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{'item': 'W151 2261327-1'}

Obsah (13)Art 133§ 2Art 130§ 6§ 194§ 58§ 17§ 28§ 7§ 18§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW151 2261327-1 Spruch, W151 2261327-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 12.09.2022 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
  2. Mit Bescheid vom 12.09.2022 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2019 vom 15.01.2021 und 12.04.2022 vorliegen würden. Im Jahr 2019 habe der BF Folgeprovisionen erhalten. Der BF habe für das Jahr 2019 Betriebsausgaben geltend gemacht, welche im neuen Einkommenssteuerbescheid vom 12.04.2022 nicht mehr geltend gemacht worden seien. Die fortgesetzte Betreuung von Altkunden sei eine betriebliche Tätigkeit, welche weiterhin auf eigene Gefahr und Rechnung erfolgt sei. Die Stornierung der Betriebsausgaben sei für die Beurteilung nicht von Einfluss, da es auf die Ausübung der Tätigkeit im weiterhin aufrechten Betrieb ankomme.
  3. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich die Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG nach dem Einkommenssteuerbescheid richte. Gegenständlich müsse auf den rechtskräftigen korrigierten Einkommenssteuerbescheid vom 12.04.2022, in welchem keine Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, abgestellt werden. Der ursprüngliche Einkommenssteuerbescheid vom 15.01.2022 sei nicht mehr heranzuziehen.2. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich die Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nach dem Einkommenssteuerbescheid richte. Gegenständlich müsse auf den rechtskräftigen korrigierten Einkommenssteuerbescheid vom 12.04.2022, in welchem keine Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, abgestellt werden. Der ursprüngliche Einkommenssteuerbescheid vom 15.01.2022 sei nicht mehr heranzuziehen.

  1. Die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF unterlag aufgrund einer Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittler bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG, welche mit dessen Pensionierung endete.1.1. Der BF unterlag aufgrund einer Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittler bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, welche mit dessen Pensionierung endete. 1.

  1. Aufgrund bestehender Versicherungsverträge war der BF auch nach seiner Pensionierung weiterhin verpflichtet, Tätigkeiten vorzunehmen, welche Schäden, Änderungen (zB. bei Hochzeiten Namensänderungen), Todesfälle, Unfälle und Umschreibungen umfassten. 1.
  2. Im Jahr 2019 bezog der BF Einkünfte aus Folgeprovisionen aus seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler. Die Betriebseinnahmen im Jahr 2019 betrugen laut Einkommenssteuererklärung vom 27.10.2020 EUR 13.860,
  3. 1.
  4. In der Einnahmen- und Ausgabenrechnung vom 27.10.2020 verzeichnete der BF Betriebsausgaben wie folgt: ● Kilometergeld: EUR 6.207,60 ● Mobilfunkgebühren: EUR 200,00 ● Telefon- u. Internetgebühren: EUR 500,00 ● Büromaterial: EUR 420,00 ● Werbung: EUR 389,78 1.
  5. In der Einkommensteuererklärung vom 27.10.2020 sind unter Punkt „Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten (ohne tatsächliche Kfz-Kosten)“ Betriebsausgaben in Höhe von EUR 6.204,00 ausgewiesen. 1.
  6. Mit Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach vom 15.01.2021 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.660,72 festgestellt. Nach Stornierung der Betriebsausgaben für das Jahr 2019 wurde durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach neuerlich ein Einkommenssteuerbescheid vom 12.04.2022 erlassen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 12.058,20 festgestellt. 1.
  7. Die Weiterbetreuung von Altverträgen bzw. bestehenden Kunden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, aufgrund dessen der BF Folgeprovisionen bezog, stellt eine „betriebliche Tätigkeit“ iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dar.1.
  8. Die Weiterbetreuung von Altverträgen bzw. bestehenden Kunden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, aufgrund dessen der BF Folgeprovisionen bezog, stellt eine „betriebliche Tätigkeit“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dar.
  9. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere der Einkommensteuererklärung vom 27.10.2020, der Einnahmen- und Ausgaberechnung vom 27.10.2020 und den Einkommenssteuerbescheiden vom 15.01.2021 und 12.04.2022, sowie aus der Beschwerde. Dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Zusammenhang mit dem Bezug der gegenständlichen Folgeprovisionen einer betrieblichen Tätigkeit nachging, ergibt sich aus dessen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 28.06.2021, in der er angab, dass er aufgrund von Versicherungsverträgen auch nach seiner Pensionierung weiterhin verpflichtet gewesen sei, diverse Tätigkeiten wie Schäden, Änderungen (zB bei Hochzeiten, Namensänderungen), Todesfälle, Unfälle und Umschreibungen auszuüben. Die Feststellungen unter II.1.
  10. und II.1.
  11. gründen auf der aktenkundigen Einnahmen- und Ausgabenrechnung vom 27.10.2020 sowie der Einkommenssteuererklärung vom 27.10.2020.Die Feststellungen unter römisch zwei.1.
  12. und römisch zwei.1.
  13. gründen auf der aktenkundigen Einnahmen- und Ausgabenrechnung vom 27.10.2020 sowie der Einkommenssteuererklärung vom 27.10.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Zur Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG:3.3. Zur Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG:

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 7Abs.

