und sind in Rechtskraft erwachsen. Den Beschwerdeführern war bei der Einreise ins Bundesgebiet im Februar 2017 bzw. Mai 2017 betreffend den BF 1 nicht bewusst, dass sie illegal einreisen und war ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass ihr Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“ erloschen war. Bei ihrer Einreise wurde ihnen in ihrem Pass am Flughafen Wien Schwechat ein Sichtvermerk „Aufenthaltstitel unbefristet“gestempelt. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren Erkrankungen. Der BF 1 nimmt unter anderem ein Medikament für Diabetes, sowie aufgrund posttraumatischer Belastungen infolge seines Kriegsdienstes im Iran nach Bedarf Beruhigungs- und Schlaftabletten. Die BF 2 nimmt lediglich Vitamine aufgrund einer Operation, die BF 3 ist gesund und nimmt keine Medikamente. Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt in Wien, XXXX . Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren Erkrankungen. Der BF 1 nimmt unter anderem ein Medikament für Diabetes, sowie aufgrund posttraumatischer Belastungen infolge seines Kriegsdienstes im Iran nach Bedarf Beruhigungs- und Schlaftabletten. Die BF 2 nimmt lediglich Vitamine aufgrund einer Operation, die BF 3 ist gesund und nimmt keine Medikamente. Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt in Wien, römisch 40 . Die Beschwerdeführer verfügen über Deutsch-Zertifikate, wobei die BF 3 über das ÖIF Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau B2 verfügt sowie bereits an einem Kurs Niveaustufe C1 teilgenommen hat. Die BF 2 verfügt über ein Prüfungszeugnis der Niveaustufe A2 und der BF 1 über ein Zertifikat der bestandenen Prüfung auf dem Niveau A
  10. Die Beschwerdeführer haben sich seit ihrer Ankunft um ihre Integration bemüht und sprechen alle drei sehr gut Deutsch. Die BF 3 absolviert ein Praktikum im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei einer Buchhaltungs- und Personalverrechungsfirma und geht nebenbei einer geringfügigen Beschäftigung nach. Des Weiteren verfügt sie über eine Einstellungszusage in besagter Lohnverrechnungsfirma nach Beendigung ihrer Praktikumstätigkeit (ab April 2023). Die BF 2 engagiert sich freiwillig beim XXXX hat weiters einen Lehrgang für Konfliktvermittlung erfolgreich abgeschlossen.Die BF 2 engagiert sich freiwillig beim römisch 40 hat weiters einen Lehrgang für Konfliktvermittlung erfolgreich abgeschlossen. Der BF 1 geht in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung nach. Sein Arbeitgeber bestätigt mit Schreiben vom 19.01.2023, dass der BF 1 seine Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit ausführt. Die Beschwerdeführer verfügen auch über mehreren Kursbestätigungen, Urkunden und Zertifikate. Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sind um Arbeit sowie Integration bemüht, was die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben bestätigen. Die BF 3 hat einen Freund in Österreich und führt eine bereits dreijährige Beziehung. Die Beschwerdeführer sind in der Lage, ihren Lebensunterhalt zukünftig selbst zu bestreiten, sie beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung. Insgesamt ist eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich festzustellen. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung:
  11. Zu den Feststellungen zu den Beschwerdeführern: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, deren Staatsangehörigkeit, sowie deren Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie auf die vorgelegten Dokumente, insbesondere deren vorgelegten iranischen Reisepässe. Die Feststellungen zum vormalig erteilten Aufenthaltstitel in Österreich, sowie dass dieser ex lege aufgrund des 16-jährigen Auslandsaufenthaltes erloschen ist und ein Aufenthaltstitel nach der Wiedereinreise im Jahr 2017 nicht mehr erteilt wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere den Bescheiden der MA 35, mit welchen die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurden. Die Feststellungen zu den integrativen Schritten der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, mehrerer privater Unterstützungsschreiben und folgenden im Akt befindlichen Unterlagen: Arbeitsbestätigung vom 05.12.2022 (BF 3), Bestätigung vom 12.07.2021 der geförderten Ausbildungsmaßnahme XXXX bis voraussichtlich 31.03.2023 (BF 3), ÖSD Zertifikate A1, B1 und B2 (BF 3), Teilnahmebestätigung am Deutschkurs Niveaustufe C1 vom 13.01.2022 bis 31.03.2022, Kursbestätigungen des BFI Wien vom 18.10.2022 und 29.06.2022 über die Teilnahme am Betriebswirtschaftlichen Grundmodul und Buchhaltung für Fortgeschrittene (BF 3), Bestätigung über den Abschluss des Crew Trainer Moduls vom 13.11.2019 bei XXXX , Teilnahmebestätigung des XXXX vom 15.03.2022 über die Teilnahme am Modul Buchhaltungspraxis 1 (BF 3), Bestätigung der XXXX Lohnverrechnung über die Praktikumstätigkeit bis 30.03.2023 und der beabsichtigten Anstellung ab 01.04.2023 in der Abteilung Buchhaltung & Lohnverrechnung (BF 3), ÖSD Zertifikat A1 (BF 1), ÖIF Prüfungszeugnis Niveaustufe A2 (BF 2), Zertifikat über die Teilnahme am Lehrgang für Konfliktvermittlung vom 03.07.2020 (BF 2), Bestätigung des XXXX vom Jänner 2022 über freiwilliges Engagement (BF 2), Bestätigung vom 19.01.2023 über eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX (BF 1).Die Feststellungen zu den integrativen Schritten der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, mehrerer privater Unterstützungsschreiben und folgenden im Akt befindlichen Unterlagen: Arbeitsbestätigung vom 05.12.2022 (BF 3), Bestätigung vom 12.07.2021 der geförderten Ausbildungsmaßnahme römisch 40 bis voraussichtlich 31.03.2023 (BF 3), ÖSD Zertifikate A1, B1 und B2 (BF 3), Teilnahmebestätigung am Deutschkurs Niveaustufe C1 vom 13.01.2022 bis 31.03.2022, Kursbestätigungen des BFI Wien vom 18.10.2022 und 29.06.2022 über die Teilnahme am Betriebswirtschaftlichen Grundmodul und Buchhaltung für Fortgeschrittene (BF 3), Bestätigung über den Abschluss des Crew Trainer Moduls vom 13.11.2019 bei römisch 40 , Teilnahmebestätigung des römisch 40 vom 15.03.2022 über die Teilnahme am Modul Buchhaltungspraxis 1 (BF 3), Bestätigung der römisch 40 Lohnverrechnung über die Praktikumstätigkeit bis 30.03.2023 und der beabsichtigten Anstellung ab 01.04.2023 in der Abteilung Buchhaltung & Lohnverrechnung (BF 3), ÖSD Zertifikat A1 (BF 1), ÖIF Prüfungszeugnis Niveaustufe A2 (BF 2), Zertifikat über die Teilnahme am Lehrgang für Konfliktvermittlung vom 03.07.2020 (BF 2), Bestätigung des römisch 40 vom Jänner 2022 über freiwilliges Engagement (BF 2), Bestätigung vom 19.01.2023 über eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 (BF 1). Dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache außerordentlich gut beherrschen, konnte aufgrund des Eindrucks des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, wo eine Befragung aller drei Beschwerdeführer auf Deutsch ohne Probleme möglich war. Dass die Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die entsprechenden eingeholten Registerauszüge. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
  12. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270). Zu A)

