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{'item': 'L503 2257420-1'}

Obsah (19)§ 21Art 133§ 6§ 56§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 34§ 108§ 1§ 3§ 4§ 11§ 12§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlL503 2257420-1 Spruch, L503 2257420-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 21Al

VG mit täglich € 45,82 (anstelle von: € 23,87) bemessen.A.) Der Beschwerde wird stattgegeben. Das dem Beschwerdeführer ab 01.04.2022 zuerkannte Weiterbildungsgeld wird

Paragraph 21, AlVG mit täglich € 45,82 (anstelle von: € 23,87) bemessen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 12.4.2022 sprach das AMS aus, dass das dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ab 1.4.2022 zuerkannte Weiterbildungsgeld

§ 21Al

VG mit täglich € 23,87 bemessen wird. Begründend führte das AMS aus, der BF sei von 1.1.2020 bis 3.9.2020 und von 1.1.2021 bis 31.3.2021 im Klinikum W. beschäftigt gewesen. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Weiterbildungsgeldes seien die (beim Dachverband gespeicherten) monatlichen Beitragsgrundlagen mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst von € 1.272,47 herangezogen worden.1. Mit Bescheid vom 12.4.2022 sprach das AMS aus, dass das dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ab 1.4.2022 zuerkannte Weiterbildungsgeld

Paragraph 21, AlVG mit täglich € 23,87 bemessen wird. Begründend führte das AMS aus, der BF sei von 1.1.2020 bis 3.9.2020 und von 1.1.2021 bis 31.3.2021 im Klinikum W. beschäftigt gewesen. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Weiterbildungsgeldes seien die (beim Dachverband gespeicherten) monatlichen Beitragsgrundlagen mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst von € 1.272,47 herangezogen worden.

  1. Mit Schreiben vom 6.5.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In seiner Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, im Zeitraum vom 18.11.2019 bis 18.10.2020 habe er - nach Abschluss seiner theoretischen Ausbildung zum Arzt an der Universität - ein Praktikum, nämlich das in § 35a UG geregelte „Klinisch-Praktische Jahr“ absolviert. Dieses Praktikum hätte bei der Bemessung des Weiterbildungsgeldes außer Betracht bleiben müssen.
  2. Mit Schreiben vom 6.5.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In seiner Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, im Zeitraum vom 18.11.2019 bis 18.10.2020 habe er - nach Abschluss seiner theoretischen Ausbildung zum Arzt an der Universität - ein Praktikum, nämlich das in Paragraph 35 a, UG geregelte „Klinisch-Praktische Jahr“ absolviert. Dieses Praktikum hätte bei der Bemessung des Weiterbildungsgeldes außer Betracht bleiben müssen.
  3. Mit Bescheid vom 27.6.2022 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS insbesondere und näher begründet aus, dass im Fall des BF die Zeiten des Klinisch-Praktischen Jahres bei der Bemessung des Weiterbildungsgeldes berücksichtigt werden müssten, da ansonsten keine (monatlichen) Beitragsgrundlagen für die Bemessung herangezogen werden könnten.
