Obsah (13)
§ 28Art 133§ 24§ 6§ 16§ 12§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlL503 2262194-1 Spruch, L503 2262194-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) stand zunächst im Bezug von Arbeitslosengeld. Am 23.5.2022 gab die BF dem AMS eine Arbeitsaufnahme per 30.5.2022 bekannt und wurde seitens des AMS am 31.5.2022 eine Mitteilung über die Bezugseinstellung an die BF versandt.
- Am 9.7.2022 gab die BF dem AMS bekannt, dass sie sich seit 4.7.2022 im Ausland aufhalte. Vorgelegt wurde von der BF eine Meldebescheinigung der Stadt G. (Deutschland), der zufolge die BF dort seit 5.7.2022 gemeldet sei.
- Mit Schreiben ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 28.7.2022 wies die BF (sinngemäß und ohne dies in irgendeiner Weise näher zu spezifizieren) darauf hin, dass es unrichtig sei, dass sie sich nicht mehr arbeitslos gemeldet habe. Sie fordere das AMS auf, das fehlende Arbeitslosgengeld zu begleichen.
- Mit Schreiben vom 1.8.2022 wies das AMS die BF darauf hin, dass ihr das Arbeitslosengeld (nur) bis zum 29.5.2022 ausbezahlt worden sei, da sie am 30.5.2022 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe. Ab diesem Tag gebühre mangels Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld.
- Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.8.2022 „widersprach“ die BF diesen Ausführungen des AMS, ohne dies näher zu spezifizieren.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 5.9.2022 stellte das AMS das Arbeitslosengeld der BF
§ 24Abs 1 in Verbindung mit den §§ 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie 12 Al
VG mangels Arbeitslosigkeit ab dem 30.5.2022 ein. Begründend führte das AMS aus, die BF stehe seit 30.5.2022 in einem Dienstverhältnis zur Firma O.6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 5.9.2022 stellte das AMS das Arbeitslosengeld der BF
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab dem 30.5.2022 ein. Begründend führte das AMS aus, die BF stehe seit 30.5.2022 in einem Dienstverhältnis zur Firma O.
- Mit „Klage“ ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 5.9.2022 forderte die BF das AMS auf, „einen angemessenen Leistungsbescheid seit dem 16.6.2022 bis zum 9.7.2022 zu erstellen“ bzw. (sinngemäß) festzustellen, dass der BF die Leistung vom 16.6.2022 bis zum 9.7.2022 in Höhe von € 342,78 auszubezahlen sei. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe am 16.6.2022 im Online-Konto eine Wiedermeldung getätigt; vom 1.6.2022 bis zum 15.6.2022 sei die BF berufstätig gewesen und sie habe am 16.6.2022 beim AMS die Meldung getätigt, dass sie wieder arbeitslos sei.
- Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 6.9.2022 erhob die BF (nicht weiter begründet – Anmerkung des BVwG: aber wohl in Zusammenhang mit dem vorherigen Schreiben zu sehen) eine dem BVwG übermittelte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 5.9.
- Die Beschwerde wurde daraufhin seitens des BVwG
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG an das AMS weitergeleitet.
- Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 6.9.2022 erhob die BF (nicht weiter begründet – Anmerkung des BVwG: aber wohl in Zusammenhang mit dem vorherigen Schreiben zu sehen) eine dem BVwG übermittelte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 5.9.
