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{'item': 'L503 2262965-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlL503 2262965-1 Spruch, L503 2262965-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) verfügte seit 18.7.2005 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v. H.; seit 10.5.2022 verfügt sie über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v. H. samt den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) verfügte seit 18.7.2005 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v. H.; seit 10.5.2022 verfügt sie über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v. H. samt den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Ausschlaggebend dafür war das – nach Untersuchung der BF am 27.6.2022 erstellte - Gutachten von Dr. S. B. vom 4.7.2022, in dem auszugweise wie folgt ausgeführt wurde: „Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin berichtet, dass sie seit dem Insult psychisch sehr belastet sei … Von Seite der Wirbelsäule geht es ihr ganz gut. Die Fingerprobleme sind idem. Neu seit dem VGA ein Z.n. Insult 02/
  3. Ihre linke Seite ist seither beeinträchtigt, Löffel halten könne sie, derzeit trägt sie eine Peroneusschiene, eine Bioness Schiene ist geplant. Bergauf und Bergabgehen bereitet ihr Schwierigkeiten, ohne Schiene tut sie sich sehr schwer, da der Vorfuß absinkt. … Klinischer Status – Fachstatus: … Wirbelsäule: FBA non poss derzeit unsicher HWS: unauff., Beweglichkeit nicht eingeschränkt BWS/LWS: Seitneigung, Retroflexion nicht eingeschränkt, Hocke nicht durchführbar, Beweglichkeit in allen Abschnitten uneingeschränkt Extremitäten OE: Muskulatur in Tonus und Trophik seitengleich Schürzengriff durchführbar, Nackengriff durchführbar, Elevation möglich, Rotation unauff. Ellenbogen, Hand- Fingergelenke: aktiv passiv frei beweglich, keine Schwellung, keine Schmerzen Extremitäten UE: Muskulatur in Tonus und Trophik seitengleich Hüftgelenke: aktiv passiv frei beweglich, Innen-und Außenrot. unauff. Kniegelenke: aktiv passiv frei beweglich, keine Schwellung, keine Schmerzen, kein offensichtlicher Erguss oder Überwärmung Sprunggelenke: aktiv passiv frei beweglich Neuro: grobe Kraft unauff. Sensibilität: Taubheit linke Körperhälfte, Fußheberschwäche links Gesamtmobilität – Gangbild: Fußheberschwäche, Kraftminderung link Körperhälfte, ohne Hilfsmittel in linksseitig schlurfendem Gangbild“ Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp mittlerer RSW bei psychischer Belastung bei PTBS und Z.n Insult, keine aktuellen Befunde, übernommen aus VGA 03.04.02 60 vH 02 Z.n Schlaganfall oberer RSW bei Hemiparese und Fußheberschwäche 04.01.01 40 vH 03 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mittlerer RSW bei laufender oraler Therapie bei Adipositas 09.02.
  4. 20 vH 04 degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer RSW bei Z.n Bandscheibenvorfall bei geringen Beschwerden 02.02.01 20 vH 05 Versteifung beider Daumengrundgelenke in günstiger Stellung mittlerer RSW bei günstiger Stellung 02.06.26 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründend zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dieser betrage 70 v.H.; der Grad der führenden Nr. 1 werde durch die Nr. 2 um eine Stufe angehoben, da eine negativ additive Beeinflussung bestehe, die Nr. 3 bis Nr. 5 würden aufgrund fehlender negativer Beeinflussung um keine weitere Stufe anheben. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei derzeit bei Z.n Insult mit Fußheberschwäche und schnellerer Erschöpfbarkeit bei erst rezentem Ereignis nicht zumutbar. Zur Frage, ob die BF einer Begleitperson bedarf, wurde wie folgt ausgeführt: „Eine Begleitperson kann nicht gewährt werden, da die Antragstellerin weder die meiste Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen ist, zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig Hilfe einer
  5. Person benötigt, noch solche kognitiven Einschränkungen bestehen, dass im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständig Hilfe einer
  6. Person benötigt wird.“ Eine Nachuntersuchung wurde für 07/2024 mit folgender Begründung angeordnet „Revaluierung ÖV bei zu erwartender Besserung nach forcierter Reha, Insult erst kürzlich erfolgt“.Eine Nachuntersuchung wurde für 07 aus 2024, mit folgender Begründung angeordnet „Revaluierung ÖV bei zu erwartender Besserung nach forcierter Reha, Insult erst kürzlich erfolgt“.
