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{'item': 'G310 2266867-1'}

Obsah (16)§ 10§ 52Art 133§ 57§ 53§ 18§ 55Art 20Art 6§ 58§ 46a§ 31§ 9§ 19§ 12a§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlG310 2266867-1 Spruch, G310 2266867-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 2 FPG erlassen.“„

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde von der Polizeiinspektion XXXX XXXX am XXXX 2022 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (BF) am XXXX 2022 von Polizeibeamten beim aggressiven Betteln angetroffen wurde. Es folgten die Festnahme der BF und die Verhängung der Schubhaft. Am selben Tag wurde dem BFA die Anzeige wegen Bettelei an öffentlichem Ort in aufdringlicher Weise nach § 3a Abs 1 StLSG übermittelt.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde von der Polizeiinspektion römisch 40 römisch 40 am römisch 40 2022 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (BF) am römisch 40 2022 von Polizeibeamten beim aggressiven Betteln angetroffen wurde. Es folgten die Festnahme der BF und die Verhängung der Schubhaft. Am selben Tag wurde dem BFA die Anzeige wegen Bettelei an öffentlichem Ort in aufdringlicher Weise nach Paragraph 3 a, Absatz eins, StLSG übermittelt. Am 29.12.2022 wurde die BF im Beisein ihres Rechtsvertreters vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA ihr keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG ein sechsmonatiges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und setzte

§ 55Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA ihr keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein sechsmonatiges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid bzw. allenfalls das Einreiseverbot zu beheben. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sie am XXXX 2022 rechtmäßig gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Österreich eingereist sei. Zwei Schwager der BF würden mit ihren Familien in Österreich leben und besuche man sich wechselseitig in Bosnien und Herzegowina sowie in Österreich. Die BF habe sich aus familiären Gründen in Österreich aufgehalten und strebe einen längerfristigen Aufenthalt in Österreich an. Zwar habe die BF gebettelt, jedoch habe es sich dabei keinesfalls um aggressives Betteln gehandelt.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid bzw. allenfalls das Einreiseverbot zu beheben. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sie am römisch 40 2022 rechtmäßig gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Österreich eingereist sei. Zwei Schwager der BF würden mit ihren Familien in Österreich leben und besuche man sich wechselseitig in Bosnien und Herzegowina sowie in Österreich. Die BF habe sich aus familiären Gründen in Österreich aufgehalten und strebe einen längerfristigen Aufenthalt in Österreich an. Zwar habe die BF gebettelt, jedoch habe es sich dabei keinesfalls um aggressives Betteln gehandelt. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Am XXXX 2023 wurde die BF über den Landweg abgeschoben. Am römisch 40 2023 wurde die BF über den Landweg abgeschoben. Feststellungen: Die BF kam am XXXX im bosnisch-herzegowinischen Ort Zenica zur Welt. Sie hat acht Jahre lang die Schule besucht. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Zavidovici, dem Heimatort ihres Mannes. Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Zenica.Die BF kam am römisch 40 im bosnisch-herzegowinischen Ort Zenica zur Welt. Sie hat acht Jahre lang die Schule besucht. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Zavidovici, dem Heimatort ihres Mannes. Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Zenica. 2021 ist die BF erstmals nach Österreich eingereist, zum letzten Mal am XXXX

