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{'item': 'I416 2266961-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 29§ 52§ 19§ 3§§ 4§ 28§ 8Art 3§ 58§ 57§ 10§ 9§ 61§ 66§ 67§ 55§ 46§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlI416 2266961-1 SpruchI416 2266961-1/5E, I416 2266961-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF wurde am 11.01.2023 einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Bahnhof XXXX unterzogen und in weiterer Folge nach Österreich zurückgeschoben. Am 11.01.2023 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.01.2023 gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX in Marokko geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei ledig und moslemischen Glaubens. Er habe in Marokko die Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In Marokko würden noch seine Eltern, sein Bruder und seine drei Schwestern leben. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im September 2022 legal aus Marokko in die Türkei ausgereist sei. Von der Türkei sei er über Bulgarien, Serbien, Ungarn, der Slowakei, nach Österreich gelangt und von dort nach Deutschland und anschließend wieder nach Österreich. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er aus einer armen Familie komme und viel zu wenig verdienen würde. Es gebe keine Unterstützung vom Staat und habe er sein Land wegen der Arbeitslosigkeit verlassen. Gefragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF wörtlich zu Protokoll: „Armut“. Der BF wurde am 11.01.2023 einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Bahnhof römisch 40 unterzogen und in weiterer Folge nach Österreich zurückgeschoben. Am 11.01.2023 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.01.2023 gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Marokko geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei ledig und moslemischen Glaubens. Er habe in Marokko die Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In Marokko würden noch seine Eltern, sein Bruder und seine drei Schwestern leben. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im September 2022 legal aus Marokko in die Türkei ausgereist sei. Von der Türkei sei er über Bulgarien, Serbien, Ungarn, der Slowakei, nach Österreich gelangt und von dort nach Deutschland und anschließend wieder nach Österreich. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er aus einer armen Familie komme und viel zu wenig verdienen würde. Es gebe keine Unterstützung vom Staat und habe er sein Land wegen der Arbeitslosigkeit verlassen. Gefragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF wörtlich zu Protokoll: „Armut“. Am 12.01.2023 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte der BF aus, dass er gesund sei und dass er bisher die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX in Marokko geboren und Staatsangehöriger von Marokko sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, könne auf Arabisch lesen und schreiben, sei ledig und habe keine Kinder. Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern gewohnt. Auf wiederholtes Nachfragen gab er an, dass er nach Italien habe wollen, jetzt wolle er in Österreich bleiben. Er führte weiters aus, dass er das letzte Mal in der Slowakei vor ein paar Tagen mit seiner Familie Kontakt gehabt habe, sein Verhältnis zu Ihnen sei zudem sehr gut. Dahingehend führte er aus, dass sein Hauptziel sei, dass er eine Arbeit finde und seine Familie ernähre. Hinsichtlich seiner Ausbildung in Marokko gab er an, dass er 8 Jahre die Grundschule besucht habe, er habe mit 10 Jahren als Straßenverkäufer gearbeitet und nach der Schule sei er PKW- Fahrer und Holzfäller gewesen. Berufsausbildung habe er keine absolviert. Auf Nachfrage, gab er an, dass er nicht vorbestraft sei, dass er keine Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt habe, dass er nie politisch tätig gewesen sei, oder Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen sei und dass keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen in seinem Heimatland gegen ihn bestehen würden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er vor der Armut und vor Problemen mit dem Staat geflohen sei. Nachgefragt, um welche Probleme es sich gehandelt habe, führte er wörtlich aus: „Man lässt sich in Marokko ausbilden und man bekommt ein Zertifikat, dieses hat aber nur den Wert des Papieres, auf dem es steht. Damit kann man nicht arbeiten. Diese Ausbildungen werden nicht einmal innerhalb des Landes anerkannt. Wenn man jemandem sagt, du darfst in Marokko leben, ist es so, als ob man einen bestraft.