  7. Mit E-Mail vom 15.7.2022 beantragte die BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber / die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, wobei sie begründend auf ihren erlittenen Schlaganfall verwies. Beigelegt wurde von der BF zum einen eine – aus einem einzigen Satz bestehende – „fachärztliche Bestätigung“ von Dr. I. H., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.5.2022, wonach die BF „aufgrund ihres rechtscerebralen Schlaganfalles und der damit verbundenen Einschränkungen im Alltag eine Begleitperson benötigt“. Zum anderen wurde von der BF eine ärztliche Bescheinigung von Dr. M. S., Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.7.2022 vorgelegt, wonach die BF im Gefolge ihres Schlaganfalles linksseitig gelähmt sei bzw. fast keine Kraft mehr an der linken Seite habe, sodass sie fast nichts mehr selbst machen könne. Die BF komme nicht einmal mehr ohne Begleitung aus ihrer Wohnung heraus, schaffe es nur, ganz kurze Strecken alleine zu gehen und brauche dann Begleitung. Alleine könne die BF eigentlich nicht mehr viel machen. Sie benötige Hilfe bei Erledigungen wie einkaufen gehen, Spaziergänge zu tätigen und schwimmen zu gehen, was sehr wichtig für den Körper sei. Die BF habe für kurze Strecken auch schon einen Rollator, was aber auch nur für kurze Strecken funktioniere und dann brauche sie Hilfe. Auch werde „ein Rollstuhl schon benötigt“, damit die BF wenigstens mit einer Begleitperson kürzere Ausflüge machen könne. Für die BF sei eine Begleitperson wichtig, um am Leben teilhaben zu können.
  8. Mit E-Mail vom 15.7.2022 beantragte die BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber / die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, wobei sie begründend auf ihren erlittenen Schlaganfall verwies. Beigelegt wurde von der BF zum einen eine – aus einem einzigen Satz bestehende – „fachärztliche Bestätigung“ von Dr. römisch eins. H., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.5.2022, wonach die BF „aufgrund ihres rechtscerebralen Schlaganfalles und der damit verbundenen Einschränkungen im Alltag eine Begleitperson benötigt“. Zum anderen wurde von der BF eine ärztliche Bescheinigung von Dr. M. S., Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.7.2022 vorgelegt, wonach die BF im Gefolge ihres Schlaganfalles linksseitig gelähmt sei bzw. fast keine Kraft mehr an der linken Seite habe, sodass sie fast nichts mehr selbst machen könne. Die BF komme nicht einmal mehr ohne Begleitung aus ihrer Wohnung heraus, schaffe es nur, ganz kurze Strecken alleine zu gehen und brauche dann Begleitung. Alleine könne die BF eigentlich nicht mehr viel machen. Sie benötige Hilfe bei Erledigungen wie einkaufen gehen, Spaziergänge zu tätigen und schwimmen zu gehen, was sehr wichtig für den Körper sei. Die BF habe für kurze Strecken auch schon einen Rollator, was aber auch nur für kurze Strecken funktioniere und dann brauche sie Hilfe. Auch werde „ein Rollstuhl schon benötigt“, damit die BF wenigstens mit einer Begleitperson kürzere Ausflüge machen könne. Für die BF sei eine Begleitperson wichtig, um am Leben teilhaben zu können.
  9. Im Gefolge ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung wurde die BF im Auftrag des SMS am 18.8.2022 von Dr. H. H., Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, (ein weiteres Mal) untersucht. Eingangs wird im sodann am 25.8.2022 erstellten Gutachten auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Es liegt ein Antrag zur Eintragung einer Begleitperson vor. … Derzeitige Beschwerden: Die Patientin kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Sie habe seit dem Schlaganfall eine linksseitige Parese. Es bestünde eine sehr große Gangungsicherheit. Schmerzen habe sie keine. Am linken Kniegelenk trägt sie eine Bioness-Schiene. Zu Hause verwende sie einen Rollator. Weitere Erkrankungen bzw. Diagnosen werden auch auf Nachfrage nicht angegeben. Die Begleitperson würde sie brauchen, um sich in der Öffentlichkeit sicherer zu fühlen. Die Gehstrecke wird mit ca. 100 m angegeben -1 Stockwerk könne sie mit Handlauf und Nachziehschritt überwinden. … Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten (EVO), Ärztin für Allgemeinmedizin, 27.06.2022, GdB: 70 %, NU: 07/2024, ZE: Orthesenträgerin, Unzumutbarkeit, D1.Vorgutachten (EVO), Ärztin für Allgemeinmedizin, 27.06.2022, GdB: 70 %, NU: 07 aus 2024,, ZE: Orthesenträgerin, Unzumutbarkeit, D
