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L503 2264016-1

Obsah (11)Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 40§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlL503 2264016-1 Spruch, L503 2264016-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 3.3.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis).1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 3.3.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).

  1. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 20.5.2022 von Dr. R. H., einem Facharzt für Orthopädie, untersucht. Dieser schätzte in seinem Gutachten vom 3.6.2022 den Grad der Behinderung der BF mit 30 v. H. ein (Hauptleiden: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit 30%; hinzu kamen ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit 20%, Schulterbeschwerden links mit 20%, Wirbelsäulenbeschwerden mit 20% und die Entfernung der Gebärmutter mit 10%).
  2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.7.2022 sprach das SMS aus, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; ihr Antrag vom 3.3.2022 sei daher abzuweisen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.
  3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.7.2022 sprach das SMS aus, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; ihr Antrag vom 3.3.2022 sei daher abzuweisen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.
  4. Mit Schreiben vom 26.8.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.7.2022, in der sie vor allem vorbrachte, ihre psychische Erkrankung sei nicht fachgerecht eingeschätzt worden; sie ersuche um eine Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie. Hinzu komme, dass sie vor einigen Tagen von einem Facharzt positiv auf Rheuma getestet worden sei; somit sei die Bewegung in den Händen eingeschränkt und versteift.
  5. Aufgrund der Beschwerde der BF wurde vom SMS ein weiteres Gutachten eingeholt und wurde die BF am 8.11.2022 von Dr. W. K., Facharzt für Innere Medizin, untersucht. Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung hielt Dr. W. K. in seinem sodann am 8.12.2022 erstellten Gutachten wie folgt fest: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen. Es besteht eine maßgebliche soziale Beeinträchtigung ohne mittelfristig eingetretene Besserung durch eine stationäre Behandlung (6 wöchige Rehabilitation im Zentrum für Seelische Gesundheit). Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz. 03.04.02 50 vH 02 Nicht insulinpflichtige Zuckererkrankung. Es besteht eine stabile Stoffwechseleinstellung unter oraler Therapie ohne diabetesspezifische Spätschädigungen. 09.01.01 20 vH 03 Schulterbeschwerden li. Es besteht eine geringe Funktionseinschränkung der li. Schulter (Gegenarm) mit Verschleißerscheinungen und geringer Funktionsbeeinträchtigung. 02.06.03 20 vH 04 Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden. Es besteht eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Verspannungskomponente ohne neuromotorische Defizite oder motorische Ausfälle. Es wird keine analgetische Dauertherapie durchgeführt. 02.01.01 20 vH 05 Abnützungen der Kniegelenke bds. Eine Streckung und Beugung ist bis 0-0-90° möglich, endlagig schmerzhaft. Deutliches Krepitieren bei der passiven Gelenksbewegung. 02.05.19 20 vH 06 Entfernung der Gebärmutter. Einschätzung mit dem Fixsatz. 08.03.02 10 vH 07 Art. Hypertonie."Art". Hypertonie. Einschätzung als leichte Hypertonie. Die Blutdruckzielwerte werden mit einer niedrig dosierten Einfachtherapie (ACE-Hemmer) erreicht. 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die Position Nr. 1 sei die führende Position. Durch die Nr. 2 bis 7 komme es zu keinen additiven funktionellen Beeinträchtigungen und somit zu keiner Anhebung im Gesamtgrad der Behinderung. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, die vorliegenden Kniegelenksbeschwerden seien funktionell beeinträchtigend und würden entsprechend eingeschätzt. Zusätzlich werde ein Hochdruckleiden medikamentös behandelt. Von Seiten der psychischen Symptomatik sei eine ambulante Rehabilitation zwischenzeitig erfolgt, wobei aufgrund des nicht unkomplizierten Verlaufes die Einschätzung mit 50 % erfolgt sei. Zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten wurde ausgeführt, auf Grund der psychischen Situation mit notwendig gewordener 6-wöchiger ambulanter psychiatrischer Therapie erfolge eine Einschätzungserhöhung auf 50% bei stattgehabtem (psychisch bedingtem) stationärem Aufenthalt und geplanter weiterer ambulanter Betreuungsnotwendigkeit. Es sei keine wesentliche Besserung der psychischen Situation trotz stationärer Therapie eingetreten.
  6. Am 12.12.2022 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die BF ist 1966 geboren und in Österreich wohnhaft. Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen. Es besteht eine maßgebliche soziale Beeinträchtigung ohne mittelfristig eingetretene Besserung durch eine stationäre Behandlung (6 wöchige Rehabilitation im Zentrum für Seelische Gesundheit). Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz. 03.04.02 50 vH 02 Nicht insulinpflichtige Zuckererkrankung. Es besteht eine stabile Stoffwechseleinstellung unter oraler Therapie ohne diabetesspezifische Spätschädigungen. 09.01.01 20 vH 03 Schulterbeschwerden li. Es besteht eine geringe Funktionseinschränkung der li. Schulter (Gegenarm) mit Verschleißerscheinungen und geringer Funktionsbeeinträchtigung. 02.06.03 20 vH 04 Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden. Es besteht eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Verspannungskomponente ohne neuromotorische Defizite oder motorische Ausfälle. Es wird keine analgetische Dauertherapie durchgeführt. 02.01.01 20 vH 05 Abnützungen der Kniegelenke bds. Eine Streckung und Beugung ist bis 0-0-90° möglich, endlagig schmerzhaft. Deutliches Krepitieren bei der passiven Gelenksbewegung. 02.05.19 20 vH 06 Entfernung der Gebärmutter. Einschätzung mit dem Fixsatz. 08.03.02 10 vH 07 Art. Hypertonie."Art". Hypertonie. Einschätzung als leichte Hypertonie. Die Blutdruckzielwerte werden mit einer niedrig dosierten Einfachtherapie (ACE-Hemmer) erreicht. 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Position Nr. 1 ist die führende Position. Durch die Nr. 2 bis 7 kommt es zu keinen additiven funktionellen Beeinträchtigungen und somit zu keiner Anhebung im Gesamtgrad der Behinderung.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
  10. Die oben getroffenen Feststellungen zu den bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. W. K. vom 8.12.
  11. Dazu ist zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Es wurde darin insbesondere auch nachvollziehbar dargelegt, warum der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten höher eingeschätzt wurde.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45

Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten: § 1. […]

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. […] § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […] § 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise: § 35.

(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35,
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen – durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, […] und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2)Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: […] – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. […] 3.
  4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Das vom SMS zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 8.12.2022 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen der BF wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist bei der BF sohin von einem Grad der Behinderung von 50 v. H. auszugehen. Die BF erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40

Abs 1 BBG.Das vom SMS zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 8.12.2022 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen der BF wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist bei der BF sohin von einem Grad der Behinderung von 50 v. H. auszugehen. Die BF erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat der BF einen Behindertenpass mit Gültigkeit ab Antragstellung auszustellen, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. auszuweisen ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Gefolge dieser Entscheidung noch über den Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweise

§ 29bSt

VO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abzusprechen haben wird.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat der BF einen Behindertenpass mit Gültigkeit ab Antragstellung auszustellen, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. auszuweisen ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Gefolge dieser Entscheidung noch über den Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweise

Paragraph 29 b, StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abzusprechen haben wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2264016.1.00

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