RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlI417 2266882-1 SpruchI417 2266882-1/3E, I417 2266882-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am 27.11.2022 von Organen der LPD XXXX festgenommen und wegen des Verdachts der Begehung eines Delikts nach dem SMG in Untersuchungshaft genommen.
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am 27.11.2022 von Organen der LPD römisch 40 festgenommen und wegen des Verdachts der Begehung eines Delikts nach dem SMG in Untersuchungshaft genommen.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 22.12.2022 und räumte ihm betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die eventuelle Erlassung von Sicherungsmaßnahmen nach der Haft die Möglichkeit ein, dazu binnen zehntägiger Frist Stellung zu nehmen und ersuchte ihn, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.12.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Die belangte Behörde vernahm den nach wie vor in Haft befindlichen Beschwerdeführer in der Folge nicht ein, sondern erließ ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen am 09.01.2023 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Die belangte Behörde vernahm den nach wie vor in Haft befindlichen Beschwerdeführer in der Folge nicht ein, sondern erließ ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen am 09.01.2023 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Im Zuge seiner Entlassung aus der Strafhaft und der Erlassung eines Schubhaftbescheides am 27.01.2023 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer am selben Tag niederschriftlich ein.
- Am 31.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Spanien.
- Gegen den Bescheid vom 09.01.2023 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Beschwerde und zugehöriger Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die belangte Behörde wusste ab 29.12.2022, dass der Beschwerdeführer am 27.01.2023 aus der Strafhaft entlassen wird. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie sämtlicher anderer im Bescheid ausgesprochener Punkte gänzlich unterlassen, weshalb der maßgebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geklärt war.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Bereits am 29.12.2022 übermittelte die Justizanstalt XXXX der belangten Behörde eine „Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden“, wonach der Beschwerdeführer am 27.01.2023 entlassen werde (AS 33 ff).Bereits am 29.12.2022 übermittelte die Justizanstalt römisch 40 der belangten Behörde eine „Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden“, wonach der Beschwerdeführer am 27.01.2023 entlassen werde (AS 33 ff). Hinsichtlich der Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.
- Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist , (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)“. 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückweisung liegen im gegenständlichen Fall vor: So leidet der angefochtene Bescheid an dem schweren Mangel, dass sich die belangte Behörde nicht in gebotener Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und nach der unbeantwortet gebliebenen „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen – wie etwa eine erstmalige Befragung des Beschwerdeführers – zu setzen, den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Dies wird insbesondere in der im angefochtenen Bescheid unter „D“ angeführten Beweiswürdigung deutlich: Im Rahmen einer vorgenommen Gliederung „betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person“, „betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich“, „betreffend die Feststellungen zu ihrem Privat und Familienleben“ sowie „betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots“ begnügte sich die belangte Behörde jeweils abschließend mit einem Satz damit, ihre Feststellungen ausschließlich auf „Die Unterlagen im IFA Akt zur Zahl XXXX “ zu stützen. Die belangte Behörde hätte ohne Probleme eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Beisein eines Dolmetschers anberaumen können, zumal er sich in Haft befand und für die belangte Behörde leicht greifbar gewesen wäre. Gerade der Umstand, dass der belangten Behörde spätestens am 29.12.2022 bekannt war, dass der Beschwerdeführer am 27.01.2023 aus der Strafhaft entlassen werden wird, zeigt auf, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 09.01.2023 noch mehr als genügend Zeit gewesen wäre, eine Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen und durchzuführen und wäre dies auch die gebotene Vorgehensweise gewesen. Schon aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs der Ereignisse liegt die Vermutung nahe, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)“.begnügte sich die belangte Behörde jeweils abschließend mit einem Satz damit, ihre Feststellungen ausschließlich auf „Die Unterlagen im IFA Akt zur Zahl römisch 40 “ zu stützen. Die belangte Behörde hätte ohne Probleme eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Beisein eines Dolmetschers anberaumen können, zumal er sich in Haft befand und für die belangte Behörde leicht greifbar gewesen wäre. Gerade der Umstand, dass der belangten Behörde spätestens am 29.12.2022 bekannt war, dass der Beschwerdeführer am 27.01.2023 aus der Strafhaft entlassen werden wird, zeigt auf, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 09.01.2023 noch mehr als genügend Zeit gewesen wäre, eine Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen und durchzuführen und wäre dies auch die gebotene Vorgehensweise gewesen. Schon aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs der Ereignisse liegt die Vermutung nahe, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)“. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde einen gravierenden Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts zu verantworten hat, zumal sie ihrer Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln, nicht nachgekommen ist, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Daran anknüpfend ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verhältnismäßig ist. Da zu den tragenden Sachverhaltselementen noch keine Beweisergebnisse vorliegen (wie etwa eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen privaten und familiären Umständen) und zur Klärung des relevanten Sachverhalts grundsätzliche Ermittlungen notwendig sein werden, ist eine meritorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weder im Sinne einer Kostenersparnis noch einer Verfahrensbeschleunigung gegeben. Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 leg.cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, leg.cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid an das BFA zurückzuverweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid an das BFA zurückzuverweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.2266882.1.00