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{'item': 'I403 2266266-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlI403 2266266-2 SpruchI403 2266266-1/11EI403 2266266-2/2E, I403 2266266-1/11E, I403 2266266-2/2E IM NAMEN DER REPU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2022, Zl. XXXX :römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2022, Zl. römisch 40 : A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 06.12.2021 wurde die sich zum damaligen Zeitpunkt in einer Justizanstalt in Strafhaft befindliche Beschwerdeführerin niederschriftlich seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen und ihr hierbei zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Mit dem gegenständlich zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Spruchpunkte als auch die Rechtsmittelbelehrung wurden hierbei sowohl auf Deutsch als auch auf Slowakisch wiedergegeben.Mit dem gegenständlich zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Spruchpunkte als auch die Rechtsmittelbelehrung wurden hierbei sowohl auf Deutsch als auch auf Slowakisch wiedergegeben. Dieser Bescheid samt einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, wurden der zum damaligen Zeitpunkt nach wie vor in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführerin am 01.02.2022 in einer Justizanstalt persönlich gegen unterschriftliche Unterfertigung einer Übernahmebestätigung ausgefolgt. Mit Schriftsatz vom 24.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, im Hinblick auf die Versäumung der Beschwerdefrist bezüglich des zweitangefochtenen Bescheides einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gegen diesen zugleich vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zwar am 01.02.2022 eine Übernahmebestätigung, welche ihr ein Justizwachebeamter übergeben habe, unterfertigt, der zweitangefochtene Bescheid und die Verfahrensanordnung seien ihr hierbei jedoch nicht ausgefolgt worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge auch der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt zur Kenntnis gebracht, dass sie mit einem Rechtsberater sprechen wolle und habe diese ihr sinngemäß mitgeteilt, dass die BBU GmbH behördlich beauftragt und von sich aus mit der Beschwerdeführerin in Kontakt treten werde, daher sei eine proaktive Kontaktaufnahme ihrerseits nicht notwendig. Erst kurz bevor die Beschwerdeführerin am 10.03.2022 in eine andere Justizanstalt überstellt worden sei, sei ihr der zweitangefochtene Bescheid letztlich tatsächlich ausgefolgt worden. Aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse und rechtlicher Kenntnisse sei die Beschwerdeführerin zudem nicht in der Lage gewesen, selbst eine Beschwerde zu verfassen. Mit dem gegenständlich erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der seitens der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigten Übernahmebestätigung von einer ordnungsgemäßen Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides samt Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 01.02.2022 auszugehen sei und auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliege, welches sie daran gehindert hätte, fristgerecht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen vierwöchigen Frist Beschwerde zu erheben.Mit dem gegenständlich erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der seitens der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigten Übernahmebestätigung von einer ordnungsgemäßen Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides samt Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 01.02.2022 auszugehen sei und auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliege, welches sie daran gehindert hätte, fristgerecht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen vierwöchigen Frist Beschwerde zu erheben. Gegen den erstangefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.12.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde weitgehend abermals auf das bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung getätigte Vorbringen verwiesen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2023 vorgelegt und langten am 30.01.2023 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. Mit Schriftsatz vom 13.02.2022 übermittelte die BBU GmbH dem Bundesverwaltungsgericht eine Zurücklegung ihrer Vollmacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei. Ihre Identität steht fest. Sie befand sich von 22.08.2021 bis 20.01.2023 durchgehend in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, wobei sie am 23.12.2021 aufgrund einer Vollzugsortsänderung von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX überstellt worden war, wo ihr am 01.02.2022 der zweitangefochtene Bescheid samt einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, gegen unterschriftliche Unterfertigung einer Übernahmebestätigung eigenhändig ausgefolgt wurde.Sie befand sich von 22.08.2021 bis 20.01.2023 durchgehend in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, wobei sie am 23.12.2021 aufgrund einer Vollzugsortsänderung von der Justizanstalt römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden war, wo ihr am 01.02.2022 der zweitangefochtene Bescheid samt einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, gegen unterschriftliche Unterfertigung einer Übernahmebestätigung eigenhändig ausgefolgt wurde. Am 20.