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{'item': 'W102 2207631-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW102 2207631-2 Spruch, W102 2207631-2/6E Schriftliche Ausfertigung des am 22.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Am 19.08.2015 stellte XXXX , geboren am XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.08.2015 fand die Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. 1.
  3. Am 19.08.2015 stellte römisch 40 , geboren am römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.08.2015 fand die Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. 1.
  4. Mit Bescheid vom 05.09.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 1.
  5. Mit Bescheid vom 05.09.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. 1.
  7. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 25.02.2021, GZ W109 2207631-1/30E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer zuerst von 2008 bis 2010 als Security in Kabul gearbeitet habe und dann in einem Restaurant, das insbesondere von „hochrangigen“ Personen besucht worden sei. Anschließend sei er als Kommandant einer kleinen Einheit tätig gewesen, die die Reparatureinsätze von Telekommunikationsunternehmen begleitet habe. Auf dieser Grundlage bejahte das Bundesverwaltungsgericht eine von den Taliban ausgehende asylrelevante Verfolgungsgefahr für die Herkunftsprovinz Nangarhar, ging aber davon aus, dass der Beschwerdeführer gefahrlos nach Kabul zurückkehren könne. 2.
  8. Am 22.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und brachte zusammengefasst vor, dass Afghanistan durch die Taliban von einer Republik zu einem Islamischen Emirat umbenannt worden sei. Er sei bereits früher von den Taliban verfolgt worden. Durch die Machtübernahme der Taliban fürchte er deren Rache. Er habe Angst um sein Leben und könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er von den Taliban getötet zu werden. 2.
  9. Am 18.02.2022 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und führte befragt zu seinem Folgeantrag aus, dass Afghanistan jetzt ein Emirat sei. Er habe bereits vor der Übernahme durch die Taliban Probleme gehabt. Durch die Talibanherrschaft hätte er jetzt wieder Probleme. Er sei durch die Taliban besonders bedroht, weil er als Sicherheitsdienst bei einer ausländischen Firma gearbeitet habe. Die Taliban würden Rache nehmen und die Menschen schlecht behandeln und foltern. Er habe diese Angaben bereits in seinem ersten Verfahren getätigt. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Er habe in der Zwischenzeit in Deutschland und Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sei dann selbstständig nach Österreich zurückgekehrt. 2.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen, den Taliban, unterliegen würde. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage würden aber Gründe für die Annahme vorliegen, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe. 2.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2022, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen, den Taliban, unterliegen würde. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage würden aber Gründe für die Annahme vorliegen, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe. 2.
  12. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 15.07.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass dem Erkenntnis im Erstverfahren zu W109 2207631-1 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, dass ihm aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert würden, im Fall einer Rückkehr Übergriffe durch die Taliban bis hin zu Ermordung drohen würden. Dies betreffe seine Herkunftsprovinz Nangarhar, in welcher die Präsenz der Taliban stark sei, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei aber zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Aufgrund des gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten bestehe aktuell keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative und sei staatlicher Schutz nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weil die asylrelevante Verfolgung bereits im Ersterkenntnis festgestellt worden sei und sich die Lage seit der Machtübernahme der Taliban für ehemalige Mitarbeiter internationaler Firmen nicht verbessert habe. 2.
  13. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 15.07.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass dem Erkenntnis im Erstverfahren zu W109 2207631-1 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, dass ihm aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert würden, im Fall einer Rückkehr Übergriffe durch die Taliban bis hin zu Ermordung drohen würden. Dies betreffe seine Herkunftsprovinz Nangarhar, in welcher die Präsenz der Taliban stark sei, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei aber zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Aufgrund des gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten bestehe aktuell keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative und sei staatlicher Schutz nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weil die asylrelevante Verfolgung bereits im Ersterkenntnis festgestellt worden sei und sich die Lage seit der Machtübernahme der Taliban für ehemalige Mitarbeiter internationaler Firmen nicht verbessert habe. 2.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.11.2022 eine mündliche Verhandlung durch. 2.