- Die Beschwerde wurde daraufhin seitens des BVwG
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das AMS weitergeleitet. 9. Mit Schreiben vom 9.9.2022 gewährte das AMS der BF Parteiengehör. Darin führte das AMS aus, es sei unstrittig, dass die BF vom 30.5.2022 bis 14.6.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma O. gestanden sei. Vom 14.6.2022 bis 15.6.2022 habe Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestanden (der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe hierbei
§ 16Abs 1 lit l AIVG). Diese Beschäftigungsaufnahme am 30.5.2022 habe die BF persönlich telefonisch in der Service
Line des AMS am 23.5.2022 um 10:19 Uhr gemeldet. Am 27.5.2022 habe die BF ein weiteres Mal die ServiceLine kontaktiert und sich wegen eines Verfahrens nach § 10 AlVG erkundigt und um einen Vorschuss ersucht. Am 1.6.2022 habe die BF telefonisch mitgeteilt, dass sie den Vorschuss nicht mehr benötige.9. Mit Schreiben vom 9.9.2022 gewährte das AMS der BF Parteiengehör. Darin führte das AMS aus, es sei unstrittig, dass die BF vom 30.5.2022 bis 14.6.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma O. gestanden sei. Vom 14.6.2022 bis 15.6.2022 habe Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestanden (der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe hierbei
Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AIVG). Diese Beschäftigungsaufnahme am 30.5.2022 habe die BF persönlich telefonisch in der ServiceLine des AMS am 23.5.2022 um 10:19 Uhr gemeldet. Am 27.5.2022 habe die BF ein weiteres Mal die ServiceLine kontaktiert und sich wegen eines Verfahrens nach Paragraph 10, AlVG erkundigt und um einen Vorschuss ersucht. Am 1.6.2022 habe die BF telefonisch mitgeteilt, dass sie den Vorschuss nicht mehr benötige. Am 9.7.2022 habe die BF über ihr e-AMS-Konto die schriftliche Mitteilung übermittelt, dass sie ab 4.6.2022 im Ausland sei. Eine Wiedermeldung im Sinne des § 46 AIVG - nach ihrer Beschäftigung bei der Firma O. – sei nicht mehr erfolgt.Eine Wiedermeldung im Sinne des Paragraph 46, AIVG - nach ihrer Beschäftigung bei der Firma O. – sei nicht mehr erfolgt. Die BF könne dazu bis spätestens 21.9.2022 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Schreiben des AMS vom 19.9.2022 wurde diese Frist auf den 30.9.2022 verlängert. Eine Stellungnahme der BF bzw. ihres Vertreters ist nicht aktenkundig.
- Mit Bescheid vom 14.10.2022 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs traf das AMS insbesondere folgende Feststellungen: Es sei unstrittig, dass die BF sich am 23.5.2022 telefonisch in der ServiceLine wegen Aufnahme einer Beschäftigung ab 30.5.2022 vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Vom 30.5.2022 bis 14.6.2022 sei die BF in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma O. gestanden. Am 15.6.2022 habe Anspruch auf Ur-laubsersatzleistung bestanden. Vom 20.6.2022 bis 27.6.2022 sei die BF in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma P. gestanden. Der nächste Kontakt der BF mit dem AMS sei erst am 9.7.2022 erfolgt, als die BF über ihr e-AMS Konto bekannt gegeben habe, dass sie seit 4.6.2022 (wohl gemeint: 4.7.2022) in Deutschland wohnhaft sei. Eine Wiedermeldung der BF am 16.6.2022 – wie in ihrer Beschwerde behauptet – sei weder persönlich, noch schriftlich oder telefonisch erfolgt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die Feststellungen zu den vollversicherten Dienstverhältnissen der BF und der Urlaubsersatzleistung würden sich aus der Versicherungsdatei des Dachverbandes ergeben. Außer ihrer e-AMS-Nachricht vom 9.7.2022 liege keine weitere nachvollziehbare Wiedermeldung der BF im Sinne von § 46 AlVG vor. Im gesamten Verfahren sei nicht dargelegt worden, auf welche Art und Weise in der Zeit vom 15.6.2022 bis zu ihrer Übersiedlung nach Deutschland am 5.7.2022 eine Wiedermeldung erfolgt sei.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die Feststellungen zu den vollversicherten Dienstverhältnissen der BF und der Urlaubsersatzleistung würden sich aus der Versicherungsdatei des Dachverbandes ergeben. Außer ihrer e-AMS-Nachricht vom 9.7.2022 liege keine weitere nachvollziehbare Wiedermeldung der BF im Sinne von Paragraph 46, AlVG vor. Im gesamten Verfahren sei nicht dargelegt worden, auf welche Art und Weise in der Zeit vom 15.6.2022 bis zu ihrer Übersiedlung nach Deutschland am 5.7.2022 eine Wiedermeldung erfolgt sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das AMS darauf hin, dass