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen. Sie meldete nach ihrer Haftentlassung weder einen Wohnsitz im Bundesgebiet an, noch brachte sie dem Bundesverwaltungsgericht oder der BBU GmbH eine Änderung ihrer Abgabestelle oder ihren Aufenthaltsort zur Kenntnis. Sie ist seitdem unbekannten Aufenthaltes.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – slowakischen Reisepasses und Personalausweises fest. Dass sich die Beschwerdeführerin von 22.08.2021 bis 20.01.2023 durchgehend in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befand, geht aus dem zentralen Melderegister hervor, wobei eine Anfragebeantwortung der Justizanstalt XXXX an das Bundesverwaltungsgericht vom 31.01.2023 ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 23.12.2021 aufgrund einer Vollzugsortsänderung von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX überstellt worden war. Dass ihr dort am 01.02.2022 der zweitangefochtene Bescheid samt einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, gegen unterschriftliche Unterfertigung einer Übernahmebestätigung eigenhändig ausgefolgt wurde, ist durch eine betreffende, sich im Verwaltungsakt befindliche und seitens der Beschwerdeführerin eigenhändig am 01.02.2022 unterfertigte Übernahmebestätigung bescheinigt (AS 186). Ihr Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung sowie in den Beschwerdeschriftsätzen, wonach sie an jenem Tag zwar tatsächlich eine Übernahmebestätigung, welche ihr ein Justizwachebeamter übergeben habe, unterfertigt habe, der zweitangefochtene Bescheid und die Verfahrensanordnung ihr hierbei jedoch nicht ausgefolgt worden seien, ist hingegen als unglaubhafte Schutzbehauptung zu verwerfen, die auch durch eine entsprechende telefonische Anfragebeantwortung der Justizanstalt XXXX an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.02.2023 nicht bestätigt werden konnte wurde. Demnach ist eine solche Übernahmebestätigung, wie sie seitens der Beschwerdeführerin gegenständlich unterfertigt wurde, dem Kuvert, welches ein behördliches Schriftstück enthält, unmittelbar mit Perforation angeschlossen und wird diese in ständiger Praxis seitens des mit der Zustellung befassten Justizwachebeamten erst nach unterschriftlicher Unterfertigung durch den Empfänger abgetrennt. Selbst wenn der Empfänger die Annahme des Dokuments verweigern sollte, wird dies seitens des Justizwachebeamten auf der Übernamebestätigung vermerkt und werden dem Empfänger die betreffenden Schriftstücke dann in seiner Zelle hinterlegt. Es ist somit von einer rechtswirksamen eigenhändigen Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides samt Verfahrensanordnung an die zum damaligen Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführerin am 01.02.2022 in der Justizanstalt XXXX auszugehen.Dass sich die Beschwerdeführerin von 22.08.2021 bis 20.01.2023 durchgehend in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befand, geht aus dem zentralen Melderegister hervor, wobei eine Anfragebeantwortung der Justizanstalt römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht vom 31.01.2023 ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 23.12.2021 aufgrund einer Vollzugsortsänderung von der Justizanstalt römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden war. Dass ihr dort am 01.02.2022 der zweitangefochtene Bescheid samt einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, gegen unterschriftliche Unterfertigung einer Übernahmebestätigung eigenhändig ausgefolgt wurde, ist durch eine betreffende, sich im Verwaltungsakt befindliche und seitens der Beschwerdeführerin eigenhändig am 01.02.2022 unterfertigte Übernahmebestätigung bescheinigt (AS 186). Ihr Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung sowie in den Beschwerdeschriftsätzen, wonach sie an jenem Tag zwar tatsächlich eine Übernahmebestätigung, welche ihr ein Justizwachebeamter übergeben habe, unterfertigt habe, der zweitangefochtene Bescheid und die Verfahrensanordnung