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{'item': 'W148 2243569-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW148 2243569-1 Spruch, W148 2243569-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde vom 09.03.2021 des RA Mag. Gerald NIESNER als Masseverwalter der XXXX GMBH, FB Nr. XXXX , in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.02.2021, XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021, XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde vom 09.03.2021 des RA Mag. Gerald NIESNER als Masseverwalter der römisch 40 GMBH, FB Nr. römisch 40 , in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.02.2021, römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021, römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die XXXX GmbH (im Folgenden: „GmbH“) ist seit 20.03.2018 als Alternativer Investmentfonds Manager (im Folgenden: „AIFM“) gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG bei der FMA registriert und zur Verwaltung eines in Österreich ansässigen Alternativen Investmentfonds (im Folgenden: „AIF“) berechtigt bzw. von der FMA zugelassen. Infolge verschiedener Entwicklungen wurde über die GmbH mit Wirksamkeit vom 13.08.2019 das Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) eröffnet und RA Mag. NIESNER zum Masseverwalter („Masseverwalter“, „Beschwerdeführer“ oder auch „BF“) bestellt. Mit dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag vom 30.11.2020 an die Finanzmarkaufsichtsbehörde („FMA“ / belangte Behörde), bei dieser am 01.12.2020 eingelangt, erklärte der BF, dass er „unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z 1 [a] AIFMG mit[teile], dass [er] auf die Konzession der Schuldnerin [Anm: die GmbH] verzichte“. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2021 hat die belangte Behörde in Erledigung der Mitteilung (im Bescheid wurde diese Mitteilung als Antrag gewertet) abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Verzicht nicht bloß eine empfangsbedürftige Erklärung bzw. erst mit bescheidmäßiger Feststellung zulässig sei und darüber hinaus vorher sämtliche Bankgeschäfte (gem. § 7 Abs. 3 BWG) abgewickelt worden sein müssten. Dies sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht der Fall gewesen, weshalb der Antrag abzuweisen sei. römisch eins.
  2. Die römisch 40 GmbH (im Folgenden: „GmbH“) ist seit 20.03.2018 als Alternativer Investmentfonds Manager (im Folgenden: „AIFM“) gemäß Paragraph eins, Absatz 5, AIFMG bei der FMA registriert und zur Verwaltung eines in Österreich ansässigen Alternativen Investmentfonds (im Folgenden: „AIF“) berechtigt bzw. von der FMA zugelassen. Infolge verschiedener Entwicklungen wurde über die GmbH mit Wirksamkeit vom 13.08.2019 das Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) eröffnet und RA Mag. NIESNER zum Masseverwalter („Masseverwalter“, „Beschwerdeführer“ oder auch „BF“) bestellt. Mit dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag vom 30.11.2020 an die Finanzmarkaufsichtsbehörde („FMA“ / belangte Behörde), bei dieser am 01.12.2020 eingelangt, erklärte der BF, dass er „unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, [a] AIFMG mit[teile], dass [er] auf die Konzession der Schuldnerin [Anm: die GmbH] verzichte“. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2021 hat die belangte Behörde in Erledigung der Mitteilung (im Bescheid wurde diese Mitteilung als Antrag gewertet) abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Verzicht nicht bloß eine empfangsbedürftige Erklärung bzw. erst mit bescheidmäßiger Feststellung zulässig sei und darüber hinaus vorher sämtliche Bankgeschäfte (gem. Paragraph 7, Absatz 3, BWG) abgewickelt worden sein müssten. Dies sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht der Fall gewesen, weshalb der Antrag abzuweisen sei. I. 2 Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins. 2 Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. I.3 Am 11.05.2021 hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Mit Vorlageantrag vom 25.05.2021, bei der FMA am 26.05.2021 eingelangt, wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. römisch eins.3 Am 11.05.2021 hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Mit Vorlageantrag vom 25.05.2021, bei der FMA am 26.05.2021 eingelangt, wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. I.4 Die FMA brachte den Vorlageantrag samt dem verwaltungsbehördlichen Akt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2021 ein und erklärte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.römisch eins.4 Die FMA brachte den Vorlageantrag samt dem verwaltungsbehördlichen Akt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2021 ein und erklärte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. I.
  3. Der BF erklärte mit Stellungnahme vom 04.10.2021, ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten. römisch eins.