  10. Fachärztliche Bestätigung, Fachärztin für Neurologie, 31.05.
  11. Auszug: Frau S. M. benötigt aufgrund ihres rechtscerebralen Schlaganfalles und der damit verbundenen Einschränkung im Alltag eine Begleitperson. Ärztliche Bescheinigung, Ärztin für Allgemeinmedizin, 14.07.
  12. Auszug: Frau S M. hatte am 10.02.2022 einen ACM-Infarkt, und seither ist sie linksseitig gelähmt. Leider hat sie fast keine Kraft mehr an der linken Seite sodass sie fast nichts mehr selbst machen kann. Frau Meister kommt nicht mal mehr ohne Begleitung aus ihrer Wohnung raus. … Klinischer Status – Fachstatus: … Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 20 cm, Lasegue: beidseits negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS endlagig nicht eingeschränkt, nicht schmerzhaft, KS im Bereich der LWS auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 30° beidseits möglich, Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft links altersgemäß abgeschwächt, Nacken-und Schürzengriff beidseits durchführbar, Untere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft links abgeschwächt, Neurologischer Status: derzeit keine sensible Ausfälle vorhanden, geringgradige Hemiparese links, Nervus Peroneusparese links, … Gesamtmobilität – Gangbild: Die Gesamtmobilität wird anamnestisch ca. 100 m angegeben. Einbeinstand beidseits nicht möglich. Zehen und-Fersengang beidseits nicht durchführbar. Das Gangbild ist linkshinkend aber relativ sicher. Status Psychicus: Patient allseits orientiert. Antrieb normal. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben. Duktus kohärent. Keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar. Leichte Sprachstörung.“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp. 02 Zustand nach Insult. 03 Diabetes mellitus II-Nicht insulinpflichtig. 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS). 05 Versteifung beider Daumengrundgelenke. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, seit dem Vorgutachten (06/2022) sei es zu keiner Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes gekommen.Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, seit dem Vorgutachten (06 aus 2022,) sei es zu keiner Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes gekommen. Schließlich wurde die Frage, ob aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ vorliegen würden, verneint. Bei der BF bestehe keine Mobilitätseinschränkung im engeren und im weiteren Sinne. Ebenso sei die BF nicht auf einen Rollstuhl angewiesen und ihre kognitiven Fähigkeiten seien nicht erheblich eingeschränkt. Eine Begleitperson im öffentlichen Raum sei somit nicht indiziert.
  13. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 26.8.2022 teilte das SMS der BF mit, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ nicht vorliegen würden. Der BF werde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Beigelegt wurde dem Schreiben das Gutachten von Dr. H. H. vom 25.8.
  14. Eine Stellungnahme wurde seitens der BF nicht abgegeben.
  15. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.10.2022 wies das SMS den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“

§§ 42und 45 BBG ab.6.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.10.2022 wies das SMS den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Da eine Stellungnahme der BF innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. H. H. vom 25.8.

  1. Mit Schreiben vom 18.11.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 14.10.
  2. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Diabetes mellitus II (nicht insulinpflichtig), degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, einer Versteifung beider Daumengrundgelenke und einem Zustand nach einem Schlaganfall. Die Folgen des Schlaganfalls seien eine linksseitige Hemiparese, am linken Knie trage sie eine Bioness-Schiene. Aufgrund der linksseitigen Lähmung könne sie nur mit einer Begleitperson das Haus verlassen, da die Gangkoordination sehr gestört sei. Auch ihr linker Arm sei zur Gänze gelähmt. Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht zumutbar. Sie sei in meiner Mobilität insofern eingeschränkt, als sie beim Gehen eine große Unsicherheit habe und schnell erschöpft sei.