4 Z 1 GSVG endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist

§ 18

erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG endet bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist

Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat. Im konkreten Fall: Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (vgl. Erk des VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, vom 14. November 2012, 2010/08/0215, vom 20. März 2014, 2013/08/0012).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde vergleiche Erk des VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, vom 14. November 2012, 2010/08/0215, vom 20. März 2014, 2013/08/0012). Zum Begriff "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft der VwGH an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen

den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (vgl. zur Bedeutung der Wortfolge "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Ausführungen im Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, 2000/08/0068, mwN, vgl. auch Erk vom 17.12.2015, 2013/08/0165 u.a.).Zum Begriff "betriebliche Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG knüpft der VwGH an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen

den Paragraphen 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung vergleiche zur Bedeutung der Wortfolge "betriebliche Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Ausführungen im Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, 2000/08/0068, mwN, vergleiche auch Erk vom 17.12.2015, 2013/08/0165 u.a.). Zur Bedeutung von Betriebsausgaben im gegebenen Zusammenhang hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2015, 2013/08/0165, ausgesprochen: "

§ 4Abs. 4 ESt

G 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgabe, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2010, 2007/15/0234, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (vgl. dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band I,
  2. Auflage, Rz 262, mwN). Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommenssteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben

§ 17ESt

G 1988 bereits bejaht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2012, 2011/08/0339, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2014, 2013/08/0012). Es ist kein Grund ersichtlich, in der gegenständlichen Konstellation des Vorliegens von Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 von dieser Rechtsprechung abzugehen."Zur Bedeutung von Betriebsausgaben im gegebenen Zusammenhang hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2015, 2013/08/0165, ausgesprochen: "

Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgabe, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2010, 2007/15/0234, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen vergleiche dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band römisch eins,
  2. Auflage, Rz 262, mwN). Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommenssteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben

Paragraph 17, EStG 1988 bereits bejaht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2012, 2011/08/0339, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2014, 2013/08/0012). Es ist kein Grund ersichtlich, in der gegenständlichen Konstellation des Vorliegens von Betriebsausgaben nach Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 von dieser Rechtsprechung abzugehen." In der Beschwerde wird vorgebracht, bei der Feststellung der Versicherungspflicht sei die belangte Behörde an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid vom 12.04.2022 gebunden gewesen, in welchem keine Betriebsausgaben geltend gemacht worden wären. Dieses Vorbringen führt jedoch schon deshalb nicht zum Erfolg, da der BF in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 28.06.2021 selbst zugestand, dass er aufgrund der weiterhin bestehenden Verträge auch nach seiner Pensionierung zur Vornahme der unter II.1.
  3. festgestellten Tätigkeiten verpflichtet gewesen sei. Dass der BF derartige Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Betreuung der „Altkunden“ im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich erbrachte, wurde nicht bestritten.Dieses Vorbringen führt jedoch schon deshalb nicht zum Erfolg, da der BF in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 28.06.2021 selbst zugestand, dass er aufgrund der weiterhin bestehenden Verträge auch nach seiner Pensionierung zur Vornahme der unter römisch zwei.1.
  4. festgestellten Tätigkeiten verpflichtet gewesen sei. Dass der BF derartige Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Betreuung der „Altkunden“ im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich erbrachte, wurde nicht bestritten. Der bloße Umstand, dass die in der ursprünglichen Einkommenssteuererklärung vom 27.10.2020 genannten Ausgaben in der Folge nicht mehr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, woraufhin ein neuer Einkommenssteuerbescheid vom 12.04.2022 erlassen wurde, vermag daran nichts zu ändern, da diese – wie der oben dargestellten Judikatur des VwGH zu entnehmen ist – das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit lediglich indizieren. Aus dem Unterbleiben einer Geltendmachung von Betriebsausgaben seitens des BF kann jedoch nicht e contrario geschlossen werden, dass eine betriebliche Tätigkeit nicht erfolgt ist. Aus diesen Gründen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine versicherungspflichtige „betriebliche Tätigkeit“ iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt hat. Aus diesen Gründen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine versicherungspflichtige „betriebliche Tätigkeit“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt hat. Der BF unterliegt damit im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Der BF unterliegt damit im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ,

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2261327.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.