  4. Der BF erklärte mit Stellungnahme vom 04.10.2021, ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten. I.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Erkenntnis GZ. W148 2243569-1/9E vom 02.12.2021 der Beschwerde mit folgendem Spruch stattgegeben:römisch eins.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Erkenntnis GZ. W148 2243569-1/9E vom 02.12.2021 der Beschwerde mit folgendem Spruch stattgegeben: „Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu lauten hat: „In Stattgebung Ihrer Beschwerde wird hiermit das Erlöschen der Registrierung der XXXX GmbH als Alternativer Investmentfondsmanager gem. § 9 Abs. 2 AIFMG iVm § 7 Abs. 3 BWG festgestellt.““„Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu lauten hat: „In Stattgebung Ihrer Beschwerde wird hiermit das Erlöschen der Registrierung der römisch 40 GmbH als Alternativer Investmentfondsmanager gem. Paragraph 9, Absatz 2, AIFMG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, BWG festgestellt.““ I.
  7. Der dagegen erhobenen Amtsrevision vom 12.01.2022 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis GZ. Ra 2022/02/0007-6 vom 16.01.2023 stattgegeben und Folgendes festgehalten: römisch eins.
  8. Der dagegen erhobenen Amtsrevision vom 12.01.2022 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis GZ. Ra 2022/02/0007-6 vom 16.01.2023 stattgegeben und Folgendes festgehalten: „15 Die Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG stellt ihrer Rechtsnatur nach demnach ein subjektives-öffentliches Recht dar, das den registrierten AIFM erst berechtigt, die Verwaltung eines AIF ohne die sonst erforderliche Konzession auszuüben (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 22.12.1978, 1521/87, zum Charakter der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz 1939 als subjektiv-öffentliches Recht).„15 Die Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG stellt ihrer Rechtsnatur nach demnach ein subjektives-öffentliches Recht dar, das den registrierten AIFM erst berechtigt, die Verwaltung eines AIF ohne die sonst erforderliche Konzession auszuüben vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 22.12.1978, 1521/87, zum Charakter der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz 1939 als subjektiv-öffentliches Recht). 16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2020/16/0136, mwN).16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen vergleiche VwGH 22.3.2022, Ra 2020/16/0136, mwN). 17 Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Masseverwalter nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen, und es ihm nicht zusteht, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen. Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen. Dem Masseverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu. Dies erstreckt sich auch auf Verfahren betreffend die Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung (vgl. zum Ganzen VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036, mwN).17 Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Masseverwalter nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen, und es ihm nicht zusteht, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen. Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen. Dem Masseverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu. Dies erstreckt sich auch auf Verfahren betreffend die Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung vergleiche zum Ganzen VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036, mwN). 18 Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist diese Rechtsprechung auch auf die Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG übertragbar (vgl. in diesem Sinn VwGH 22.3.2001, 97/03/0201).18 Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist diese Rechtsprechung auch auf die Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, AIFMG übertragbar vergleiche in diesem Sinn VwGH 22.3.2001, 97/03/0201). 19 Der hier mitbeteiligte Masseverwalter war demnach nicht legitimiert, auf die Registrierung der Gesamtschuldnerin als AIFM zu verzichten. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Masseverwalters im Beschwerdeverfahren stattgegeben hat, hat es seine Entscheidung daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Feststellungen II.1 Die im Jahr 2009 gegründete XXXX GmbH ist seit 20.03.2018 als Alternativer Investmentfonds Manager gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG bei der FMA registriert und zur Verwaltung des AIF „ XXXX “ berechtigt. Der AIF wurde im Jahr 2018 aufgelegt und hat Kundengelder in Kryptowährungen investiert. Allerdings konnte der AIF für eine wirtschaftliche Produktivität nicht ausreichend Kundengelder einsammeln, sodass zum Zeitpunkt des Berichts des Masseverwalters für die Prüfungstagsatzung des Insolvenzgerichtes (19.10.2019) der AIF einen Vermögensstand idHv 106.000 EUR aufwies. Darüber hinaus wurden von der GmbH der FMA keine wesentlichen weiteren Tätigkeiten als AIFM, weder im Inland noch im Ausland, gemeldet. Die GmbH war lediglich für einen in der Karibik registrierten Fonds mit rein administrativen Tätigkeiten tätig, jedoch nicht als Fondsmanagerin oder Ähnliches; auch war sie daran nicht beteiligt. römisch zwei.1 Die im Jahr 2009 gegründete römisch 40 GmbH ist seit 20.03.2018 als Alternativer Investmentfonds Manager gemäß Paragraph eins, Absatz 5, AIFMG bei der FMA registriert und zur Verwaltung des AIF „ römisch 40 “ berechtigt. Der AIF wurde im Jahr 2018 aufgelegt und hat Kundengelder in Kryptowährungen investiert. Allerdings konnte der AIF für eine wirtschaftliche Produktivität nicht ausreichend Kundengelder einsammeln, sodass zum Zeitpunkt des Berichts des Masseverwalters für die Prüfungstagsatzung des Insolvenzgerichtes (19.10.2019) der AIF einen Vermögensstand idHv 106.000 EUR aufwies. Darüber hinaus wurden von der GmbH der FMA keine wesentlichen weiteren Tätigkeiten als AIFM, weder im Inland noch im Ausland, gemeldet. Die GmbH war lediglich für einen in der Karibik registrierten Fonds mit rein administrativen Tätigkeiten tätig, jedoch nicht als Fondsmanagerin oder Ähnliches; auch war sie daran nicht beteiligt. II.2 Die GmbH ist unter der Nr. XXXX im Firmenbuch des LGZ Graz eingetragen und hat ihren Sitz in 8020 Graz. römisch zwei.2 Die GmbH ist unter der Nr. römisch 40 im Firmenbuch des LGZ Graz eingetragen und hat ihren Sitz in 8020 Graz. II.3 Die FMA hat der GmbH am 25.01.2019 gem. § 56 Abs. 2 Z 5 AIFMG mittels Bescheid vorgeschrieben, gegenüber Privatkunden festgestellte unzulässige Vertriebspraktiken gem. § 1 Abs. 5 Z 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 24 AIFMG hinsichtlich XXXX zu unterlassen, weil ihr dies als registrierter AIFM gem. § 1 Abs. 5 AIFMG nicht erlaubt ist. Dieser Bescheid ist per 13.02.2019 rechtskräftig. römisch zwei.3 Die FMA hat der GmbH am 25.01.2019 gem. Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 5, AIFMG mittels Bescheid vorgeschrieben, gegenüber Privatkunden festgestellte unzulässige Vertriebspraktiken gem. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 24, AIFMG hinsichtlich römisch 40 zu unterlassen, weil ihr dies als registrierter AIFM gem. Paragraph eins, Absatz 5, AIFMG nicht erlaubt ist. Dieser Bescheid ist per 13.02.2019 rechtskräftig. II.4 Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des LGZ Graz vom XXXX .2019 (mit Wirksamkeit vom 13.08.2019) zu GZ. XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und der BF als Masseverwalter bestellt. Gleichzeitig hat das Konkursgericht alle Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Ausdrücklich wurden auch Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger aufgefordert, ihre Rechte geltend zu machen. Weiters wurde beschlossen, das Unternehmen „auf einstweilen unbestimmte Zeit“ fortzuführen. römisch zwei.4 Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des LGZ Graz vom römisch 40 .2019 (mit Wirksamkeit vom 13.08.2019) zu GZ. römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet und der BF als Masseverwalter bestellt. Gleichzeitig hat das Konkursgericht alle Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Ausdrücklich wurden auch Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger aufgefordert, ihre Rechte geltend zu machen. Weiters wurde beschlossen, das Unternehmen „auf einstweilen unbestimmte Zeit“ fortzuführen. II.5 Der BF, als bestellter Masseverwalter, erklärte am 16.10.2019 schriftlich gegenüber der FMA (und den Anteilinhabern des AIF), die Tätigkeit als AIFM im Hinblick auf den AIF XXXX „bis zu dessen Liquidation weiter vornehmen zu wollen“. In dem der belangten Behörde in Kopie vorgelegten „
