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{'item': 'W151 2249625-1'}

Obsah (19)§ 14bArt 133§ 14Art 130§ 6§ 194§ 58§ 17§ 28§ 5§ 20c§ 14h§ 14g§ 40§ 35§ 14f§ 14e§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW151 2249625-1 Spruch, W151 2249625-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 14bAbs.

3 GSVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien vom 09.11.2021, GZ römisch 40 , betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht

Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Anlässlich der Vorschreibung von Beiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2021 die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Feststellung der Krankenversicherungspflicht nach dem GSVG sowie die geforderten Beitragszahlungen.
  2. Mit Bescheid vom 09.11.2021 stellte die SVS fest, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG unterliege und zum 23.10.2021 verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Krankenversicherung in einer Gesamthöhe von € 2.516,40 zu bezahlen.
  3. Mit Bescheid vom 09.11.2021 stellte die SVS fest, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG unterliege und zum 23.10.2021 verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Krankenversicherung in einer Gesamthöhe von € 2.516,40 zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bis 31.08.2000 als Architekt Mitglied der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gewesen sei. Der Beschwerdeführer beziehe seit 01.02.1991 einen Ruhegenuss von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und unterliege der Krankenversicherung nach dem B-KUVG. Seit 31.01.2014 habe er Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Seit 01.01.2014 beziehe er eine besondere Pensionsleistung als Alterspension von der SVS.

§ 14Abs.

3 GSVG unterliege er damit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bis 31.08.2000 als Architekt Mitglied der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gewesen sei. Der Beschwerdeführer beziehe seit 01.02.1991 einen Ruhegenuss von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und unterliege der Krankenversicherung nach dem B-KUVG. Seit 31.01.2014 habe er Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Seit 01.01.2014 beziehe er eine besondere Pensionsleistung als Alterspension von der SVS.

Paragraph 14, Absatz 3, GSVG unterliege er damit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.

  1. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die SVS von falschen Annahmen ausgehen würde und die von ihm bezogene besondere Pensionsleistung nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen und die Beitragsforderung der SVS zu Unrecht bestehen würde. Er sei tatsächlich nicht bis 31.08.2000, sondern immer noch Mitglied der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (nunmehr Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen) und seine Berufsbefugnis als Architekt würde bereits seit 31.12.1985 ruhen. Darüber hinaus hätte er nicht erst am 31.01.2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, sondern bereits am 02.08.
  2. Es bestehe keine Krankenversicherung bei der SVS und damit keine Beitragsforderung.
  3. Die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme.
  4. Am 05.10.2022 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  5. Die Stellungnahme der belangen Behörde vom 20.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht, welcher hierzu am 18.11.2022 eine Stellungnahme einbrachte.
  6. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.11.2022 wurde der belangten Behörde übermittelt. Diese brachte am 25.11.2022 erneut eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer war bis 31.08.2000 als Architekt Mitglied der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (nunmehr Bundeskammer der Ziviltechnikerlnnen). Seit 01.09.2000 ruht die Befugnis zur Berufsausübung. 1.
  9. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.02.1991 einen Ruhegenuss von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und unterliegt aufgrund dessen der Krankenversicherung nach dem B-KUVG. Er hatte am 31.01.2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. 1.
  10. Seit 01.01.2014 bezieht der Beschwerdeführer eine besondere Pensionsleistung als Alterspension, die von der SVS ausgezahlt wird. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist keiner privaten Gruppenversicherung beigetreten. 1.
  12. Die monatliche besondere Pensionsleistung als Alterspension betrug: - im Jahr 2018 € 600,08 - im Jahr 2019 € 615,68 - im Jahr 2020 € 626,76 - im Jahr 2021 € 648,
  13. 1.
  14. Mit Schreiben der SVS vom 04.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab 01.01.2014 nach dem GSVG krankenversichert sei, dass aber das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in den Jahren 2014 bis 2017 bereits verjährt sei. 1.
  15. Mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2021 (Kontoauszug vom 24.04.2021) wurden dem Beschwerdeführer insgesamt € 2.207,64 an Beiträgen zur Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2021 vorgeschrieben. Mit der dritten und vierten Quartalsvorschreibung 2021 (Kontoauszüge vom 24.07.2021 und vom 23.10.2021) wurden ihm zusätzlich jeweils € 154,38 für das jeweilige Quartal vorgeschrieben.
  16. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde. Die Feststellungen hinsichtlich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers als Architekt der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulten (II.1.1.) stützen sich auf die aktenkundige technisch-automatische Meldung der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen aus der ersichtlich ist, dass die Berufsbefugnis des Beschwerdeführers ab 01.09.2000 ruht (Verwaltungsakt Seite 1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es für die Feststellung der Pflichtversicherung

§ 14bAbs. 3 GSVG nicht von Bedeutung ist, ab wann die Berufsbefugnis ruhte (vgl. hierzu die Ausführungen unter II.3.)