  3. Mit Schreiben vom 18.11.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 14.10.
  4. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Diabetes mellitus römisch zwei (nicht insulinpflichtig), degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, einer Versteifung beider Daumengrundgelenke und einem Zustand nach einem Schlaganfall. Die Folgen des Schlaganfalls seien eine linksseitige Hemiparese, am linken Knie trage sie eine Bioness-Schiene. Aufgrund der linksseitigen Lähmung könne sie nur mit einer Begleitperson das Haus verlassen, da die Gangkoordination sehr gestört sei. Auch ihr linker Arm sei zur Gänze gelähmt. Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht zumutbar. Sie sei in meiner Mobilität insofern eingeschränkt, als sie beim Gehen eine große Unsicherheit habe und schnell erschöpft sei.
  5. Am 23.11.2022 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die BF ist 1975 geboren und in Österreich wohnhaft. Sie verfügt (zuletzt) seit 10.5.2022 – im Gefolge eines Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen eines im Februar 2022 erlittenen Schlaganfalles - über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. samt den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.1.
  8. Die BF ist 1975 geboren und in Österreich wohnhaft. Sie verfügt (zuletzt) seit 10.5.2022 – im Gefolge eines Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen eines im Februar 2022 erlittenen Schlaganfalles - über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. samt den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Am 15.7.2022 beantragte die BF – unter Hinweis auf ihren im Februar 2022 erlittenen Schlaganfall - die ergänzende Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass. 1.
  9. Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp. 02 Zustand nach Insult. 03 Diabetes mellitus II-Nicht insulinpflichtig. 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS). 05 Versteifung beider Daumengrundgelenke. 1.
  10. Aufgrund des im Februar 2022 erlittenen Schlaganfalls (Lfd. Nr. 2) leidet die BF an einer Hemiparese (einer leichten oder unvollständigen Lähmung) der linken Körperhälfte sowie an einer Fußheberschwäche links. Am linken Kniegelenk trägt sie eine Bioness-Schiene (Anmerkung: ein Gerät zur funktionellen Elektrostimulation zur Kompensation der fehlenden Fusshebermuskulatur). Zu Hause verwendet sie teilweise auch einen Rollator. Alle Gelenke an den oberen Extremitäten sind frei beweglich; der Nacken- und Schürzengriff ist beidseits durchführbar. Das Gangbild ist linkshinkend aber relativ sicher. Der 2-Minuten-Gehtest (frei gehend) am Ende ihrer Reha am 27.4.2022 ergab eine Gehleistung in dieser Zeitspanne von 132 Metern. Die BF benötigt zur Fortbewegung keinen Rollstuhl. Sie ist allseits orientiert und hat keine maßgeblichen kognitiven Einschränkungen.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
  13. Die oben getroffenen Feststellungen zur BF, zu ihrem Behindertenpass und ihrem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
  14. Die getroffenen Feststellungen zu den bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen und insbesondere zu den Konsequenzen ihres im Februar 2022 erlittenen Schlaganfalles beruhen auf dem vom SMS eingeholten Gutachten von Dr. S. B. vom 4.7.2022, dem vom SMS eigeholten Gutachten von Dr. H. H. vom 25.8.2022 – zu dem die BF trotz Gelegenheit keine Stellungnahme abgeben hatte - und dem von der BF selbst (auszugsweise) vorgelegten Ärztlichen Entlassungsbrief bzw. Physiotherapiebericht (stationäre Rehabilitation der BF vom 3.3.2022 bis 28.4.2022) vom 27.4.2022 bzw. 28.4.