§ 12Abs 3 lit a Al
VG insbesondere nicht als arbeitslos gelte, wer in einem Dienstverhältnis steht. Es sei unstrittig, dass die BF ab dem 30.5.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma O. gestanden sei. Das Arbeitslosengeld sei daher zu Recht aufgrund der entsprechenden Mittelung der BF vom 23.5.2022
§ 24Abs 1 Al
VG per 30.5.2022 eingestellt worden. Mit Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit am 15.6.2022 (Firma O.) bzw. am 27.6.2022 (Firma P.) sei keine Wiedermeldung im Sinne von § 46 Abs 5 AlVG binnen einer Woche erfolgt. In der Zeitspanne vom 23.5.2022 bis zum 9.7.2022 liege keine weitere persönliche Vorsprache, keine telefonische Mittelung und auch keine e-AMS-Nachricht seitens der BF vor.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das AMS darauf hin, dass
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG insbesondere nicht als arbeitslos gelte, wer in einem Dienstverhältnis steht. Es sei unstrittig, dass die BF ab dem 30.5.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma O. gestanden sei. Das Arbeitslosengeld sei daher zu Recht aufgrund der entsprechenden Mittelung der BF vom 23.5.2022
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG per 30.5.2022 eingestellt worden. Mit Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit am 15.6.2022 (Firma O.) bzw. am 27.6.2022 (Firma P.) sei keine Wiedermeldung im Sinne von Paragraph 46, Absatz 5, AlVG binnen einer Woche erfolgt. In der Zeitspanne vom 23.5.2022 bis zum 9.7.2022 liege keine weitere persönliche Vorsprache, keine telefonische Mittelung und auch keine e-AMS-Nachricht seitens der BF vor.
- Mit Schreiben ihres Vertreters vom 19.10.2022 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
- Am 11.11.2022 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 5.1.2022 legte das AMS dem BVwG auf Ersuchen – in Ergänzung zu den bisherigen Datenbankauszügen - lückenlose Datenbankauszüge vor, in denen sämtliche Kontaktaufnahmen seitens der BF mit dem AMS sowie sämtliche Zugriffe von AMS-Mitarbeitern auf den Akt der BF aufscheinen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 23.5.2022 gab die BF, eine Bezieherin von Arbeitslosengeld, dem AMS eine Arbeitsaufnahme per 30.5.2022 bekannt und wurde seitens des AMS am 31.5.2022 eine Mitteilung über die Bezugseinstellung an die BF versandt. 1.
- Vom 30.5.2022 bis 14.6.2022 stand die BF in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma O. Am 15.6.2022 hatte die BF Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Vom 20.6.2022 bis 27.6.2022 stand die BF in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma P. 1.
- In der Zeit zwischen dem 1.6.2022 und dem 9.7.2022 ist die BF nicht mit dem AMS in Kontakt getreten. Insofern kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF, wie von ihr in ihrer Beschwerde behauptet, am 16.6.2022 nach Ende ihres Dienstverhältnisses bei der Firma O. eine Wiedermeldung beim AMS getätigt hat. 1.
- Die BF meldete sich nach Ende ihrer Dienstverhältnisse bei der Firma O. und der Firma P. erst wieder am 9.7.2022 beim AMS und gab hierbei bekannt, dass sie sich seit 4.7.2022 im Ausland (Deutschland) aufhalte. Die BF ist nicht mehr behördlich in Österreich gemeldet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor. 2.
- Konkret geht unmittelbar aus den vom AMS vorgelegten Datenbankauszügen hervor, dass die BF am 23.5.2022 ihre Arbeitsaufnahme (Firma O.) per 30.5.2022 bekannt gegeben hatte, woraufhin das AMS das Arbeitslosengeld per 30.5.2022 eingestellt und die BF hiervon mit Mitteilung über die Bezugseinstellung vom 31.5.2022 informiert hatte. Die Dienstverhältnisse der BF vom 30.5.2022 bis 14.6.2022 bei der Firma O. und vom 20.6.2022 bis 27.6.2022 bei der Firma P. sind unbestritten und ergeben sich darüber hinaus aus den beim Dachverband gespeicherten Daten. 2.