Die Feststellungen hinsichtlich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers als Architekt der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulten (römisch zwei.1.1.) stützen sich auf die aktenkundige technisch-automatische Meldung der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen aus der ersichtlich ist, dass die Berufsbefugnis des Beschwerdeführers ab 01.09.2000 ruht (Verwaltungsakt Seite 1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es für die Feststellung der Pflichtversicherung

Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG nicht von Bedeutung ist, ab wann die Berufsbefugnis ruhte vergleiche hierzu die Ausführungen unter römisch zwei.3.) Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er weiterhin Mitglied der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen sei (Beschwerdeschrift S. 1), ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt wurde, dass er ab 01.09.2000 nicht mehr Mitglied der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen gewesen ist. Ebensowenig wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor dem 31.01.2014 keinen Anspruch auf Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gehabt habe, sondern lediglich, dass am 31.01.2014 ein Anspruch auf eine solche Leistung bestand, sodass das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht (vgl. Beschwerdeschrift S. 2).Ebensowenig wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor dem 31.01.2014 keinen Anspruch auf Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gehabt habe, sondern lediglich, dass am 31.01.2014 ein Anspruch auf eine solche Leistung bestand, sodass das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht vergleiche Beschwerdeschrift S. 2). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keiner privaten Gruppenversicherung beigetreten ist (II.1.5.), ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer seitens der SVS mit Schreiben vom 04.02.2021 zu einer diesbezüglichen Bestätigung aufgefordert wurde, eine Gruppenversicherung vom Beschwerdeführer jedoch weder behauptet noch nachgewiesen wurde.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keiner privaten Gruppenversicherung beigetreten ist (römisch zwei.1.5.), ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer seitens der SVS mit Schreiben vom 04.02.2021 zu einer diesbezüglichen Bestätigung aufgefordert wurde, eine Gruppenversicherung vom Beschwerdeführer jedoch weder behauptet noch nachgewiesen wurde. Im Übrigen haben sich keine Bedenken gegen den durch die SVS in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren, in dem dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde, erhobenen Sachverhalt ergeben, sodass die Feststellungen im bekämpften Bescheid dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Zur Pflichtversicherung

§ 14bAbs.

3 GSVG:3.3. Zur Pflichtversicherung

Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG:

§ 14bAbs.

3 GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung

§ 5

von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung

Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung. Darüber hinaus muss die jeweils maßgebende Versicherungsgrenze überschritten werden. Die maßgebende jährliche Versicherungsgrenze betrug bzw. beträgt: - im Jahr 2018: € 5.256,60 - im Jahr 2019: € 5.361,72 - im Jahr 2020: € 5.527,92 - im Jahr 2021: € 5.710,32

§ 20c

FSVG gebührt Personen, die am 31.01.2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (nunmehr Bundeskammer der Ziviltechnikerlnnen) hatten, diese Leistung ab 01.02.2014 als besondere Pensionsleistung nach dem FSVG, die von der SVS zu erbringen ist.

Paragraph 20 c, FSVG gebührt Personen, die am 31.01.2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (nunmehr Bundeskammer der Ziviltechnikerlnnen) hatten, diese Leistung ab 01.02.2014 als besondere Pensionsleistung nach dem FSVG, die von der SVS zu erbringen ist.

§ 14h

GSVG gilt eine besondere Pensionsleistung nach § 20c FSVG für die Anwendung der Bestimmungen des § 14b GSVG als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

Paragraph 14 h, GSVG gilt eine besondere Pensionsleistung nach Paragraph 20 c, FSVG für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 14 b, GSVG als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind

§ 14g

GSVG für die Durchführung der Pflichtversicherung

§ 14b

GSVG alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 14 g, GSVG für die Durchführung der Pflichtversicherung

Paragraph 14 b, GSVG alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden. In der Sache folgt daraus: Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (nunmehr Bundeskammer der Ziviltechnikerlnnen) hat einen Antrag

§ 5

GSVG auf Ausnahme ihrer Mitglieder von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gestellt. Daher sind Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Kammer von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Der Beschwerdeführer war bis 31.08.2000 Mitglied der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, und damit

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (nunmehr Bundeskammer der Ziviltechnikerlnnen) hat einen Antrag

Paragraph 5, GSVG auf Ausnahme ihrer Mitglieder von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gestellt. Daher sind Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Kammer von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Der Beschwerdeführer war bis 31.08.2000 Mitglied der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, und damit

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.02.1991 einen Ruhegenuss aufgrund dessen er auch der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterliegt. Seit 01.01.2014 bezieht er eine besondere Pensionsleistung als Alterspension nach dem FSVG. Es sind somit die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG erfüllt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.02.1991 einen Ruhegenuss aufgrund dessen er auch der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterliegt. Seit 01.01.2014 bezieht er eine besondere Pensionsleistung als Alterspension nach dem FSVG. Es sind somit die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG erfüllt. Da die besondere Pensionsleistung jährlich die jeweils maßgebende Versicherungsgrenze übersteigt und der Beschwerdeführer keiner Gruppenkrankenversicherung beigetreten ist, stellte die belangte Behörde somit zutreffend die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung

§ 14bAbs.