ihr hierbei jedoch nicht ausgefolgt worden seien, ist hingegen als unglaubhafte Schutzbehauptung zu verwerfen, die auch durch eine entsprechende telefonische Anfragebeantwortung der Justizanstalt römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.02.2023 nicht bestätigt werden konnte wurde. Demnach ist eine solche Übernahmebestätigung, wie sie seitens der Beschwerdeführerin gegenständlich unterfertigt wurde, dem Kuvert, welches ein behördliches Schriftstück enthält, unmittelbar mit Perforation angeschlossen und wird diese in ständiger Praxis seitens des mit der Zustellung befassten Justizwachebeamten erst nach unterschriftlicher Unterfertigung durch den Empfänger abgetrennt. Selbst wenn der Empfänger die Annahme des Dokuments verweigern sollte, wird dies seitens des Justizwachebeamten auf der Übernamebestätigung vermerkt und werden dem Empfänger die betreffenden Schriftstücke dann in seiner Zelle hinterlegt. Es ist somit von einer rechtswirksamen eigenhändigen Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides samt Verfahrensanordnung an die zum damaligen Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführerin am 01.02.2022 in der Justizanstalt römisch 40 auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin am 20.01.2023 aus der Haft entlassen wurde und nach ihrer Haftentlassung weder einen Wohnsitz im Bundesgebiet anmeldete, noch dem Bundesverwaltungsgericht oder der BBU GmbH eine Änderung ihrer Abgabestelle oder ihren Aufenthaltsort zur Kenntnis brachte, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister in Zusammenschau mit einer telefonisch eingeholten Auskunft bei der BBU GmbH vom 10.02.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zur Vorfrage der Rechtswirksamkeit der Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides: Die Frage der rechtswirksamen Zustellung im Wiedereinsetzungsverfahren ist im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot nur eine Vorfrage (vgl. VwGH 20.04.2021, Ra 2020/21/0391, mwN).Die Frage der rechtswirksamen Zustellung im Wiedereinsetzungsverfahren ist im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot nur eine Vorfrage vergleiche VwGH 20.04.2021, Ra 2020/21/0391, mwN). Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen Zustellung eines behördlichen Schriftstückes allein die Vornahme der Zustellung der Sendung an den Empfänger an der Abgabestelle und nicht die Kenntnisnahme des Inhaltes der Sendung durch den Empfänger (vgl. VwGH 03.10.1996, 96/19/1493).Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen Zustellung eines behördlichen Schriftstückes allein die Vornahme der Zustellung der Sendung an den Empfänger an der Abgabestelle und nicht die Kenntnisnahme des Inhaltes der Sendung durch den Empfänger vergleiche VwGH 03.10.1996, 96/19/1493). Abgabestelle ist gemäß § 2 Z 4 ZustG "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort". Diese Begriffsbestimmung fand sich zuvor in § 2 Z 5 ZustG (bis zum
  5. Dezember 2007) bzw. in § 4 ZustG (bis zum
  6. Februar 2004). Da die Formulierungen (abgesehen vom letzten Teil betreffend den vom Empfänger für die Zustellung angegebenen Ort, der in § 4 ZustG noch fehlte) textgleich sind, kann die zu den genannten Vorgängerbestimmungen ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446, mwN).Abgabestelle ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort". Diese Begriffsbestimmung fand sich zuvor in Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG (bis zum
  7. Dezember 2007) bzw. in Paragraph 4, ZustG (bis zum
  8. Februar 2004). Da die Formulierungen (abgesehen vom letzten Teil betreffend den vom Empfänger für die Zustellung angegebenen Ort, der in Paragraph 4, ZustG noch fehlte) textgleich sind, kann die zu den genannten Vorgängerbestimmungen ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446, mwN). Als Abgabestelle im dargestellten Sinn wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa ein Polizeianhaltezentrum, in dem sich der Empfänger für etwas mehr als zwei Monate in Schubhaft befand, qualifiziert (vgl. das schon genannte Erkenntnis VwGH 07.10.2010, 2006/20/0035, mwN); Justizanstalten, in denen der Empfänger in Strafhaft angehalten wurde, wurden ebenfalls - ohne dass dies als näher begründungbedürftig erachtet wurde - als Abgabestellen angesehen (vgl. etwa VwGH 07.09.2004, 2001/18/0037; VwGH 29.06.2006, 2006/01/0250; s auch Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 21 mit Hinweis auf OGH 17.3.1964, 8 Ob 80/64; Raschauer in Frauenberger-Pfeiler u.a. (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2, § 2 ZustG Rz 7c), auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG durch eine Inhaftierung