  9. Bericht zur Berichts- und Prüfungstagsatzung“ vom 16.10.2019 (an das Insolvenzgericht) erklärte der BF weiters, dass der Vertrieb des Fonds eingestellt wurde sowie geprüft wird, ob das Fondsvermögen Sondervermögen der Anleger ist und ob (bejahendenfalls) ein insolvenzrechtlicher Aussonderungsanspruch der Anleger besteht. Der Vermögensstand des AIF betrug laut diesem Bericht rund EUR 106.000 (gegenüber den investierten EUR 160.000 der 35 Kunden). Rund um den AIF bestanden laut diesem Bericht zahlreiche offene Punkte (zB die Rechtsfrage einer möglichen Treuhandschaft in Bezug auf das Vermögen des AIF), die der Klärung bedurften. Für den beabsichtigten Liquidationserlös des AIF wurde ein spezielles Anderkonto des BF (als Masseverwalter) eingerichtet. römisch zwei.5 Der BF, als bestellter Masseverwalter, erklärte am 16.10.2019 schriftlich gegenüber der FMA (und den Anteilinhabern des AIF), die Tätigkeit als AIFM im Hinblick auf den AIF römisch 40 „bis zu dessen Liquidation weiter vornehmen zu wollen“. In dem der belangten Behörde in Kopie vorgelegten „
  10. Bericht zur Berichts- und Prüfungstagsatzung“ vom 16.10.2019 (an das Insolvenzgericht) erklärte der BF weiters, dass der Vertrieb des Fonds eingestellt wurde sowie geprüft wird, ob das Fondsvermögen Sondervermögen der Anleger ist und ob (bejahendenfalls) ein insolvenzrechtlicher Aussonderungsanspruch der Anleger besteht. Der Vermögensstand des AIF betrug laut diesem Bericht rund EUR 106.000 (gegenüber den investierten EUR 160.000 der 35 Kunden). Rund um den AIF bestanden laut diesem Bericht zahlreiche offene Punkte (zB die Rechtsfrage einer möglichen Treuhandschaft in Bezug auf das Vermögen des AIF), die der Klärung bedurften. Für den beabsichtigten Liquidationserlös des AIF wurde ein spezielles Anderkonto des BF (als Masseverwalter) eingerichtet. II.6 Mit 18.12.2019 wurde das Unternehmen konkursgerichtlich geschlossen und mit der Verwertung des Vermögens (inklusive der verwalteten Guthaben auf Cryptowährungen des AIF) begonnen. Die Verwertung des Vermögens der GmbH, insbesondere der Guthaben über Cryptowährungen (Verwertung des AIF-Vermögens in Fiatgeld), dauerte bis August
  11. Alles Buch- bzw. Fiatgeld wurde vom BF auf dem Insolvenzanderkonto der Insolvenzmasse gesammelt. römisch zwei.6 Mit 18.12.2019 wurde das Unternehmen konkursgerichtlich geschlossen und mit der Verwertung des Vermögens (inklusive der verwalteten Guthaben auf Cryptowährungen des AIF) begonnen. Die Verwertung des Vermögens der GmbH, insbesondere der Guthaben über Cryptowährungen (Verwertung des AIF-Vermögens in Fiatgeld), dauerte bis August
  12. Alles Buch- bzw. Fiatgeld wurde vom BF auf dem Insolvenzanderkonto der Insolvenzmasse gesammelt. II.7 Am 07.10.2020 fand eine Sitzung des Gläubigerausschusses (bestehend aus dem Masseverwalter und sämtlichen Gläubigern) statt, in der keine Aussonderungsansprüche gestellt wurden und beschlossen wurde, dass sämtliche Anleger als Insolvenzgläubiger zu behandeln sind. Diesem Beschluss des Gläubigerausschusses hat das Insolvenzgericht nicht widersprochen. römisch zwei.7 Am 07.10.2020 fand eine Sitzung des Gläubigerausschusses (bestehend aus dem Masseverwalter und sämtlichen Gläubigern) statt, in der keine Aussonderungsansprüche gestellt wurden und beschlossen wurde, dass sämtliche Anleger als Insolvenzgläubiger zu behandeln sind. Diesem Beschluss des Gläubigerausschusses hat das Insolvenzgericht nicht widersprochen. II.8 Mit Schreiben vom 30.10.2020 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass „das Realisat aus der Verwertung der Cryptowährungen des Fonds auf dem für die Abwicklung des Fonds eingerichteten Konto eingelangt“ ist. Weiters teilte der BF in diesem Schreiben mit, dass hinsichtlich des Vermögens des AIF kein Aussonderungsrecht aus der Insolvenzmasse besteht und dass der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren diese Rechtsansicht geteilt hat. Den Anlegern („Fondsinvestoren“) stand ein bloßer Anspruch als Insolvenzgläubiger zu. Mit Schreiben vom 17.11.2020 trat die belangte Behörde dem Vorbringen des BF entgegen und hielt fest, dass aufgrund der treuhändigen Verwaltung des AIFM (die GmbH) eine besondere Rechtsstellung der Cryptoassets bestehe und der Insolvenzverwalter (gemeint: der BF als Masseverwalter) „die Vermögenswerte in Geld umzusetzen und an die Anteilinhaber nach Abzug allfälliger Kosten zu verteilen“ habe. Die belangte Behörde sei noch immer Aufsichtsbehörde, weil der