1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40
Paragraph 9, Absatz eins und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III.
G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei.
Paragraphen 58, Absatz 2, 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt I.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen (jeweils Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Iran nach § 46 FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (jeweils Spruchpunkt IV.).10. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 06.05.2021, wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Iran nach Paragraph 46, FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die BF über keinen Aufenthaltstitel verfügten. Sie hätten zwar in Vergangenheit über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sei jedoch infolge ihrer Ortsabwesenheit im Iran von 2001 bis 2017 erloschen. Anträge bei der MA 35 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wären wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen worden. Der Aufenthalt sei daher als unrechtmäßig zu bewerten. Es bestehe weiters kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünde. Der Lebensmittelpunkt sei nach wie vor im Iran, ihre Integration in Österreich unzureichend.
1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270). Zu A)
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit den angefochtenen Bescheiden unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
3 BFA-VG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (vgl. VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/01114). Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann vergleiche VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/01114). Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). 3.1. Für die Beschwerdeführer ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt: Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die Beschwerdeführer leben seit Jänner, Mai bzw. August 2017, sohin alle seit über fünf Jahren im Bundesgebiet. Sie leben im gemeinsamen Haushalt. Die BF 3 wurde in Österreich geboren und verfügten alle Beschwerdeführer über ein im Jahr 1999 erteiltes Aufenthaltsrecht, welches aufgrund eines Auslandsaufenthaltes im Iran von 2001 bis 2017 ex lege erloschen ist. Zugunsten der Beschwerdeführer ist neben dem langjährigen Aufenthalt in Österreich jedenfalls auch ihr konsistentes Bemühen um Integration und Weiterbildung zu berücksichtigen. So haben die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise kontinuierlich an ihren Deutsch-Kenntnissen gearbeitet und sprechen außergewöhnlich gut Deutsch, sodass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht problemlos auf Deutsch durchgeführt werden konnte und die Beschwerdeführer in der Lage waren, ausführlich auf die gestellten Fragen zu antworten. Die hohen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer zeugen einerseits von ihren Bemühungen um den Spracherwerb mit dem Ziel, ihre (soziale und berufliche) Integration in Österreich zu fördern, andererseits vom Ergebnis dieser Bemühungen, da Deutschkenntnisse auf einem solchen Niveau nicht ohne intensiven Austausch mit Muttersprachlern erreicht werden können. Die BF 2 und BF 3 können zudem Deutschzertifikate auf dem Niveau A2 und der BF 1 auf dem Niveau A1 vorweisen. Das Bestreben der Beschwerdeführer, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren ist seit ihrer Einreise klar erkennbar. Die Beschwerdeführer verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und haben zu ihren Angehörigen im Iran lediglich sporadischen Telefonkontakt. Die BF 3 führt zudem eine nunmehr dreijährige Beziehung in Österreich und hat keinerlei Bindungen mehr zum Iran. Der BF 1 geht in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung nach, ebenso arbeitet die BF 3 neben ihrer Praktikumstätigkeit in der Lohnverrechnung, geringfügig und verfügt darüber hinaus über eine Einstellungszusage für einen Vollzeitjob im Bereich der Lohnverrechnung nach Beenden ihres Praktikums. Die Beschwerdeführer beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung und sind selbsterhaltungsfähig. Der BF 1 und die BF 3 haben sich eigeninitiativ und erfolgreich darum bemüht, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen um sich selbst erhalten zu können und nicht auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen zu sein. Auch das Engagement der BF 2 und ihre ehrenamtliche Tätigkeit beim XXXX , wo die BF 2 Vorträge zum Thema „Iran, Flucht und Integration in Österreich“ gehalten und Fragen zu diesem Thema beantwortet hat, zeigt das Bestreben nach Integration in Österreich. Es ist bereits ein weiterer Termin im Jänner 2023 geplant, wo die BF 2 eine Mittelschulklasse besuchen wird. Die Beschwerdeführer leben seit Jänner, Mai bzw. August 2017, sohin alle seit über fünf Jahren im Bundesgebiet. Sie leben im gemeinsamen Haushalt. Die BF 3 wurde in Österreich geboren und verfügten alle Beschwerdeführer über ein im Jahr 1999 erteiltes Aufenthaltsrecht, welches aufgrund eines Auslandsaufenthaltes im Iran von 2001 bis 2017 ex lege erloschen ist. Zugunsten der Beschwerdeführer ist neben dem langjährigen Aufenthalt in Österreich jedenfalls auch ihr konsistentes Bemühen um Integration und Weiterbildung zu berücksichtigen. So haben die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise kontinuierlich an ihren Deutsch-Kenntnissen gearbeitet und sprechen außergewöhnlich gut Deutsch, sodass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht problemlos auf Deutsch durchgeführt werden konnte und die Beschwerdeführer in der Lage waren, ausführlich auf die gestellten Fragen zu antworten. Die hohen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer zeugen einerseits von ihren Bemühungen um den Spracherwerb mit dem Ziel, ihre (soziale und berufliche) Integration in Österreich zu fördern, andererseits vom Ergebnis dieser Bemühungen, da Deutschkenntnisse auf einem solchen Niveau nicht ohne intensiven Austausch mit Muttersprachlern erreicht werden können. Die BF 2 und BF 3 können zudem Deutschzertifikate auf dem Niveau A2 und der BF 1 auf dem Niveau A1 vorweisen. Das Bestreben der Beschwerdeführer, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren ist seit ihrer Einreise klar erkennbar. Die Beschwerdeführer verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und haben zu ihren Angehörigen im Iran lediglich sporadischen Telefonkontakt. Die BF 3 führt zudem eine nunmehr dreijährige Beziehung in Österreich und hat keinerlei Bindungen mehr zum Iran. Der BF 1 geht in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung nach, ebenso arbeitet die BF 3 neben ihrer Praktikumstätigkeit in der Lohnverrechnung, geringfügig und verfügt darüber hinaus über eine Einstellungszusage für einen Vollzeitjob im Bereich der Lohnverrechnung nach Beenden ihres Praktikums. Die