“ Auf die Frage, ob er ein solches Zertifikat erhalten habe, gab er wörtlich zu Protokoll: „Nein, ich wusste, dass es Zeitverschwendung ist. Ich meinte das allgemein, dass die Lage in Marokko schlecht ist.“ Nachgefragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten sein Heimatland zu verlassen vollständig habe vorbringen können, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ja.“ Letztlich führte er aus, dass er keine Verwandten in Österreich oder im EU-Raum habe, er habe nur Freunde in Italien, im Falle der Abweisung seines Asylantrages ersuche er, nach Italien zu können. Hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Marokko gab der BF an, dass er auf die Möglichkeit des Parteiengehörs und 14 tägige Frist zur Abgabe einer eine Stellungnahme verzichte, auf Vorhalt, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat geführt werde gab der BF wörtlich zu Protokoll: „Ich will nicht zurück. Marokko ist nicht sicher.“ Am 12.01.2023 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte der BF aus, dass er gesund sei und dass er bisher die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er römisch 40 heißen würde, am römisch 40 in römisch 40 in Marokko geboren und Staatsangehöriger von Marokko sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, könne auf Arabisch lesen und schreiben, sei ledig und habe keine Kinder. Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern gewohnt. Auf wiederholtes Nachfragen gab er an, dass er nach Italien habe wollen, jetzt wolle er in Österreich bleiben. Er führte weiters aus, dass er das letzte Mal in der Slowakei vor ein paar Tagen mit seiner Familie Kontakt gehabt habe, sein Verhältnis zu Ihnen sei zudem sehr gut. Dahingehend führte er aus, dass sein Hauptziel sei, dass er eine Arbeit finde und seine Familie ernähre. Hinsichtlich seiner Ausbildung in Marokko gab er an, dass er 8 Jahre die Grundschule besucht habe, er habe mit 10 Jahren als Straßenverkäufer gearbeitet und nach der Schule sei er PKW- Fahrer und Holzfäller gewesen. Berufsausbildung habe er keine absolviert. Auf Nachfrage, gab er an, dass er nicht vorbestraft sei, dass er keine Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt habe, dass er nie politisch tätig gewesen sei, oder Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen sei und dass keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen in seinem Heimatland gegen ihn bestehen würden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er vor der Armut und vor Problemen mit dem Staat geflohen sei. Nachgefragt, um welche Probleme es sich gehandelt habe, führte er wörtlich aus: „Man lässt sich in Marokko ausbilden und man bekommt ein Zertifikat, dieses hat aber nur den Wert des Papieres, auf dem es steht. Damit kann man nicht arbeiten. Diese Ausbildungen werden nicht einmal innerhalb des Landes anerkannt. Wenn man jemandem sagt, du darfst in Marokko leben, ist es so, als ob man einen bestraft.“ Auf die Frage, ob er ein solches Zertifikat erhalten habe, gab er wörtlich zu Protokoll: „Nein, ich wusste, dass es Zeitverschwendung ist. Ich meinte das allgemein, dass die Lage in Marokko schlecht ist.“ Nachgefragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten sein Heimatland zu verlassen vollständig habe vorbringen können, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ja.“ Letztlich führte er aus, dass er keine Verwandten in Österreich oder im EU-Raum habe, er habe nur Freunde in Italien, im Falle der Abweisung seines Asylantrages ersuche er, nach Italien zu können. Hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Marokko gab der BF an, dass er auf die Möglichkeit des Parteiengehörs und 14 tägige Frist zur Abgabe einer eine Stellungnahme verzichte, auf Vorhalt, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat geführt werde gab der BF wörtlich zu Protokoll: „Ich will nicht zurück. Marokko ist nicht sicher.“ Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G 2005 vom 12.01.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen und wurde dem BF eine Ladung für den 17.01.2023 nachweislich ausgehändigt. Dem Termin zur Einvernahme blieb der BF unentschuldigt fern. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 vom 12.01.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen und wurde dem BF eine Ladung für den 17.01.2023 nachweislich ausgehändigt. Dem Termin zur Einvernahme blieb der BF unentschuldigt fern. Mit Bescheid vom 17.01.2023, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF nachweislich ausgehändigt. Mit Bescheid vom 17.01.2023, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF nachweislich ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2023 wurde dem BF

