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{'item': 'I422 2266513-1'}

Obsah (8)Art. 2Art. 3Art. 7§ 51§ 52§ 54§ 55§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlI422 2266513-1 SpruchI422 2266513-1/2E, I422 2266513-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 2

der Unionsbürger-RL lautet:Der mit "Begriffsbestimmungen"

Artikel 2

, der Unionsbürger-RL lautet: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; 2. "Familienangehöriger"

  1. a)den Ehegatten;
  2. b)den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
  3. c)die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
  4. d)die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird; 3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“ Der mit "Berechtigte"

Art. 3

der Unionsbürger-RL lautet:Der mit "Berechtigte"

Artikel 3, der Unionsbürger-RL lautet: „

(1)Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
(2)Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
  1. a)jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
  2. b)des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist. Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.“ Der mit "Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate"

Art. 7

der Unionsbürger-RL lautet:Der mit "Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate"

Artikel 7, der Unionsbürger-RL lautet: „

(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
  3. c)bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
  4. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a),
  5. b)oder
  6. c)erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2)Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe
  1. a)bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:
  2. a)Er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
  3. b)er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;
  4. c)er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;
  5. d)er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(4)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe
  1. d)und Absatz 2 haben nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe
  2. b)und Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe
  3. c)erfüllt. Artikel 3 Absatz 2 findet Anwendung auf die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird.“ Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate"

§ 51NAG idg

F BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate"

Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern"

§ 52NAG idg

F BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern"

Paragraph 52, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers"

§ 54NAG idg

F BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers"

Paragraph 54, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate"

§ 55NAG idg

F BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate"

Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"

