4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang römisch eins. Verfahrenshergang I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte am 11.03.2003 nach illegaler Einreise am 09.03.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.03.2004, Zl. 03 08.412-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt II.) und in Spruchpunkt III. eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2005 gem. § 15 Abs. 2 und 3 AsylG erteilt. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte am 11.03.2003 nach illegaler Einreise am 09.03.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.03.2004, , Zl. 03 08.412-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und in Spruchpunkt römisch drei. eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2005 gem. Paragraph 15, Absatz 2 und 3 AsylG erteilt. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.01.2008, Zl. 248.343/0/8E-IX/49/04, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt
2 AVG zurückverwiesen. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.01.2008, Zl. 248.343/0/8E-IX/49/04, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt
, Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückverwiesen. Nach neuerlich durchgeführtem Verfahren wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2008, Zl. 03 08.412-BAT,
G 1997 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 08.03.2004 subsidiär Schutzberechtigter ist. Nach neuerlich durchgeführtem Verfahren wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2008, Zl. 03 08.412-BAT,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 08.03.2004 subsidiär Schutzberechtigter ist. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Erkenntnis vom Asylgerichtshof (25.10.2011, E5 248343-2/2008) als unbegründet abgewiesen. I.
2a FPG verwendet. Als Beilagen schloss der BF ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien und eine von ihm verfasste und an das BFA gerichtete Stellungnahme (datiert mit 14.10.2021) an.römisch eins.3. Der BF stellte am 16.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verwendet. Als Beilagen schloss der BF ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien und eine von ihm verfasste und an das BFA gerichtete Stellungnahme (datiert mit 14.10.2021) an. Der BF gab im Antrag an, irakischer Staatsangehöriger zu sein und dass ihm die Botschaft/Konsulat seines Herkunftsstaates keinen Reisepass ausstellen würde. Ergänzend brachte der BF vor, dass seine Tochter an einem Krankheitssyndrom leiden würde und von Spezialisten, in einem deutschen Klinikum, behandelt werden könne. I.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.07.2022, Zl. wurde der Antrag des BF vom 16.05.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG abgewiesen. römisch eins.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.07.2022, , Zl. wurde der Antrag des BF vom 16.05.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bereits bei seinem zuvor gestellten Antrag (01.09.2021;
FPG) – zwecks Neuausstellung eines Reisedokumentes – an eine Vertretungsbehörde innerhalb der EU verwiesen worden sei. Der Fremdenpass sei ihm bei der letzten Beantragung nur einmalig ausgestellt worden, weil sein Reisepass abgelaufen war. Nachdem der BF den Gültigkeitszeitraumes habe ablaufen lassen und seinerseits kein Nachweis über die Unmöglichkeit der Erlangung eines heimatlichen Reisepassdokuments erbracht habe, habe sein Antrag abgewiesen werden müssen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bereits bei seinem zuvor gestellten Antrag (01.09.2021;
Paragraph 88, FPG) – zwecks Neuausstellung eines Reisedokumentes – an eine Vertretungsbehörde innerhalb der EU verwiesen worden sei. Der Fremdenpass sei ihm bei der letzten Beantragung nur einmalig ausgestellt worden, weil sein Reisepass abgelaufen war. Nachdem der BF den Gültigkeitszeitraumes habe ablaufen lassen und seinerseits kein Nachweis über die Unmöglichkeit der Erlangung eines heimatlichen Reisepassdokuments erbracht habe, habe sein Antrag abgewiesen werden müssen. I.
2a FPG verwendet. Als Beilagen schloss der BF ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien und eine Stellungnahme datiert mit 14.10.2021 an.Der BF stellte am 16.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verwendet. Als Beilagen schloss der BF ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien und eine Stellungnahme datiert mit 14.10.2021 an. Mit Bescheid des BFA vom 01.07.2022 wurde der Antrag des BF vom 16.05.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 01.07.2022 wurde der Antrag des BF vom 16.05.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Im Wesentlichen gab er an, den Status eines subsidiären Schutzberechtigten zu genießen und keine Möglichkeit gehabt zu haben, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurde am 27.10.2022 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. II.
2a FPG) am 16.05.2022 erfolgte, ergab sich aus dem im Akt befindlichen Antragsformular.Dass die Antragstellung des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses (
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) am 16.05.2022 erfolgte, ergab sich aus dem im Akt befindlichen Antragsformular. Die Feststellung über die verliehene Staatsbürgerschaft ergab sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ablichtung des Staatsbürgerschaftsverleihungsbescheides, lautend auf den BF. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung 3.1.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BundesabgabenordnungGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.– BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Bundes-Verfassungsgesetz; BGBl. I Nr. 222/2022Bundes-Verfassungsgesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022, Artikel 132.
1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzfunktion der Parteibeschwerde können sich auch die
GVG anzuführenden Gründe für die „Rechtswidrigkeit“ des Bescheides nur auf subjektive Rechte des Beschwerdeführers beziehen (zum Prüfungsumfang bei Parteibeschwerden siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055;). Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Beschwerdelegitimiert ist also jedermann, der behauptet, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Art. 132 Abs. 2 B-VG; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0028). Die behauptete Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032), ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). Eine Parteibeschwerde ist
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzfunktion der Parteibeschwerde können sich auch die
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG anzuführenden Gründe für die „Rechtswidrigkeit“ des Bescheides nur auf subjektive Rechte des Beschwerdeführers beziehen (zum Prüfungsumfang bei Parteibeschwerden siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055;). Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Beschwerdelegitimiert ist also jedermann, der behauptet, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Artikel 132, Absatz 2, B-VG; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0028). Die behauptete Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032), ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). Rechtsschutzinteresse besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, also die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014). Die offene Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses
2 FPG. Da der BF vorbrachte, den Status eines subsidiären Schutzberechtigten zu genießen und nicht in der Lage zu sein, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (durch den abweisenden Bescheid) eine mögliche Rechtsverletzung des BF vor. Der BF war sohin auch beschwerdelegitimiert.Die offene Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Da der BF vorbrachte, den Status eines subsidiären Schutzberechtigten zu genießen und nicht in der Lage zu sein, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (durch den abweisenden Bescheid) eine mögliche Rechtsverletzung des BF vor. Der BF war sohin auch beschwerdelegitimiert. Nachdem das VwG seine Entscheidung jedoch auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen hat (VwGH Ra 2018/03/0051), war gegenständlich auf die durch den BF zwischenzeitlich erworbene österreichische Staatsbürgerschaft (27.10.2022) Bedacht zu nehmen. Da die an den BF erteilte österreichische Staatsbürgerschaft zur Folge hat, dass dieser nicht länger in einem subjektiven Recht verletzt ist bzw. nicht mehr beschwert ist, entfällt seine anfangs vorgelegene Beschwerdelegitimation. Der Entscheidung über die Beschwerde kommt nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mangels bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung
GVG als unzulässig zurückzuweisen.Der Entscheidung über die Beschwerde kommt nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mangels bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung
, Paragraphen 28, 31, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. II.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. II.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L529.2258046.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.