  1. Ein Nachweis für die notwendigen finanziellen Mittel für den Aufenthalt im Bundesgebiet konnte nicht erbracht werden. Ihr Mann und die BF reisten ein, um Arbeit zu finden. Sie hielten sich zwei Monate ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf. 2021 ist die BF erstmals nach Österreich eingereist, zum letzten Mal am römisch 40
  2. Ein Nachweis für die notwendigen finanziellen Mittel für den Aufenthalt im Bundesgebiet konnte nicht erbracht werden. Ihr Mann und die BF reisten ein, um Arbeit zu finden. Sie hielten sich zwei Monate ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf. An der von ihr in der Beschwerde genannten Adresse sind bereits sieben Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, und zwar seit XXXX 2021, XXXX 2021, XXXX 2022, XXXX 2022 und XXXX
  3. An der von ihr in der Beschwerde genannten Adresse sind bereits sieben Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, und zwar seit römisch 40 2021, römisch 40 2021, römisch 40 2022, römisch 40 2022 und römisch 40
  4. Die BF ist ledig und kinderlos. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Zwei Schwager und deren Familien leben in Österreich. Es finden wechselseitige Besuche in Österreich bzw. Bosnien und Herzegowina statt. Wegen Bettelei an öffentlichem Ort in aufdringlicher Weise wurde gegen die BF Anzeige erstattet. Abgesehen davon ist sie straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Gegen ihren Mann wurde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Die Identität der BF geht aus ihrem in Kopie vorliegenden, grundsätzlich unbedenklichen Reisepass hervor, aus dem sich auch ihr Geburtsort ergibt. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen in Bosnien und Herzegowina sowie in Österreich konnten anhand ihrer Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde festgestellt werden, ebenso die Feststellungen zu ihren familiären Verhältnissen, ihren Sprachkenntnissen und ihrem Gesundheitszustand. Bosnischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme der BF oder Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Arbeitsfähigkeit folgt insbesondere aus der beabsichtigten Erwerbstätigkeit und ihrem berufsfähigen Alter. Die Einreise der BF in den Schengenraum ergibt sich aus dem Einreisestempel in ihrem Reisepass. Im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) ist kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dokumentiert. Nicht gefolgt werden kann den Angaben der BF, wonach es aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Vermieters zwei Monate lang zu keiner Wohnsitzmeldung der BF und ihres Mannes gekommen sei. Laut den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) sind bereits sieben Personen an dieser Wohnungsnummer gemeldet und das teilweise schon vor der Einreise der BF im Oktober
  5. Bei keiner dieser Personen handelt es sich um einen von der BF angeführten Verwandten ihres Ehemanns. Ebenso unglaubwürdig erscheint es, dass die BF anlässlich ihrer Einvernahme zwar angeben konnte, wie hoch sich die Miete für die von ihr genannte Wohnung belaufe, jedoch nicht, wie viel Geld sie und ihr Mann zur Finanzierung ihres Aufenthaltes mitgebracht haben, da sie sehr schnell vergesse. Die Strafanzeige vom XXXX 2022 ist aktenkundig. Aus dem Strafregister ergibt sich die Unbescholtenheit der BF in Österreich; Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten liegen nicht vor. Die Strafanzeige vom römisch 40 2022 ist aktenkundig. Aus dem Strafregister ergibt sich die Unbescholtenheit der BF in Österreich; Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten liegen nicht vor. Die ihren Ehemann betreffende Rückkehrentscheidung ist im IZR protokolliert. Im IZR ist auch die Abschiebung der BF dokumentiert Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Die BF ist als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Da sie einen biometrischen Reisepass besitzt, ist sie nach Art 4 Abs 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF ist als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da sie einen biometrischen Reisepass besitzt, ist sie nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF ist im Besitz eines gültigen biometrischen bosnischen Reisepasses und hat die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten. Die BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Art 20

SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass sie Dokumente vorzeigen kann, die ihren Aufenthaltszweck und die Umstände ihres Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs 1 lit c SDÜ). Außerdem darf sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs 1 lit e SDÜ). Die BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Artikel 20

, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass sie Dokumente vorzeigen kann, die ihren Aufenthaltszweck und die Umstände ihres Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex; Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ). Außerdem darf sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex; Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ).

Art 6

Abs 4 Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

Artikel 6

, Absatz 4, Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Die BF hat nicht nachgewiesen, dass sie einen Rechtsanspruch auf ausreichende Unterhaltsmittel hat, die nicht aus illegalen Quellen stammen. Da die BF das Vorhandensein finanzieller Mittel für Unterkunft und Verpflegung während der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthalts sowie für die Rückreise nicht nachgewiesen hat und keine Möglichkeit hatte, auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben, hielt sie die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht ein. Da die BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, obwohl sie die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritt. Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

§ 58Abs 1 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Da die BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, obwohl sie die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritt. Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

§ 57Abs 1 Asyl

G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Eine solche Aufenthaltsberechtigung ist auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Eine solche Aufenthaltsberechtigung ist auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der BF war nie geduldet iSd § 46a FPG. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt der BF war nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht korrekturbedürftig.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52

Abs 4 Z 1a FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ua dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn eine Voraussetzung

