← Österreich

{'item': 'W136 2253085-1'}

Obsah (9)§ 14Art. 133§ 5§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW136 2253085-1 Spruch, W136 2253085-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 14Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 i

Vm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 05.11.2021 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) festgestellt. Mit Bescheid vom 16.12.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD)

§ 5Abs.

4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 05.11.2021 fest.Mit Bescheid vom 16.12.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD)

Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 05.11.2021 fest.

  1. Am 05.11.2021 stellte der BF mittels Formblatt einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes und teilte mit, dass er mit Oktober 2021 eine dreijährige Ausbildung an einer Fachhochschule aufgenommen habe. Eine Unterbrechung dieses Studiums würde den BF auf „0“ setzen, da das Studium sehr auf Gruppenarbeit setze.
  2. Mit Schreiben vom 05.01.2022 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils

§ 14Abs.

2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.3. Mit Schreiben vom 05.01.2022 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.

  1. Mit Mail vom 19.01.2022 übermittelte der BF eine Studienbestätigung seiner Fachhochschule (Beginn 01.10.2021), in der weiters ausgeführt wurde, dass eine Studienunterbrechung infolge der Projektlastigkeit des Studiums zwar möglich aber aus didaktischer Sicht nicht empfehlenswert sei.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes

§ 14Abs.

2 ZDG ab.5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ab. Hierzu wird in der Begründung ausgeführt (auszugsweise): „

§ 14Abs.

1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am

  1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des
  2. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das
  3. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.„

Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am

  1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des
  2. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das
  3. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.

§ 14Abs.

2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des

  1. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das
  2. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (

§ 14Abs.

1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. […]

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des

  1. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das
  2. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (

Paragraph 14, Absatz eins, ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. […] Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 05.11.21 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegten Unterlagen mit Oktober 2021 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. […]Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 05.11.21 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegten Unterlagen mit Oktober 2021 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub Paragraph 14, Absatz 2, ZDG anzuwenden. […] Da Sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung zugewiesen sind, wäre Ihr Zivildienstantritt

§ 14Abs.

2 ZDG erster Satz aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da Sie außerdem ohne zugewiesen zu sein eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre

§ 14Abs.

2 zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.Da Sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung zugewiesen sind, wäre Ihr Zivildienstantritt

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erster Satz aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da Sie außerdem ohne zugewiesen zu sein eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre

Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Die Unterbrechung einer Ausbildung ist in den meisten Fällen nachteilig, sowohl aus didaktischen als auch organisatorischen Gründen, die normalerweise entstehenden Nachteile einer Unterbrechung werden jedoch vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Bei den angeführten didaktischen Gründen bzw. der Notwendigkeit sich in neue Gruppen einzufinden, handelt es sich daher um keine bedeutenden oder außerordentlichen Umstände, die einen Aufschub

§ 14Abs.

2 ZDG rechtfertigen könnten. […]“Die Unterbrechung einer Ausbildung ist in den meisten Fällen nachteilig, sowohl aus didaktischen als auch organisatorischen Gründen, die normalerweise entstehenden Nachteile einer Unterbrechung werden jedoch vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Bei den angeführten didaktischen Gründen bzw. der Notwendigkeit sich in neue Gruppen einzufinden, handelt es sich daher um keine bedeutenden oder außerordentlichen Umstände, die einen Aufschub

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG rechtfertigen könnten. […]“

