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{'item': 'L510 1438285-2'}

Obsah (9)§ 57§ 52§ 46§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlL510 1438285-2 Spruch, L510 1438285-2/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der b

P in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 05.03.2019 wurde der beschwerdeführenden Partei (bP) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der bP in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Zuvor wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2018, GZ: L502 1438285-1/69E, die Beschwerde der bP gegen die gänzliche Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 20.09.2013 seitens des BFA, in Bezug auf die Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz, rechtskräftig abgewiesen. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde an das BFA zurückverwiesen.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2022 wurde die Rechtssache der GA L510 neu zugewiesen.
  3. Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 wurde u. a. das Vollmachtverhältnis zur BBU GmbH bekannt gegeben.
  4. Seitens des BVwG wurde eine mündliche Verhandlung für den 17.02.2023 anberaumt.
  5. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 08.02.2023 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass die bP einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat sowie bereits diesbezüglich im Stande ihrer Strafhaft dazu niederschriftlich einvernommen wurde und wurden die entsprechenden Auszüge vorgelegt. Die mündliche Verhandlung wurde daraufhin abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt) Die Angaben zum Verfahrensgang werden als Feststellungen dem Verfahren zu Grunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.
  8. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Behebung des Bescheides: Wird in einem Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohenden Verfolgung erstattet, ist eine Erörterung, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten. Bejahendenfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mit Hinweis auf E

  1. Mai 2016, Ra 2016/21/0101 und
  2. September 2016, Ra 2016/21/0234). Wenn der Beschwerdeführer erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist es dem BVwG nicht gestattet, im fremdenpolizeilichen Verfahren der Sache nach eine Asylentscheidung vorwegzunehmen (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367). Aus der Tatsache, dass mit einer Rückkehrentscheidung - außer im Ausnahmefall des letzten Halbsatzes - immer eine Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG zu verbinden ist, folgt, dass ohne eine solche "positive" Feststellung auch keine Rückkehrentscheidung ergehen darf (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Wenn der Beschwerdeführer erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist es dem BVwG nicht gestattet, im fremdenpolizeilichen Verfahren der Sache nach eine Asylentscheidung vorwegzunehmen (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367). Aus der Tatsache, dass mit einer Rückkehrentscheidung - außer im Ausnahmefall des letzten Halbsatzes - immer eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu verbinden ist, folgt, dass ohne eine solche "positive" Feststellung auch keine Rückkehrentscheidung ergehen darf (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). In seinem Erkenntnis vom
  3. August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der RZ 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt (vgl. zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt. (VwGH 05.10.2017Ra 2017/21/0157).In seinem Erkenntnis vom
  4. August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der RZ 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt vergleiche zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt. (VwGH 05.10.2017Ra 2017/21/0157). Es ist somit nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Nur ein Antrag auf internationalen Schutz kann bei Zutreffen der Verfolgungs- bzw. Gefährdungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz führen und entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen, nicht jedoch das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Die bP hat gegenständlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde bereits niederschriftlich einvernommen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. Es waren somit in Anlehnung an die obige Judikatur spruchgemäß die Rückkehrentscheidung und daran anknüpfend auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L510.1438285.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.