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{'item': 'W202 2217728-3'}

Obsah (9)§ 88Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW202 2217728-3 Spruch, W202 2217728-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 88FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 88, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützt unberechtigter Einreise am 07.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2020, Zahl W279 2217728-1/11E, abgewiesen wurde. Im Mai 2021 erteilte das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG, der im Mai 2022 in der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus durch die BH Dornbirn mündete (§ 41a Abs. 9 NAG). Im Mai 2021 erteilte das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG, der im Mai 2022 in der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus durch die BH Dornbirn mündete (Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG). Am 17.01.2022 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG. Am 17.01.2022 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Mittels Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG vom 18.01.2022 wurde der BF durch das BFA aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, der das Interesse der Republik Österreich an einem Fremdenpass für seine Person belegt und bekannt zu geben, unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG er den Antrag stelle.Mittels Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 18.01.2022 wurde der BF durch das BFA aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, der das Interesse der Republik Österreich an einem Fremdenpass für seine Person belegt und bekannt zu geben, unter welchen Voraussetzungen des Paragraph 88, FPG er den Antrag stelle. In seiner Stellungnahme verwies der BF, dass ihm trotz mehrmaliger Vorsprache bei der afghanischen Botschaft in Wien kein Reisedokument ausgestellt worden sei, seinem Rechtsvertreter sei unlängst in einer anderen Rechtssache mitgeteilt worden, dass derzeit keine Reisepässe ausgestellt würden. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des BFA vom 27.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 09.01.2023, Zahl W290 2217728-2/6E, die dagegen gerichtete Beschwerde mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 31.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisepasses

§ 88Abs.

1 FPG ab. Mit Bescheid vom 31.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisepasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. Festgestellt wurde, dass der BF ein Interesse der Republik Österreich im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht habe nachweisen können. Festgestellt wurde, dass der BF ein Interesse der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht habe nachweisen können. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinen Grund dargelegt habe, der unter ein Interesse der Republik Österreich habe subsumiert werden können. Der BF gehöre nicht zu dem Adressatenkreis, dem ein Fremdenpass gem. § 88 Abs. 1, § 88 Abs. 2 und 2a FPG ausgestellt werden könne.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinen Grund dargelegt habe, der unter ein Interesse der Republik Österreich habe subsumiert werden können. Der BF gehöre nicht zu dem Adressatenkreis, dem ein Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz 2 und 2 a FPG ausgestellt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor: Der BF gehöre jedenfalls zum Personenkreis, dem ein Fremdenpass

§ 88Abs.

1, 88 Abs. 2 und 2a FPG ausgestellt werden könne. Die Voraussetzung des positiven Interesses der Republik Österreich bestehe. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, sich ein Reisedokument des Heimat- bzw. Herkunftsstaates zu besorgen. Zudem sei es ihm nicht möglich, ohne Reisedokumente außer Landes zu reisen, um sich in Afghanistan ein Reisedokument zu beschaffen. Es sei amtsbekannt, dass die afghanische Botschaft in Wien ihren Betrieb eingestellt habe. Es sei das wesentlichste Interesse der Republik Österreich amtswegig nicht beachtet worden, nämlich das der Rechtsstaatlichkeit und der daraus erfließenden Rechtssicherheit. Bei den seitens des BFA zitierten VwGH-Entscheidungen sei der Betrieb der Botschaften nicht eingestellt worden. Diesbezüglich hätte das Recht des Heimatstaates in Anspruch genommen werden können, damit das Reisedokument ausgestellt werde. Dies sei nicht mehr möglich, in der derzeitigen Lage könne der BF kein Recht in Anspruch nehmen, weder das österreichische noch das afghanische Recht. Somit sei er vergleichbar mit einem Staatenlosen. Aus all den genannten Ausführungen möge das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde stattgeben und aussprechen, das BFA möge dem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses

§ 88Abs.