§ 52Abs. 1 BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gmb

H-BBU, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2023 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da sie es verabsäumt habe zum Vorbringen des BF hinsichtlich der angeführten existenziellen Notlage und der angeführten mangelnden persönlichen Sicherheit weitergehende Ermittlungen zu treffen. Hinsichtlich der erstmalig in der Beschwerde vorgebrachten Bedrohung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dies nicht dem Neuerungsverbot unterliegen würde, da neue Tatsachen und eventuell neue Beweismittel vorgebracht werden können, wenn das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Zudem würde die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des § 60 AVG entsprechen. Letztlich wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung nach Marokko eine reale Gefahr im Sinne des Art. 2, 3, sowie des

  1. Und
  2. Zusatzprotokoll der EMRK darstellen würde, dies unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und würden die derzeitig in Marokko vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblich Sachverhalts anberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt IV. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und feststellen, dass die Abschiebung nach Marokko nicht zulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Zudem werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da sie es verabsäumt habe zum Vorbringen des BF hinsichtlich der angeführten existenziellen Notlage und der angeführten mangelnden persönlichen Sicherheit weitergehende Ermittlungen zu treffen. Hinsichtlich der erstmalig in der Beschwerde vorgebrachten Bedrohung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dies nicht dem Neuerungsverbot unterliegen würde, da neue Tatsachen und eventuell neue Beweismittel vorgebracht werden können, wenn das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Zudem würde die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG entsprechen. Letztlich wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung nach Marokko eine reale Gefahr im Sinne des Artikel 2, 3,, sowie des
  3. Und
  4. Zusatzprotokoll der EMRK darstellen würde, dies unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und würden die derzeitig in Marokko vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblich Sachverhalts anberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch vier. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und feststellen, dass die Abschiebung nach Marokko nicht zulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Zudem werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der BF ist volljährig, ledig und gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF ist gesund und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Pandemie an. Der BF ist arbeitsfähig. Der BF hält sich seit zumindest 11.01.2023 im Bundesgebiet auf. Der BF hat in Marokko eine Schulausbildung absolviert und diverse Berufstätigkeiten ausgeübt, zuletzt hat er als Holzfäller gearbeitet. In Marokko leben noch seine Eltern, seine Geschwister und hat der BF regelmäßigen Kontakt zu diesen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Österreich. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Zudem weist er auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  7. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Weder konnte ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden noch, dass der BF Marokko aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Marokko Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, sein im Rahmen der Beschwerde erstmalig erhobenes Vorbringen, dass er in Marokko aufgrund besonderer Körpermerkmale bedroht werde, ist nicht glaubhaft. Eine persönliche gegen seine Person gerichtete staatliche Verfolgung wurde zudem nicht behauptet. Weder konnte ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden noch, dass der BF Marokko aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Marokko Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, sein im Rahmen der Beschwerde erstmalig erhobenes Vorbringen, dass er in Marokko aufgrund besonderer Körpermerkmale bedroht werde, ist nicht glaubhaft. Eine persönliche gegen seine Person gerichtete staatliche Verfolgung wurde zudem nicht behauptet. Der BF hat sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er wird im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wird im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Marokko eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Dem BF wird im Falle einer Rückkehr nach Marokko auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Dies insbesondere, da er in Marokko noch über wesentliche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. 1.
  8. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 17.01.2023 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine inhaltlichen Änderungen der entscheidungsrelevanten Passagen bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt: Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen, Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist

der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz und gilt die Unschuldsvermutung. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird aber berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. In Marokko kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsbestand ausgehen, der Grundrechtskatalog der Verfassung ist substantiell staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse Religion Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Meinung und Pressefreiheit sind gesetzlich garantiert ebenso die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wobei diese durch „rote Linien“ Glaube, König und Heimatland eingeschränkt sind. Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkennenden Religionen sind nicht bekannt. Der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt. Beleidigung des Islam wird allerdings kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden. Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden. Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung, die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ erhalten, bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen. Staatliche Repressionen im Zusammenhang mit dem Stellen eines Asylantrags sind nicht bekannt. Rückkehrern ohne eigene finanzielle Mittel bietet der Familienverband, gelegentlich auch NGOs, Unterstützung. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist folgendes festzustellen: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der COVID-19 bedingte gesundheitliche Notstand ist in Marokko seit dem 20.3 2020 in Kraft und wird seither monatlich verlängert. Der Ausnahmezustand (l'état d'urgence sanitaire) wurde bis auf Weiteres bis 30.9.2022 verlängert. Mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen. Die Fährverbindungen für den Personenverkehr zwischen Marokko und Spanien, Frankreich sowie Italien wurden wieder aufgenommen. Der reguläre Flugverkehr von und nach Marokko ist seit 7.2.2022 wieder aufrecht. Die Seegrenzen Marokkos sind seit 8.4.2022 wieder offen. Die Landesgrenzen zwischen Ceuta, Melilla und Marokko sind seit 17.5.2022 wieder geöffnet. Rund 63,7 % der Bevölkerung gelten als vollständig gegen Covid-19 geimpft. Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des BF in seinen Heimatstaat Marokko für diesen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des BF in seinen Heimatstaat Marokko für diesen eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr weder der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage noch würde er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, dort leben noch seine Familienangehörigen und hat er laut eigenen Angaben eine Schulausbildung absolviert und in seinem Heimatstaat gearbeitet. Auch sonst wurden keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Herkunft, zum Gesundheitszustand, der Volksgruppenzugehörigkeit und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Da der BF entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zur Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung und zur Familie des BF in Marokko ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Einvernahme von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 23 ff) und seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 37ff). Dass der BF in Österreich über keine Familienangehörige, Verwandte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 66). Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände sowie die Integration des BF in Österreich beruhen auf seinen Aussagen vor der belangten Behörde. Der BF brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.02.
  4. 2.
  5. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Vorweg ist festzustellen, dass die belangte Behörde der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des BF die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des BF bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des BF letztlich davon ausgeht, dass der BF sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat und ihm im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung im Sinne der GFK droht. So gab der BF sowohl in seiner Erstbefragung (AS 29), als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.01.2023 (AS 37ff) an, dass er seinen Heimatstaat Marokko verlassen habe, da er vor der Armut und den Problemen mit dem Staat geflohen, wobei er damit meine, dass die Lage in Marokko schlecht sei. Sein Hauptziel sei es eine Arbeit zu finden und seine Familie zu ernähren. So führte er vor der belangten Behörde am 12.01.2023 Folgendes aus (AS 43ff): „F: Womit haben Sie bzw. ihre Familie sich im Heimatstaat den Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für den Lebensunterhalt aufgekommen? A: Als ich klein war hat mein Vater für uns gesorgt, später musste ich die Familie ernähren. Wir konnten nur 1 Mal pro Tag etwas essen. F: Wieviel Geld haben Sie seit Ihrer Ausreise aus Marokko ausgegeben? A: 8.000 €. F: Wie lange könnte man mit dieser Summe in Marokko leben? A: Vielleicht ein Jahr. Das Geld stammt vom Verkauf eines Grundstückes meiner Familie in Marokko, ich habe in der Türkei auch gearbeitet. F: Warum haben Sie Ihre Familie dann nicht aus der Türkei unterstützt, wenn Sie dort sogar einen Job hatten? A: Der Wert der türkischen Währung ist gesunken. Der Euro ist das Beste. F: Womit bestreiten Ihre Angehörigen im Heimatstaat aktuell deren Lebensunterhalt? A: Ich weiß es nicht. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Heimatstaat oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Wurden Sie jemals von Behörden im Heimatstaat erkennungsdienstlich behandelt? A: Ja, zur Ausstellung meiner Dokumente war ich bei den Behörden. F: Waren Sie jemals im Heimatstaat im Gefängnis oder in Polizeihaft? A: Nein. F: Gehörten Sie selbst jemals einer politischen Partei an? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Besteht im Heimatstaat ein Haftbefehl gegen Ihre Person? A: Nein. F: Gehörten Sie im Heimatstaat oder dem Staat Ihres letzten Aufenthaltes jemals einer bewaffneten Gruppierung an? A: Nein. F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihren Heimatstaat? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! A: Ich bin vor der Armut und vor den Problemen mit dem Staat geflohen. (Anm.: AW hört auf zu sprechen.)A: Ich bin vor der Armut und vor den Problemen mit dem Staat geflohen. Anmerkung, AW hört auf zu sprechen.) F: Ja, erzählen Sie bitte von den Problemen, die Sie hatten. A: Man lässt sich in Marokko ausbilden und man bekommt ein Zertifikat, dieses hat aber nur den Wert des Papieres, auf dem es steht. Damit kann man nicht arbeiten. Diese Ausbildungen werden nicht einmal innerhalb des Landes anerkannt. Wenn man jemandem sagt, du darfst in Marokko leben, ist es so, als ob man einen bestraft. F: Haben Sie denn selber solch ein Zertifikat erhalten? A: Nein, ich wusste, dass es Zeitverschwendung ist. Ich meinte das allgemein, dass die Lage in Marokko schlecht ist. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihren Heimatstaat zu verlassen, vollständig vorbringen können? A: Ja. F: Welche Probleme erwarten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Heimatstaat? A: Entweder bringe ich mich um oder töte den Piloten, damit er gar nicht erst abhebt. F: Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da Sie keinerlei asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Wenn Sie meinen Asylantrag abweisen, lassen sie mich bitte nach Italien. ….. F: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen bzw. gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? Möchten Sie noch weitere Angaben machen? A: Nein, aber ich will betonen, dass ich nicht nach Marokko gehen will. F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? Konnten Sie sich konzentrieren? A: 2x Ja. F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatstaat samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesamtes Ihr Heimatstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer vorgegebenen Frist abgeben? Die Frist beläuft sich bis zu Ihrer
  6. Einvernahme vor dem Bundesamt. A: Nein, danke. Ich verzichte. F: Es wird darauf hingewiesen, dass Marokko in Österreich als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Was sagen Sie dazu? A: Ich will nicht zurück. Marokko ist nicht sicher.“ Es ist der belangten Behörde aufgrund der zitierten Angaben zuzustimmen, dass die Ausführungen des BF in ihrer Gesamtbetrachtung klar erkennen lassen, dass der BF Marokko in Erwartung besserer Lebensbedingungen und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen verlassen habe und aus denselben Gründen auch nicht zurückkehren möchte. Sohin machte er mit seinem Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (vgl. VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen.Sohin machte er mit seinem Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz vergleiche VwGH 20.02.1985, 85/01/0052) festgestellt hat, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass seinem Vorbringen weder eine konkrete Verfolgung des BF, noch eine besondere Rückkehrgefährdung zu entnehmen ist. Der BF ist gesund und erwerbsfähig. Eine Verhinderung der Annahme einer Erwerbstätigkeit wurde nicht vorgebracht und ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass der BF nicht weiter dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stünde oder Diskriminierung in irgendeiner Hinsicht erfahren würde. Er sollte daher im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt vorerst für sich bestreiten können. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, den BF dahingehend anzuleiten, dass er ein Vorbringen erstattet, welches unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, sondern obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465).Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, den BF dahingehend anzuleiten, dass er ein Vorbringen erstattet, welches unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, sondern obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465). Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des BF letztlich davon ausgeht, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF in seinem Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Das erkennende Gericht musste sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde anschließen und deren Beweiswürdigung dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde eine Asylrelevanz nicht erkennen ließ. Vor dem Hintergrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ist jedoch kein Raum für die Annahme, dass der BF in Marokko gesucht/bedroht werde. Erstmals wurde im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes eine Bedrohung aufgrund von besonderen Körpermerkmalen Merkmale behauptet, ohne jedoch auch nur ansatzweise auszuführen, von wem diese Bedrohung ausgehen würde, bzw. ob er konkret bedroht wurde. Die Angst vor einer solchen Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Marokko wurde jedoch weder in der Erstbefragung, noch in der niederschriftlichen Einvernahme auch nur ansatzweise erwähnt. Soweit im Beschwerdeschriftsatz vermeint wird, die belangte Behörde hätte den BF näher befragen müssen, ist dem klar entgegenzutreten. So ergibt sich aus den zuvor zitierten Passagen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, dass dem BF unter anderem folgende Fragen gestellt wurden: „Erzählen Sie mir von den Problemen?“, „Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihren Heimatstaat zu verlassen, vollständig vorbringen können?“, „Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen bzw. gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?“, „Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? Konnten Sie sich konzentrieren?