Obsah (5)
§§ 27§ 127§ 269§ 84§ 83RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW161 2258146-1 Spruch, W161 2258146-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Moni
und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, Z. 1, erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins,,Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG,
und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018 zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020 zu XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2020 zu römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Am 11.05.2021 wurde der BF wegen § 87 Abs. 1 StGB in Untersuchungshaft genommen. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren wegen §§ 87 Abs. 1, 298 Abs. 1 StGB ein.
- Am 11.05.2021 wurde der BF wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB in Untersuchungshaft genommen. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 87, Absatz eins, 298, Absatz eins, StGB ein.
- Am 04.06.2021 wurde der BF in Strafhaft genommen und am 04.11.2021 aus der Strafhaft entlassen.
- Mit Abschlussbericht vom 05.06.2021 informierte die Landespolizeidirektion XXXX , dass der BF der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4 und Abs. 5 StGB verdächtigt sei.
- Mit Abschlussbericht vom 05.06.2021 informierte die Landespolizeidirektion römisch 40 , dass der BF der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4 und Absatz 5, StGB verdächtigt sei.
- Mit Schreiben vom 25.11.2021 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass vorläufig von der Verfolgung des BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 SMG zurückgetreten worden sei.
- Mit Schreiben vom 25.11.2021 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass vorläufig von der Verfolgung des BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, SMG zurückgetreten worden sei.
- Am 04.12.2021 wurde der BF wegen §§ 15, 87 StGB in Untersuchungshaft genommen.
- Am 04.12.2021 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 87, StGB in Untersuchungshaft genommen.
- Mit Schreiben vom 16.12.2021 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 146 StGB teileingestellt worden sei.
- Mit Schreiben vom 16.12.2021 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 146, StGB teileingestellt worden sei.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022 zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX
- vom Widerruf der zu AZ XXXX des LG für Strafsachen XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit hierzu jedoch auf 5 Jahre verlängert, Gleichzeitig wurde mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 ,
- vom Widerruf der zu AZ römisch 40 des LG für Strafsachen römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit hierzu jedoch auf 5 Jahre verlängert,
- die jeweils mit Urteil zu AZ XXXX des LG für Strafsachen XXXX und zu XXXX des LG für Strafsachen XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
- die jeweils mit Urteil zu AZ römisch 40 des LG für Strafsachen römisch 40 und zu römisch 40 des LG für Strafsachen römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Am 22.04.2022 trat der BF seine Strafhaft an.
- Am 28.01.2022 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein und übermittelte der Justizanstalt XXXX die Verständigung von dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.05.2022 mit der Möglichkeit, dass der BF innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen eine Stellungnahme abgebe.
- Am 28.01.2022 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein und übermittelte der Justizanstalt römisch 40 die Verständigung von dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.05.2022 mit der Möglichkeit, dass der BF innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen eine Stellungnahme abgebe.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.07.2022 erkannte das BFA dem BF den mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 03.12.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (infolge: BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (infolge: FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.07.2022 erkannte das BFA dem BF den mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 03.12.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (infolge: BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz (infolge: FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BFA aus, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Er habe bei seinen Tathandlungen die Anwendung von Gewalt bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe in Kauf genommen, um in einigen Fällen an Rechtsgüter minderen Wertes zu gelangen. Sein Vorgehen sei objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu werten. Durch seine wiederholt unter Gewaltanwendung begangenen Tathandlungen sei sein mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. seine Gewaltbereitschaft, andere Personen in ihren Rechtsgütern zu verletzen, ersichtlich. In Zusammenschau mit seinem raschen Rückfall und seiner mangelnden Integration in Österreich sei keine positive Zukunftsprognose möglich, und die Einstellung des BF sei geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Weitere kriminelle Handlungen des BF seien durch seine Verhaftung verhindert worden. Die durchgeführte Interessenabwägung ergebe, dass die Fluchtgründe des BF gegenüber der von ihm ausgehenden Gefahr für die Sicherheit in Österreich zurücktreten würden. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliege. Der BF sei aufgrund seiner Tathandlungen als gemeingefährlich zu qualifizieren und stelle somit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 sei dem BF nicht zu erteilen gewesen.Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliege. Der BF sei aufgrund seiner Tathandlungen als gemeingefährlich zu qualifizieren und stelle somit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei dem BF nicht zu erteilen gewesen. Betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde angeführt, dass der BF über kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich verfüge. Sein Privatleben beschränke sich auf Personen in seinem unmittelbaren Umfeld und Integrationsbemühungen wie das Erlernen der deutschen Sprache oder ein durchgehendes Arbeitsverhältnis würden nicht vorliegen. Der BF sei im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist und befinde sich seit acht Jahren in Österreich. Da er zum wiederholten Mal wegen eines Gewaltdeliktes verurteilt worden sei, sei sein Fehlverhalten schwerer zu gewichten. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege daher das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Bindungen im Bundesgebiet. Da die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig sei, sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.Betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde angeführt, dass der BF über kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich verfüge. Sein Privatleben beschränke sich auf Personen in seinem unmittelbaren Umfeld und Integrationsbemühungen wie das Erlernen der deutschen Sprache oder ein durchgehendes Arbeitsverhältnis würden nicht vorliegen. Der BF sei im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist und befinde sich seit acht Jahren in Österreich. Da er zum wiederholten Mal wegen eines Gewaltdeliktes verurteilt worden sei, sei sein Fehlverhalten schwerer zu gewichten. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege daher das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Bindungen im Bundesgebiet. Da die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 unzulässig sei, sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im Fall des BF § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Die der letzten Verurteilung des BF zugrundeliegenden Tathandlungen seien als gemeingefährlich zu qualifizieren und überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vorgenommenen Abwägung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im Fall des BF Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Die der letzten Verurteilung des BF zugrundeliegenden Tathandlungen seien als gemeingefährlich zu qualifizieren und überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vorgenommenen Abwägung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der erheblichen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Angeregt wurde, das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-633/21 auszusetzen. Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge des Aberkennungsverfahrens nicht mündlich einvernommen worden sei. Der persönliche Eindruck stelle einen wesentlichen Aspekt für die vom BFA vorzunehmende Gefährdungsprognose dar und könne nicht durch die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ersetzt werden. Der BF hätte im Zuge einer Einvernahme berichtet, dass er Schritte zur Integration in den Arbeitsmarkt gesetzt habe, sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe und Deutschkenntnisse aufweise, auch wenn er keinen Deutschkurs besucht habe. Seine Straftaten bereue der BF und möchte er in Zukunft ein rechtschaffenes Leben führen. Weiters wurde vorgebracht, dass der BF bis auf seine „aktuellste Verurteilung“ überwiegend zu bedingten Freiheitsstrafen und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Bei der letzten Verurteilung des BF habe das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft und hätte im Falle des BF die Zukunftsprognose positiv ausfallen müssen. Er stelle keine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dar. Auch würden im Rahmen der Güterabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Insgesamt liege kein Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor und wäre dem BF der Asylstatus nicht abzuerkennen gewesen. Das BFA hätte ihm zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde moniert, dass das BFA deren Verhältnismäßigkeit nur unzureichend geprüft und von seinem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht habe. Das in Österreich gefestigte Privatleben des BF sei auf Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts seit der Asylzuerkennung im Jahr 2014 entstanden. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass das BFA verpflichtet gewesen wäre, das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Es habe das Persönlichkeitsbild des BF und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht ausreichend geprüft, wozu erforderlich gewesen wäre, den BF persönlich einzuvernehmen. Auch sei die Begründung des BFA hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren nicht nachvollziehbar.Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge des Aberkennungsverfahrens nicht mündlich einvernommen worden sei. Der persönliche Eindruck stelle einen wesentlichen Aspekt für die vom BFA vorzunehmende Gefährdungsprognose dar und könne nicht durch die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ersetzt werden. Der BF hätte im Zuge einer Einvernahme berichtet, dass er Schritte zur Integration in den Arbeitsmarkt gesetzt habe, sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe und Deutschkenntnisse aufweise, auch wenn er keinen Deutschkurs besucht habe. Seine Straftaten bereue der BF und möchte er in Zukunft ein rechtschaffenes Leben führen. Weiters wurde vorgebracht, dass der BF bis auf seine „aktuellste Verurteilung“ überwiegend zu bedingten Freiheitsstrafen und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Bei der letzten Verurteilung des BF habe das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft und hätte im Falle des BF die Zukunftsprognose positiv ausfallen müssen. Er stelle keine Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 dar. Auch würden im Rahmen der Güterabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Insgesamt liege kein Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor und wäre dem BF der Asylstatus nicht abzuerkennen gewesen. Das BFA hätte ihm zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde moniert, dass das BFA deren Verhältnismäßigkeit nur unzureichend geprüft und von seinem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht habe. Das in Österreich gefestigte Privatleben des BF sei auf Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts seit der Asylzuerkennung im Jahr 2014 entstanden. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass das BFA verpflichtet gewesen wäre, das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Es habe das Persönlichkeitsbild des BF und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht ausreichend geprüft, wozu erforderlich gewesen wäre, den BF persönlich einzuvernehmen. Auch sei die Begründung des BFA hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren nicht nachvollziehbar.
- Am 11.08.2022 und am 23.01.2023 informierte das BFA jeweils über die Strafvollzugsortsänderung betreffend den BF.
- Feststellungen: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist ledig. Der BF stammt aus dem Gouvernement Rif Dimashq. Er besuchte neun Jahre die Schule und anschließend ein Jahr ein College im Informatikbereich. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 06.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 03.12.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.07.2022 erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde mit 14 Tagen festgesetzt. Gegen den BF wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF ist gesund. Er weist vier strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf: 1.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2017 RK 12.01.2018§
§§ 27(1) Z 1 8.
Fall, 27
(3)SMG§§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG §
§§ 27(1) Z 1 1.
Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGDatum der (letzten) Tat 21.01.2017Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre1.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2017 RK 12.01.2018, Paragraph 15, StGB Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG§§ 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Datum der (letzten) Tat 21.01.2017, Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX .2018Probezeit verlängert auf insgesamt 5 JahreLG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2018zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2018, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2018 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2018Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufenLG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2022zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2018, Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen, LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2022 2.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX 2018 RK XXXX .2018§ 27
(2a)2. Fall SMGDatum der (letzten) Tat 26.04.2018Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre2.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 2018 RK römisch 40 .2018, Paragraph 27,
(2a)2. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 26.04.2018, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX .2018Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 26.07.2018LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX 2018zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2018, Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 26.07.2018, LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2018 zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX 2018Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 JahreLG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2020zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 2018, Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre, LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2020 zu LG F. XXXX RK XXXX .2018Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufenLG F.STRAFS. XXXX vom XXXX 2022zu LG F. römisch 40 RK römisch 40 .2018, Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen, LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 2022 3.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2020 RK XXXX 2020§
§ 127StGB§§ 83
(1), 84
(2)StGB§ 125 StGB§
§ 269(1) 1. Fall St
GBDatum der (letzten) Tat 12.10.2020Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre3.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2020 RK römisch 40 2020, Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat 12.10.2020, Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX .2020Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 03.11.2021LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2021zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2020, Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 03.11.2021, LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2021 zu LG F.STRAFS. XXXX RK XXXX .2020Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 JahreLG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2022zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2020, Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre, LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2022 4.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX 2022 RK XXXX .2022§