Beschwerdeführer beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung und sind selbsterhaltungsfähig. Der BF 1 und die BF 3 haben sich eigeninitiativ und erfolgreich darum bemüht, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen um sich selbst erhalten zu können und nicht auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen zu sein. Auch das Engagement der BF 2 und ihre ehrenamtliche Tätigkeit beim römisch 40 , wo die BF 2 Vorträge zum Thema „Iran, Flucht und Integration in Österreich“ gehalten und Fragen zu diesem Thema beantwortet hat, zeigt das Bestreben nach Integration in Österreich. Es ist bereits ein weiterer Termin im Jänner 2023 geplant, wo die BF 2 eine Mittelschulklasse besuchen wird. Die Beschwerdeführer sind mittlerweile seit über fünfeinhalb Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, sodass die seitens des VwGH geforderten „außergewöhnlichen Umstände“, derentwegen dem Beschwerdeführer ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, sogar nicht einmal mehr erforderlich sind (vgl. dazu VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051). Die Beschwerdeführer sind mittlerweile seit über fünfeinhalb Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, sodass die seitens des VwGH geforderten „außergewöhnlichen Umstände“, derentwegen dem Beschwerdeführer ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, sogar nicht einmal mehr erforderlich sind vergleiche dazu VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051). Darüber hinaus, haben sich BF 1 und BF 2 schon davor, in der Zeit zwischen 1989 bzw. 1996 und 2001 legal in Österreich aufgehalten. Sie hatten den Titel „Rot-Weiss-Rot-Karte-Plus“. Die BF 3 ist im Österreich geboren und als Kleinkind mit ihren Eltern in den Iran gereist. Auch konnten die Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass ihnen anfänglich nicht bekannt war, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Aufgrund der im Jahr 1999 erteilten Aufenthaltsbewilligung reisten die Beschwerdeführer im Glauben ein, dass diese nach wie vor Gültigkeit besitze. Zu Ungunsten der Beschwerdeführer wiegt lediglich, dass ihnen nach Bescheiderlassung der MA 35 der Umstand ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bekannt sein musste. Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Konkret haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass eine Antragstellung über die österreichische konsularische Vertretung im Iran vor allem wegen der Vorgeschichte der BF 1 – 3 mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, da sie im Iran als ausländische Spione angesehen werden und mit entsprechenden staatlichen und zivilgesellschaftlichen Repressionen ausgesetzt waren und bei einer Einreise wiederum gewesen wären. Die BF versuchten ihren Aufenthalt zu legalisieren und haben von sich aus weiterhin integrative Schritte gesetzt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer einen Großteil ihres Lebens im Iran verbracht haben. Sie verfügen über keine wesentlichen sozialen Anknüpfungspunkte mehr im Iran, insbesondere die in Österreich geborene BF 3 hat keine nennenswerte Verbindung zum Herkunftsstaat. Aufgrund ihrer integrativen Bemühungen verfügen die Beschwerdeführer zudem über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und bestätigen auch die von ihnen vorgelegten zahlreichen Empfehlungsschreiben die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer und deren Bestrebungen, sich mit der österreichischen Kultur vertraut zu machen. Dies alles zeigt ein hohes Engagement der Beschwerdeführer, in Österreich Fuß zu fassen und haben sich die Beschwerdeführer rasch in Österreich integriert. Insgesamt war daher von einer außergewöhnlich guten Integration des Beschwerdeführers in die lokale Gemeinschaft und in die österreichische Gesellschaft auszugehen. Abschließend ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der nunmehr vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der nunmehr vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
GVG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
GVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Der Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide war somit ersatzlos zu beheben.Der Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide war somit ersatzlos zu beheben.
G 20055. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt
Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Liegt
Absatz 2, leg. cit. nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden
G 2005 Drittstaatsangehörigen erteilt als: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt; 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
G 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. 5.1. Für die Beschwerdeführer ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt: Dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass eine solche auf Dauer unzulässig ist. Dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass eine solche auf Dauer unzulässig ist.
4 Integrationsgesetz ist die Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt.
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz ist die Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt. Die Bestimmung des § 11 Abs. 2 IntG lautet: „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“ Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, IntG lautet: „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“ Die BF 2 und die BF 3 haben eine entsprechende Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 sowie zu Werte- und Orientierungswissen positiv absolviert, womit sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt haben. Die BF 2 und die BF 3 haben eine entsprechende Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 sowie zu Werte- und Orientierungswissen positiv absolviert, womit sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt haben. Die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sind somit gegeben und der BF 2 und der BF 3 ist der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sind somit gegeben und der BF 2 und der BF 3 ist der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Im Falle des BF 1 mangelt es zwar an der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz AsylG 2005, aber ist er geringfügig beschäftigt und demnach ist auch ihm
G 2005 die "Aufenthaltsberechtigung plus " zu erteilen.Im Falle des BF 1 mangelt es zwar an der Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz AsylG 2005, aber ist er geringfügig beschäftigt und demnach ist auch ihm
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Halbsatz AsylG 2005 die "Aufenthaltsberechtigung plus " zu erteilen. Die Aufenthaltstitel gelten
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Aufenthaltstitel gelten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2243310.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.