für sich genommen noch nicht bewirkt wird, sondern das nicht nur vorübergehende Verlassen der bisherigen Abgabestelle voraussetzt (vgl. VwGH 12.09.2002, 2002/20/0229).Als Abgabestelle im dargestellten Sinn wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa ein Polizeianhaltezentrum, in dem sich der Empfänger für etwas mehr als zwei Monate in Schubhaft befand, qualifiziert vergleiche das schon genannte Erkenntnis VwGH 07.10.2010, 2006/20/0035, mwN); Justizanstalten, in denen der Empfänger in Strafhaft angehalten wurde, wurden ebenfalls - ohne dass dies als näher begründungbedürftig erachtet wurde - als Abgabestellen angesehen vergleiche etwa VwGH 07.09.2004, 2001/18/0037; VwGH 29.06.2006, 2006/01/0250; s auch Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 2, ZustG Rz 21 mit Hinweis auf OGH 17.3.1964, 8 Ob 80/64; Raschauer in Frauenberger-Pfeiler u.a. (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht2, Paragraph 2, ZustG Rz 7c), auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG durch eine Inhaftierung für sich genommen noch nicht bewirkt wird, sondern das nicht nur vorübergehende Verlassen der bisherigen Abgabestelle voraussetzt vergleiche VwGH 12.09.2002, 2002/20/0229). Auf Grund eines mehr als einwöchigen Aufenthalts in einer Justizanstalt ist von einer zeitlichen Verfestigung des Aufenthaltes auszugehen, sodass eine Abgabestelle iSd. § 2 Z 4 ZustG begründet wird (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446).Auf Grund eines mehr als einwöchigen Aufenthalts in einer Justizanstalt ist von einer zeitlichen Verfestigung des Aufenthaltes auszugehen, sodass eine Abgabestelle iSd. Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG begründet wird vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188, mwN).Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188, mwN). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführerin der zweitangefochtene Bescheid samt einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 01.02.2022 in der Justizanstalt XXXX , in welche sie bereits am 23.12.2021 aufgrund einer Vollzugsortsänderung überstellt worden war, gegen unterschriftliche Unterfertigung einer Übernahmebestätigung eigenhändig ausgefolgt. Auf Grund des mehr als einwöchigen Aufenthalts in dieser Justizanstalt war von einer derartigen zeitlichen Verfestigung auszugehen, dass eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG begründet wurde. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges am 01.02.2022 aufkommen zu lassen. Vielmehr war ihre Behauptung, wonach sie an jenem Tag zwar tatsächlich eine Übernahmebestätigung, welche ihr ein Justizwachebeamter übergeben habe, unterfertigt habe, der zweitangefochtene Bescheid und die Verfahrensanordnung ihr hierbei jedoch nicht ausgefolgt worden seien, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu verwerfen (vgl. Punkt II.2.).Gegenständlich wurde der Beschwerdeführerin der zweitangefochtene Bescheid samt einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 01.02.2022 in der Justizanstalt römisch 40 , in welche sie bereits am 23.12.2021 aufgrund einer Vollzugsortsänderung überstellt worden war, gegen unterschriftliche Unterfertigung einer Übernahmebestätigung eigenhändig ausgefolgt. Auf Grund des mehr als einwöchigen Aufenthalts in dieser Justizanstalt war von einer derartigen zeitlichen Verfestigung auszugehen, dass eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG begründet wurde. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges am 01.02.2022 aufkommen zu lassen. Vielmehr war ihre Behauptung, wonach sie an jenem Tag zwar tatsächlich eine Übernahmebestätigung, welche ihr ein Justizwachebeamter übergeben habe, unterfertigt habe, der zweitangefochtene Bescheid und die Verfahrensanordnung ihr hierbei jedoch nicht ausgefolgt worden seien, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu verwerfen vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Der zweitangefochtene Bescheid samt einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, wurden der zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführerin somit am 01.02.2022 in der Justizanstalt XXXX ordnungsgemäß durch eigenhändige physische Zustellung iSd § 13 Abs. 1 ZustG rechtswirksam zugestellt.Der zweitangefochtene Bescheid samt einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, wurden der zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführerin somit am 01.02.2022 in der Justizanstalt römisch 40 ordnungsgemäß durch eigenhändige physische Zustellung iSd Paragraph 13, Absatz eins, ZustG rechtswirksam zugestellt. 3.
  9. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides):3.
