← Österreich

{'item': 'L503 2264409-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlL503 2264409-1 Spruch, L503 2264409-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBA

§ 28Abs 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 29.3.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) – unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen - die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) und somit auch die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 29.3.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) – unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen - die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) und somit auch die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.

  1. Im Gefolge ihres Antrags wurde die BF im Auftrag des SMS am 12.5.2022 von Dr. D. M., Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht und wurde im daraufhin erstellten Gutachten vom 28.7.2022 eingangs wie folgt ausgeführt: „Anamnese: … Antrag wurde wegen folgender Beschwerden gestellt: hat lange mit Rücken zu tun, besonders BWS, war Physiotherapie, Knieprobleme bestehen schon lange,2013 Herzinfarkt, verweist auf Befund, da würde eh alles stehen OP: Blinddarm, Derzeitige Beschwerden: Rücken-Wirbelsäulenbeschwerden, Kniebeschwerden; … Klinischer Status – Fachstatus: Caput: Sicht und Gehör ausreichend, SD palp ob, cor, pulmo: HT rein rhythmisch, Card. comp., VA, Abdomen: Abdomen frei, kein DS; Wirbelsäule: HWS frei beweglich, Ws im Lot, keine sicheren Paresen, FBA bis Mitte tibia Extremitäten: freie Abduktion-Kreuz-Nackengriff beiderseits über vollen Radius, Faustschluss vollständig, beide Hüften und Kniegelenke im Liegen physiologisch beweglich, Fersen-Spitzen-Einbeinstand beiderseits möglich …“ Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung zusammengefasst wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 KHK - ischämische Cardiomyopathie (EF 50 %) - Z.n. übergangenem Vorderwandinfarkt 02/2013 - coronare Zweigefäßerkrankung - Verschluss der proximalen LAD, hochgradige Stenose der kleinen RCA - erfolgreiche Wiedereröffnung der LAD mit zwei Drug Eluting-Stents 05/2013 arterielle Hypertonie unter medikamentöser TherapieKHK - ischämische Cardiomyopathie (EF 50 %) - Z.n. übergangenem Vorderwandinfarkt 02 aus 2013, - coronare Zweigefäßerkrankung - Verschluss der proximalen LAD, hochgradige Stenose der kleinen RCA - erfolgreiche Wiedereröffnung der LAD mit zwei Drug Eluting-Stents 05 aus 2013, arterielle Hypertonie unter medikamentöser Therapie aktueller internistischer Fachbefund vorliegend, EF 50% sowie stabile Situation beschrieben, typische Medikation ohne diuretikum, klinisch kardial kompensiert, 30% 05.05.02 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründend zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dieser ergebe sich aus Positionsnummer
  2. Weiter wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: … anamnestisch Rücken-Wirbelsäuen-Kniebeschwerden (keine orthopädischen Fachbefunde, keine spezifische Therapie belegt, können nicht eingeschätzt werden) …“
  3. Mit – offensichtlich ohne Zustellnachweis versandtem - Schreiben vom 5.8.2022 gewährte das SMS der BF Parteiengehör (zweiwöchige Frist zur Stellungnahme) zum Gutachten von Dr. D. M. vom 28.7.
  4. Eine Stellungnahme der BF ist nicht aktenkundig.
  5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.9.2022 sprach das SMS aus, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; ihr Antrag vom 29.3.2022 sei daher abzuweisen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten von Dr. D. M. vom 28.7.2022 sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Die BF habe im Rahmen des Parteiengehörs trotz Gelegenheit keine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D. M. vom 28.7.2022 abgegeben.Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten von Dr. D. M. vom 28.7.2022 sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Die BF habe im Rahmen des Parteiengehörs trotz Gelegenheit keine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D. M. vom 28.7.2022 abgegeben.
  6. Mit Schreiben vom 13.9.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 2.9.
  7. Darin betonte sie eingangs, dass sie den „Bescheid vorher“ (Anmerkung des BVwG: gemeint: das Parteiengehör vom 5.8.2022) niemals erhalten habe. Ihre Beschwerden würden immer mehr und werde sie auch noch Befunde nachreichen.
  8. Am 9.12.2022 legte die BF einen fachärztlichen Befund von Dr. R. S., Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 26.9.2022 sowie einen diesbezüglichen Laborbefund vor (Diagnosen: KHK, ischämische Cardiomyopathie (EF 50%), Z.n. übergangenem Vorderwandinfarkt 02/2013, coronare Zweigefäßerkrankung, erfolgreiche Wiedereröffnung).
  9. Am 9.12.2022 legte die BF einen fachärztlichen Befund von Dr. R. S., Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 26.9.2022 sowie einen diesbezüglichen Laborbefund vor (Diagnosen: KHK, ischämische Cardiomyopathie (EF 50%), Z.n. übergangenem Vorderwandinfarkt 02 aus 2013,, coronare Zweigefäßerkrankung, erfolgreiche Wiedereröffnung). Weiters legte die BF einen Röntgenbefund ihre Kniegelenke betreffend vom 28.11.2022 vor (Mäßiggradige Femoropatellararthrose, geringe Varusgonarthrose, Nebenbefund: deutliche Vasosklerose).
  10. Am 15.12.2022 legte die BF einen Befund von Dr. T. S., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.12.2022 vor; demzufolge sei die BF aufgrund einer aktivierten Gonarthrose rechts als auch rezidivierender Schmerzen in LWS und BWS in orthopädischer Behandlung. Sie erhalte eine Infiltrationstherapie, Manualtherapie und physikalische Therapiemaßnahmen. Diagnose: Akt. Gonarthrose re, Dorsolumbalgie.
  11. Am 20.12.2022 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
  13. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung 3.
  15. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45

Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...] 3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Im gegenständlich vom SMS eingeholten – einzigen – Gutachten von Dr. D. M., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.7.2022 wurden ausschließlich die kardiologischen Leiden der BF eingeschätzt, obwohl der Gutachter selbst ausführt, dass die BF auf die Frage nach ihren derzeitigen Beschwerden ihre Rücken- bzw. Wirbelsäulenbeschwerden sowie Kniebeschwerden betont („… Antrag wurde wegen folgender Beschwerden gestellt: hat lange mit Rücken zu tun, besonders BWS , war Physiotherapie, Knieprobleme bestehen schon lange, … Derzeitige Beschwerden: Rücken-Wirbelsäulenbeschwerden, Kniebeschwerden“). Am Ende seines Gutachtens (S. 5) weist der Gutachter explizit darauf hin, die Rücken-Wirbelsäulen-Kniebeschwerden der BF „können nicht eingeschätzt werden“, zumal keine orthopädischen Fachbefunde vorliegen würden und keine spezifische Therapie belegt worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass das SMS - wenn sich, wie gegenständlich, der vom SMS ursprünglich beauftragte Gutachter außer Stande sieht, eine (vollständige) Einschätzung vorzunehmen - insofern nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts entbunden ist, sondern die BF im Auftrag des SMS vielmehr von einem facheinschlägigen Arzt (das heißt konkret: einem Facharzt für Orthopädie) zu untersuchen wäre. Dass es zutreffend ist, dass die BF – wie bereits eingangs des Verfahrens vorgebracht – an orthopädischen Beschwerden (Kniegelenke, Wirbelsäule) leidet, hat sie im Übrigen im Laufe des Verfahrens mit dem Röntgenbefund ihrer Kniegelenke vom 28.11.2022 sowie dem Befund von Dr. T. S., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.12.2022 (akt. Gonarthrose re, Dorsolumbalgie) belegt. Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Das SMS wird im Folgeverfahren somit eine vollständige Einschätzung – unter Miteinbeziehung der Wirbelsäulen- und Knieleiden der BF – vorzunehmen haben.Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal das SMS die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Das SMS wird im Folgeverfahren somit eine vollständige Einschätzung – unter Miteinbeziehung der Wirbelsäulen- und Knieleiden der BF – vorzunehmen haben. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2264409.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.