  15. Zu den vom SMS eingeholten Gutachten ist anzumerken, dass diese nach ausführlicher, persönlicher Untersuchung der BF erstellt wurden, dass darin alle von der BF vorgelegten Befunde berücksichtigt wurden und dass darin die – hier relevanten – Konsequenzen des im Februar 2022 erlittenen Schlaganfalles eingehend und nachvollziehbar sowie im Ergebnis gleich lautend dargestellt wurden und sich auch mit dem von der BF selbst (auszugsweise) vorgelegten Ärztlichen Entlassungsbrief bzw. Physiotherapiebericht (stationäre Rehabilitation der BF vom 3.3.2022 bis 28.4.2022) vom 27.4.2022 bzw. 28.4.2022 gänzlich decken. Die BF ist in ihrer Beschwerde den Gutachten in keiner Weise konkret entgegen getreten, sondern hat darin zunächst ihre Leiden allgemein aufgezählt und sodann vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer linksseitigen Lähmung nur mit einer Begleitperson das Haus verlassen könne, da die Gangkoordination sehr gestört sei bzw. sie in ihrer Mobilität insofern eingeschränkt sei, als sie beim Gehen große Unsicherheit habe und schnell erschöpft sei. Auf diese Aspekte wird – ebenso wie auf die von der BF anlässlich der Antragstellung vorgelegte (aus einem Satz bestehende) „fachärztliche Bestätigung“ vom 31.5.2022 von Dr. I. H. und die „ärztliche Bescheinigung“ von Dr. M. S., Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.7.2022 - unten im Anschluss im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Punkt 3.4.) eingehend eingegangen. Zur von der BF anlässlich ihrer Antragstellung am 15.7.2022 beigebrachten „ärztlichen Bescheinigung“ von Dr. M. S. vom 14.7.2022 sei an dieser Stelle nur angemerkt, dass darin unter anderem ausgeführt wird, „auch ein Rollstuhl wird schon benötigt, damit sie [die BF] wenigstens mit einer Begleitperson kürzere Ausflüge machen kann in der frischen Luft, was ganz wichtig ist“. Hierzu ist jedoch zu betonen, dass weder von der BF selbst im Verfahren vorgebracht, noch in den – seitens der BF nicht beanstandeten – Gutachten des SMS erwähnt wird, dass die BF auf einen Rollstuhl angewesen wäre (vgl. etwa zur Schilderung der Beschwerden der BF anlässlich ihrer Untersuchung durch Dr. S. B. am 27.6.2022: „… derzeit trägt sie eine Peroneusschiene, eine Bioness Schiene ist geplant. Bergauf und Bergabgehen bereitet ihr Schwierigkeiten, ohne Schiene tut sie sich sehr schwer, da der Vorfuß absinkt …“ oder zur Schilderung der Beschwerden der BF anlässlich ihrer Untersuchung durch Dr. H. H. am 18.8.2022: „Die Patientin kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Sie habe seit dem Schlaganfall eine linksseitige Parese. Es bestünde eine sehr große Gangungsicherheit. Schmerzen habe sie keine. Am linken Kniegelenk trägt sie eine Bioness-Schiene. Zu Hause verwende sie einen Rollator. … Die Gehstrecke wird mit ca. 100 m angegeben -1 Stockwerk könne sie mit Handlauf und Nachziehschritt überwinden“.); vielmehr wird beispielsweise im Letztgutachten von Dr. H. H. vom 18.8.2022 explizit – von der BF nicht beanstandet – festgehalten, dass die BF nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sei (S. 5 des erwähnten Gutachtens). Vor diesem Hintergrund waren zur Frage, ob die BF auf einen Rollstuhl angewiesen ist, die eigenen Angaben der BF und die damit im Einklang stehenden Gutachten des SMS den getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen.Die BF ist in ihrer Beschwerde den Gutachten in keiner Weise konkret entgegen getreten, sondern hat darin zunächst ihre Leiden allgemein aufgezählt und sodann vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer linksseitigen Lähmung nur mit einer Begleitperson das Haus verlassen könne, da die Gangkoordination sehr gestört sei bzw. sie in ihrer Mobilität insofern eingeschränkt sei, als sie beim Gehen große Unsicherheit habe und schnell erschöpft sei. Auf diese Aspekte wird – ebenso wie auf die von der BF anlässlich der Antragstellung vorgelegte (aus einem Satz bestehende) „fachärztliche Bestätigung“ vom 31.5.2022 von Dr. römisch eins. H. und die „ärztliche Bescheinigung“ von Dr. M. S., Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.7.2022 - unten im Anschluss im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Punkt 3.4.) eingehend eingegangen. Zur von der BF anlässlich ihrer Antragstellung am 15.7.2022 beigebrachten „ärztlichen Bescheinigung“ von Dr. M. S. vom 14.7.2022 sei an dieser Stelle nur angemerkt, dass darin unter anderem ausgeführt wird, „auch ein Rollstuhl wird schon benötigt, damit sie [die BF] wenigstens mit einer Begleitperson kürzere Ausflüge machen kann