  1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz)
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) § 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllen. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005.Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllen. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG
  3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung)
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung) Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit den angefochtenen Bescheiden unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit den angefochtenen Bescheiden unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (vgl. VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/01114). Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann vergleiche VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/01114). Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). 3.1. Für die Beschwerdeführer ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt: Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die Beschwerdeführer leben seit Jänner, Mai bzw. August 2017, sohin alle seit über fünf Jahren im Bundesgebiet. Sie leben im gemeinsamen Haushalt. Die BF 3 wurde in Österreich geboren und verfügten alle Beschwerdeführer über ein im Jahr 1999 erteiltes Aufenthaltsrecht, welches aufgrund eines Auslandsaufenthaltes im Iran von 2001 bis 2017 ex lege erloschen ist. Zugunsten der Beschwerdeführer ist neben dem langjährigen Aufenthalt in Österreich jedenfalls auch ihr konsistentes Bemühen um Integration und Weiterbildung zu berücksichtigen. So haben die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise kontinuierlich an ihren Deutsch-Kenntnissen gearbeitet und sprechen außergewöhnlich gut Deutsch, sodass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht problemlos auf Deutsch durchgeführt werden konnte und die Beschwerdeführer in der Lage waren, ausführlich auf die gestellten Fragen zu antworten. Die hohen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer zeugen einerseits von ihren Bemühungen um den Spracherwerb mit dem Ziel, ihre (soziale und berufliche) Integration in Österreich zu fördern, andererseits vom Ergebnis dieser Bemühungen, da Deutschkenntnisse auf einem solchen Niveau nicht ohne intensiven Austausch mit Muttersprachlern erreicht werden können. Die BF 2 und BF 3 können zudem Deutschzertifikate auf dem Niveau A2 und der BF 1 auf dem Niveau A1 vorweisen. Das Bestreben der Beschwerdeführer, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren ist seit ihrer Einreise klar erkennbar. Die Beschwerdeführer verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und haben zu ihren Angehörigen im Iran lediglich sporadischen Telefonkontakt. Die BF 3 führt zudem eine nunmehr dreijährige Beziehung in Österreich und hat keinerlei Bindungen mehr zum Iran. Der BF 1 geht in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung nach, ebenso arbeitet die BF 3 neben ihrer Praktikumstätigkeit in der Lohnverrechnung, geringfügig und verfügt darüber hinaus über eine Einstellungszusage für einen Vollzeitjob im Bereich der Lohnverrechnung nach Beenden ihres Praktikums. Die Beschwerdeführer beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung und sind selbsterhaltungsfähig. Der BF 1 und die BF 3 haben sich eigeninitiativ und erfolgreich darum bemüht, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen um sich selbst erhalten zu können und nicht auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen zu sein. Auch das Engagement der BF 2 und ihre ehrenamtliche Tätigkeit beim XXXX , wo die BF 2 Vorträge zum Thema „Iran, Flucht und Integration in Österreich“ gehalten und Fragen zu diesem Thema beantwortet hat, zeigt das Bestreben nach Integration in Österreich. Es ist bereits ein weiterer Termin im Jänner 2023 geplant, wo die BF 2 eine Mittelschulklasse besuchen wird. Die Beschwerdeführer leben seit Jänner, Mai bzw. August 2017, sohin alle seit über fünf Jahren im Bundesgebiet. Sie leben im gemeinsamen Haushalt. Die BF 3 wurde in Österreich geboren und verfügten alle Beschwerdeführer über ein im Jahr 1999 erteiltes Aufenthaltsrecht, welches aufgrund eines Auslandsaufenthaltes im Iran von 2001 bis 2017 ex lege erloschen ist. Zugunsten der Beschwerdeführer ist neben dem langjährigen Aufenthalt in Österreich jedenfalls auch ihr konsistentes Bemühen um Integration und Weiterbildung zu berücksichtigen. So haben die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise kontinuierlich an ihren Deutsch-Kenntnissen gearbeitet und sprechen außergewöhnlich gut Deutsch, sodass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht problemlos auf Deutsch durchgeführt werden konnte und die Beschwerdeführer in der Lage waren, ausführlich auf die gestellten Fragen zu antworten. Die hohen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer zeugen einerseits von ihren Bemühungen um den Spracherwerb mit dem Ziel, ihre (soziale und berufliche) Integration in Österreich zu fördern, andererseits vom Ergebnis dieser Bemühungen, da Deutschkenntnisse auf einem solchen