  15. Mit Schreiben vom 29.11.2022 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des am 22.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volks-gruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volks-gruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt Kuzkunar, geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Töchter und zwei Söhne. Sie leben aktuell in der Provinz Kunar; es besteht regelmäßiger Kontakt zur Familie. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Eigentum mehr in Kabul. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  18. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer war von November 2008 bis April 2010 für die XXXX tätig. Er war zunächst ca. ein Jahr als privater Wachmann für eine Firma in Kabul im Einsatz, wo er für den Schutz der ausländischen Mitarbeiter zuständig war. Anschließend war der Beschwerdeführer als Security in einem Restaurant in Kabul tätig, das insbesondere von „hochrangigen“ Personen (z.B. in- und ausländische Generäle, Politiker) besucht wurde. Er war dort für die Zugangskontrolle zuständig.Der Beschwerdeführer war von November 2008 bis April 2010 für die römisch 40 tätig. Er war zunächst ca. ein Jahr als privater Wachmann für eine Firma in Kabul im Einsatz, wo er für den Schutz der ausländischen Mitarbeiter zuständig war. Anschließend war der Beschwerdeführer als Security in einem Restaurant in Kabul tätig, das insbesondere von „hochrangigen“ Personen (z.B. in- und ausländische Generäle, Politiker) besucht wurde. Er war dort für die Zugangskontrolle zuständig. Von Juli 2010 bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer für XXXX gear-beitet und war ebenso als privater Wachmann im Einsatz. Er hat als Kommandant einer etwa zehnköpfigen Einheit Reparatureinsätze von Telekommunikationsunternehmen begleitet.Von Juli 2010 bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer für römisch 40 gear-beitet und war ebenso als privater Wachmann im Einsatz. Er hat als Kommandant einer etwa zehnköpfigen Einheit Reparatureinsätze von Telekommunikationsunternehmen begleitet. Der Beschwerdeführer war bei seiner Tätigkeit bewaffnet, jedoch nicht in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit den Taliban verwickelt. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit wiederholt von den Taliban telefonisch und brieflich bedroht wurde. Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.08.2022, Kapitel Politische Lage). Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen. Gegenwärtig nutzen die Taliban soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht. Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können. Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle. Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden. Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen. Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“. Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten. Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden. Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.08.2022, Kapitel Sicherheitslage, Abschnitt Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Auch dem aktuellen EUAA (EASO) Country Guidance ist zu entnehmen, dass für ehemalige Sicherheitskräfte nach wie vor Verfolgungsgefahr besteht: Nach der Übernahme der Kontrolle im August 2021 verkündeten die Taliban auf ihrer ersten Pressekonferenz eine Generalamnestie an. Trotz dieser Amnestie kam es zu Vergeltungsmaßnahmen von Mitgliedern der Taliban gegen ehemaliges ANSF-Personal und gegen Beamte der ehemaligen Regierung und der Justiz berichtet. Kurz nach der Machtübernahme berichtete eine Quelle, dass die Taliban Personen ins Visier nehmen würden, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur vorherigen Regierung oder zu den US-geführten Streitkräften zu haben. Besonders gefährdet seien Personen in zentralen Positionen bei Militär, Polizei und Ermittlungsbehörden. Es wurden auch von Hausdurchsuchungen berichtet, um Personen auf der schwarzen Liste zu finden. Die Taliban sollen auch lokale Moscheen und Polizeibüros aufsuchen, um Informationen über bestimmte Personen zu erhalten. Der amtierende Stabschef der Taliban-Armee erklärte, dass Soldaten und Offiziere der früheren Regierung in die geplante neue afghanische Armee aufgenommen würden. Allerdings hat die Taliban Geheimdienstdirektion der Provinz Ghazni ihre Mitglieder angewiesen, in ihren Reihen (Söldner) zu identifizieren, die der ehemaligen Regierung angehören, und sie der der Geheimdienstleitung zu melden. Es wurde von Hinrichtungen im Schnellverfahren, gewaltsamen Übergriffen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von ehemaligen ANSF-Angehörigen berichtet. Darüber hinaus wurden Fälle gemeldet, in denen Familienangehörige ehemaliger Armee-Angehöriger durch die Taliban verhört oder geschlagen wurden. Quellen berichteten von einer mangelnden Kontrolle der Taliban-Führung über ihre Kämpfer. Außerdem zogen die Taliban ihre Kämpfer nicht zur Rechenschaft, wenn sie Tötungen, Hinrichtungen und Gewalt ausübten (EUAA (EASO) Country Guidance, Kapitel 2.