  4. Mit Schreiben vom 8.7.2022 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  5. Am 22.7.2022 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  6. Im Hinblick auf den Anfechtungsbeschluss des VwGH vom 25.10.2022, Zl. A 2022/0005, beim VfGH, wonach die Bestimmung des § 47 Abs 1 fünfter Satz AlVG verfassungswidrig erscheine, forderte das BVwG den BF mit Schreiben vom 28.11.2022 zur Vorlage des Ausgangsbescheids des AMS vom 12.4.2022 auf. Mit E-Mail vom 7.12.2022 übermittelte der BF den Bescheid in eingescannter Form, wobei dieser Bescheid eine Unterschrift aufweist.
  7. Im Hinblick auf den Anfechtungsbeschluss des VwGH vom 25.10.2022, Zl. A 2022/0005, beim VfGH, wonach die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG verfassungswidrig erscheine, forderte das BVwG den BF mit Schreiben vom 28.11.2022 zur Vorlage des Ausgangsbescheids des AMS vom 12.4.2022 auf. Mit E-Mail vom 7.12.2022 übermittelte der BF den Bescheid in eingescannter Form, wobei dieser Bescheid eine Unterschrift aufweist.
  8. Mit Schreiben vom 6.2.2023 teilte das BVwG dem AMS – näher begründet – mit, dass eine andere Rechtsansicht als in der Beschwerdevorentscheidung vertreten werde und räumte dem AMS diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Weiters wurde das AMS ersucht, ausgehend (nur) von den Monaten Jänner, Februar und März 2021 konkret die Bemessungsgrundlage und den täglichen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ab 1.4.2022 zu berechnen.
  9. Mit Stellungnahme vom 8.2.2023 teilte das AMS dem BVwG mit, dass die Rechtsansicht des BVwG nachvollziehbar sei. Es wurde ein entsprechendes Berechnungsblatt vorgelegt, wonach der tägliche Anspruch auf Weiterbildungsgeld – den Vorgaben des BVwG folgend - € 45,82 (ausgehend von der monatlichen Bemessungsgrundlage von € 3.629,07) beträgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Der BF hat von 18.11.2019 bis 16.10.2020 im Klinikum W. das Klinisch-Praktische Jahr nach § 35a UG absolviert und hierbei eine monatliche „Entschädigung“ in Höhe von € 650 bezogen.1.
  12. Der BF hat von 18.11.2019 bis 16.10.2020 im Klinikum W. das Klinisch-Praktische Jahr nach Paragraph 35 a, UG absolviert und hierbei eine monatliche „Entschädigung“ in Höhe von € 650 bezogen. 1.
  13. In der Zeit vom 1.1.2021 bis 31.3.2021 (sowie darüber hinaus) stand der BF in einem regulären Dienstverhältnis beim Klinikum W. 1.
  14. Am 1.4.2022 beantragte der BF beim AMS Weiterbildungsgeld.
  15. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind unbestritten.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  17. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Bemessung des Arbeitslosen- bzw. Weiterbildungsgelds: § 21 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 21, AlVG lautet auszugsweise: § 21.