“. Der BF hätte daher genügend Gelegenheiten gehabt, eine etwaige Bedrohungslage in Marokko zu erwähnen. Im Gegenteil dazu gab der BF vor der belangten Behörde ausdrücklich an, dass sein Hauptziel gewesen sei Arbeit zu finden um seine Familie zu ernähren. Zudem lässt das erstmalig im der Beschwerde behauptete Vorbringen in jeglicher Hinsicht die erforderliche Detailliertheit bzw. Schlüssigkeit vermissen, sodass eine konkrete Bedrohung seiner Person in Marokko weder glaubhaft gemacht werden konnte noch sich aus dem Vorbringen selbst ergibt und zudem auch nicht behauptet wurde, dies insbesondere, da der BF über 20 Jahre in Marokko aufhältig war, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhaltes dieses Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist und als reine Schutzbehauptung anzusehen ist. Darüber hinaus verstößt das Beschwerdevorbringen gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG. So kommen die Einschränkungstatbestände des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), und dass dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG), im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.Darüber hinaus verstößt das Beschwerdevorbringen gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG. So kommen die Einschränkungstatbestände des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG), und dass dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG), im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Im Übrigen liegen einerseits nicht die geringsten Anhaltspunkte vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG), so hatte der BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen. Zu Beginn dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde er durch einen Vertreter der belangten Behörde darüber informiert, dass er alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen müsse. Er wurde auch auf die Rechtsfolgen sowie die im Allgemeinen nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen in einem allfälligen Beschwerdeverfahren hingewiesen (AS 38). Im Übrigen liegen einerseits nicht die geringsten Anhaltspunkte vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG), so hatte der BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen. Zu Beginn dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde er durch einen Vertreter der belangten Behörde darüber informiert, dass er alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen müsse. Er wurde auch auf die Rechtsfolgen sowie die im Allgemeinen nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen in einem allfälligen Beschwerdeverfahren hingewiesen (AS 38). Andererseits ist – wie bereits zuvor erwähnt – nicht erkennbar, dass der BF im gegenständlichen Fall nicht in der Lage war, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substanzielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Die bloße Behauptung, der BF sei psychisch nicht in der Lage gewesen (im erstinstanzlichen Verfahren), das nunmehr erstattete Vorbringen anzugeben, reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus. Hierbei wird betont, dass andernfalls eine derart allgemein gehaltene Behauptung die Möglichkeit der Umgehung des Neuerungsverbotes allzu leicht eröffnen würde. Dies trifft ebenso auf die weitere Begründung des BF zu, er habe Hemmungen gehabt darüber zu sprechen. Es kamen im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervor, dass die belangte Behörde den BF nicht detailliert einvernommen habe bzw. ihm nicht die Möglichkeit gegeben hätte, von seinen Rückkehrbefürchtungen im Rahmen der einstündigen Einvernahme ausführlich zu berichten. Dem BF wurde überdies das angefertigte Protokoll am Ende der niederschriftlichen Einvernahme rückübersetzt und bestätigte er anschließend dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift.Andererseits ist – wie bereits zuvor erwähnt – nicht erkennbar, dass der BF im gegenständlichen Fall nicht in der Lage war, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substanzielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Die bloße Behauptung, der BF sei psychisch nicht in der Lage gewesen (im erstinstanzlichen Verfahren), das nunmehr erstattete Vorbringen anzugeben, reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus. Hierbei wird betont, dass andernfalls eine derart allgemein gehaltene Behauptung die Möglichkeit der Umgehung des Neuerungsverbotes allzu leicht eröffnen würde. Dies trifft ebenso auf die weitere Begründung des BF zu, er habe Hemmungen gehabt darüber zu sprechen. Es kamen im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervor, dass die belangte Behörde den BF nicht detailliert einvernommen habe bzw. ihm nicht die Möglichkeit gegeben hätte, von seinen Rückkehrbefürchtungen im Rahmen der einstündigen Einvernahme ausführlich zu berichten. Dem BF wurde überdies das angefertigte Protokoll am Ende der niederschriftlichen Einvernahme rückübersetzt und bestätigte er anschließend dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift. Somit wäre die zuletzt geschilderte Bedrohung durch Privatpersonen, wobei eine konkrete persönliche Bedrohung zudem nicht vorgebracht wurde – selbst bei Wahrunterstellung – angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich und darüber hinaus auch nicht asylrelevant, zumal im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte eine Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit marokkanischer Behörden bei privater Bedrohung nicht angenommen werden könnte. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext ein weiteres Mal darauf zu verweisen, dass der BF keine Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor der belangten Behörde behauptet hat und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen ist. Sofern im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiiert zum Ausdruck gebracht wird, dass sich die belangte Behörde nicht mit der existentiellen Notlage auseinandergesetzt habe, so ist dies auch unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Asylrelevanz seines Vorbringens zu beurteilen und kann weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund seiner eigenen Angaben eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, weshalb es ihm zumutbar ist nach Marokko zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte detaillierte Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige BF, der laut eigenen Angaben über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Er sollte im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten können, wenn auch nur unter Annahme von Gelegenheitsarbeiten bzw. Hilfstätigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der BF keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat, bzw. dass seinem Vorbringen die Asylrelevanz zu versagen war. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat: Marokko gilt