  10. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins. des erstangefochtenen Bescheides): Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0287, mwN). Andernfalls liegt kein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007, mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0287, mwN). Andernfalls liegt kein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441, mwN). Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu § 71 Abs. 1 AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441, mwN). Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbar vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, mwN). Nach der Rechtsprechung trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 22.03.2012, 2012/09/0019, mwN). Gerade das Wissen eines Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2007/08/0097, mwN).Nach der Rechtsprechung trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 22.03.2012, 2012/09/0019, mwN). Gerade das Wissen eines Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen vergleiche VwGH 19.09.2007, 2007/08/0097, mwN). Dem erwähnten sorgfältigen Menschen wird demnach gerade dann, wenn nicht nur sein Verbleib im Land auf dem Spiel steht, sondern auch wenn seine – wie seitens der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung ins Treffen geführt wurde - Sprach- und Rechtskenntnisse schlecht sind, nicht der Fehler unterlaufen, es nach Erhalt eines Bescheides, mit welchem gegen sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, samt einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, zu unterlassen, aus eigenem vor Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist an die ihr kostenlos zur Seite gestellte Rechtsberatung heranzutreten, um mit dieser die Erhebung einer Beschwerde oder anderweitige verfahrensrechtliche Schritte zu erörtern. Vielmehr manifestiert sich die auffallende Sorglosigkeit der Beschwerdeführerin gerade in der Tatsache, dass sie behauptete, sich blindlings auf die Auskunft einer Sozialarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt verlassen zu haben, wonach eine Kontaktaufnahme ihrerseits mit der BBU GmbH nicht notwendig sei, wenngleich ihr der zweitangefochtene Bescheid bereits am 01.02.2022 in der Justizanstalt XXXX rechtswirksam zugestellt worden war und für sie anhand der auch auf Slowakisch enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ersichtlich sein musste, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich zu erheben ist.Dem erwähnten sorgfältigen Menschen wird demnach gerade dann, wenn nicht nur sein Verbleib im Land auf dem Spiel steht, sondern auch wenn seine – wie seitens der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung ins Treffen geführt wurde - Sprach- und Rechtskenntnisse schlecht sind, nicht der Fehler unterlaufen, es nach Erhalt eines Bescheides, mit welchem gegen sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, samt einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihr die BBU GmbH als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt wurde, zu unterlassen, aus eigenem vor Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist an die ihr kostenlos zur Seite gestellte Rechtsberatung heranzutreten, um mit dieser die Erhebung einer Beschwerde oder anderweitige verfahrensrechtliche Schritte zu erörtern. Vielmehr manifestiert sich die auffallende Sorglosigkeit der Beschwerdeführerin gerade in der Tatsache, dass sie behauptete, sich blindlings auf die Auskunft einer Sozialarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt verlassen zu haben, wonach eine Kontaktaufnahme ihrerseits mit der BBU GmbH nicht notwendig sei, wenngleich ihr der zweitangefochtene Bescheid bereits am 01.02.2022 in der Justizanstalt römisch 40 rechtswirksam zugestellt worden war und für sie anhand der auch auf Slowakisch enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ersichtlich sein musste, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich zu erheben ist. Somit ist es der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gehindert gewesen wäre oder sie daran nur ein minderer Grad des Verschuldens träfe. Die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 VwGVG lag demnach nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides erweist sich daher insoweit als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG lag demnach nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstangefochtenen Bescheides erweist sich daher insoweit als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
  11. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides):3.
  12. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags (Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides): Nach § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in § 22 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 33 VwGVG Anm. 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], § 33 VwGVG K 23).Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach den in Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen Kriterien ist diese im Fall einer versäumten Beschwerdefrist (sinngemäß) dann zu gewähren, wenn zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Vollstreckung des (mit der nachgeholten Beschwerde) bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 23; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019], Paragraph 33, VwGVG K 23). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA abzuweisen. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt nämlich die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040, mwN). Da dieser Umstand ebenso auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung der Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs des BFA über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA abzuweisen. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt nämlich die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040, mwN). Da dieser Umstand ebenso auf Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG übertragbar ist vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung der Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs des BFA über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheides war daher ebenso gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides war daher ebenso gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
  13. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 leg. cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den der Beschwerdeführerin am 01.02.2022 (Dienstag) rechtswirksam zugestellten zweitangefochtenen Bescheid am 01.03.2022 (dem vierten folgenden Dienstag). Somit hat die Beschwerdeführerin die vierwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten und wurde der Bescheid nicht rechtzeitig bekämpft, weswegen die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einbringung am 24.03.2022 nicht mehr zulässig war. Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde – nunmehr rechtskräftig – abgewiesen (vgl. Punkt II.3.2.) und war daher die Beschwerde vom 24.03.2022 gegen den zweitangefochtenen Bescheid aufgrund ihrer verspäteten Einbringung spruchgemäß zurückzuweisen.Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde – nunmehr rechtskräftig – abgewiesen vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.) und war daher die Beschwerde vom 24.03.2022 gegen den zweitangefochtenen Bescheid aufgrund ihrer verspäteten Einbringung spruchgemäß zurückzuweisen.
  14. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa dreieinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen, wobei sich das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides in der Justizanstalt am 01.02.2022 – wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unsubstantiiert erwies. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen, nicht mehr weiter am Verfahren mitzuwirken, indem sie nach ihrer Haftentlassung am 20.01.2023 weder einen Wohnsitz im Bundesgebiet anmeldete, noch dem Bundesverwaltungsgericht oder ihrer vormaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, eine Änderung ihrer Abgabestelle oder ihren Aufenthaltsort zur Kenntnis brachte. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2266266.2.00

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