BF (als Masseverwalter) „nunmehriger Verwalter des AIF gemäß § 56 Abs. 2 Z 10 AIFMG“ sei. römisch zwei.8 Mit Schreiben vom 30.10.2020 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass „das Realisat aus der Verwertung der Cryptowährungen des Fonds auf dem für die Abwicklung des Fonds eingerichteten Konto eingelangt“ ist. Weiters teilte der BF in diesem Schreiben mit, dass hinsichtlich des Vermögens des AIF kein Aussonderungsrecht aus der Insolvenzmasse besteht und dass der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren diese Rechtsansicht geteilt hat. Den Anlegern („Fondsinvestoren“) stand ein bloßer Anspruch als Insolvenzgläubiger zu. Mit Schreiben vom 17.11.2020 trat die belangte Behörde dem Vorbringen des BF entgegen und hielt fest, dass aufgrund der treuhändigen Verwaltung des AIFM (die GmbH) eine besondere Rechtsstellung der Cryptoassets bestehe und der Insolvenzverwalter (gemeint: der BF als Masseverwalter) „die Vermögenswerte in Geld umzusetzen und an die Anteilinhaber nach Abzug allfälliger Kosten zu verteilen“ habe. Die belangte Behörde sei noch immer Aufsichtsbehörde, weil der BF (als Masseverwalter) „nunmehriger Verwalter des AIF gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 10, AIFMG“ sei. II.9 Mit Schreiben vom 20.11.2020 teilte der BF der belangten Behörde zusammengefasst mit, dass nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (insbes. dessen § 44 IO) im konkreten Fall kein Aussonderungsrecht für die Kunden des AIF und auch kein Ersatzaussonderungsanspruch (nach § 44 Abs. 2 IO) besteht. Zusammengefasst brachte der BF vor, dass nach dem AIFMG kein solcher Anspruch bestehe und dies eine zivilrechtliche Frage sei, die letztlich das Insolvenzgericht zu beurteilen habe. Für den BF bestehe zur Frage der Aussonderung der Kunden des AIF nach der Gläubigerausschusssitzung vom 07.10.2020 kein Zweifel. römisch zwei.9 Mit Schreiben vom 20.11.2020 teilte der BF der belangten Behörde zusammengefasst mit, dass nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (insbes. dessen Paragraph 44, IO) im konkreten Fall kein Aussonderungsrecht für die Kunden des AIF und auch kein Ersatzaussonderungsanspruch (nach Paragraph 44, Absatz 2, IO) besteht. Zusammengefasst brachte der BF vor, dass nach dem AIFMG kein solcher Anspruch bestehe und dies eine zivilrechtliche Frage sei, die letztlich das Insolvenzgericht zu beurteilen habe. Für den BF bestehe zur Frage der Aussonderung der Kunden des AIF nach der Gläubigerausschusssitzung vom 07.10.2020 kein Zweifel. II.10 Mit 30.11.2020 stellte der BF den verfahrenseinleitenden Antrag (s. oben Punkt I.1) an die belangte Behörde, mit dem er „unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z 1 [a] AIFMG mit[teilte], dass [er] auf die Konzession der Schuldnerin [Anm: die GmbH] verzichte“. Daraufhin teilte die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 18.12.2020 mit, dass auch die „Phase des De-Investments und der Abwicklung des AIF bis zu dessen vollständiger Liquidierung“ von der kollektiven Portfolioverwaltung umfasst sei, der BF des Weiteren mit Bericht vom 16.10.2019 erklärt habe, die Tätigkeit des AIFM bis zur Liquidierung fortzuführen, und die belangte Behörde daher davon ausgehe, dass nach wie vor eine Tätigkeit als AIFM vorliege und die (freiwillige) Zurücklegung erst dann möglich sei, wenn keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt werde. Während der Liquidation liege noch so lange Verwaltungstätigkeit im Sinne des AIFMG vor, wie Vermögen zur Verwahrung vorliege (Innehabung). Erst mit vollständiger Liquidation sei die freiwillige Zurücklegung der AIFMG-Befugnis möglich. römisch zwei.10 Mit 30.11.2020 stellte der BF den verfahrenseinleitenden Antrag (s. oben Punkt römisch eins.1) an die belangte Behörde, mit dem er „unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, [a] AIFMG mit[teilte], dass [er] auf die Konzession der Schuldnerin [Anm: die GmbH] verzichte“. Daraufhin teilte die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 18.12.2020 mit, dass auch die „Phase des De-Investments und der Abwicklung des AIF bis zu dessen vollständiger Liquidierung“ von der kollektiven Portfolioverwaltung umfasst sei, der BF des Weiteren mit Bericht vom 16.10.2019 erklärt habe, die Tätigkeit des AIFM bis zur Liquidierung fortzuführen, und die belangte Behörde daher davon ausgehe, dass nach wie vor