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{'item': 'W141 2257659-1'}

Obsah (12)§ 42Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW141 2257659-1 Spruch, W141 2257659-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Kristina SKELO als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.02.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Wirksamkeit ab dem 22.07.2021 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen. 1.
  2. Am 22.07.2021 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.1.
  3. Am 22.07.2021 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt. 1.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.09.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt und, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen. 1.
  5. Mit Schreiben vom 09.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von 2 Wochen zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. 1.
  6. Mit Schreiben vom 09.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von 2 Wochen zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. 1.
  7. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.09.2021, brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage eines Befundkonvolutes vor, der Beschwerdeführer sei zwar mit Rollator und Gehstecken mobil, jedoch könne er nur sehr kurze Wegstrecken zurücklegen und bestehe eine massive Sturzgefahr. Seit mehreren Monaten bestehe eine deutliche Schwellung der rechten unteren Extremität und sei dem Beschwerdeführer längeres Stehen oder längeres Sitzen nicht möglich. Dies führe insgesamt dazu, dass dem Beschwerdeführer das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. 1.
  8. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde am 25.11.2021 ein Sachverständigengutachten derselben Ärztin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. 1.
  9. Mit Parteiengehör vom 25.11.2021 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zu diesem Sachverständigengutachten binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. 1.
  10. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.12.2021, brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer Beweismittel vor, die starken Schmerzen sowie die rezidivierende Vertigo und die daraus resultierende starke Sturzgefahr seien nicht berücksichtigt worden. 1.
  11. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgebrachten Beweismittel wurde am 15.02.2022 eine Stellungnahme derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers keine Änderung der Einschätzung ergeben würden. 1.
  12. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.02.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.1.9.

Mit angefochtenem Bescheid vom 16.02.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten vom 15.02.2022 beigelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass massive Sturzgefahr bestehe und der Beschwerdeführer mit Rollator nur kurze Wegstrecken zurücklegen könne. Es bestehe eine deutliche Schwellung der rechten unteren Extremität, diese sei seit mehreren Monaten chronisch. Weiters bestünden „beim Beschwerdeführer massive Gesundheitsschädigungen der gesamten Wirbelsäule sowie der Kniegelenke bds. und die bereits erwähnte massive Schwellung mit Ödem an der linken unteren Extremität“. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lägen vor. 2.
  2. Zur Überprüfung der neu vorgebrachten Beweismittel und Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage, von derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin am 15.05.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. 2.
  3. Mit Schreiben vom 18.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. 2.
  4. Mit Schreiben vom 18.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. 2.
  5. Mit Schreiben, eingelangt am 15.06.2022, gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab und reichte weitere medizinische Unterlagen nach. 2.
  6. Zur Überprüfung der neu vorgebrachten Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.07.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
  7. Mit Schreiben, eingelangt am 29.07.2022, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 3.
  8. Mit Schreiben vom 01.08.2022 hat die belangte Behörde weitere Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. 3.
  9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes aktenmäßiges Sachverständigengutachten von der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.10.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen. 2.
  10. Am 23.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers und die medizinische Sachverständige XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.2.
  11. Am 23.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers und die medizinische Sachverständige römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit seine Anliegen zu erläutern. Die medizinische Sachverständige nahm zu den von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. 2.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023 wurde dem bevollmächtigten Vertreter, der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer das Langprotokoll der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übermittelt. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer und der bevollmächtigte Vertreter gaben diesbezüglich eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  13. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus. 1.
  14. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses. 1.
  15. Zur beantragten Zusatzeintragung: Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  16. Art der Funktionseinschränkungen:  Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mäßigen funktionellen Defizite, jedoch anhaltenden Beschwerden  Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates mit Beschwerden im Bereiche der großen Extremitätengelenke mit gering bis mäßigen Einschränkungen  Krampfadernleiden, Zustand nach chirurgischer Sanierung der Rezidivvarizen links, mit mäßiger Schwellungsneigung  Polyneuropathiesyndrom mit anhaltenden Beschwerden, jedoch ohne relevante motorische Ausfälle  Leichte Hypertonie 1.2.