§ 31

Abs 1 FPG wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ua dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, FPG wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Familien ihrer Schwager leben zwar in Österreich, jedoch wurde zu diesen kein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis dargelegt. Auf Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch; auch ein gemeinsamer Haushalt wird nicht behauptet. Konkrete Integrationsbemühungen sind nicht erkennbar. Dem stehen starke Bindungen an ihren Herkunftsstaat gegenüber, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Auch wurde vom BFA gegen ihren Ehemann eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die BF hat starke Bindungen an ihren Heimatstaat iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG, wo sie ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachte. Sie ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig. Sie wird daher in Bosnien und Herzegowina in der Lage sein, dort für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal davon auszugehen ist, dass sie über ein übliches soziales Netzwerk und der langen Aufenthaltsdauer entsprechende kulturelle Anknüpfungen verfügt. Die BF hat starke Bindungen an ihren Heimatstaat iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG, wo sie ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachte. Sie ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig. Sie wird daher in Bosnien und Herzegowina in der Lage sein, dort für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal davon auszugehen ist, dass sie über ein übliches soziales Netzwerk und der langen Aufenthaltsdauer entsprechende kulturelle Anknüpfungen verfügt. Die nach § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt, dem Vorwurf der aggressiven Bettelei und der Missachtung melderechtlicher Vorschriften liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG vor. Ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG. Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt, dem Vorwurf der aggressiven Bettelei und der Missachtung melderechtlicher Vorschriften liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG vor. Ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG. Dem (schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer vergleichsweise geringen) Interesse der BF an einem Verbleib im Inland steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Bei der

§ 9

BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse der BF am Maßstab des Art 8 EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, daher nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Dem (schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer vergleichsweise geringen) Interesse der BF an einem Verbleib im Inland steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Bei der

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse der BF am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, daher nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Die Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass die BF am 03.01.2023 aus dem österreichischem Bundesgebiet ausgereist ist. Bei einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21). Seit der Ausreise der BF findet die Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides somit zu bestätigen.Die Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass die BF am 03.01.2023 aus dem österreichischem Bundesgebiet ausgereist ist. Bei einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21). Seit der Ausreise der BF findet die Rückkehrentscheidung daher in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides somit zu bestätigen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52

Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 1 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung werden in der Beschwerde nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Bosnien und Herzegowina sowie der Lebensumstände der gesunden, arbeitsfähigen BF, die dort zusammen mit ihrem Ehemann ihren Lebensmittelpunkt hat, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung werden in der Beschwerde nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Bosnien und Herzegowina sowie der Lebensumstände der gesunden, arbeitsfähigen BF, die dort zusammen mit ihrem Ehemann ihren Lebensmittelpunkt hat, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 53

Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des oder der Betreffenden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des oder der Betreffenden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Obwohl diese Voraussetzung hier grundsätzlich erfüllt ist, stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Wenn sich das Fehlverhalten des oder der Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist daher überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Da sich das Fehlverhalten der BF hier auf die Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer und die Missachtung melderechtlicher Vorschriften beschränkte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots nicht zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig, um der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens wirksam zu begegnen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Bezüglich der Mittellosigkeit der BF ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.12.2022, G 264/2022 7, zu verweisen, mit welchem die Ziffer 6 des § 53 Abs 2 FPG aufgehoben wurde. Durch BGBl. I Nr. 202/2022 wurde dies entsprechend kundgemacht, sodass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.Bezüglich der Mittellosigkeit der BF ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.12.2022, G 264 aus 2022, 7, zu verweisen, mit welchem die Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgehoben wurde. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, wurde dies entsprechend kundgemacht, sodass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Auch ist ein auf nur sechs Monate befristetes Einreiseverbot nicht signifikant besser geeignet als Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt der BF als eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot, zumal die Rückkehrentscheidung

§ 12aAbs 6 Asyl

G ohnehin 18 Monate ab ihrer Ausreise aufrecht bleibt. Auch ist ein auf nur sechs Monate befristetes Einreiseverbot nicht signifikant besser geeignet als Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt der BF als eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot, zumal die Rückkehrentscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG ohnehin 18 Monate ab ihrer Ausreise aufrecht bleibt. Das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot ist daher ersatzlos zu beheben.Das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot ist daher ersatzlos zu beheben. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt und sich ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt, war ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

§ 18Abs 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Da die BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt und sich ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt, war ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erfüllt sind. Weder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde noch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ist daher zu beanstanden. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 21

Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF ausgeht. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF ausgeht. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2266867.1.00

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