Niveau nicht ohne intensiven Austausch mit Muttersprachlern erreicht werden können. Die BF 2 und BF 3 können zudem Deutschzertifikate auf dem Niveau A2 und der BF 1 auf dem Niveau A1 vorweisen. Das Bestreben der Beschwerdeführer, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren ist seit ihrer Einreise klar erkennbar. Die Beschwerdeführer verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und haben zu ihren Angehörigen im Iran lediglich sporadischen Telefonkontakt. Die BF 3 führt zudem eine nunmehr dreijährige Beziehung in Österreich und hat keinerlei Bindungen mehr zum Iran. Der BF 1 geht in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung nach, ebenso arbeitet die BF 3 neben ihrer Praktikumstätigkeit in der Lohnverrechnung, geringfügig und verfügt darüber hinaus über eine Einstellungszusage für einen Vollzeitjob im Bereich der Lohnverrechnung nach Beenden ihres Praktikums. Die Beschwerdeführer beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung und sind selbsterhaltungsfähig. Der BF 1 und die BF 3 haben sich eigeninitiativ und erfolgreich darum bemüht, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen um sich selbst erhalten zu können und nicht auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen zu sein. Auch das Engagement der BF 2 und ihre ehrenamtliche Tätigkeit beim römisch 40 , wo die BF 2 Vorträge zum Thema „Iran, Flucht und Integration in Österreich“ gehalten und Fragen zu diesem Thema beantwortet hat, zeigt das Bestreben nach Integration in Österreich. Es ist bereits ein weiterer Termin im Jänner 2023 geplant, wo die BF 2 eine Mittelschulklasse besuchen wird. Die Beschwerdeführer sind mittlerweile seit über fünfeinhalb Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, sodass die seitens des VwGH geforderten „außergewöhnlichen Umstände“, derentwegen dem Beschwerdeführer ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, sogar nicht einmal mehr erforderlich sind (vgl. dazu VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051). Die Beschwerdeführer sind mittlerweile seit über fünfeinhalb Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, sodass die seitens des VwGH geforderten „außergewöhnlichen Umstände“, derentwegen dem Beschwerdeführer ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, sogar nicht einmal mehr erforderlich sind vergleiche dazu VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051). Darüber hinaus, haben sich BF 1 und BF 2 schon davor, in der Zeit zwischen 1989 bzw. 1996 und 2001 legal in Österreich aufgehalten. Sie hatten den Titel „Rot-Weiss-Rot-Karte-Plus“. Die BF 3 ist im Österreich geboren und als Kleinkind mit ihren Eltern in den Iran gereist. Auch konnten die Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass ihnen anfänglich nicht bekannt war, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Aufgrund der im Jahr 1999 erteilten Aufenthaltsbewilligung reisten die Beschwerdeführer im Glauben ein, dass diese nach wie vor Gültigkeit besitze. Zu Ungunsten der Beschwerdeführer wiegt lediglich, dass ihnen nach Bescheiderlassung der MA 35 der Umstand ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bekannt sein musste. Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Konkret haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass eine Antragstellung über die österreichische konsularische Vertretung im Iran vor allem wegen der Vorgeschichte der BF 1 – 3 mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, da sie im Iran als ausländische Spione angesehen werden und mit entsprechenden staatlichen und zivilgesellschaftlichen Repressionen ausgesetzt waren und bei einer Einreise wiederum gewesen wären. Die BF versuchten ihren Aufenthalt zu legalisieren und haben von sich aus weiterhin integrative Schritte gesetzt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer einen Großteil ihres Lebens im Iran verbracht haben. Sie verfügen über keine wesentlichen sozialen Anknüpfungspunkte mehr im Iran, insbesondere die in Österreich geborene BF 3 hat keine nennenswerte Verbindung zum Herkunftsstaat. Aufgrund ihrer integrativen Bemühungen verfügen die Beschwerdeführer zudem über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und bestätigen auch die von ihnen vorgelegten zahlreichen Empfehlungsschreiben die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer und deren Bestrebungen, sich mit der österreichischen Kultur vertraut zu machen. Dies alles zeigt ein hohes Engagement der Beschwerdeführer, in Österreich Fuß zu fassen und haben sich die Beschwerdeführer rasch in Österreich integriert. Insgesamt war daher von einer außergewöhnlich guten Integration des Beschwerdeführers in die lokale Gemeinschaft und in die österreichische Gesellschaft auszugehen. Abschließend ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der nunmehr vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der nunmehr vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Der Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide war somit ersatzlos zu beheben.Der Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide war somit ersatzlos zu beheben.