  17. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gutErnährungszustand: normalgewichtigGröße: 185 cmAllgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normalgewichtig, Größe: 185 cm Gewicht: 88 kg Klinischer Status – Fachstatus: Caput. Brillenträger, Sensorium frei, keine Lippenzyanose, keine Dyspnoe. Collum: keine Stauungszeichen. Thorax: Cor. rhythmisch reine HT, Frequenz 72/ Min. Pulmo: VA, Basen verschieblich, normaler KS. Abdomen: Leber und Milz nicht tastbar, keine pathologische Resistenz. Wirbelsäule: HWS: Einschränkungen der Kopfbewegungen zu ca. 1/3 in allen Ebenen. BWS: gering verstärkte Kyphose, LWS: FBA: 35 cm, Mäßig bis höhergradig eingeschränkte Funktionen der Rumpfbewegungen, Schmerzangabe. Extremitäten. Im Bereiche der OE keine artikuläre Einschränkungen. Faustschluss beidseits kräftig und vollständig. Muskulatur der OE seitengleich und ohne Atrophiezeichen. Angabe von geringen Sensibilitätsstörungen. UE: Endlagige Beugehemmungen der Hüft- und Kniegelenke. Varizen mäßig ausgeprägt. Geringe venös bedingte Beinödeme beidseits. Angabe von Sensibilitätsstörungen im Bereich der distalen Unterschenkel und der Füße. Muskulatur der UE ohne Atrophiehinweise. Trophische Hautstörungen sind nicht vorhanden. Unauffällige Durchblutungsverhältnisse. Gesamtmobilität – Gangbild: Wartet in einem Rollstuhl sitzend vor dem Untersuchungszimmer. Zu Beginn der Begutachtung erhebt sich der AW aus dem Rollstuhl. ergreift eine am Rollstuhl angebrachten Gehstock und betritt ohne diesen aufzusetzen das Untersuchungszimmer. Freies Stehen problemlos möglich. Der Gang selbst etwas kleinschrittig und langsam, jedoch mit Stockeinsatz sicher imponierend. Auch ein freier Gang kann demonstriert werden. Angabe von Schmerzen beim Gehen. Keine Probleme bei Niedersetzen und Aufstehen. Status Psychicus: Keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen. Ausgeglichene Stimmungslage. Gute Kooperation. 1.2.
  18. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Keine. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Gehstockes eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Ein behinderungsnotwendiger Gebrauch eines Rollstuhles oder eines Rollmobiles für die Fortbewegung ist aufgrund der medizinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar und auch nicht durch auswärtige medizinische Atteste belegt. Die Gelenksfunktionen sind ausreichend, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen, ein solches zu verlassen und sich suffizient an Haltegriffen anzuhalten. Der unter Umständen notwendige Gebrauch eines Gehstockes stellt kein relevantes Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor.
  19. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  20. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  21. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 11.07.2022 und basierend auf der Aktenlage datiert mit 30.10.2022, das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage vom 30.10.2022, auf der Sachverständigenbefragung im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.2023 sowie auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel. Die durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weißen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: - Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 7.6.2022 (Diagnosenliste idem zu 7.3.
  22. Therapie: Infiltrationstherapie, Schmerztherapie, intensive Physiotherapie.- Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 7.6.2022 (Diagnosenliste idem zu 7.3.