§ 9Abs. 1 bis 3 BFA-VG idg

F BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
  1. Zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 FPG und des § 55 Abs. 3 NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang somit nur, dass sich der Fremde in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, FPG und des Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang somit nur, dass sich der Fremde in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN). Ungeachtet der Vorfrage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt oder je zukam, hat die belangte Behörde somit dem Grunde nach zu Recht die Erlassung einer auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gestützten Ausweisung geprüft.Ungeachtet der Vorfrage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zukommt oder je zukam, hat die belangte Behörde somit dem Grunde nach zu Recht die Erlassung einer auf Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG gestützten Ausweisung geprüft. Nach § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, ihrerseits nur dann auf Grund von Unionsrecht zum Aufenthalt berechtigt (und haben Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte), wenn sie die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG (entspricht Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2004/38/EG) genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2015/22/0141, mwN).Nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, ihrerseits nur dann auf Grund von Unionsrecht zum Aufenthalt berechtigt (und haben Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte), wenn sie die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG (entspricht Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie 2004/38/EG) genannten Voraussetzungen erfüllen vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2015/22/0141, mwN). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger und als Sohn seiner Mutter, welche sich als ungarische Staatsangehörige rechtmäßig auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG im Bundesgebiet aufhält, auch Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin. Es ist daher zu prüfen, ob er die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllt.Gegenständlich ist der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger und als Sohn seiner Mutter, welche sich als ungarische Staatsangehörige rechtmäßig auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG im Bundesgebiet aufhält, auch Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin. Es ist daher zu prüfen, ob er die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllt. Unstreitig ist der Beschwerdeführer weder Ehegatte oder eingetragener Partner eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 NAG, noch Verwandter eines EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres im Sinne der Z 2 oder in gerader aufsteigender Linie im Sinne der Z 3 leg. cit..Unstreitig ist der Beschwerdeführer weder Ehegatte oder eingetragener Partner eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, noch Verwandter eines EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres im Sinne der Ziffer 2, oder in gerader aufsteigender Linie im Sinne der Ziffer 3, leg. cit.. Es bedarf im konkreten Fall daher lediglich einer näheren Betrachtung, ob dem Beschwerdeführer als Sohn seiner Eltern und somit Verwandten einer EWR-Bürgerin und ihres Ehegatten allenfalls ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage des zweiten Alternativtatbestands des § 52 Abs. 1 Z 2 (iVm § 54 Abs. 1 NAG) zukommt, da ihm von seinen Eltern im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "Unterhalt tatsächlich gewährt wird".Es bedarf im konkreten Fall daher lediglich einer näheren Betrachtung, ob dem Beschwerdeführer als Sohn seiner Eltern und somit Verwandten einer EWR-Bürgerin und ihres Ehegatten allenfalls ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage des zweiten Alternativtatbestands des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG) zukommt, da ihm von seinen Eltern im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "Unterhalt tatsächlich gewährt wird". Mit § 54 Abs. 1 NAG wird Art. 7 Abs. 1 lit. d der Unionsbürger-RL umgesetzt. Dabei entspricht der in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG definierte Kreis der begünstigten Angehörigen (im Wesentlichen) den in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie vorgesehenen Angehörigen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mwN).Mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG wird Artikel 7, Absatz eins, Litera d, der Unionsbürger-RL umgesetzt. Dabei entspricht der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG definierte Kreis der begünstigten Angehörigen (im Wesentlichen) den in Artikel 2, Nr. 2 der Richtlinie vorgesehenen Angehörigen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mwN). Eingangs ist zu betonen, dass sowohl die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als auch der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz die Rechtslage verkennen, sofern sie unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012 zu Zl. C‑83/11 die Auffassung vertreten, dass im gegenständlichen Fall Voraussetzung für eine "Unterhaltsgewährung" sei, dass diese bereits im Herkunftsland bestanden habe. Diese Judikatur des EuGH bezieht sich nämlich auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 lit. a der Unionsbürger-RL, welche in Österreich innerstaatlich durch § 52 Abs. 1 Z 5 lit. a NAG umgesetzt wurde. Da der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 54 Abs. 1 NAG jedoch die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen zu erfüllen hat, sind die Tatbestände der Z 5 leg. cit. für ihn nicht maßgeblich.Eingangs ist zu betonen, dass sowohl die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als auch der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz die Rechtslage verkennen, sofern sie unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012 zu Zl. C‑83/11 die Auffassung vertreten, dass im gegenständlichen Fall Voraussetzung für eine "Unterhaltsgewährung" sei, dass diese bereits im Herkunftsland bestanden habe. Diese Judikatur des EuGH bezieht sich nämlich auf die Bestimmung des Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Unionsbürger-RL, welche in Österreich innerstaatlich durch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, NAG umgesetzt wurde. Da der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG jedoch die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen zu erfüllen hat, sind die Tatbestände der Ziffer 5, leg. cit. für ihn nicht maßgeblich. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mwN).Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mwN). Von einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung durch seine in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Eltern kann im Falle des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des erhobenen Sachverhaltes allerdings nicht ausgegangen werden. So ging er in Österreich vielmehr selbst angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach und steuerte im Zuge dessen 200 Euro monatlich zum Haushaltseinkommen seiner Eltern bei, bei welchen er im Gegenzug dazu Unterkunft nehmen durfte. Als Sonderreiniger brachte er in Österreich im August 2022 immerhin 1.429,35 Euro netto ins Verdienen, während jene 300 Euro, welche seine Mutter zweimal ihm und einmal seiner Ehefrau jeweils von September bis November 2022 überwiesen hatte, allenfalls als eine kleine finanzielle Unterstützung zum Haushaltseinkommen angesehen werden können, welche keinesfalls zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse ausreichend ist. Eine Unterhaltsgewährung liegt vielmehr nur dann vor, wenn der EWR-Bürger für alle erforderlichen, wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Drittstaatsangehörigen aufkommt (vgl. VwGH 04.06.2009, 2008/18/0278, mwN).Von einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung durch seine in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Eltern kann im Falle des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des erhobenen Sachverhaltes allerdings nicht ausgegangen werden. So ging er in Österreich vielmehr selbst angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach und steuerte im Zuge dessen 200 Euro monatlich zum Haushaltseinkommen seiner Eltern bei, bei welchen er im Gegenzug dazu Unterkunft nehmen durfte. Als Sonderreiniger brachte er in Österreich im August 2022 immerhin 1.429,35 Euro netto ins Verdienen, während jene 300 Euro, welche seine Mutter zweimal ihm und einmal seiner Ehefrau jeweils von September bis November 2022 überwiesen hatte, allenfalls als eine kleine finanzielle Unterstützung zum Haushaltseinkommen angesehen werden können, welche keinesfalls zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse ausreichend ist. Eine Unterhaltsgewährung liegt vielmehr nur dann vor, wenn der EWR-Bürger für alle erforderlichen, wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Drittstaatsangehörigen aufkommt vergleiche VwGH 04.06.2009, 2008/18/0278, mwN). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausdrücklich festgehalten, dass ein mehr als 21-jähriger Fremder, der von seinem österreichischen Adoptivvater lediglich einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von 200 Euro pro Monat bezieht, selbst dann nicht gemäß § 52 Z 2 iVm § 54 Abs. 1 NAG zur Niederlassung berechtigt ist, wenn sein Adoptivvater das gemeinschaftsrechtliche Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben sollte, weil der genannte Betrag bei den in Österreich gegebenen Lebensverhältnissen zweifellos nicht dazu ausreicht, alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Fremden zu bestreiten (vgl. VwGH 13.11.2007, Zl. 2007/18/0558).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausdrücklich festgehalten, dass ein mehr als 21-jähriger Fremder, der von seinem österreichischen Adoptivvater lediglich einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von 200 Euro pro Monat bezieht, selbst dann nicht gemäß Paragraph 52, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG zur Niederlassung berechtigt ist, wenn sein Adoptivvater das gemeinschaftsrechtliche Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben sollte, weil der genannte Betrag bei den in Österreich gegebenen Lebensverhältnissen zweifellos nicht dazu ausreicht, alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Fremden zu bestreiten vergleiche VwGH 13.11.2007, Zl. 2007/18/0558). Aus dem Gesagten muss selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, wonach ihm seine Eltern zum Zeitpunkt ihrer Übersiedelung nach Österreich im Frühjahr 2022 zusätzlich bereits einmalig 2.000 Euro zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes überlassen hätten, davon ausgegangen werden, dass Höhe und Regelmäßigkeit der erhaltenen Zuwendungen nicht ausreichend sind, um im konkreten Fall von einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ausgehen zu können.Aus dem Gesagten muss selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, wonach ihm seine Eltern zum Zeitpunkt ihrer Übersiedelung nach Österreich im Frühjahr 2022 zusätzlich bereits einmalig 2.000 Euro zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes überlassen hätten, davon ausgegangen werden, dass Höhe und Regelmäßigkeit der erhaltenen Zuwendungen nicht ausreichend sind, um im konkreten Fall von einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausgehen zu können. Darüber hinaus ist zu betonen, dass es für die Angehörigeneigenschaft nach Art. 2 Z 2 lit. c der Unionsbürger-RL ("die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird") ausschließlich darauf ankommt, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des
  5. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022, mit Verweis auf EuGH 16.01.2014, Flora May Reyes, C- 423/12).Darüber hinaus ist zu betonen, dass es für die Angehörigeneigenschaft nach Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürger-RL ("die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das
  6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird") ausschließlich darauf ankommt, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des
  7. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022, mit Verweis auf EuGH 16.01.2014, Flora May Reyes, C- 423/12). Im Hinblick auf den jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer sind jedoch auch keinerlei Vulnerabilitäten ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen könne und daher von seinen in Österreich lebenden Eltern abhängig sei. Das Vorliegen derartiger Umstände wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes etwa in Bezug auf einen einkommenslosen, über 21-jährigen und unter Sachwalterschaft stehenden Revisionswerber bejaht, welcher auf Grund einer seit seiner Geburt bestehenden, durch einen Sauerstoffmangel während des Geburtsvorganges mit einem nachfolgenden Hirnödem verursachten Behinderung und einem damit einhergehenden deutlichen Selbstfürsorgedefizit bei wesentlichen alltäglichen Verrichtungen (wie z.B Körperpflege) von seiner Mutter unterstützt und auch auf sämtlichen Wegen außer Haus begleitet werden musste (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022). Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren behauptete, er habe bis zu seiner Einreise nach Österreich in Serbien von Sozialhilfe gelebt und sei dies nicht ausreichend gewesen, um seine Grundbedürfnisse decken zu können, so muss aus diesen Angaben unweigerlich abgeleitet werden, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers wohl kein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann in Serbien dazu in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten, was auch vor dem Hintergrund des in die gegenständliche Entscheidung miteinzubeziehenden Amtswissens (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/12/0063, mwN) jeglicher rationalen Grundlage entbehrt.Im Hinblick auf den jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer sind jedoch auch keinerlei Vulnerabilitäten ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen könne und daher von seinen in Österreich lebenden Eltern abhängig sei. Das Vorliegen derartiger Umstände wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes etwa in Bezug auf einen einkommenslosen, über 21-jährigen und unter Sachwalterschaft stehenden Revisionswerber bejaht, welcher auf Grund einer seit seiner Geburt bestehenden, durch einen Sauerstoffmangel während des Geburtsvorganges mit einem nachfolgenden Hirnödem verursachten Behinderung und einem damit einhergehenden deutlichen Selbstfürsorgedefizit bei wesentlichen alltäglichen Verrichtungen (wie z.B Körperpflege) von seiner Mutter unterstützt und auch auf sämtlichen Wegen außer Haus begleitet werden musste vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022). Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren behauptete, er habe bis zu seiner Einreise nach Österreich in Serbien von Sozialhilfe gelebt und sei dies nicht ausreichend gewesen, um seine Grundbedürfnisse decken zu können, so muss aus diesen Angaben unweigerlich abgeleitet werden, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers wohl kein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann in Serbien dazu in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten, was auch vor dem Hintergrund des in die gegenständliche Entscheidung miteinzubeziehenden Amtswissens vergleiche VwGH 22.04.2009, 2008/12/0063, mwN) jeglicher rationalen Grundlage entbehrt. Dem Beschwerdeführer kommt somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zu und erfolgte seine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG daher dem Grunde nach zu Recht.Dem Beschwerdeführer kommt somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu und erfolgte seine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG daher dem Grunde nach zu Recht. Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Sofern man bedenkt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und man sich auch – etwa in Bezug auf die zu entrichtenden Miet- und Betriebskosten – wechselseitig finanziell unterstützt hat, kann das Bestehen eines insoweit im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens durchaus bejaht werden. Ein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und erwerbsfähig ist und somit jederzeit dazu in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten. Ebenso wenig wurde vorgebracht, dass die Eltern ihrerseits auf einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet maßgeblich angewiesen wären, vielmehr gehen sie selbst beide angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach und sind dadurch offenkundig in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Mangels des Bestehens eines dauerhaften finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses erscheint es somit jedenfalls zumutbar, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Eltern zumindest temporär wiederum über moderne Kommunikationsmittel sowie allenfalls über wechselseitige Besuchsaufenthalte aufrecht erhält, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und er als serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 ohnedies für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit ist. Somit steht es ihm weiterhin offen, sich über einen solchen Zeitraum sichtvermerkfrei in Österreich aufzuhalten bzw. bei Erfüllung der allgemeinen niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften gegebenenfalls auch wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.Sofern man bedenkt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und man sich auch – etwa in Bezug auf die zu entrichtenden Miet- und Betriebskosten – wechselseitig finanziell unterstützt hat, kann das Bestehen eines insoweit im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens durchaus bejaht werden. Ein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und erwerbsfähig ist und somit jederzeit dazu in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten. Ebenso wenig wurde vorgebracht, dass die Eltern ihrerseits auf einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet maßgeblich angewiesen wären, vielmehr gehen sie selbst beide angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach und sind dadurch offenkundig in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Mangels des Bestehens eines dauerhaften finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses erscheint es somit jedenfalls zumutbar, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Eltern zumindest temporär wiederum über moderne Kommunikationsmittel sowie allenfalls über wechselseitige Besuchsaufenthalte aufrecht erhält, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und er als serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, ohnedies für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit ist. Somit steht es ihm weiterhin offen, sich über einen solchen Zeitraum sichtvermerkfrei in Österreich aufzuhalten bzw. bei Erfüllung der allgemeinen niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften gegebenenfalls auch wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche, zudem auch nicht durchgehende Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von weniger als einem Jahr nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche, zudem auch nicht durchgehende Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von weniger als einem Jahr nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Sofern man bedenkt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Besitz eines Aufenthaltstitels war und auch nie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllte, durfte er auch nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Sofern man bedenkt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Besitz eines Aufenthaltstitels war und auch nie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllte, durfte er auch nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Dessen ungeachtet wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlich jedoch – abgesehen von seiner Beziehung zu seinen Eltern – auch gar keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen, etwa im Hinblick auf seine hierzulande kurzzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter, nicht verkennt und durchaus würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie zum überwiegenden Teil über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines weniger als einjährigen Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden, zumal er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Sollte es der Beschwerdeführer ansonsten verabsäumt haben, im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet. Sie ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).Dessen ungeachtet wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlich jedoch – abgesehen von seiner Beziehung zu seinen Eltern – auch gar keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen, etwa im Hinblick auf seine hierzulande kurzzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter, nicht verkennt und durchaus würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie zum überwiegenden Teil über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines weniger als einjährigen Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden, zumal er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Sollte es der Beschwerdeführer ansonsten verabsäumt haben, im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet. Sie ist jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Serbien ausgegangen werden, wo er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Serbien insgesamt acht Jahre die Schule besucht, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der serbischen Kultur weiterhin vertraut. Zudem verfügt er dort über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Ehefrau, seiner Kinder, seiner Großmutter und seines Bruders. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Serbien ausgegangen werden, wo er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Serbien insgesamt acht Jahre die Schule besucht, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der serbischen Kultur weiterhin vertraut. Zudem verfügt er dort über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Ehefrau, seiner Kinder, seiner Großmutter und seines Bruders. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die beharrliche Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die beharrliche Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Ausweisung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Ausweisung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
  8. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248, mwN).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFA, wonach im vorliegenden Beschwerdefall nicht davon auszugehen ist, dass der strafgerichtlich unbescholten gebliebene Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ein Verhalten setzen wird, welches seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich erscheinen ließe. Ihm war daher gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren.Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFA, wonach im vorliegenden Beschwerdefall nicht davon auszugehen ist, dass der strafgerichtlich unbescholten gebliebene Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ein Verhalten setzen wird, welches seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich erscheinen ließe. Ihm war daher gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren. Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
  10. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2266513.1.00

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