3 GSVG seit 01.01.2014 fest.Da die besondere Pensionsleistung jährlich die jeweils maßgebende Versicherungsgrenze übersteigt und der Beschwerdeführer keiner Gruppenkrankenversicherung beigetreten ist, stellte die belangte Behörde somit zutreffend die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG seit 01.01.2014 fest. 3.4. Zur Verjährung der Beitragsforderung:

§ 40Abs.

1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge

§ 35Abs.

2 GSVG mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig.Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge

Paragraph 35, Absatz 2, GSVG mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Mit Schreiben der SVS vom 04.02.2021 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung in Kenntnis gesetzt. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 ist somit bereits verjährt und waren die Beiträge zur Krankenversicherung somit erst ab 01.01.2018 vorzuschreiben. 3.5. Zur Höhe der Beitragsgrundlagen und Beiträge zur Krankenversicherung: Bis 31.12.2019 hatten die nach § 14b GSVG pflichtversicherten Personen

§ 14fGSVG id

F BGBI I Nr. 118/2015 für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten. Seit 01.01.2020 beträgt der von den Pflichtversicherten zu leistende Beitrag 6,8% und der vom Bund zu leistende Beitrag 0,85% der Beitragsgrundlage (§ 14f GSVG idF BGBI I Nr. 103/2019).Bis 31.12.2019 hatten die nach Paragraph 14 b, GSVG pflichtversicherten Personen

Paragraph 14 f, GSVG in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 118 aus 2015, für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten. Seit 01.01.2020 beträgt der von den Pflichtversicherten zu leistende Beitrag 6,8% und der vom Bund zu leistende Beitrag 0,85% der Beitragsgrundlage (Paragraph 14 f, GSVG in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 103 aus 2019,). Als Beitragsgrundlage gilt

§ 14e

Z 2 GSVG bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung (besondere Pensionsleistung), jedoch höchstens in Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage. Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage sind auch die Sonderzahlungen zu berücksichtigen. 80% der monatlichen höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage betrug bzw. beträgt:Als Beitragsgrundlage gilt

Paragraph 14 e, Ziffer 2, GSVG bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung (besondere Pensionsleistung), jedoch höchstens in Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage. Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage sind auch die Sonderzahlungen zu berücksichtigen. 80% der monatlichen höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage betrug bzw. beträgt: - im Jahr 2018: € 3.402,14 - im Jahr 2019: € 3.447,42 - im Jahr 2020: € 3.566,54 - im Jahr 2021: € 3.650,

  1. Die Höhe der Beitragsgrundlagen und der zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2021 errechnen sich wie folgt: 2018: Beitragsgrundlage 2018: € 600,08 (monatliche besondere Pensionsleistung) x 14 (inklusive Sonderzahlungen) = € 8.401 / 12 = € 700,09 monatlich Sohin waren für das Jahr 2018 folgende Beiträge zu Krankenversicherung vorzuschreiben. € 700,09 x 7,65% = € 53,56 x 12 = € 642,72 2019: Beitragsgrundlage 2019: € 615,68 (monatliche besondere Pensionsleistung) x 14 (inklusive Sonderzahlungen) = € 8.619,52 / 12 = € 718,29 monatlich Sohin waren für das Jahr 2019 folgende Beiträge zu Krankenversicherung vorzuschreiben: € 718,29 x 7,65% = € 54,95 x 12 = € 659,40 2020: Beitragsgrundlage 2020: € 626,76 (monatliche besondere Pensionsleistung) x 14 (inklusive Sonderzahlungen) = € 8.774,64 / 12 = € 731,22 monatlich Sohin waren für das Jahr 2020 folgende Beiträge zu Krankenversicherung vorzuschreiben: € 731 x 6,8% = € 49,73 x 12 = € 596,76 2021: Beitragsgrundlage 2021: € 648,70 (monatliche besondere Pensionsleistung) x 14 (inklusive Sonderzahlungen) = € 9.081 / 12 = € 756,82 monatlich Sohin waren für das erste Quartal 2021 folgende Beiträge zur Krankenversicherung vorzuschreiben. € 756,82 x 6,8% = € 51 x 12 = € 617,52 Im Ergebnis waren somit für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2021 – wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt – insgesamt € 2.516,40 an Beiträgen zur Sozialversicherung vorzuschreiben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2249625.1.00

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