  23. Therapie: Infiltrationstherapie, Schmerztherapie, intensive Physiotherapie. Aufgrund der bestehenden starken Schmerzen, der Bewegungseinschränkungen und der rezidivierenden Vertigo ist der Patient unter Zuhilfenahme des Rollators auf kurze Gehdistanzen mobil und stark sturzgefährdet. Aus orthopädischer Sicht ist dem Patient die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar) - Befund XXXX 30.5.2022 (Varizen OP geplant
  24. 6., KH XXXX . Zunehmende Schwellung im Bereich beider Beine im Sinn einer Zunahme der Beinödeme bds, Diagnose: Rezidiv Varicosis links, zunehmende Beinödeme bds., Kompression weiter)- Befund römisch 40 30.5.2022 (Varizen OP geplant
  25. 6., KH römisch 40 . Zunehmende Schwellung im Bereich beider Beine im Sinn einer Zunahme der Beinödeme bds, Diagnose: Rezidiv Varicosis links, zunehmende Beinödeme bds., Kompression weiter) - Medikamentenverordnungsblatt Dr. XXXX 1.6.2022 (Atorvastatin, Candesartan, Dafion, Furohexal, Thrombo ASS)- Medikamentenverordnungsblatt Dr. römisch 40 1.6.2022 (Atorvastatin, Candesartan, Dafion, Furohexal, Thrombo ASS) - Befund Dr. XXXX 1.6.2022 (progrediente CAVK, lumbogene Beinbeschwerden, laut NLG sensomotorisches linksseitig betontes Neuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten, hochgradig chronisch venöse Insuffizienz klinisches Stadium II bds., kein sicherer Hinweis auf pAVK, Hydrostatisches Beinödem rechts, Hypertonie, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, chronisches Beinödem rechts mit lymphatischer Komponente seit 01/2018, Rezidivvarikose, Zustand nach Stripping rechts 2015, Seitenast-Exhairese rechter Unterschenkel 2018, Zustand nach Thrombophleb. Vena saphena magna links
  26. Nicotinabusus. Therapie: Allgemeinmaßnahmen, Verlaufskontrolle, in Anbetracht der Multimoribidität und peripheren Neuropathie Antrag auf Behindertenparkausweis zu unterstützen)- Befund Dr. römisch 40 1.6.2022 (progrediente CAVK, lumbogene Beinbeschwerden, laut NLG sensomotorisches linksseitig betontes Neuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten, hochgradig chronisch venöse Insuffizienz klinisches Stadium römisch zwei bds., kein sicherer Hinweis auf pAVK, Hydrostatisches Beinödem rechts, Hypertonie, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, chronisches Beinödem rechts mit lymphatischer Komponente seit 01 aus 2018,, Rezidivvarikose, Zustand nach Stripping rechts 2015, Seitenast-Exhairese rechter Unterschenkel 2018, Zustand nach Thrombophleb. Vena saphena magna links
  27. Nicotinabusus. Therapie: Allgemeinmaßnahmen, Verlaufskontrolle, in Anbetracht der Multimoribidität und peripheren Neuropathie Antrag auf Behindertenparkausweis zu unterstützen) - Bericht Chirurgie XXXX 22.3.2020 (Zustand nach Varizenoperation bds., chirurgische Sanierung Rezidivavrizen links. Sanierung der Rezidivvarizen am 28.4.2022)- Bericht Chirurgie römisch 40 22.3.2020 (Zustand nach Varizenoperation bds., chirurgische Sanierung Rezidivavrizen links. Sanierung der Rezidivvarizen am 28.4.2022) - Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie
  28. 2022 (Diagnosenliste und Therapie bekannt)- Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie
  29. 2022 (Diagnosenliste und Therapie bekannt) - Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 14.1.2022 (bekannte Diagnosenliste und Therapie)- Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 14.1.2022 (bekannte Diagnosenliste und Therapie) - Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 9.12.2021 und 14.12.2021 (bekannte Diagnosenliste und Therapie)- Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 9.12.2021 und 14.12.2021 (bekannte Diagnosenliste und Therapie) - Befund XXXX 14.12.2021 (ausgedehntes postthrombotisches Syndrom rechts, ausgeprägte Varikositas links, stationäre Überweisung Chirurgie Varicosis links. Längeres Stehen und Sitzen vermeiden - Unzumutbarkeit hinsichtlich längerer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln)- Befund römisch 40 14.12.2021 (ausgedehntes postthrombotisches Syndrom rechts, ausgeprägte Varikositas links, stationäre Überweisung Chirurgie Varicosis links. Längeres Stehen und Sitzen vermeiden - Unzumutbarkeit hinsichtlich längerer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln) - Befund Dr. XXXX vom 23.9.2021 und 13.7.2021 und 25.5.2021 und 29.3.2021 und 21.7.2021- Befund Dr. römisch 40 vom 23.9.2021 und 13.7.2021 und 25.5.2021 und 29.3.2021 und 21.7.2021 - Befund XXXX 23.9.2021 und 25.8.2021 und 13.7.2021 und 25.5.2021 und 29.4.2021 und 21.7.2021 (CVI bds.)