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{'item': 'W116 2251434-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW116 2251434-1 Spruch, W116 2251434-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) ist beklagte Parteien im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt, 24 Cg 16/20y. Am 23.06.2021 fand in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der von der beklagten Partei stellig gemachte Zeuge XXXX (in Folge: Zeuge) einvernommen wurde.
  2. Die römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) ist beklagte Parteien im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt, 24 Cg 16/20y. Am 23.06.2021 fand in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der von der beklagten Partei stellig gemachte Zeuge römisch 40 (in Folge: Zeuge) einvernommen wurde.
  3. Am 22.10.2021 beantragte der Zeuge – über den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – die Gebühren für seine Teilnahme an der Verhandlung mit EUR 878,25 zu bestimmen.
  4. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf Erstattung der Zeugengebühren zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Zeuge habe seine Gebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen war.
  5. Dagegen richtet sich die über den Rechtsvertreter eingebrachte gegenständliche Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin (die beklagte Parteien im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt, 24 Cg 16/20y und nicht der Antrag stellende Zeuge) ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt am 07.02.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen:Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt.
  7. Feststellungen:, Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt.
  8. Beweiswürdigung:Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf dem Verhandlungsprotokoll vom 23.06.2021, dem gegenständlichen Antrag, dem beschwerdegegenständlichen Bescheid und der dagegen eingebrachten Beschwerde. Dass der Antrag entgegen dem Beschwerdevorbringen vom Zeugen gestellt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der Formulierung im Antrag: „Die Zeugen XXXX und XXXX beantragen ihre Gebühren für die Teilnahme an den Verhandlungen vom 23.06.2021 und 13.10.2021 wie folgt zu bestimmen“. Dagegen wurde die vorliegende Beschwerde im Namen der XXXX erhoben, diese wurde ausdrücklich als Beschwerdeführer angeführt.
  9. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf dem Verhandlungsprotokoll vom 23.06.2021, dem gegenständlichen Antrag, dem beschwerdegegenständlichen Bescheid und der dagegen eingebrachten Beschwerde. Dass der Antrag entgegen dem Beschwerdevorbringen vom Zeugen gestellt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der Formulierung im Antrag: „Die Zeugen römisch 40 und römisch 40 beantragen ihre Gebühren für die Teilnahme an den Verhandlungen vom 23.06.2021 und 13.10.2021 wie folgt zu bestimmen“. Dagegen wurde die vorliegende Beschwerde im Namen der römisch 40 erhoben, diese wurde ausdrücklich als Beschwerdeführer angeführt.
  10. Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen Bestimmung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
  11. Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen Bestimmung somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft., Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) §§ 21 und 22 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 bzw. BGBl. I Nr. 190/2013 lauten:Zu A) , Paragraphen 21 und 22 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, lauten: Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung § 21.

(1)Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.Paragraph 21,
(1)Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2)Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
  1. in Zivilsachen den Parteien;
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
(2)Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:,
  1. in Zivilsachen den Parteien;,
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;,
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann. Rechtsmittel § 22.
(1)Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.Paragraph 22,
(1)Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
(2)Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2)Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (Paragraph 5,) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Absatz eins, gilt sinngemäß.
