RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlL521 2149052-7 Spruch, L521 2149052-7/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, ist aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2019, L521 2149051-2/2E, sowie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2021, Zl. 1078633908-190144815, zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Er kam der Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach.
- Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 12.05.2021, Zl. 1078633908-200298118, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 die Verpflichtung auferlegt, sich beginnend mit der Zustellung des Mandatsbescheides an jedem zweiten Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion in Wien zu melden.
- Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 12.05.2021, Zl. 1078633908-200298118, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 die Verpflichtung auferlegt, sich beginnend mit der Zustellung des Mandatsbescheides an jedem zweiten Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion in Wien zu melden.
- Am 29.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit näherer Begründung die Aufhebung der ihm auferlegten Meldeverpflichtung.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte dem Beschwerdeführer mit Note vom 31.08.2022 das Ergebnis der in seiner Sache gepflogene Ermittlungen zur Kenntnis und forderte den Beschwerdeführer auf, im Rahmen der abzugebenden Stellungnahme Fragen zu seinem Privatleben und zur Nichtbefolgung der bestehenden Ausreiseverpflichtung zu beantworten.
- In seiner Stellungnahme vom 06.10.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Meldeverpflichtung bislang ordnungsgemäß nachgekommen zu sein und einen Wohnsitz zu unterhalten, der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt sei. Aufgrund der unter Beweis gestellten Vertrauenswürdigkeit habe sich der Sachverhalt wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers verändert. Es ergehe daher „die Anregung, den Mandatsbescheid … vom 12.05.2021 … gem § 68 Abs 2 AVG aufzuheben“. Es werde außerdem der Antrag gestellt, „das Außerkrafttreten des gegenständlichen Mandatsbescheides mit Bescheid festzustellen“.
- In seiner Stellungnahme vom 06.10.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Meldeverpflichtung bislang ordnungsgemäß nachgekommen zu sein und einen Wohnsitz zu unterhalten, der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt sei. Aufgrund der unter Beweis gestellten Vertrauenswürdigkeit habe sich der Sachverhalt wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers verändert. Es ergehe daher „die Anregung, den Mandatsbescheid … vom 12.05.2021 … gem Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben“. Es werde außerdem der Antrag gestellt, „das Außerkrafttreten des gegenständlichen Mandatsbescheides mit Bescheid festzustellen“.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2022, Zl. 1078633908-200298118, wurde der Antrag des Beschwerdeführers „vom 06.10.2021 auf Feststellung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides vom 12.05.2021 … als unzulässig zurückgewiesen“. Begründend führte das belangte Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides in der gegebenen Konstellation als unzulässig erweise.
- Gegen den dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 13.10.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben und das Außerkrafttretens des Mandatsbescheides vom 12.05.
- Eventualiter wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Zurückverweisung der Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragt. In der Sache wird vorgebracht, dass sich der Sachverhalt im Vergleich zur Lage bei Erlassung des Mandatsbescheides vom 12.05.2021, Zl. 1078633908-200298118, wesentlich geändert habe, sodass keine entschiedene Sache mehr vorliege. Dem Beschwerdeführer stehe kein anderer Rechtsbehelf als der gegenständlich eingebrachte Feststellungsantrag zur Verfügung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer wurde XXXX in der Stadt Kirkuk geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Juli
- 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 in der Stadt Kirkuk geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Juli
- 1.
- Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2019, L521 2149052-2/2E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 2005 AsylG erteilt und es wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist; schließlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt.1.
- Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2019, L521 2149052-2/2E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, 2005 AsylG erteilt und es wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist; schließlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2019 wurde dem seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 12.03.2019 zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 09.07.2019, Ra 2019/01/0155-8, zurück. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
- Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020, I414 2149052-4/7E, wurde ein am 10.10.2019 eingebrachter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und erließ mit Bescheid vom 17.06.2021, Zl. 1078633908-190144815, neuerlich eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer und erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig. Ferner wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der am 17.06.2021 durch eigenhändige Übergabe an den Beschwerdeführer zugestellte Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und erließ mit Bescheid vom 17.06.2021, Zl. 1078633908-190144815, neuerlich eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer und erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig. Ferner wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der am 17.06.2021 durch eigenhändige Übergabe an den Beschwerdeführer zugestellte Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl. 1078633908-200298118, gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 verpflichtet, sich bis zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausreise und beginnend mit Zustellung des Mandatsbescheides jeden zweiten Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion in Wien zu melden.Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl. 1078633908-200298118, gemäß Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 verpflichtet, sich bis zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausreise und beginnend mit Zustellung des Mandatsbescheides jeden zweiten Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion in Wien zu melden. 1.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach. Mit am 29.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachtem Schriftsatz beantragte er mit näherer Begründung, die „periodische Meldeverpflichtung gem § 56 FPG“ aufzuheben. Das diesbezügliche Verfahren ist nach wie vor unerledigt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. 1.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach. Mit am 29.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachtem Schriftsatz beantragte er mit näherer Begründung, die „periodische Meldeverpflichtung gem Paragraph 56, FPG“ aufzuheben. Das diesbezügliche Verfahren ist nach wie vor unerledigt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Mit Note vom 31.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der in seiner Sache gepflogene Ermittlungen zur Kenntnis gebracht und erging die Aufforderung, im Rahmen der abzugebenden Stellungnahme Fragen zum Privatleben und zur Nichtbefolgung der bestehenden Ausreiseverpflichtung zu beantworten. In seiner Stellungnahme vom 06.10.2022 ließ der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen unbeantwortet. Anstatt dessen wird (erstmals) ausgeführt, dass der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl. 1078633908-200298118, auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe. Es ergehe daher „die Anregung, den Mandatsbescheid … vom 12.05.2021 … gem § 68 Abs 2 AVG aufzuheben“. Aufgrund der unter Beweis gestellten Vertrauenswürdigkeit habe sich der Sachverhalt wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers verändert. Es werde daher der Antrag gestellt, „das Außerkrafttreten des gegenständlichen Mandatsbescheides mit Bescheid festzustellen“.In seiner Stellungnahme vom 06.10.2022 ließ der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen unbeantwortet. Anstatt dessen wird (erstmals) ausgeführt, dass der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl. 1078633908-200298118, auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe. Es ergehe daher „die Anregung, den Mandatsbescheid … vom 12.05.2021 … gem Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben“. Aufgrund der unter Beweis gestellten Vertrauenswürdigkeit habe sich der Sachverhalt wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers verändert. Es werde daher der Antrag gestellt, „das Außerkrafttreten des gegenständlichen Mandatsbescheides mit Bescheid festzustellen“.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom belangten Bundesamt vorgelegten Verfahrensakt, der den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl. 1078633908-200298118, samt Übernahmebestätigung vom selben Tag umfasst, ferner durch Einsichtnahme in die zu den Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu Zlen. L521 2149052-1, L521 2149052-2, I406 2149052-3, I414 2149052-4, I406 2149052-5 sowie I406 2149052-6 geführten Akten, den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2022 und die dagegen erhobene Beschwerde, weiters durch Beischaffung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2021, Zl. 1078633908-190144815, samt Übernahmebestätigung vom selben Tag, Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Verfahrensstand sowie schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister sowie dem Strafregister. Der Beschwerdeführer stellte nebst der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge. 2.
- Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des belangten Bundesamtes bzw. aus den Vorakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Gang der den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren sowie der ergangenen Entscheidungen beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt, wobei dem Beschwerdeführer die in den Feststellungen angeführte Entscheidungen allesamt zugegangen sind und diese daher als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. 2.