- Befund römisch 40 23.9.2021 und 25.8.2021 und 13.7.2021 und 25.5.2021 und 29.4.2021 und 21.7.2021 (CVI bds.) - NLG 14.7.2021 (sensomotorisches linksseitig betontes Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten) - Befund XXXX 22.2.2022 (derzeit massive Schwellung und Ödem, Gehstrecke daher maximal 300 m, Diagnose: Varicosis links. Therapie: Daflon, Venobene, geplante operative Sanierung der linken unteren Extremität)- Befund römisch 40 22.2.2022 (derzeit massive Schwellung und Ödem, Gehstrecke daher maximal 300 m, Diagnose: Varicosis links. Therapie: Daflon, Venobene, geplante operative Sanierung der linken unteren Extremität) - Befund XXXX 4.3.2022 (Varicosis links. Zustand nach TVT rechte untere Extremität, geplante operative Sanierung der linken unteren Extremität, Daflon, Venobene, eventuell Therapieversuch mit Tapeverband)- Befund römisch 40 4.3.2022 (Varicosis links. Zustand nach TVT rechte untere Extremität, geplante operative Sanierung der linken unteren Extremität, Daflon, Venobene, eventuell Therapieversuch mit Tapeverband) - Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 7.3.2022 (Discusprolaps L5/S1, Protrusionen Th12 bis L5, Multiple Osteochondrosen der LWS, Lumboischialgie, Osteochondrose C4 bis C7, ISG-Arthrose beides, USG Arthrose rechts, deutlich Varusgonarthrose beide Kniegelenke bds., Bakerzyste rechtes Knie. Th.: Infiltrationstherapie, Schmerztherapie, intensive Physiotherapie. Aufgrund der bestehenden starken Schmerzen, die Bewegungseinschränkungen und des rezidivierenden Vertigo ist der Patient unter Zuhilfenahme des Rollators auf kurze Gehdistanzen mobil und stark sturzgefährdet. Aus orthopädischer Sicht ist dem Patienten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar)- Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 7.3.2022 (Discusprolaps L5/S1, Protrusionen Th12 bis L5, Multiple Osteochondrosen der LWS, Lumboischialgie, Osteochondrose C4 bis C7, ISG-Arthrose beides, USG Arthrose rechts, deutlich Varusgonarthrose beide Kniegelenke bds., Bakerzyste rechtes Knie. Th.: Infiltrationstherapie, Schmerztherapie, intensive Physiotherapie. Aufgrund der bestehenden starken Schmerzen, die Bewegungseinschränkungen und des rezidivierenden Vertigo ist der Patient unter Zuhilfenahme des Rollators auf kurze Gehdistanzen mobil und stark sturzgefährdet. Aus orthopädischer Sicht ist dem Patienten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar) - Röntgen LWS Beckenübersicht rechtes Kniegelenk 11.1.2022 (LWS: nach distal zunehmende Facettenarthrose, deutliche Spondylophyt L2 bis L3 rechts, mäßige Spondylosen und Chondrosen. Beckenübersicht: links 7 mm höher als rechts, vermehrte Sklerosierung ISG und Hüftgelenkspalten und Randzacken. Linksbetonte mäßige Coxarthrose. Rechtes Knie: mäßige bis mittelgradige mediale Gonathrose, incipiente Femoropatellararthrose) - Befund Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin und Angiologie 15.2.2022 (kein Hinweis auf ein thrombotisches Geschehen linke untere Extremität)- Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin und Angiologie 15.2.2022 (kein Hinweis auf ein thrombotisches Geschehen linke untere Extremität) - Befund von XXXX , vom 19.12.2022 (2022 beschreibt eine deutliche Schwellung im Bereich des rechten Unterschenkels und keine Besserung zur Voruntersuchung, ein postthrombotisches Syndrom rechte untere Extremität, chronisch venöse Insuffizienz bds., Varikositas rechts. Empfohlen wird eine weitere Untersuchung, weiters Daflon und Lasix, und das Vermeiden von längerem Stehen und Gehen sowie eine Kompressionstherapie. Dieser Befund weicht nicht wesentlich von den bisher vorliegenden Befunden ab. Eine höhergradige chronisch venöse Insuffizienz als Grad II liegt nicht vor. Dieser Befund steht nicht im Widerspruch zu getroffener Beurteilung.)- Befund von römisch 40 , vom 19.12.2022 (2022 beschreibt eine deutliche Schwellung im Bereich des rechten Unterschenkels und keine Besserung zur Voruntersuchung, ein postthrombotisches Syndrom rechte untere Extremität, chronisch venöse Insuffizienz bds., Varikositas rechts. Empfohlen wird eine weitere Untersuchung, weiters Daflon und Lasix, und das Vermeiden von längerem Stehen und Gehen sowie eine Kompressionstherapie. Dieser Befund weicht nicht wesentlich von den bisher vorliegenden Befunden ab. Eine höhergradige chronisch venöse Insuffizienz als Grad römisch zwei liegt nicht vor. Dieser Befund steht nicht im Widerspruch zu getroffener Beurteilung.) Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, eventuell unter Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe in Form eines Gehstockes, eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Der Gebrauch des Rollstuhles ist aufgrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung und auch aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen aus behinderungsrelevanter Sicht nicht notwendig. Der Beschwerdeführer kam zwar in einem Rollstuhl zur persönlichen allgemeinmedizinischen Untersuchung am 11.07.2022, betrat das Untersuchungszimmer jedoch ohne diesen, sondern nur mit einem Gehstock in der Hand, welchen er jedoch nicht verwendete. Das freie Stehen war dem Beschwerdeführer problemlos möglich, das Gangbild zeigte sich etwas kleinschrittig und langsam, mit dem mitgebrachten Gehstock jedoch ausreichend sicher. Der Beschwerdeführer konnte zudem im Untersuchungszimmer frei gehen, gab aber Schmerzen an. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die orthopädische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich ausgeprägt sind, Lähmungen sind nicht objektivierbar. Dabei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer ohne Rollstuhl zur mündlichen Verhandlung gekommen ist und selbst angab, für kurze Strecken keinen Rollstuhl zu gebrauchen. Beim Beschwerdeführer liegt eine chronisch venöse Insuffizienz mittleren Grades vor, eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität lässt sich daraus nicht ableiten. Ein behinderungsbedingtes Erfordernis der Benützung eines Rollators, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung verwendete, liegt nicht vor. In der von der medizinischen Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen sowohl am 06.09.2021 als auch am 11.07.2022 konnte kein massives Ödem festgestellt werden. Es liegen keine Einschränkungen der unteren Extremitäten vor, welche das sichere Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels erschweren würde. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 11.07.2022 konnten endlagige Beugehemmungen der Hüft- und Kniegelenke objektiviert werden, höhergradige Funktionseinschränkungen liegen nicht vor. Die Gelenksfunktionen reichen aus, dass der Beschwerdeführer Niveauunterschiede ausreichend sicher überwinden kann und ist es ihm sohin möglich und zumutbar in öffentliche Verkehrsmittel einzusteigen und wieder auszusteigen. Im Bereich der oberen Extremitäten konnten im Zuge der persönlichen Untersuchung keine artikulären Einschränkungen objektiviert werden, der Faustschluss war beidseits kräftig und vollständig. Die Muskulatur war seitengleich und ohne Atrophiezeichen. Der Beschwerdeführer gab nur geringe Sensibilitätsstörungen an. Der Beschwerdeführer kann sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anhalten. Die medizinische Sachverständige führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass keine höhergradigen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke und keine Lähmungen sowie erheblichen Funktionseinschränkungen objektivierbar sind. Die befundmäßig belegten Schmerzen sind ausreichend medikamentös behandelbar, wobei leichte Schmerzmittel im Bedarfsfall ausreichend sind. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten einschießenden Schmerzen wäre eine Medikation von vier Mal täglich zwei Tabletten Novalgin möglich und könne damit eine gewisse Reduktion des Schmerzpegels erreicht werden, dieses Medikament schlägt nicht so sehr auf den Magen wie andere Schmerzmedikamente. Der Beschwerdeführer kann sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anhalten, aufstehen und sich hinsetzen, der sichere Transport ist sohin gewährleistet. Die medizinische Sachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.07.2019 keine deutlichen Funktionseinschränkungen mehr objektivierbar waren und sohin eine Verbesserung feststellbar war. Insgesamt ist daher, auch unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde, insbesondere der durchgeführten orthopädischen Untersuchung, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch ist der Beschwerdeführer den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind, zu entkräften. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.
  30. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördlichen Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördlichen Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, , Zl. 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe (einfache Gehhilfe), ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Bei dem Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterlichen Beurteilungen, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterlichen Beurteilungen, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2257659.1.00

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