- Die getroffene Feststellung, dass die BF in der Zeit zwischen dem 1.6.2022 und dem 9.7.2022 nicht mit dem AMS in Kontakt getreten ist, sodass auch nicht festgestellt werden kann, dass die BF, wie von ihr in ihrer Beschwerde behauptet, am 16.6.2022 nach Ende ihres Dienstverhältnisses bei der Firma O. eine Wiedermeldung beim AMS getätigt hat, beruht auf den vom AMS vorgelegten – lückenlosen – Datenbankauszügen, in denen sämtliche Kontaktaufnahmen seitens der BF mit dem AMS sowie sämtliche Zugriffe von AMS-Mitarbeitern auf den Akt der BF aufscheinen. Für die Zeit zwischen dem 1.6.2022 und dem 9.7.2022 ist keine einzige Kontaktaufnahme der BF mit dem AMS (sei es persönlich, telefonisch oder elektronisch) dokumentiert. Demgegenüber wird im Schreiben des Rechtsvertreters der BF („Klage“) vom 5.9.2022 nur lapidar ausgeführt, die „Klägerin“ (die BF) habe sich am 16.6.2022 „dort gemeldet“ und dabei „eine demensprechende Wiedermeldung in dem Online Konto“ getätigt. Dieses vage Vorbringen vermochte die BF trotz Gelegenheit (Parteiengehör vom 9.9.2022) in keiner Weise zu spezifizieren und nahm der Rechtsvertreter der BF darauf in späteren Eingaben auch nicht mehr Bezug. Vor diesem Hintergrund waren die getroffenen Feststellungen auf die unzweifelhaften und lückenlosen Datenbankauszüge des AMS zu stützen, wobei der Vollständigkeit halber betont sei, dass auszuschließen ist, dass gerade eine angeblich per e-AMS getätigte Eingabe der BF nicht in den ihr Konto betreffenden Datenbankauszügen des AMS aufscheinen würde. 2.
- Außer Streit steht – und ist aus den entsprechenden Datenbankauszügen ersichtlich -, dass sich die BF sodann am 9.7.2022 beim AMS gemeldet hat und hierbei bekannt gab, dass sie sich seit 4.7.2022 im Ausland aufhalte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 12. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:Paragraph 12, […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […] § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. […]Paragraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. […]
(2)[…] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)[…] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; [...]Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; [...] § 46. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Paragraph 46, […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die BF hatte am 30.5.2022 ihr vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Firma O. angetreten und hat das AMS zutreffend den Bezug der BF mangels Arbeitslosigkeit (vgl. § 12 Abs 3 lit a AlVG) mit diesem Tag eingestellt und am 31.5.2022 eine Mitteilung über die Bezugseinstellung an die BF versandt.Die BF hatte am 30.5.2022 ihr vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Firma O. angetreten und hat das AMS zutreffend den Bezug der BF mangels Arbeitslosigkeit vergleiche Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG) mit diesem Tag eingestellt und am 31.5.2022 eine Mitteilung über die Bezugseinstellung an die BF versandt. Eine Wiedermeldung der BF beim AMS binnen einer Woche nach Ende ihres Dienstverhältnisses bei der Firma O. bzw. der Firma P. im Sinne von § 46 Abs 5 letzter Satz AlVG erfolgte den getroffenen Feststellungen zufolge nicht. Die BF meldete sich erst am 9.7.2022 wieder beim AMS – somit zu einem Zeitpunkt, zu dem auch das letzte Dienstverhältnis bei der Firma P. seit mehr als einer Woche beendet war und zu dem ein hypothetischer Anspruch der BF wegen ihres Auslandsaufenthalts (Aufenthalt in Deutschland seit 4.7.2022) ohnedies bereits nach § 16 Abs 1 lit g AlVG ruhte.Eine Wiedermeldung der BF beim AMS binnen einer Woche nach Ende ihres Dienstverhältnisses bei der Firma O. bzw. der Firma P. im Sinne von Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG erfolgte den getroffenen Feststellungen zufolge nicht. Die BF meldete sich erst am 9.7.2022 wieder beim AMS – somit zu einem Zeitpunkt, zu dem auch das letzte Dienstverhältnis bei der Firma P. seit mehr als einer Woche beendet war und zu dem ein hypothetischer Anspruch der BF wegen ihres Auslandsaufenthalts (Aufenthalt in Deutschland seit 4.7.2022) ohnedies bereits nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruhte. Mit dem nunmehr erlassenen und gegenständlich bekämpften Einstellungsbescheid vom 5.9.2022 (Einstellung des Arbeitslosengeldes per 30.5.2022) hat