in der frischen Luft, was ganz wichtig ist“. Hierzu ist jedoch zu betonen, dass weder von der BF selbst im Verfahren vorgebracht, noch in den – seitens der BF nicht beanstandeten – Gutachten des SMS erwähnt wird, dass die BF auf einen Rollstuhl angewesen wäre vergleiche etwa zur Schilderung der Beschwerden der BF anlässlich ihrer Untersuchung durch Dr. S. B. am 27.6.2022: „… derzeit trägt sie eine Peroneusschiene, eine Bioness Schiene ist geplant. Bergauf und Bergabgehen bereitet ihr Schwierigkeiten, ohne Schiene tut sie sich sehr schwer, da der Vorfuß absinkt …“ oder zur Schilderung der Beschwerden der BF anlässlich ihrer Untersuchung durch Dr. H. H. am 18.8.2022: „Die Patientin kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Sie habe seit dem Schlaganfall eine linksseitige Parese. Es bestünde eine sehr große Gangungsicherheit. Schmerzen habe sie keine. Am linken Kniegelenk trägt sie eine Bioness-Schiene. Zu Hause verwende sie einen Rollator. … Die Gehstrecke wird mit ca. 100 m angegeben -1 Stockwerk könne sie mit Handlauf und Nachziehschritt überwinden“.); vielmehr wird beispielsweise im Letztgutachten von Dr. H. H. vom 18.8.2022 explizit – von der BF nicht beanstandet – festgehalten, dass die BF nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sei (S. 5 des erwähnten Gutachtens). Vor diesem Hintergrund waren zur Frage, ob die BF auf einen Rollstuhl angewiesen ist, die eigenen Angaben der BF und die damit im Einklang stehenden Gutachten des SMS den getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  17. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45

Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] §

  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. 3.
  2. § 1 Abs 4 Z 2 lit a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:3.
  3. Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: […]

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […]
  1. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei […] - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen; […]- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; […] - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; […] - Menschen ab dem vollendeten
  3. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, […] 3.
  4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Vorweg sei angemerkt, dass die BF den getroffenen Feststellungen zufolge nicht auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist und demzufolge auch über keine entsprechende Zusatzeintragung im Behindertenpass verfügt. Die Gewährung der begehrten Zusatzeintragung „bedarf einer Begleitperson“ nach § 1 Abs 4 Z 2 lit a erster Teilstrich in Verbindung mit § 1 Abs 4 Z 1 lit a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, kommt somit nicht in Betracht.Vorweg sei angemerkt, dass die BF den getroffenen Feststellungen zufolge nicht auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist und demzufolge auch über keine entsprechende Zusatzeintragung im Behindertenpass verfügt. Die Gewährung der begehrten Zusatzeintragung „bedarf einer Begleitperson“ nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, erster Teilstrich in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, kommt somit nicht in Betracht. Entscheidungswesentlich ist folglich, ob die BF im Sinne von § 1 Abs 4 Z 2 lit a dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, „zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf“. Ohne die – zweifellos gravierenden – Leiden der BF zu verkennen, vermag das BVwG aber den hierbei in rechtlicher Hinsicht geforderten Zustand, wonach die BF zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf, nicht zu erblicken:Entscheidungswesentlich ist folglich, ob die BF im Sinne von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, „zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf“. Ohne die – zweifellos gravierenden – Leiden der BF zu verkennen, vermag das BVwG aber den hierbei in rechtlicher Hinsicht geforderten Zustand, wonach die BF zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf, nicht zu erblicken: Eingangs sei auf die Schilderung der Beschwerden durch die BF anlässlich ihrer Untersuchung durch Dr. S. B. am 27.6.2022: „… derzeit trägt sie eine Peroneusschiene, eine Bioness Schiene ist geplant. Bergauf und Bergabgehen bereitet ihr Schwierigkeiten, ohne Schiene tut sie sich sehr schwer, da der Vorfuß absinkt …“ sowie anlässlich ihrer Untersuchung durch Dr. H. H. am 18.8.2022: „Die Patientin kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Sie habe seit