1 FPG an den BF stattgeben und ihm einen Fremdenpass ausstellen.Der BF gehöre jedenfalls zum Personenkreis, dem ein Fremdenpass

Paragraph 88, Absatz eins, 88, Absatz 2 und 2 a FPG ausgestellt werden könne. Die Voraussetzung des positiven Interesses der Republik Österreich bestehe. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, sich ein Reisedokument des Heimat- bzw. Herkunftsstaates zu besorgen. Zudem sei es ihm nicht möglich, ohne Reisedokumente außer Landes zu reisen, um sich in Afghanistan ein Reisedokument zu beschaffen. Es sei amtsbekannt, dass die afghanische Botschaft in Wien ihren Betrieb eingestellt habe. Es sei das wesentlichste Interesse der Republik Österreich amtswegig nicht beachtet worden, nämlich das der Rechtsstaatlichkeit und der daraus erfließenden Rechtssicherheit. Bei den seitens des BFA zitierten VwGH-Entscheidungen sei der Betrieb der Botschaften nicht eingestellt worden. Diesbezüglich hätte das Recht des Heimatstaates in Anspruch genommen werden können, damit das Reisedokument ausgestellt werde. Dies sei nicht mehr möglich, in der derzeitigen Lage könne der BF kein Recht in Anspruch nehmen, weder das österreichische noch das afghanische Recht. Somit sei er vergleichbar mit einem Staatenlosen. Aus all den genannten Ausführungen möge das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde stattgeben und aussprechen, das BFA möge dem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG an den BF stattgeben und ihm einen Fremdenpass ausstellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist mittels einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gegenwärtig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Es liegt kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF vor.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, BGBl. Nr. 29/1984), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt. , 3.1. Zum Spruchteil A): Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit 15.03.2019 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (mit Gültigkeit bis 15.03.2024) und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit 15.03.2019 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (mit Gültigkeit bis 15.03.2024) und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom

  1. September 2010, 2010/18/0279, und vom
  2. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
  3. September 2010, 2010/18/0279, und vom
  4. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  6. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043) Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043) Insoferne kann aber dem Vorbringen des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall nicht entnommen werden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist es auch betreffend die vom BFA zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes so, dass es den jeweiligen Antragstellern nicht möglich war, aus welchen Gründen auch immer, ein Reisedokument vom Herkunftsstaat zu erlangen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279, wo es um einen Antragsteller ging, der eine Bescheinigung des Generalkonsulates der Republik Türkei vom
  7. August 2000 über die Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft vorlegte und meinte, dass er grundsätzlich als staatenlos anzusehen sei, weswegen er einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellte), ist dies doch schon in § 88 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 sowie § 88 Abs. 2a FPG eine Tatbestandsvoraussetzung. Mit der bloßen Unmöglichkeit, ein Reisedokument von seinem Herkunftsstaat zu erlangen, kann daher nach der Judikatur nicht schon ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkannt werden. Da aber, wie ausgeführt, der BF auch nicht den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießt und er auch nicht staatenlos ist, liegen, wie vom BFA richtig erkannt, keine Umstände vor, die die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gebieten würden.Insoferne kann aber dem Vorbringen des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall nicht entnommen werden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist es auch betreffend die vom BFA zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes so, dass es den jeweiligen Antragstellern nicht möglich war, aus welchen Gründen auch immer, ein Reisedokument vom Herkunftsstaat zu erlangen vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279, wo es um einen Antragsteller ging, der eine Bescheinigung des Generalkonsulates der Republik Türkei vom
  8. August 2000 über die Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft vorlegte und meinte, dass er grundsätzlich als staatenlos anzusehen sei, weswegen er einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellte), ist dies doch schon in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, sowie Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG eine Tatbestandsvoraussetzung. Mit der bloßen Unmöglichkeit, ein Reisedokument von seinem Herkunftsstaat zu erlangen, kann daher nach der Judikatur nicht schon ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkannt werden. Da aber, wie ausgeführt, der BF auch nicht den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießt und er auch nicht staatenlos ist, liegen, wie vom BFA richtig erkannt, keine Umstände vor, die die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gebieten würden. Insgesamt kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim BF die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Das BFA hat daher den Antrag des BF zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.2. Zum Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W202.2217728.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.