(3)Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VGDemnach können gemäß § 22 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 2 Z 1 GebAG in Zivilsachen neben dem Zeugen ua. auch die Parteien gegen die Entscheidung über die Gebühr Rechtsmittel erheben, sofern die darin bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt.Die Erweiterung des Kreises der Rechtmittellegitimierten bei höheren Zeugengebühren (über € 200,-) auf die – in vielen Verfahren letztlich zahlungspflichtigen Parteien und – im Falle einer drohenden Kostenbelastung des Bundes – auf den Revisor ist sachgerecht und sichert den Parteien, aber auch in vielen Fällen vorläufig oder endgültig belasteten Bund in angemessener Weise das rechtliche Gehör bei der Zeugengebührenbestimmung (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 22 GebAG Anm 4).Die Rechtsmittellegitimation der Parteien setzt voraus, dass die bestimmte Gebühr (nunmehr) € 200,- übersteigt, in welcher Höhe die Gebühr beantragt wurde, ist unmaßgeblich Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 22 GebAG E3).Im vorliegenden Fall mangelt es daher bereits an der Parteistellung der Beschwerdeführerin, weil es durch den zurückweisenden Bescheid zu keiner – und damit auch zu keiner € 200,- übersteigenden Gebührenbestimmung – kam. Darüber hinaus fehlt es aber auch am Rechtschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin. Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (VwGH vom 17.02.1992, 92/15/0010). Das Rechtschutzbedurfnis wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).Sinn der in § 22 Abs. 1 GebAG angeordneten Rechtsmittelbefugnis der Parteien des Zivilverfahrens ist den Parteien bei der Zeugengebührenbestimmung rechtliches Gehör zu gewähren, da diese – sollten sie im Verfahren unterliegen – zur Tragung der Prozesskosten herangezogen werden können. Werden hingegen keine Zeugengebühren bestimmt, entstehen durch den diesbezüglichen Bescheid auch keine Verfahrenskosten, hinsichtlich welcher den Parteien eine Zahlungspflicht drohen könnte. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den den Antrag auf Erstattung der Zeugengebühren zurückweisenden Antrag nicht beschwert, weshalb die Beschwerde – selbst wenn man von einer Parteistellung nach § 22 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 2 Z 1 GebAG ausginge – zurückzuweisen wäre.Dies steht auch in Einklang mit der in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 zitierten Judikatur, wonach der Partei kein Beschwerderecht gegen einen Bescheid zusteht mit dem der Antrag des Zeugen auf Bestimmung von Zeugengebühren zurückgewiesen wurde (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, § 22 GebAG E4). Im Ergebnis war die Beschwerde sohin als unzulässig zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung könnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
(3)Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Artikel 133, Absatz 8, B-VG, Demnach können gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG in Zivilsachen neben dem Zeugen ua. auch die Parteien gegen die Entscheidung über die Gebühr Rechtsmittel erheben, sofern die darin bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt., Die Erweiterung des Kreises der Rechtmittellegitimierten bei höheren Zeugengebühren (über € 200,-) auf die – in vielen Verfahren letztlich zahlungspflichtigen Parteien und – im Falle einer drohenden Kostenbelastung des Bundes – auf den Revisor ist sachgerecht und sichert den Parteien, aber auch in vielen Fällen vorläufig oder endgültig belasteten Bund in angemessener Weise das rechtliche Gehör bei der Zeugengebührenbestimmung (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 22, GebAG Anmerkung 4)., Die Rechtsmittellegitimation der Parteien setzt voraus, dass die bestimmte Gebühr (nunmehr) € 200,- übersteigt, in welcher Höhe die Gebühr beantragt wurde, ist unmaßgeblich Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 22, GebAG E3)., Im vorliegenden Fall mangelt es daher bereits an der Parteistellung der Beschwerdeführerin, weil es durch den zurückweisenden Bescheid zu keiner – und damit auch zu keiner € 200,- übersteigenden Gebührenbestimmung – kam. , Darüber hinaus fehlt es aber auch am Rechtschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin. Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (VwGH vom 17.02.1992, 92/15/0010). , Das Rechtschutzbedurfnis wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014)., Sinn der in Paragraph 22, Absatz eins, GebAG angeordneten Rechtsmittelbefugnis der Parteien des Zivilverfahrens ist den Parteien bei der Zeugengebührenbestimmung rechtliches Gehör zu gewähren, da diese – sollten sie im Verfahren unterliegen – zur Tragung der Prozesskosten herangezogen werden können. Werden hingegen keine Zeugengebühren bestimmt, entstehen durch den diesbezüglichen Bescheid auch keine Verfahrenskosten, hinsichtlich welcher den Parteien eine Zahlungspflicht drohen könnte. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den den Antrag auf Erstattung der Zeugengebühren zurückweisenden Antrag nicht beschwert, weshalb die Beschwerde – selbst wenn man von einer Parteistellung nach Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG ausginge – zurückzuweisen wäre., Dies steht auch in Einklang mit der in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 zitierten Judikatur, wonach der Partei kein Beschwerderecht gegen einen Bescheid zusteht mit dem der Antrag des Zeugen auf Bestimmung von Zeugengebühren zurückgewiesen wurde (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, Paragraph 22, GebAG E4). , Im Ergebnis war die Beschwerde sohin als unzulässig zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung könnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2251434.1.00

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