eine Tätigkeit als AIFM vorliege und die (freiwillige) Zurücklegung erst dann möglich sei, wenn keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt werde. Während der Liquidation liege noch so lange Verwaltungstätigkeit im Sinne des AIFMG vor, wie Vermögen zur Verwahrung vorliege (Innehabung). Erst mit vollständiger Liquidation sei die freiwillige Zurücklegung der AIFMG-Befugnis möglich. II.11 Daraufhin teilte der BF mit Schreiben vom 30.12.2020 mit, dass die Verwertung des Fonds abgeschlossen ist und das Realisat nach § 136 Insolvenzordnung verteilt wird. römisch zwei.11 Daraufhin teilte der BF mit Schreiben vom 30.12.2020 mit, dass die Verwertung des Fonds abgeschlossen ist und das Realisat nach Paragraph 136, Insolvenzordnung verteilt wird. II.12 Mit Schreiben vom 29.01.2021 hat der BF gegenüber der FMA (nochmals) mitgeteilt, dass „[d]ie Liquidation des Fonds[…] abgeschlossen“ ist und der Fonds somit vollständig abgewickelt ist. römisch zwei.12 Mit Schreiben vom 29.01.2021 hat der BF gegenüber der FMA (nochmals) mitgeteilt, dass „[d]ie Liquidation des Fonds[…] abgeschlossen“ ist und der Fonds somit vollständig abgewickelt ist. Beweiswürdigung II.14 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der FMA, aus dem angefochtenen Bescheid, aus der Beschwerde, aus der Beschwerdevorentscheidung, aus dem Vorlageantrag und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. römisch zwei.14 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der FMA, aus dem angefochtenen Bescheid, aus der Beschwerde, aus der Beschwerdevorentscheidung, aus dem Vorlageantrag und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. II.15 Die Feststellungen zur GmbH beruhen auf der Einsicht in das offene Firmenbuch und auf den Angaben des BF und der belangten Behörde im gesamten Verfahren. römisch zwei.15 Die Feststellungen zur GmbH beruhen auf der Einsicht in das offene Firmenbuch und auf den Angaben des BF und der belangten Behörde im gesamten Verfahren. II.16 Zu Punkt II.4 bis II.12 der Feststellungen: Die Feststellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht auf der Einsichtnahme in die öffentlich zugängliche Ediktsdatei des LGZ Graz zu GZ. XXXX vom 18.12.2019 (vgl. Beilage ./1 zur Stellungnahme des BF vom 04.10.2021/OZ 4) und wurde auf deren Basis auch bereits von der FMA festgestellt. Die chronologischen und inhaltlichen Feststellungen zu den einzelnen Verfahrensschritten des Insolvenzverfahrens ab Konkurseröffnung samt Korrespondenz mit der belangten Behörde beruhen auf den Urkunden des BF und der belangten Behörde, dies betrifft insbesondere die Beilagen zu ON 4: Beilagen ./3 bis ./7 sowie (teilweise wiederholend) zu ON 3: Beilagen ./3 bis ./8 und ./10 bis ./13 des verwaltungsbehördlichen Aktes. Diese Urkunden liegen der Beschwerdevorentscheidung zugrunde, blieben jeweils auf sachlicher Ebene (Echtheit und inhaltliche Richtigkeit) unbestritten und wurden daher zu Feststellungen erhoben. römisch zwei.16 Zu Punkt römisch zwei.4 bis römisch zwei.12 der Feststellungen: Die Feststellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht auf der Einsichtnahme in die öffentlich zugängliche Ediktsdatei des LGZ Graz zu GZ. römisch 40 vom 18.12.2019 vergleiche Beilage ./1 zur Stellungnahme des BF vom 04.10.2021/OZ 4) und wurde auf deren Basis auch bereits von der FMA festgestellt. Die chronologischen und inhaltlichen Feststellungen zu den einzelnen Verfahrensschritten des Insolvenzverfahrens ab Konkurseröffnung samt Korrespondenz mit der belangten Behörde beruhen auf den Urkunden des BF und der belangten Behörde, dies betrifft insbesondere die Beilagen zu ON 4: Beilagen ./3 bis ./7 sowie (teilweise wiederholend) zu ON 3: Beilagen ./3 bis ./8 und ./10 bis ./13 des verwaltungsbehördlichen Aktes. Diese Urkunden liegen der Beschwerdevorentscheidung zugrunde, blieben jeweils auf sachlicher Ebene (Echtheit und inhaltliche Richtigkeit) unbestritten und wurden daher zu Feststellungen erhoben. II.17 Auch sonst haben sich im gesamten Verfahren keine strittigen Punkte auf Sachebene ergeben. römisch zwei.17 Auch sonst haben sich im gesamten Verfahren keine strittigen Punkte auf Sachebene ergeben. Rechtliche Beurteilung II.18 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6 und 7 BVwGG. römisch zwei.18 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG sowie Paragraphen 6 und 7 BVwGG. II.19 Weiters ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdevorentscheidung ist, die dem (ursprünglich) angefochtenen Bescheid derogiert hat. römisch zwei.19 Weiters ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdevorentscheidung ist, die dem (ursprünglich) angefochtenen Bescheid derogiert hat. II.20 Die Beschwerde ist rechtzeitig, zulässig, jedoch nicht begründet. römisch zwei.20 Die Beschwerde ist rechtzeitig, zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Spruchpunkt A): Anwendbare Rechtsgrundlagen § 1 Abs. 5 und § 3a Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013 idgF BGBl. I Nr. 198/2021, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 3 a, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Geltungsbereich §
  13. […]Paragraph eins, […]

(5)Unbeschadet der Anwendung der §§ 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte – einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte – insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFM
(5)Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte – einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte – insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFM
  1. sich bei der FMA registrieren zu lassen;
  2. sich und die von ihm verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;
  3. der FMA zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihm verwalteten AIF vorzulegen;
  4. der FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihm verwalteten AIF unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;
  5. der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Abwicklung eines AIF unverzüglich anzuzeigen; 5a. der FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu übermitteln haben;5a. der FMA unverzüglich jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie jede Verlegung des Sitzes des AIFM anzuzeigen, wobei AIFM, die einen oder mehrere qualifizierte Risikokapitalfonds oder qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum verwalten, der FMA gemeinsam mit der Anzeige über die Änderung in der Person des Geschäftsleiters die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zu übermitteln haben;
  6. zu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 zu vertreiben und
  7. zu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 36, zu vertreiben und
  8. der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn er die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten kann. Übersteigen die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF eines gemäß diesem Absatz registrierten AIFM zu einem späteren Zeitpunkt eine der genannten Schwellen, hat der AIFM die gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Konzession gemäß § 4 binnen 30 Kalendertagen zu beantragen. Unbeschadet der Schwellenwerte kann ein AIFM beschließen, eine Konzession gemäß § 4 zu beantragen. Diesfalls findet mit Erteilung der Konzession dieses Bundesgesetz in seiner Gesamtheit Anwendung. Sind von einem AIFM verwaltete AIF für den Vertrieb an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 bestimmt, ist unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit anzuwenden.“Übersteigen die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF eines gemäß diesem Absatz registrierten AIFM zu einem späteren Zeitpunkt eine der genannten Schwellen, hat der AIFM die gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Konzession gemäß Paragraph 4, binnen 30 Kalendertagen zu beantragen. Unbeschadet der Schwellenwerte kann ein AIFM beschließen, eine Konzession gemäß Paragraph 4, zu beantragen. Diesfalls findet mit Erteilung der Konzession dieses Bundesgesetz in seiner Gesamtheit Anwendung. Sind von einem AIFM verwaltete AIF für den Vertrieb an Privatkunden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 36, bestimmt, ist unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit anzuwenden.“ „Registrierung § 3a.
(1)Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.Paragraph 3 a,
(1)Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 5, erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2)Die FMA kann die Registrierung gemäß Abs. 1 zurücknehmen, wenn
(2)Die FMA kann die Registrierung gemäß Absatz eins, zurücknehmen, wenn
  1. […]
  2. […]
  3. über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (§ 71b der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914).
