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{'item': 'W116 2240579-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW116 2240579-1 Spruch, , W116 2240579-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.02.2021, GZ: 2020-0.724.072-Senat27, betreffend die Verhängung einer Geldbuße nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.02.2021, GZ: 2020-0.724.072-Senat27, betreffend die Verhängung einer Geldbuße nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe am 17.07.2019 das Dienst-KFZ BP91200 nach Dienstende ab 19:30 Uhr bis ca. 22:30 Uhr/23:00 Uhr von seiner Dienststelle (PI Seitenhafenstraße) bis zum Praterstadion für eine private Fahrt außerhalb der Dienstzeit zu einem Konzert (Bon Jovi) und somit vorschriftswidrig verwendet und damit schuldhaft gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen, gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 in Zweifel freigesprochen, weil die Schuld nicht bewiesen werden kann. Die von der Bundesdisziplinarbehörde gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldbuße wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG auf eine Geldbuße in der Höhe von 1.300 EUR herabgesetzt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe am 17.07.2019 das Dienst-KFZ BP91200 nach Dienstende ab 19:30 Uhr bis ca. 22:30 Uhr/23:00 Uhr von seiner Dienststelle (PI Seitenhafenstraße) bis zum Praterstadion für eine private Fahrt außerhalb der Dienstzeit zu einem Konzert (Bon Jovi) und somit vorschriftswidrig verwendet und damit schuldhaft gegen die Dienstpflicht des Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, in Zweifel freigesprochen, weil die Schuld nicht bewiesen werden kann. Die von der Bundesdisziplinarbehörde gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldbuße wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG auf eine Geldbuße in der Höhe von 1.300 EUR herabgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2240579.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.