dem Schlaganfall eine linksseitige Parese. Es bestünde eine sehr große Gangungsicherheit. Schmerzen habe sie keine. Am linken Kniegelenk trägt sie eine Bioness-Schiene. Zu Hause verwende sie einen Rollator. … Die Gehstrecke wird mit ca. 100 m angegeben -1 Stockwerk könne sie mit Handlauf und Nachziehschritt überwinden“ hingewiesen. Damit im Einklang stehen etwa – die von der BF nicht beanstandeten – Ausführungen von Dr. H. H. im Letztgutachten vom 25.8.2022 unter „Klinischer Status – Fachstatus“: „… Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft links altersgemäß abgeschwächt, Nacken-und Schürzengriff beidseits durchführbar, Untere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft links abgeschwächt, Neurologischer Status: derzeit keine sensible Ausfälle vorhanden, geringgradige Hemiparese links [Anmerkung des BVwG: hierbei handelt es sich um eine auf einer Körperhälfte auftretende leichte und unvollständige Lähmung], Nervus Peroneusparese links“. Zudem beschreibt Dr. H. H. im Gutachten vom 25.8.2022 das Gangbild der BF als „linkshinkend aber relativ sicher“, was auch mit den Ausführungen des Gutachters im Einklang steht, wonach die BF zur Untersuchung am 18.8.2022 alleine und ohne Gehbehelfe erschienen sei. All dies steht wiederum im Übrigen mit dem von der BF (auszugsweise) vorgelegten Ärztlichen Entlassungsbrief bzw. Physiotherapiebericht (stationäre Rehabilitation der BF vom 3.3.2022 bis 28.4.2022 – somit noch relativ zeitnah zu ihrem Schlaganfall) vom 27.4.2022 bzw. 28.4.2022 im Einklang: So wurde zwar im Physiotherapiebericht vom 28.4.2022 eingangs von einer nur mäßig eingeschränkten Mobilität, aber deutlich erhöhten Sturzgefahr der BF gesprochen und wurde als Partizipationsziel die Verbesserung der Gangsicherheit und die Verbesserung des Armeinsatzes links genannt. Unter „Endbefund“ wird sodann aber – soweit von der BF in Vorlage gebracht – wie folgt ausgeführt: „Durchführung des Gangtests: frei gehend. 2-Minuten-Gehtest (in Meter, Geschwindigkeit frei gewählt):
  5. Gangbild: Im Vergleich zum Beginn der Reha zeigt sich ein deutlich flotteres, sichereres Gangbild. Das linke Bein wird durch erhöhte Knieflexion und leichte Rumpfverlagerung nach rechts in der Spielbeinphase nach vorne gebracht, da der Vorfuß beim Gehen noch nicht angehoben werden kann. Die Standbeinphase links ist noch etwas verkürzt.“ Zusammengefasst geht aus den vorliegenden Sachverständigengutachten, aber auch aus dem von der BF in Vorlage gebrachten Entlassungsbrief bzw. Physiotherapiebericht hervor, dass die BF im Gefolge ihres im Februar 2022 erlittenen Schlaganfalles (nach wie vor) ein linkshinkendes, aber relativ sicheres Gangbild aufweist (wobei ihr im Hinblick auf ihre Fußheberschwäche links auch eine Bioness-Schiene am linken Kniegelenk zugute kommt) und dass die BF generell an einer Hemiparese links [einer auf einer Körperhälfte auftretenden leichten und unvollständigen Lähmung] leidet, wobei sowohl die Erstgutachterin Dr. S. E., als auch der Letztgutachter Dr. H. H. in ihren Gutachten betonen, dass alle Gelenke an den oberen Extremitäten frei beweglich seien und dass der Nacken- und Schürzengriff beidseits durchführbar sei. Abschließend weist etwa der Letztgutachter Dr. H. H. in seinem Gutachten vom 25.8.2022, zu dem die BF trotz Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben hatte, zur Frage, ob die BF einer Begleitperson bedarf, darauf hin, dass bei der BF „keine Mobilitätseinschränkung im engeren und weiteren Sinn“ bestehe (S. 5 des Gutachtens). Ohne die – zweifellos gravierenden – Leiden der BF zu verkennen, kann somit in rechtlicher Hinsicht nicht abgeleitet werden, dass die BF zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Daran vermögen im Übrigen auch die beiden von der BF anlässlich ihrer Beantragung der Zusatzeintragung vorgelegten Bestätigungen – welche von Dr. H. H. in seinem Letztgutachten vom 25.8.2022 im Übrigen ausdrücklich berücksichtigt und auch vollständig wiedergegeben wurden - nichts zu ändern: So besteht zum einen die von der BF vorgelegte „fachärztliche Bestätigung“ von Dr. I. H., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.5.2022, aus einem einzigen Satz, demzufolge die BF „aufgrund ihres rechtscerebralen Schlaganfalles und der damit verbundenen Einschränkungen im Alltag eine Begleitperson benötigt“. Dieser Bestätigung kommt schon mangels entsprechender Begründung kein relevanter Beweiswert zu. Zum anderen vermag aber auch die von der BF vorgelegte Bescheinigung von Dr. M. S., Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.7.2022, die