  4. über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (Paragraph 71 b, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,).
(3)Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 anzuwenden.
(3)Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 3, anzuwenden.
(4)Die Registrierung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.“
(4)Die Registrierung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.“ Zur Abweisung II.21 Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2023 zu GZ. Ra 2022/02/0007-6 (im ersten Rechtsgang) ist die Registrierung gem. § 1 Abs. 5 AIFMG ein subjektiv-öffentliches Recht, das den registrierten AIFM erst berechtigt, die Verwaltung eines AIF auszuüben (mit Verweis auf VwGH 22.12.1978, 152/87, zum Charakter der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz 1939 als subjektiv-öffentliches Recht). Der Masseverwalter (hier: der BF als Masseverwalter der GmbH) eines Gemeinschuldners hingegen ist nur insoweit legitimiert (befugt), als es sich um Aktiv- und Passivbestandteile der Konkursmasse handelt; er ist also ausschließlich in jenen Bereichen zuständig, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betreffen. römisch zwei.21 Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2023 zu GZ. Ra 2022/02/0007-6 (im ersten Rechtsgang) ist die Registrierung gem. Paragraph eins, Absatz 5, AIFMG ein subjektiv-öffentliches Recht, das den registrierten AIFM erst berechtigt, die Verwaltung eines AIF auszuüben (mit Verweis auf VwGH 22.12.1978, 152/87, zum Charakter der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz 1939 als subjektiv-öffentliches Recht). Der Masseverwalter (hier: der BF als Masseverwalter der GmbH) eines Gemeinschuldners hingegen ist nur insoweit legitimiert (befugt), als es sich um Aktiv- und Passivbestandteile der Konkursmasse handelt; er ist also ausschließlich in jenen Bereichen zuständig, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betreffen. Wie der VwGH mehrmals ausgesprochen hat, ist der Masseverwalter jedoch nicht berechtigt, eine Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen, und steht es ihm nicht zu, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers (Gemeinschuldners) zum Staat einzugreifen. Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich die Befugnis (Legitimation) des Masseverwalters nicht auf dieses Recht bezieht. Diese Judikatur des VwGH ist auf den hier vorliegenden Fall der Zurücklegung gem. § 1 Abs. 5 AIFMG übertragbar. Daraus folgt, dass der BF (als Masseverwalter) nicht legitimiert war, auf die Registrierung der Gesamtschuldnerin als AIFM gem. AIFMG zu verzichten. Diese Judikatur des VwGH ist auf den hier vorliegenden Fall der Zurücklegung gem. Paragraph eins, Absatz 5, AIFMG übertragbar. Daraus folgt, dass der BF (als Masseverwalter) nicht legitimiert war, auf die Registrierung der Gesamtschuldnerin als AIFM gem. AIFMG zu verzichten. Daher war die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: II.22 Die vom BF nicht beantragte Verhandlung konnte auch im nunmehrigen Verfahrensgang gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG neuerlich entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen war. Auch aufgrund von § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, weil lediglich – durch das in der Rechtssache ergangene Erkenntnis des VwGH bereits geklärte Rechtsfragen – zu behandeln waren und der dafür notwendige Sachverhalt wie bereits im ersten Verfahrensgang unstrittig war. Weiters haben beide Parteien ausdrücklich schriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. Auch stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der Verhandlung entgegen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). römisch zwei.22 Die vom BF nicht beantragte Verhandlung konnte auch im nunmehrigen Verfahrensgang gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG neuerlich entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen war. Auch aufgrund von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, weil lediglich – durch das in der Rechtssache ergangene Erkenntnis des VwGH bereits geklärte Rechtsfragen – zu behandeln waren und der dafür notwendige Sachverhalt wie bereits im ersten Verfahrensgang unstrittig war. Weiters haben beide Parteien ausdrücklich schriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. Auch stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC dem Entfall der Verhandlung entgegen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu Spruchpunkt B): II.23 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch zwei.23 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. II.24 Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen des AIFMG ist eindeutig und klar und wurde vom VwGH im ersten Rechtsgang eindeutig und erschöpfend geklärt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch zwei.24 Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen des AIFMG ist eindeutig und klar und wurde vom VwGH im ersten Rechtsgang eindeutig und erschöpfend geklärt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W148.2243569.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.