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: […] 4. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) […] ASVG4. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) […] ASVG […]

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. […]

(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen. […] § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich [...]Paragraph 26,

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich [...] 3.4. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.4. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise: § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: […]

  1. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre; […] 3.
  2. § 35a UG (Universitätsgesetz) lautet:3.
  3. Paragraph 35 a, UG (Universitätsgesetz) lautet: Klinisch-Praktisches Jahr § 35a.

(1)Das Klinisch-Praktische Jahr ist Teil des Studiums der Humanmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung ärztlicher Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.Paragraph 35 a,
(1)Das Klinisch-Praktische Jahr ist Teil des Studiums der Humanmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung ärztlicher Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.
(2)Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.
(2)Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.
(3)Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Lehreinrichtung begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.6.
  2. Der BF hat von 18.11.2019 bis 16.10.2020 das Klinisch-Praktische Jahr nach § 35a UG (Universitätsgesetz) absolviert und hierbei eine monatliche „Entschädigung“ in Höhe von € 650 bezogen. Nach § 35a Abs 2 dritter Satz UG wird ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung dadurch nicht begründet. Auch bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Lehreinrichtung begründen nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 35a Abs 3 UG kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Es lag somit (in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht) ex lege kein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG vor. Vielmehr lag eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 4 ASVG vor, zumal die Ausbildung (kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 35a UG) „nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses“ erfolgte. Dass – worauf das AMS im Laufe des Verfahrens unter Hinweis auf eine eingeholte Stellungnahme der ÖGK hinwies - für die Tätigkeit allenfalls Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs 2 EstG bestand, vermag in keiner Weise etwas daran zu ändern, dass die Tätigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht unter § 4 Abs 1 Z 4 ASVG (iVm § 35a Abs 2 letzter Satz und Abs 3 UG) zu subsumieren ist.3.6.
  3. Der BF hat von 18.11.2019 bis 16.10.2020 das Klinisch-Praktische Jahr nach Paragraph 35 a, UG (Universitätsgesetz) absolviert und hierbei eine monatliche „Entschädigung“ in Höhe von € 650 bezogen. Nach Paragraph 35 a, Absatz 2, dritter Satz UG wird ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung dadurch nicht begründet. Auch bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Lehreinrichtung begründen nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Paragraph 35 a, Absatz 3, UG kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Es lag somit (in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht) ex lege kein Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor. Vielmehr lag eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG vor, zumal die Ausbildung (kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in Paragraph 35 a, UG) „nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses“ erfolgte. Dass – worauf das AMS im Laufe des Verfahrens unter Hinweis auf eine eingeholte Stellungnahme der ÖGK hinwies - für die Tätigkeit allenfalls Lohnsteuerpflicht nach Paragraph 47, Absatz 2, EstG bestand, vermag in keiner Weise etwas daran zu ändern, dass die Tätigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 35 a, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, UG) zu subsumieren ist. Folglich hat das vom BF absolvierte Klinisch-Praktische Jahr bei der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach § 21 Abs 1 Z 4 AlVG außer Betracht zu bleiben. Dies führt konkret auch nicht dazu, dass – wie das AMS argumentiert - keine Beitragsgrundlagen für die Bemessung herangezogen werden könnten, stand der BF doch – soweit hier relevant – in den Monaten Jänner, Februar und März 2021 (somit 3 Monate lang) in einem regulären Dienstverhältnis, wobei hier auf § 21 Abs 2 zweiter und dritter Satz AlVG hinzuweisen ist: „Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.“ Durch den Verweis auf Abs 1 wird klargestellt, dass auch in dieser Konstellation Praktika im Sinne von § 21 Abs 1 Z 4 AlVG außer Betracht zu bleiben haben. Somit ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach § 21 Abs 2 zweiter Satz AlVG konkret das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate (das heißt: Jänner, Februar und März 2021) heranzuziehen und durch 3 zu teilen.Folglich hat das vom BF absolvierte Klinisch-Praktische Jahr bei der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG außer Betracht zu bleiben. Dies führt konkret auch nicht dazu, dass – wie das AMS argumentiert - keine Beitragsgrundlagen für die Bemessung herangezogen werden könnten, stand der BF doch – soweit hier relevant – in den Monaten Jänner, Februar und März 2021 (somit 3 Monate lang) in einem regulären Dienstverhältnis, wobei hier auf Paragraph 21, Absatz 2, zweiter und dritter Satz AlVG hinzuweisen ist: „Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden.“ Durch den Verweis auf Absatz eins, wird klargestellt, dass auch in dieser Konstellation Praktika im Sinne von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG außer Betracht zu bleiben haben. Somit ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz AlVG konkret das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate (das heißt: Jänner, Februar und März 2021) heranzuziehen und durch 3 zu teilen. 3.6.
  4. Ausgehend von den – seitens des BF unbestrittenen – beim Dachverband gespeicherten Beitragsgrundlagen für Jänner, Februar und März 2021 ist somit zu einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 3.629,07 zu gelangen: Jänner 2021: 1.382,20 Februar 2021: 3.824,50 März 2021: 4.125,20 9.331,90 / 3 = 3.110,63 x 14 / 12 = € 3.629,07 (Bemessungsgrundlage) Eine im Wege des BRZ (Bundesrechenzentrum) veranlasste Anspruchsberechnung – welche seitens des AMS dem BVwG auf Ersuchen vorgelegt wurde – ergibt hieraus einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von € 45,82 täglich. 3.6.
  5. Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und das dem BF ab 1.4.2022 zuerkannte Weiterbildungsgeld mit täglich € 45,82 (anstelle von: € 23,87) zu bemessen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf dem bereits ihrem Wortlaut nach klaren gesetzlichen Regelungen der §§ 21 AlVG, 4 Abs 1 Z 4 ASVG und 35a UG.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf dem bereits ihrem Wortlaut nach klaren gesetzlichen Regelungen der Paragraphen 21, AlVG, 4 Absatz eins, Ziffer 4, ASVG und 35a UG. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2257420.1.00

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