  19. Persons affiliated with the former Afghan government). Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als Security sowie als Kommandant für die ehemalige afghanische Regierung durch die Taliban individuell und konkret physische und/oder psychische Gewalt. Die Taliban sind in der Lage, den Beschwerdeführer aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit und seiner individuellen Umstände auch außerhalb seiner Heimatprovinz (beispielsweise in Kabul) zu finden. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer Übergriffe durch die Taliban bis hin zu Ermordung.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörig-keit und Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seine gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde nicht substantiiert in Zweifel zog, sondern lediglich widersprüchlich ausführt, die Identität des Beschwerde-führers stehe nicht fest (AS 313), obwohl sie gleichzeitig von den Angaben des Beschwerde-führers ausgeht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein Eigentum mehr in Kabul verfügt, basiert auf der diesbezüglichen Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.11.2022 (S. 4). Frau und Kinder hat der Beschwerdeführer stets gleichbleibend genannt und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2022 ausgeführt, dass der Kontakt zur Familie weiterhin aufrecht ist (S. 3). Zum Wohnort der Familie hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2022 angegeben, diese lebe mittlerweile in der afghanischen Provinz Kunar und nicht mehr in Kabul (S. 3). Dass seine Eltern verstorben sind, hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt ein-liegenden aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  22. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Fluchtgründen stützen sich auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021, GZ W109 2207631-1/30E, dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als privater Sicherheitsmann mit einem unmittelbaren Angehörigen der Sicherheitskräfte vergleichbar ist und daher im Fall einer Rückkehr Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt wäre.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  24. Zur Stattgebung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Art. 6 Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.Artikel 6, Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Litera b,) und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Staatlichkeit der Verfolgung den Missbrauch einer aus der Gebietshoheit folgenden Herrschaftsmacht zum Zweck der Verfolgung oder, bei Vornahme von Verfolgungshandlungen durch Private, die Nichtausübung der Gebietshoheit zum Schutz vor Verfolgung (VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). Nach dem gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit. e Statusrichtlinie ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 Statusrichtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG unmittelbar anwendbaren Artikel 10, Absatz eins, Litera e, Statusrichtlinie ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6, Statusrichtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass als politisch alles qualifiziert werden kann, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293 m.w.N.; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K51).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass als politisch alles qualifiziert werden kann, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293 m.w.N.; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG, K51). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (zuletzt VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (zuletzt VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428 mwN). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). In seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 26.04.2021, W109 2207631 1/30E, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer zuerst von 2008 bis 2010 als Security in Kabul gearbeitet hat und zwar als privater Wachmann und dann in einem Restaurant, das insbesondere von „hochrangigen“ Personen besucht wurde. Anschließend war er als Kommandant einer kleinen Einheit tätig, die die Reparatureinsätze von Telekommunikationsunternehmen begleitet hat. Auf dieser Grundlage bejahte das Bundesverwaltungsgericht bereits eine von den Taliban ausgehende asylrelevante Verfolgungsgefahr für die Herkunftsprovinz Nangarhar, ging aber im April 2021 noch davon aus, dass der Beschwerdeführer gefahrlos nach Kabul zurückkehren kann. Seither haben die Taliban in ganz Afghanistan, einschließlich Kabul, die Macht übernommen und führen dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zufolge trotz mehrmaliger Versicherungen, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte abzusehen, Vergeltungsmaßnahmen durch (Kapitel Sicherheitslage, Abschnitt Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Berichtet wird von Folter, Entführungen und Tötungen. Der aktuelle EUAA (EASO) Country Guidance (insbesondere Kapitel 2.1 Persons affiliated with the former Afghan government) geht davon aus, dass für ehemalige Sicherheitskräfte nach wie vor Verfolgungsgefahr besteht. Wie sich aus den Feststellungen weiters ergibt, umfasst die Verfolgungspraxis der Taliban seit ihrer Machtübernahme auch ein Vorgehen gegen ehemalige Sicherheitskräfte. Zudem verfügen die Taliban über neue technische Möglichkeiten, um ehemalige Mitarbeiter der Regierung bzw. der Sicherheitskräfte aufzuspüren und ist der Umfang ihres Zugriffes auf die Datenbanken der ehemaligen afghanischen Regierung unklar. Es gibt auch Hinweise auf „Todeslisten“. Dementsprechend weist auch UNHCR in seiner jüngsten Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom Februar 2022 darauf hin, dass seit der Machtübernahme die Regierungsführung der Taliban von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt ist. Zudem stehen die Stellungnahmen der Taliban-Führung im Widerspruch zu den tatsächlichen Handlungen der Taliban-Mitglieder vor Ort (so wie die Versicherung, dass ehemalige Regierungsmitarbeitende von einer „Amnestie“ profitieren könnten), oder sie sind noch nicht umgesetzt worden (UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN vom Februar 2022). Es ist daher zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität durch die Taliban ausgesetzt sein wird (vgl. dazu die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte). In konkreten Fall ist aufgrund der Exponiertheit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (Kommandant einer Einheit, privater Wachmann für „hochranginge Personen“) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom konkreten und individuellen Verfolgungen durch die Taliban in ganz Afghanistan betroffen ist (Gefahr von Entführung, Folter und Hinrichtung). Es ist daher nunmehr in Folge der Machtübernahme der Taliban von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in ganz Afghanistan auszugehen.Es ist daher zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität durch die Taliban ausgesetzt sein wird vergleiche dazu die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte). In konkreten Fall ist aufgrund der Exponiertheit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (Kommandant einer Einheit, privater Wachmann für „hochranginge Personen“) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom konkreten und individuellen Verfolgungen durch die Taliban in ganz Afghanistan betroffen ist (Gefahr von Entführung, Folter und Hinrichtung). Es ist daher nunmehr in Folge der Machtübernahme der Taliban von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in ganz Afghanistan auszugehen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs. 1 Z 1iVm § 11 AsylG 2005 ist für den Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins i, römisch fünf m, Paragraph 11, AsylG 2005 ist für den Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
  25. Zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Dem Beschwerdeführer kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zu B)
  26. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  27. umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  28. umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W102.2207631.2.00

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