§ 84(4) St
GB§ 107
(1)StGB§ 127 StGB§
§ 83(1) St
GBDatum der (letzten) Tat 01.12.2021Freiheitsstrafe 2 Jahre4.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 2022 RK römisch 40 .2022, Paragraph 15, StGB Paragraph 84,
(4)StGB, Paragraph 107,
(1)StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat 01.12.2021, Freiheitsstrafe 2 Jahre Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022 lag unter anderem zugrunde, dass der BF am 01.12.2021 eine namentlich genannte Person absichtlich schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er im Zuge eines Streits ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von vier cm zog und aus einer Entfernung von etwa einem halben Meter mehrere Stichbewegungen in Richtung der Brust und des Oberkörpers dieser Person vollzog, sowie mehrere Faustschläge in Richtung deren Gesichts setzte, wobei diese Person ausweichen konnte und unverletzt blieb.Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022 lag unter anderem zugrunde, dass der BF am 01.12.2021 eine namentlich genannte Person absichtlich schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er im Zuge eines Streits ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von vier cm zog und aus einer Entfernung von etwa einem halben Meter mehrere Stichbewegungen in Richtung der Brust und des Oberkörpers dieser Person vollzog, sowie mehrere Faustschläge in Richtung deren Gesichts setzte, wobei diese Person ausweichen konnte und unverletzt blieb. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die objektive Schadensgutmachung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, berücksichtigt. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen des BF, der Rückfall innerhalb von drei offenen Probezeiten sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen gewertet. Der BF befindet sich aktuell (seit 22.04.2022) in Haft. Das errechnete Strafende ist der 01.11.
- Beweiswürdigung: 3.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) und zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren. Bereits das BFA stellte im angefochtenen Bescheid die Identität des BF fest. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Herkunft basieren auf den Angaben des BF im Asylverfahren und in der Beschwerde vom 10.08.
- Die Feststellungen zu seinem Bildungsweg und seiner Muttersprache basieren auf seinen Aussagen im Asylverfahren. Die Feststellung zur Muttersprache des BF beruht zudem auf dem Umstand, dass die Erstbefragung und die Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt werden konnten und sich der BF vor dem BFA mit der Einvernahme in jener Sprache einverstanden erklärte. Die Feststellungen zur Einreise des BF in Österreich und dem Datum seiner Antragstellung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ist aus seinen Angaben vor dem BFA abzuleiten und stützt sich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen gesundheitliche Beschwerden, medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorgehen würden. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug und der Einsichtnahme in die jeweiligen Strafakten. Die Feststellung zur Strafhaft des BF ergibt sich aus der dem Akt einliegenden Verständigung der Justizanstalt Hirtenberg vom 04.08.2022 über den Strafantritt des BF.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mWN). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mWN). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines Einreiseverbotes. Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gerechtfertigt ist.Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gerechtfertigt ist. Bejahendenfalls ist Spruchpunkt II. betreffend die Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen. In weiterer Folge kann die Prüfung des in Beschwerde gezogenen Spruchpunkts IV. betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines allenfalls damit zu verbindenden Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung sowie des Einreiseverbots erforderlich werden, wobei allenfalls zu beurteilen wäre, ob gegenständlich eine Rückkehrentscheidung selbst dann zu erlassen ist, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist.Bejahendenfalls ist Spruchpunkt römisch zwei. betreffend die Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen. In weiterer Folge kann die Prüfung des in Beschwerde gezogenen Spruchpunkts römisch vier. betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines allenfalls damit zu verbindenden Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung sowie des Einreiseverbots erforderlich werden, wobei allenfalls zu beurteilen wäre, ob gegenständlich eine Rückkehrentscheidung selbst dann zu erlassen ist, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist. Da der Beantwortung der zitierten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248). Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen vor.Da der Beantwortung der zitierten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen vergleiche VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248). Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Beurteilung, dass die gegenständliche Rechtsfrage bei einem anderen Gericht – dem Gerichtshof der Europäischen Union – anhängig ist, erfolgte anhand der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze und ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Beurteilung, dass die gegenständliche Rechtsfrage bei einem anderen Gericht – dem Gerichtshof der Europäischen Union – anhängig ist, erfolgte anhand der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze und ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W161.2258146.1.00