im vorliegenden Verfahren eingeholten, ausführlichen Sachverständigengutachten nicht zu entkräften, wobei nochmals betont sei, dass das Letztgutachten von Dr. H. H. vom 25.8.2022 zeitlich nachfolgend und unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieser Bestätigung erstellt wurde, und dass Dr. H. H. den Ausführungen in dieser Bestätigung in seinem Gutachten eben nicht zu folgen vermochte. So wird in dieser vorgelegten Bestätigung vielfach relativ unbestimmt betont, die BF könne „fast nichts mehr selbst machen“, komme „nicht mal mehr ohne Begleitung aus ihrer Wohnung raus“, alleine könne die BF „eigentlich nicht mehr viel machen“, selbst in der Wohnung „werde Hilfe benötigt“, allerdings stehen dem, wie bereits dargelegt, die ausführliche, konkrete Erhebung der Leiden der BF im Wege von zwei Sachverständigengutachten und die diesbezügliche, vom BVwG vorzunehmende, rechtliche Subsumtion, ob es sich bei der BF um eine bewegungseingeschränkte Person handelt, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person im Sinne von § 1 Abs 4 Z 2 lit a dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 bedarf, gegenüber.Daran vermögen im Übrigen auch die beiden von der BF anlässlich ihrer Beantragung der Zusatzeintragung vorgelegten Bestätigungen – welche von Dr. H. H. in seinem Letztgutachten vom 25.8.2022 im Übrigen ausdrücklich berücksichtigt und auch vollständig wiedergegeben wurden - nichts zu ändern: So besteht zum einen die von der BF vorgelegte „fachärztliche Bestätigung“ von Dr. römisch eins. H., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.5.2022, aus einem einzigen Satz, demzufolge die BF „aufgrund ihres rechtscerebralen Schlaganfalles und der damit verbundenen Einschränkungen im Alltag eine Begleitperson benötigt“. Dieser Bestätigung kommt schon mangels entsprechender Begründung kein relevanter Beweiswert zu. Zum anderen vermag aber auch die von der BF vorgelegte Bescheinigung von Dr. M. S., Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.7.2022, die im vorliegenden Verfahren eingeholten, ausführlichen Sachverständigengutachten nicht zu entkräften, wobei nochmals betont sei, dass das Letztgutachten von Dr. H. H. vom 25.8.2022 zeitlich nachfolgend und unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieser Bestätigung erstellt wurde, und dass Dr. H. H. den Ausführungen in dieser Bestätigung in seinem Gutachten eben nicht zu folgen vermochte. So wird in dieser vorgelegten Bestätigung vielfach relativ unbestimmt betont, die BF könne „fast nichts mehr selbst machen“, komme „nicht mal mehr ohne Begleitung aus ihrer Wohnung raus“, alleine könne die BF „eigentlich nicht mehr viel machen“, selbst in der Wohnung „werde Hilfe benötigt“, allerdings stehen dem, wie bereits dargelegt, die ausführliche, konkrete Erhebung der Leiden der BF im Wege von zwei Sachverständigengutachten und die diesbezügliche, vom BVwG vorzunehmende, rechtliche Subsumtion, ob es sich bei der BF um eine bewegungseingeschränkte Person handelt, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person im Sinne von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, bedarf, gegenüber. Dass die BF schließlich an kognitiven Einschränkungen leidet, aufgrund derer sie im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf (§ 1 Abs 4 Z 2 lit a fünfter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), wurde zum einen in den vorliegenden Gutachten explizit verneint und wurde zum anderen von der BF derartiges auch nicht vorgebracht.Dass die BF schließlich an kognitiven Einschränkungen leidet, aufgrund derer sie im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, fünfter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,), wurde zum einen in den vorliegenden Gutachten explizit verneint und wurde zum anderen von der BF derartiges auch nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund hat das SMS mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der BF auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach sie einer Begleitperson bedürfe, zutreffend abgewiesen und ist folglich die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß ebenso als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ - nämlich auf § 1 Abs 4 Z 2 lit a dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 - stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ - nämlich auf Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, - stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2262965.1.00

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