  1. Zu den Spruchpunkten III. und IV. der angefochtenen Bescheide (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran und Ausreisefrist)
  2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran und Ausreisefrist) Bei den Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird und festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruchs ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (Hinweis VfGH 27.09.2014, E 54/2014; sowie in diesem Sinn auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VwGH 16.12.2014, Ra 2014/19/0101).Bei den Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird und festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruchs ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (Hinweis VfGH 27.09.2014, E 54 aus 2014,; sowie in diesem Sinn auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VwGH 16.12.2014, Ra 2014/19/0101). Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur sind die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, da sie auf einer – aktuell nicht bestehenden – Rückkehrentscheidung basierten und in dieser Konstellation nicht trennbar sind.Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur sind die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, da sie auf einer – aktuell nicht bestehenden – Rückkehrentscheidung basierten und in dieser Konstellation nicht trennbar sind.
  3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 20055. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt

Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Liegt

Absatz 2, leg. cit. nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 Drittstaatsangehörigen erteilt als: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt; 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. [...]

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. 5.1. Für die Beschwerdeführer ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt: Dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass eine solche auf Dauer unzulässig ist. Dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass eine solche auf Dauer unzulässig ist.

§ 9Abs.

4 Integrationsgesetz ist die Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt.

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz ist die Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt. Die Bestimmung des § 11 Abs. 2 IntG lautet: „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“ Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, IntG lautet: „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“ Die BF 2 und die BF 3 haben eine entsprechende Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 sowie zu Werte- und Orientierungswissen positiv absolviert, womit sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt haben. Die BF 2 und die BF 3 haben eine entsprechende Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 sowie zu Werte- und Orientierungswissen positiv absolviert, womit sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt haben. Die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sind somit gegeben und der BF 2 und der BF 3 ist der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sind somit gegeben und der BF 2 und der BF 3 ist der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Im Falle des BF 1 mangelt es zwar an der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz AsylG 2005, aber ist er geringfügig beschäftigt und demnach ist auch ihm

§ 55Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz Asyl

G 2005 die "Aufenthaltsberechtigung plus " zu erteilen.Im Falle des BF 1 mangelt es zwar an der Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz AsylG 2005, aber ist er geringfügig beschäftigt und demnach ist auch ihm

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Halbsatz AsylG 2005 die "Aufenthaltsberechtigung plus " zu erteilen. Die Aufenthaltstitel gelten

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Aufenthaltstitel gelten

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2243310.1.00

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