- Mit am 29.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung, die „periodische Meldeverpflichtung gem § 56 FPG“ aufzuheben. Dieser Antrag wurde seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bislang keiner Erledigung zugeführt, was in der Stellungnahme vom 25.01.2023 bekräftigt wird. Das diesbezügliche Verfahren ist daher nach wie vor unerledigt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Entgegen der in der Stellungnahme vom 25.01.2023 vertretenen Rechtsansicht kommt dem Beschwerdeführer nämlich sehr wohl ein Erledigungsanspruch im Hinblick auf den am 29.08.2022 eingebrachten Antrag zu (dazu näher in der rechtlichen Beurteilung), sodass das Verfahren mangels Erlassung eines abschließenden Bescheides noch offen ist.2.
- Mit am 29.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung, die „periodische Meldeverpflichtung gem Paragraph 56, FPG“ aufzuheben. Dieser Antrag wurde seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bislang keiner Erledigung zugeführt, was in der Stellungnahme vom 25.01.2023 bekräftigt wird. Das diesbezügliche Verfahren ist daher nach wie vor unerledigt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Entgegen der in der Stellungnahme vom 25.01.2023 vertretenen Rechtsansicht kommt dem Beschwerdeführer nämlich sehr wohl ein Erledigungsanspruch im Hinblick auf den am 29.08.2022 eingebrachten Antrag zu (dazu näher in der rechtlichen Beurteilung), sodass das Verfahren mangels Erlassung eines abschließenden Bescheides noch offen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: Gemäß § 56 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 202/2022, kann das Bundesamt die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen mit Mandatsbescheid festsetzen, sofern das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG 2005 festgelegt hat.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, kann das Bundesamt die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen mit Mandatsbescheid festsetzen, sofern das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG 2005 festgelegt hat. Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind § 56 Abs. 6 FPG 2005 zufolge vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind Paragraph 56, Absatz 6, FPG 2005 zufolge vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird. 3.
- In der Sache: 3.2.
- Hat die Behörde einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – als unzulässig zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Zu prüfen ist daher nur, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde. Der (erstmalige) Ausspruch der begehrten Feststellung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten und einen diesbezüglichen Abspruch des Bundesverwaltungsgerichtes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073 mwN). 3.2.
- Den folgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl. 1078633908-200298118, gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 verpflichtet wurde, sich bis zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausreise und beginnend mit Zustellung des Mandatsbescheides jeden zweiten Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion in Wien zu melden.3.2.
- Den folgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl. 1078633908-200298118, gemäß Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 verpflichtet wurde, sich bis zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausreise und beginnend mit Zustellung des Mandatsbescheides jeden zweiten Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion in Wien zu melden. Diese Verpflichtung tritt § 56 Abs. 6 FPG 2005 zufolge mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet ex lege außer Kraft. Eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine frühere behördliche Aufhebung einer Auflage nach § 56 Abs. 1 FPG 2005 sieht das Gesetz – anders etwa als bei der Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005, die gemäß § 81 Abs. 4 FPG 2005 durch „formlose Mitteilung“ aufgehoben werden können – nicht vor.Diese Verpflichtung tritt Paragraph 56, Absatz 6, FPG 2005 zufolge mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet ex lege außer Kraft. Eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine frühere behördliche Aufhebung einer Auflage nach Paragraph 56, Absatz eins, FPG 2005 sieht das Gesetz – anders etwa als bei der Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005, die gemäß Paragraph 81, Absatz 4, FPG 2005 durch „formlose Mitteilung“ aufgehoben werden können – nicht vor. Mit am 29.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung, die „periodische Meldeverpflichtung gem § 56 FPG“ aufzuheben. Dieser Antrag wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Erledigung zuzuführen sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jeder Antrag einer Partei (mithin jedes Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist) durch die Behörde mit Bescheid zu erledigen. Der Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung wie etwa einer Zurückweisung besteht (statt aller VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085). Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Eingabe vom 29.08.2022 unzweifelhaft die Erlassung eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem die im Mandatsbescheid vom 12.05.2021 ausgesprochene Auflage (pro futuro) außer Kraft gesetzt wird. Auch wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausweislich seiner Stellungnahme vom 25.01.2023 davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Aufhebung der Auflage gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 zukommt, ist der Antrag dennoch zu erledigen. Auch über Anträge, die als unzulässig erachtet werden – etwa mangels Legitimation – hat die Behörde durch zurückweisenden Bescheid zu entscheiden (VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002). Darüber hinaus bezieht sich der Antrag vom 29.08.2022 nicht auf die Ausübung des in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Rechte. Vielmehr intendiert der Beschwerdeführer die Aufhebung der verfügten Meldeverpflichtung wegen geänderter Umstände. Sein Begehren ist daher am Maßstab des § 68 Abs. 1 AVG zu messen, wobei eine Zurückweisung nach dieser Gesetzesstelle voraussetzt, dass Identität der Sache vorliegt. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (dargestellt bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24 ff; zur Aufhebung rechtskräftig angeordneter Auflagen im Bauwesen vgl. VwGH 21.10.2009, Zl. 2004/10/0188) wird hingewiesen. Mit am 29.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung, die „periodische Meldeverpflichtung gem Paragraph 56, FPG“ aufzuheben. Dieser Antrag wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Erledigung zuzuführen sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jeder Antrag einer Partei (mithin jedes Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist) durch die Behörde mit Bescheid zu erledigen. Der Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung wie etwa einer Zurückweisung besteht (statt aller VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085). Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Eingabe vom 29.08.2022 unzweifelhaft die Erlassung eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem die im Mandatsbescheid vom 12.05.2021 ausgesprochene Auflage (pro futuro) außer Kraft gesetzt wird. Auch wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausweislich seiner Stellungnahme vom 25.01.2023 davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Aufhebung der Auflage gemäß Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 zukommt, ist der Antrag dennoch zu erledigen. Auch über Anträge, die als unzulässig erachtet werden – etwa mangels Legitimation – hat die Behörde durch zurückweisenden Bescheid zu entscheiden (VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002). Darüber hinaus bezieht sich der Antrag vom 29.08.2022 nicht auf die Ausübung des in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorgesehenen Rechte. Vielmehr intendiert der Beschwerdeführer die Aufhebung der verfügten Meldeverpflichtung wegen geänderter Umstände. Sein Begehren ist daher am Maßstab des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu messen, wobei eine Zurückweisung nach dieser Gesetzesstelle voraussetzt, dass Identität der Sache vorliegt. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (dargestellt bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 24 ff; zur Aufhebung rechtskräftig angeordneter Auflagen im Bauwesen vergleiche VwGH 21.10.2009, Zl. 2004/10/0188) wird hingewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird zusammenfassend den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.08.2022 zu erledigen haben, dem Beschwerdeführer steht die Einbringung von Rechtsmitteln gegen die verfahrensabschließende Entscheidung offen. 3.2.
- Der Beschwerdeführer hat nun – ohne die Entscheidung über den Antrag vom 29.09.2022 abzuwarten (und ohne die in der Note vom 31.08.2022 an ihn gerichteten Fragen vollständig zu beantworten) – in seiner Eingabe vom 06.10.2022 einen weiteren Antrag des Inhaltes gestellt, „das Außerkrafttreten des gegenständlichen Mandatsbescheides mit Bescheid festzustellen“. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer nebst einer Bekräftigung des bisherigen Vorbringens (erstmals) aus, dass der Mandatsbescheid vom 12.05.2021 außerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise erlassen worden sei und deshalb auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es bei der Auslegung von Parteianbringen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankommt. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände kommt es nicht an (VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Vielmehr ist im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046). Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund aus, dass der Beschwerdeführer mit dem den hier gegenständlichen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ein neues Verfahren zur Erlassung eines Bescheides einleiten wollte, mit dem „das Außerkrafttreten des gegenständlichen Mandatsbescheides“ festgestellt wird. Der Beschwerdeführer betreibt mit diesem Antrag erkennbar nicht die Aufhebung der wider ihn ausgesprochenen Meldepflicht, sondern vertritt nunmehr (zusätzlich) die Ansicht, dass der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl. 1078633908-200298118, rechtsirrig außerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise ergangen sei und deshalb sowie wegen geänderter Umstände dessen Außerkrafttreten festgestellt werden müsse. Da der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich eine behördliche Feststellung begehrt, und nicht einen rechtsgestaltenden Abspruch (im Sinn einer Aufhebung der bestehenden Verpflichtung pro futuro), ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, den am 06.10.2022 gestellten Antrag als bloße Wiederholung des Antrages vom 29.08.2022 zu sehen. Der am 06.10.2022 gestellte Antrag ist auch nicht als Eventualantrag formuliert. Beide Auslegungsvarianten verbieten sich auch, weil sie die Rechtsverteidigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers einschränken würden. In seiner Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer zur vorstehend erörterten Fragen auch gar nicht die Ansicht, dass sein am 10.2022 gestellter Antrag als Wiederholung oder Modifizierung des am 29.08.2022 gestellten Antrages zu sehen sei. Vielmehr wird zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführers habe am 29.08.2022 lediglich um Aufhebung der Meldeverpflichtung „ersucht“, was jedoch in Anbetracht der Formulierung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 29.08.2022 (noch dazu mit doppelter Hervorhebung des Wortes „Antrag“ im Schriftsatz) in keinster Weise nachvollziehbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass während des anhängigen Verfahrens betreffend den am 29.08.2022 gestellten Antrag seitens des Beschwerdeführers am 06.10.2022 zusätzlich ein – teilweise auf ein neues rechtliches Vorbringen gestützter – Feststellungsantrag eingebracht wurde, der nicht als Eventualantrag im anhängigen Verfahren zu sehen ist, sondern als selbständiger (Haupt-)Antrag. 3.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weist im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028 mwN; 20.12.2018, Ra 2018/21/0154). Im gegenständlichen Fall ist zwischen den Parteien unstrittig, dass das FPG 2005 in der hier vorliegenden Konstellation keine rechtliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides bietet. Das Feststellungsbegehren ist daher nur zulässig, wenn es sich als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. In dieser Hinsicht ist von Relevanz, dass der Beschwerdeführer schon am 29.08.2022 ein Rechtsgestaltungsbegehren des Inhaltes gestellt hat, dass die „periodische Meldeverpflichtung gem § 56 FPG“ aufgehoben werde. Dieses Verfahren ist nach wie vor unerledigt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig und deckt das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers vollumfänglich ab. Die in diesem Verfahren strittige Rechtsfrage, ob die rechtskräftig ausgesprochene Auflage gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 wegen geänderter Umstände aufzuheben ist oder nicht, ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu klären, zumal das Bundesverwaltungsgericht keinen Anhaltspunkt dafür erkennen kann, dass der Antrag vom 29.08.2022 erledigungslos ad acta gelegt werden kann. Die Einleitung eines gesonderten Feststellungsverfahrens ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer steht ferner die jederzeitige Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 frei, womit die wider ihn ergangene Rückkehrentscheidung samt der damit verbundenen Auflage gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 ebenso zum Erlöschen gebracht werden könnte. Auch damit wäre das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers vollumfänglich abgedeckt, argumentiert er doch in seinem Antrag vom 29.08.2022 im Wesentlichen mit neu hinzugekommenen Aspekten seines Privat- und Familienlebens. Die zwischenzeitliche Erlassung eines Einreiseverbotes steht einer Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 nicht entgegen (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Im gegenständlichen Fall ist zwischen den Parteien unstrittig, dass das FPG 2005 in der hier vorliegenden Konstellation keine rechtliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides bietet. Das Feststellungsbegehren ist daher nur zulässig, wenn es sich als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. In dieser Hinsicht ist von Relevanz, dass der Beschwerdeführer schon am 29.08.2022 ein Rechtsgestaltungsbegehren des Inhaltes gestellt hat, dass die „periodische Meldeverpflichtung gem Paragraph 56, FPG“ aufgehoben werde. Dieses Verfahren ist nach wie vor unerledigt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig und deckt das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers vollumfänglich ab. Die in diesem Verfahren strittige Rechtsfrage, ob die rechtskräftig ausgesprochene Auflage gemäß Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 wegen geänderter Umstände aufzuheben ist oder nicht, ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu klären, zumal das Bundesverwaltungsgericht keinen Anhaltspunkt dafür erkennen kann, dass der Antrag vom 29.08.2022 erledigungslos ad