§ 19Abs. 5 BFA-VG i

Vm § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.Marokko gilt

Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat. Die. getroffenen Feststellungen zur Lage in Marokko basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht daher diesen Feststellungen vollinhaltlich anschließt. Der BF ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und wurde auch in der Beschwerde, dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen nicht substantiiert entgegengetreten, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). Der mit „Vorbringen in der Beschwerde“ titulierte § 20 BFA-VG lautet:Der mit „Vorbringen in der Beschwerde“ titulierte Paragraph 20, BFA-VG lautet: „

(1)In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden
  1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
  2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3)Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.“

(3)Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

dem

  1. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.“ 3.1.
  2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  3. bereits ausführlich dargelegt, vermochte der BF im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Marokko darzulegen.Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  4. bereits ausführlich dargelegt, vermochte der BF im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Marokko darzulegen. Zum glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.Zum glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung einer Bedrohung in Marokko aufgrund von besonderen Körpermerkmalen ist vor dem Hintergrund des § 20 BFA-VG unbeachtlich, zumal nach der Entscheidung der belangten Behörde weder eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist und auch das Verfahren der Administrativbehörde nicht mangelhaft war. Zudem wäre die behauptete Verfolgung dem BF bereits zur Entscheidung der belangten Behörde zugänglich gewesen und er hätte sich auch in der Lage befunden, diese vorzubringen. Darüber hinaus ist die behauptete Bedrohung vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht asylrelevant, zumal eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der marokkanischen Sicherheitsbehörden bei privater Verfolgung als gegeben zu erachten sind (vgl. Punkt II. 2.3.).Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung einer Bedrohung in Marokko aufgrund von besonderen Körpermerkmalen ist vor dem Hintergrund des Paragraph 20, BFA-VG unbeachtlich, zumal nach der Entscheidung der belangten Behörde weder eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist und auch das Verfahren der Administrativbehörde nicht mangelhaft war. Zudem wäre die behauptete Verfolgung dem BF bereits zur Entscheidung der belangten Behörde zugänglich gewesen und er hätte sich auch in der Lage befunden, diese vorzubringen. Darüber hinaus ist die behauptete Bedrohung vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht asylrelevant, zumal eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der marokkanischen Sicherheitsbehörden bei privater Verfolgung als gegeben zu erachten sind vergleiche Punkt römisch zwei. 2.3.). Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