das AMS im Ergebnis zutreffend (auch) den von der BF geltend gemachten Anspruch ab 16.6.2022 verneint: So steht zunächst außer Zweifel, dass das Arbeitslosengeld ab 30.5.2022 mangels Arbeitslosigkeit der BF – zumal sie ab diesem Zeitpunkt in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma O. stand – einzustellen war. Aber auch im Hinblick auf nachfolgende Zeiträume im Juni bzw. Anfang Juli 2022 ist im bekämpften Bescheid ein – nicht zu beanstandender - negativer Abspruch des AMS zu erblicken: Letztlich handelt es sich hierbei nämlich um eine zeitraumbezogene Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten, somit in die Zukunft offenen Abspruch, dessen Wirkung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sowie darüber hinaus bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage reicht (vgl. etwa VwGH vom 14.5.2003, Zl. 2000/08/0072). Insofern ist der nunmehr erlassene Einstellungsbescheid vom 5.9.2022 so zu verstehen, dass das Arbeitslosengeld der BF vom 30.5.2022 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids (5.9.2022) eingestellt bleibt, sohin ein Anspruch der BF auch für den fraglichen Zeitraum (sei es nun nach Ende ihres Dienstverhältnisses bei der Firma O. oder nach Ende ihres Dienstverhältnisses bei der Firma P.) verneint wird.Mit dem nunmehr erlassenen und gegenständlich bekämpften Einstellungsbescheid vom 5.9.2022 (Einstellung des Arbeitslosengeldes per 30.5.2022) hat das AMS im Ergebnis zutreffend (auch) den von der BF geltend gemachten Anspruch ab 16.6.2022 verneint: So steht zunächst außer Zweifel, dass das Arbeitslosengeld ab 30.5.2022 mangels Arbeitslosigkeit der BF – zumal sie ab diesem Zeitpunkt in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma O. stand – einzustellen war. Aber auch im Hinblick auf nachfolgende Zeiträume im Juni bzw. Anfang Juli 2022 ist im bekämpften Bescheid ein – nicht zu beanstandender - negativer Abspruch des AMS zu erblicken: Letztlich handelt es sich hierbei nämlich um eine zeitraumbezogene Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten, somit in die Zukunft offenen Abspruch, dessen Wirkung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sowie darüber hinaus bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage reicht vergleiche etwa VwGH vom 14.5.2003, Zl. 2000/08/0072). Insofern ist der nunmehr erlassene Einstellungsbescheid vom 5.9.2022 so zu verstehen, dass das Arbeitslosengeld der BF vom 30.5.2022 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids (5.9.2022) eingestellt bleibt, sohin ein Anspruch der BF auch für den fraglichen Zeitraum (sei es nun nach Ende ihres Dienstverhältnisses bei der Firma O. oder nach Ende ihres Dienstverhältnisses bei der Firma P.) verneint wird. Da – wie dargestellt – seinerzeit keinerlei Wiedermeldung der BF im Sinne von § 46 Abs 5 letzter Satz AlVG erfolgt war (zum Zeitpunkt ihrer sodann erfolgten Kontaktaufnahme mit dem AMS am 9.7.2022 hielt die BF sich im Übrigen bereits in Deutschland auf, sodass ein allfälliger Anspruch
§ 16Abs 1 lit g Al
VG ruhte), hat das AMS mit dem Einstellungsbescheid im Ergebnis zutreffend den Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld verneint und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Da – wie dargestellt – seinerzeit keinerlei Wiedermeldung der BF im Sinne von Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG erfolgt war (zum Zeitpunkt ihrer sodann erfolgten Kontaktaufnahme mit dem AMS am 9.7.2022 hielt die BF sich im Übrigen bereits in Deutschland auf, sodass ein allfälliger Anspruch
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruhte), hat das AMS mit dem Einstellungsbescheid im Ergebnis zutreffend den Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld verneint und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fragen der Einstellung des Arbeitslosengeldes bei Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses und einer erforderlichen Wiedermeldung bei darauffolgender Arbeitslosigkeit bestehen klare gesetzliche Regelungen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fragen der Einstellung des Arbeitslosengeldes bei Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses und einer erforderlichen Wiedermeldung bei darauffolgender Arbeitslosigkeit bestehen klare gesetzliche Regelungen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2262194.1.00