acta gelegt werden kann. Die Einleitung eines gesonderten Feststellungsverfahrens ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer steht ferner die jederzeitige Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 frei, womit die wider ihn ergangene Rückkehrentscheidung samt der damit verbundenen Auflage gemäß Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 ebenso zum Erlöschen gebracht werden könnte. Auch damit wäre das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers vollumfänglich abgedeckt, argumentiert er doch in seinem Antrag vom 29.08.2022 im Wesentlichen mit neu hinzugekommenen Aspekten seines Privat- und Familienlebens. Die zwischenzeitliche Erlassung eines Einreiseverbotes steht einer Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht entgegen (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Wenn zur Begründung des am 06.10.2022 eingebrachten Feststellungsantrages noch ausgeführt wird, dass der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl. 1078633908-200298118, auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung fuße, ist dem entgegenzuhalten, dass die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache im Wege eines Feststellungsantrages ebenso nicht statthaft ist, wie ein die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebender Feststellungsantrag (VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0120; 30.05.1994, Zl. 92/10/0107). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unzweifelhaft aufgrund des rechtskräftigen Mandatsbescheides vom 12.05.2021 dazu verpflichtet, sich bis zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausreise und beginnend mit Zustellung des Mandatsbescheides jeden zweiten Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion in Wien zu melden. Die dermaßen begründete Rechtspflicht ist eindeutig und bedarf keiner näheren Interpretation. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass die Erlassung des Bescheides rechtswidrig gewesen sei, weil der Mandatsbescheid außerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise erlassen worden sei, wird damit weder ein neuer Sachverhalt, noch eine maßgebliche Änderung der Rechtslage dargetan und wäre dieses Argument im Wege der Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Mandatsbescheid vom 12.05.2021 geltend zu machen gewesen. Die begehrte Feststellung, dass die wider den Beschwerdeführer verhängte Auflage nicht mehr rechtswirksam sei, ist vor diesem Hintergrund unzulässig (VwGH 17.12.1992, Zl. 92/06/0219, zur beantragten Feststellung der Unwirksamkeit eines Kostenvorauszahlungsauftrages). Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswidrig und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 3.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176). Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176). Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098). In dieser Hinsicht ist maßgeblich, dass sich der festgestellte Sachverhalt unzweifelhaft aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt und die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erwarten, da in der Beschwerde keine Beweisanträge gestellt wurden und in Anbetracht der Sache des Beschwerdeverfahrens nur Rechtsfragen strittig sind. Der Beschwerdeführer macht demgemäß auch nur unrichtige rechtliche Beurteilung als Beschwerdegrund geltend. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098). In dieser Hinsicht ist maßgeblich, dass sich der festgestellte Sachverhalt unzweifelhaft aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt und die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht erwarten, da in der Beschwerde keine Beweisanträge gestellt wurden und in Anbetracht der Sache des Beschwerdeverfahrens nur Rechtsfragen strittig sind. Der Beschwerdeführer macht demgemäß auch nur unrichtige rechtliche Beurteilung als Beschwerdegrund geltend. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, da Art. 6 MRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet und für den Beschwerdeführer aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung auch kein Rechtsverlust verbunden ist (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073 mwN).Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht ersichtlich, da Artikel 6, MRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet und für den Beschwerdeführer aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung auch kein Rechtsverlust verbunden ist (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073 mwN). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsfrage, ob die Auferlegung einer Auflage gemäß § 56 FPG 2005 auch nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise gesetzlich möglich ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020, L525 2168824-2/2E), ist im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsfrage, ob die Auferlegung einer Auflage gemäß Paragraph 56, FPG 2005 auch nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise gesetzlich möglich ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020, L525 2168824-2/2E), ist im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2149052.7.00