  1. In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 28.02.2022 führte der BF aus, dass die Anwendung des § 14 Abs. 2 ZDG auf den vorliegenden Sachverhalt absurd, denkunmöglich und rechtswidrig sei, weil er erst nach Beginn seines Studiums zur Stellung habe antreten können und daher ein Antrag auf Aufschub erst nach Studienbeginn möglich gewesen sei. Nachdem er sofort einen Antrag auf Aufschub am 05.11.2021 eingebracht habe, sei eine Fristversäumnis denkunmöglich und daher zwingend der § 14 Abs. 1 ZDG anzuwenden, dessen Voraussetzungen vom BF nochmals angeführt wurden.
  2. In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 28.02.2022 führte der BF aus, dass die Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG auf den vorliegenden Sachverhalt absurd, denkunmöglich und rechtswidrig sei, weil er erst nach Beginn seines Studiums zur Stellung habe antreten können und daher ein Antrag auf Aufschub erst nach Studienbeginn möglich gewesen sei. Nachdem er sofort einen Antrag auf Aufschub am 05.11.2021 eingebracht habe, sei eine Fristversäumnis denkunmöglich und daher zwingend der Paragraph 14, Absatz eins, ZDG anzuwenden, dessen Voraussetzungen vom BF nochmals angeführt wurden. Im Übrigen könne er sein Studium nicht unterbrechen, sondern müsste es neu beginnen, was für laufende Projekte ein Desaster sei. Um Zuerkennung eines Aufschubs bis zum 01.07.2024 wurde ersucht.
  3. Mit Schreiben der ZD vom 21.03.2022 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage am 05.11.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF am 05.11.2021 sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seiner Ausbildung an einer Fachhochschule am 01.10.2021 betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zu Spruchpunkt A) 1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2022, von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2022,, von Bedeutung: „§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 ZDG verwiesene § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 lautet (auszugsweise): Der in Paragraph 14, ZDG verwiesene Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.

(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Paragraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen …
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. …“
  2. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF seine Ausbildung an einer Fachhochschule im Oktober 2021 begonnen hat.Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF seine Ausbildung an einer Fachhochschule im Oktober 2021 begonnen hat.
  3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
  4. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

  1. b)Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 03.02.2021 (am 07.02.2021 an den BF übergeben) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter
  2. a)angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte –– wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt –– kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 03.02.2021 (am 07.02.2021 an den BF übergeben) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter
  3. a)angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte –– wie es der Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz verlangt –– kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). 4. Wenn der BF in der Beschwerde zunächst vorbringt, dass eine Fristversäumnis denkunmöglich vorläge, weil er seinen Antrag auf Aufschub gleich bei der Stellung eingebracht habe, so ist er darauf zu verweisen, dass tatsächlich keine wie immer geartete Fristversäumnis vorliegt, weil der von ihm gestellte Antrag an keine Fristen gebunden ist und die belangte Behörde dem BF auch nicht die Versäumung einer Frist „anlastet“. Zu Vorbringen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt zwingend der § 14 Abs. 1 ZDG anzuwenden sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufschub des Zivildienstes nach dieser Bestimmung nur für den Abschluss jener laufenden Ausbildung in Betracht kommt, in der der Zivildienstpflichtige bereits am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem erstmalig seine Tauglichkeit festgestellt wurde – im vorliegenden Fall mithin der 01. Jänner 2021 -, befand. Der BF hat jedoch seine Ausbildung, für deren Abschluss er einen Aufschub des Zivildienstes beantragt hat, nach eigenem Vorbringen im Oktober 2021 aufgenommen. Zu Vorbringen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt zwingend der Paragraph 14, Absatz eins, ZDG anzuwenden sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufschub des Zivildienstes nach dieser Bestimmung nur für den Abschluss jener laufenden Ausbildung in Betracht kommt, in der der Zivildienstpflichtige bereits am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem erstmalig seine Tauglichkeit festgestellt wurde – im vorliegenden Fall mithin der 01. Jänner 2021 -, befand. Der BF hat jedoch seine Ausbildung, für deren Abschluss er einen Aufschub des Zivildienstes beantragt hat, nach eigenem Vorbringen im Oktober 2021 aufgenommen. Wenn der BF vorbringt, dass er seine Ausbildung nicht unterbrechen, sondern nur neu beginnen könne, ist er darauf zu verweisen, dass nach der von ihm vorgelegten Bestätigung seiner Fachhochschule eine Unterbrechung samt „Wiedereinstieg“ möglich, aber aus didaktischen Gründen nicht empfehlenswert ist Allerdings stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Allerdings stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Im Ergebnis kann daher keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erkannt werden, weil ein bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG zu verneinen ist. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Im Ergebnis kann daher keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erkannt werden, weil ein bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu verneinen ist. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2253085.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.