§ 28Asyl

G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG auch nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12). Eine nähere Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative konnte gegenständlich unter Hinweis auf die oben genannte Judikatur unterbleiben, da bereits mangels eines glaubhaften Fluchtvorbringens betreffend seinen Herkunftsstaat Marokko die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht relevant ist.Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG auch nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12). Eine nähere Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative konnte gegenständlich unter Hinweis auf die oben genannte Judikatur unterbleiben, da bereits mangels eines glaubhaften Fluchtvorbringens betreffend seinen Herkunftsstaat Marokko die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht relevant ist. Doch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung dieses Vorbringens würde es sich um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und sohin um eine reine Privatverfolgung handeln. Das Vorbringen des BF ist folglich selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen. Zudem müsste unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen des BF real wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich in einen anderen Landesteil von Marokko zu begeben und sollte er im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten können, dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung und der Tatsache, dass er in Marokko bisher ein unbeeinflusstes Leben habe führen können, zudem handelt es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat.Doch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung dieses Vorbringens würde es sich um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und sohin um eine reine Privatverfolgung handeln. Das Vorbringen des BF ist folglich selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen. Zudem müsste unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen des BF real wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich in einen anderen Landesteil von Marokko zu begeben und sollte er im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten können, dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung und der Tatsache, dass er in Marokko bisher ein unbeeinflusstes Leben habe führen können, zudem handelt es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat. Außerdem besteht in Marokko - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. VwGH 17.03.2011, 2008/01/0047); im Besonderen wäre es dem BF daher, wie bereits oben ausgeführt, zumutbar, innerhalb Marokkos Schutz vor den von ihm behaupteten Drohungen durch Privatpersonen zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann mit einer Schulbildung handelt. In Marokko gibt es auch keine Einschränkungen der Reisefreiheit, so dass es ihm auch möglich wäre, sich in anderen Teilen Marokkos eine Arbeit zu suchen und seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.Außerdem besteht in Marokko - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vergleiche VwGH 17.03.2011, 2008/01/0047); im Besonderen wäre es dem BF daher, wie bereits oben ausgeführt, zumutbar, innerhalb Marokkos Schutz vor den von ihm behaupteten Drohungen durch Privatpersonen zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann mit einer Schulbildung handelt. In Marokko gibt es auch keine Einschränkungen der Reisefreiheit, so dass es ihm auch möglich wäre, sich in anderen Teilen Marokkos eine Arbeit zu suchen und seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem BF im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem BF im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Dem BF droht in Marokko - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des BF um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF bei seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, zumindest in Form von Gelegenheitsarbeiten oder Hilfstätigkeiten, finanzieren können wird. Darüber hinaus leben seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in Marokko, zu denen er Kontakt pflegt, sodass ein familiäres Auffangnetz grundsätzlich gegeben wäre. In einer Gesamtschau ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF bei seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde.Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des BF um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF bei seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, zumindest in Form von Gelegenheitsarbeiten oder Hilfstätigkeiten, finanzieren können wird. Darüber hinaus leben seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in Marokko, zu denen er Kontakt pflegt, sodass ein familiäres Auffangnetz grundsätzlich gegeben wäre. In einer Gesamtschau ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF bei seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde. Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Marokko (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet von Marokko nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder, der nach Marokko zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Marokko (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet von Marokko nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder, der nach Marokko zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage:

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  3. Rechtslage:

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG.Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom BF nicht behauptet wurde und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom BF nicht behauptet wurde und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Anfang Jänner 2023) nicht erkennbar und wurde auch nichts vorgebracht. Darüber hinaus hat sowohl der Verwaltungsgerichthof (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt und entspricht dies auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06). Darüber hinaus hat sowohl der Verwaltungsgerichthof vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt und entspricht dies auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Eltern und seine Geschwister leben nach wie vor in Marokko, sodass in einer Gesamtschau keine vollkommene Entwurzelung des BF gegeben ist. Außerdem spricht der BF Arabisch als Muttersprache und hat in Marokko die Schule besucht. Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. zuletzt VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mit Verweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 und VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273;), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt vergleiche zuletzt VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mit Verweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 und VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273;), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. vorgebracht worden, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist sohin auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. vorgebracht worden, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist sohin auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.5.
  3. Rechtslage:

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen

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