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{'item': 'L503 2257932-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 33§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 199§ 8§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlL503 2257932-1 Spruch, L503 2257932-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 28.12.2021 entzog die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) das Rehabilitationsgeld mit 28.2.
  2. Begründend führte die PVA aus, dass mit Bescheid vom 7.3.2021 festgestellt worden sei, dass beim BF vorübergehende Invalidität vorliege und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustandes des BF zweckmäßig seien. Trotz entsprechender Aufklärung über seine Mitwirkungspflicht sowie auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht habe der BF einer zumutbaren ärztlichen Nachuntersuchung nicht Folge geleistet. Werde die Mitwirkungspflicht an zumutbaren und zweckmäßigen medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation schuldhaft oder zumindest fahrlässig verletzt, so seien trotz weiterhin vorliegender Berufsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld nicht mehr gegeben.
  3. Im Gefolge dieses Bescheids beantragte der BF am 25.1.2022 beim AMS Notstandshilfe. Zudem erhob der BF mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 6.2.2022 Klage gegen den erwähnten Bescheid der PVA, in der er vorbrachte, es sei unzutreffend, dass er einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet habe; darüber hinaus sei er weiterhin als invalide anzusehen; es möge ein Urteil gefällt werden, in dem die beklagte Partei verpflichtet werde, dem BF das Rehabilitationsgeld über den 28.2.2022 hinaus weiter im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
  4. Mit Bescheid vom 14.3.2022 gab das AMS dem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.1.2022

§ 33Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs 2 und 8 Al

VG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF nicht arbeitsfähig sei. Er habe an den zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht bzw. nicht gehörig mitgewirkt, somit liege keine Arbeitsfähigkeit vor.3. Mit Bescheid vom 14.3.2022 gab das AMS dem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.1.2022

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF nicht arbeitsfähig sei. Er habe an den zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht bzw. nicht gehörig mitgewirkt, somit liege keine Arbeitsfähigkeit vor.

  1. Mit Schreiben vom 12.4.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.3.
  2. In seiner Beschwerde betonte der BF insbesondere sinngemäß die Rechtsansicht, wonach man als berufsfähig gelte, wenn man medizinischen Maßnahmen nicht Folge geleistet habe.
  3. Mit Bescheid vom 7.6.2022 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der Bezug von Rehabilitationsgeld habe geendet, weil der BF laut Bescheid der PVA seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Durch die PVA sei nicht festgestellt worden, dass der Gesundheitszustand des BF – durch Maßnahmen der Rehabilitation – wiederhergestellt worden sei, sodass er Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne. Zudem habe der BF keine Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands vorgebracht. Vielmehr begehre er im Klagsverfahren beim Arbeits- und Sozialgericht die lückenlose Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes und begründe dies mit einem unveränderten Gesundheitszustand, aufgrund dessen er nicht in der Lage sei, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Es sei somit davon auszugehen, dass der BF weiterhin invalid bzw. berufsunfähig sei.
  4. Mit Schreiben vom 21.6.2022 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte Verfahrenshilfe.
  5. Am 5.8.2022 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  6. Am 10.1.2023 legte das LG Wels als Arbeits- und Sozialgericht dem BVwG auf Ersuchen ein Verhandlungsprotokoll betreffend eine Verhandlung vom 21.6.2022 in dem vom BF gegen die PVA wegen des Rehabilitationsgeldes geführten Verfahren vor. Demzufolge wurde in der Verhandlung folgender Vergleich geschlossen: „Der Kläger [der BF] hat die Mitwirkungspflicht nicht verletzt (§ 366 ASVG). Dauernde Invalidität liegt nicht vor. Vorübergehende Invalidität ist über den 28.2.2022 hinaus gegeben. Der Kläger [der BF] hat Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung über den 28.2.2022 hinaus. …“
  7. Am 10.1.2023 legte das LG Wels als Arbeits- und Sozialgericht dem BVwG auf Ersuchen ein Verhandlungsprotokoll betreffend eine Verhandlung vom 21.6.2022 in dem vom BF gegen die PVA wegen des Rehabilitationsgeldes geführten Verfahren vor. Demzufolge wurde in der Verhandlung folgender Vergleich geschlossen: „Der Kläger [der BF] hat die Mitwirkungspflicht nicht verletzt (Paragraph 366, ASVG). Dauernde Invalidität liegt nicht vor. Vorübergehende Invalidität ist über den 28.2.2022 hinaus gegeben. Der Kläger [der BF] hat Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung über den 28.2.2022 hinaus. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF stand zunächst im Bezug von Rehabilitationsgeld. Mit Bescheid vom 28.12.2021 entzog die PVA dem BF das Rehabilitationsgeld mit 28.2.2022, weil er einer zumutbaren ärztlichen Nachuntersuchung nicht Folge geleistet habe. 1.
  10. Im Gefolge des Entzugs des Rehabilitationsgeldes beantragte der BF am 25.1.2022 beim AMS Notstandshilfe, wobei dieser Antrag mit Bescheid des AMS vom 14.3.2022 mangels Arbeitsfähigkeit des BF abgewiesen wurde und der BF dagegen Beschwerde erhob. Zudem erhob der BF am 6.2.2022 Klage gegen den erwähnten Bescheid der PVA. Im Verfahren vor dem AMS brachte der BF im Wesentlichen vor, er gelte durch den Entzug des Rehabilitationsgeldes als arbeitsfähig. Im Klagsverfahren gegen den Bescheid der PVA brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei unzutreffend, dass er einer ärztlichen Nachuntersuchung nicht Folge geleistet habe; darüber hinaus sei er weiterhin arbeitsunfähig. 1.
  11. Im Rahmen einer Verhandlung vor dem LG Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.6.2022 wurde folgender Vergleich zwischen dem BF und der PVA geschlossen: „Der Kläger [der BF] hat die Mitwirkungspflicht nicht verletzt (§ 366 ASVG). Dauernde Invalidität liegt nicht vor. Vorübergehende Invalidität ist über den 28.2.2022 hinaus gegeben. Der Kläger [der BF] hat Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung über den 28.2.2022 hinaus. …“1.
  12. Im Rahmen einer Verhandlung vor dem LG Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.6.2022 wurde folgender Vergleich zwischen dem BF und der PVA geschlossen: „Der Kläger [der BF] hat die Mitwirkungspflicht nicht verletzt (Paragraph 366, ASVG). Dauernde Invalidität liegt nicht vor. Vorübergehende Invalidität ist über den 28.2.2022 hinaus gegeben. Der Kläger [der BF] hat Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung über den 28.2.2022 hinaus. …“ 1.
  13. Im Gefolge dieses Vergleichs wurde dem BF das Rehabilitationsgeld (auch) über den 28.2.2022 hinaus gewährt und bezieht der BF seit 1.9.2022 eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie ergänzend im Hinblick auf die unter Punkt 1.
  15. getroffenen Feststellungen durch das vom BVwG angeforderte Verhandlungsprotokoll des LG Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.6.2022 sowie ergänzend im Hinblick auf die unter Punkt 1.
  16. getroffenen Feststellungen aus einer Abfrage des BVwG beim Dachverband. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  18. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer […] arbeitsfähig (§ 8) […] ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer […] arbeitsfähig (Paragraph 8,) […] ist. § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. […]
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. […] § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […] o) des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung

§ 199

ASVG, […][…] o) des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung

Paragraph 199, ASVG, […] §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Im Rahmen des Klagsverfahrens des BF gegen die PVA wurde dem BF mit Vergleich vom 21.6.2022 das Rehabilitationsgeld über den 28.2.2022 hinaus zugesprochen und festgestellt, dass vorübergehende Invalidität über den 28.2.2022 hinaus vorliegt. Wie einer Abfrage des BVwG beim Dachverband zu entnehmen ist, wurde dem BF – dem Vergleich vor dem LG Wels als Arbeits- und Sozialgericht folgend – das Rehabilitationsgeld über den 28.2.2022 hinaus gewährt; seit 1.9.2022 bezieht der BF eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Im Ergebnis hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid dem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.1.2022 somit zutreffend mangels Arbeitsfähigkeit des BF keine Folge gegeben: Der Bezug von Rehabilitationsgeld setzt das Vorliegen einer bescheidmäßig festgestellten Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit iSd ASVG voraus, sodass es den Betroffenen hier notwendigerweise an der Arbeitsfähigkeit

§ 8Al

VG und damit stets schon an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe mangelt (vgl. Auer-Mayer in AlV-Komm § 16 AlVG Rz 22). In diesem Sinne wurde im Vergleich vor dem LG Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.6.2022 auch ausdrücklich festgehalten, dass vorübergehende Invalidität des BF über den 28.2.2022 hinaus gegeben sei. Daraus, dass dem BF das Rehabilitationsgeld (weiterhin) zugesprochen wurde, folgt somit ohne weiteres, dass es ihm an Arbeitsfähigkeit mangelte. Darüber hinaus normiert der – insoweit in Anbetracht des Gesagten überflüssige (vgl. Auer-Mayer in AlV-Komm § 16 AlVG Rz 21 ff) - § 16 Abs 1 lit o AlVG ausdrücklich das Ruhen des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe während des Bezuges von Rehabilitationsgeld. Eine Stattgebung des Antrags des BF auf Notstandshilfe vom 25.1.2022 kommt somit denkmöglich nicht in Betracht.Im Ergebnis hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid dem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.1.2022 somit zutreffend mangels Arbeitsfähigkeit des BF keine Folge gegeben: Der Bezug von Rehabilitationsgeld setzt das Vorliegen einer bescheidmäßig festgestellten Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit iSd ASVG voraus, sodass es den Betroffenen hier notwendigerweise an der Arbeitsfähigkeit

Paragraph 8, AlVG und damit stets schon an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe mangelt vergleiche Auer-Mayer in AlV-Komm Paragraph 16, AlVG Rz 22). In diesem Sinne wurde im Vergleich vor dem LG Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.6.2022 auch ausdrücklich festgehalten, dass vorübergehende Invalidität des BF über den 28.2.2022 hinaus gegeben sei. Daraus, dass dem BF das Rehabilitationsgeld (weiterhin) zugesprochen wurde, folgt somit ohne weiteres, dass es ihm an Arbeitsfähigkeit mangelte. Darüber hinaus normiert der – insoweit in Anbetracht des Gesagten überflüssige vergleiche Auer-Mayer in AlV-Komm Paragraph 16, AlVG Rz 21 ff) - Paragraph 16, Absatz eins, Litera o, AlVG ausdrücklich das Ruhen des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe während des Bezuges von Rehabilitationsgeld. Eine Stattgebung des Antrags des BF auf Notstandshilfe vom 25.1.2022 kommt somit denkmöglich nicht in Betracht. Folglich hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid dem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.1.2022 zu Recht mangels Arbeitsfähigkeit des BF keine Folge gegeben und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage der Arbeitsfähigkeit im Fall des Bezugs von Rehabilitationsgeld bestehen klare gesetzliche Regelungen (insb. §§ 8 und 16 Abs 1 lit o AlVG) und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage der Arbeitsfähigkeit im Fall des Bezugs von Rehabilitationsgeld bestehen klare gesetzliche Regelungen (insb. Paragraphen 8 und 16 Absatz eins, Litera o, AlVG) und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2257932.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.