GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine damals minderjährige Staatsangehörige Somalias, stellte am 23.12.2020 (schriftlich) respektive am 24.12.2020 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: „ÖB Addis Abeba“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG
G 2005 nicht erfüllt worden seien und eine Einreise der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Familienangehörige einer subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson die Voraussetzungen
G 2005 zu erfüllen habe. Die Bezugsperson lebe in einer Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 30 m2 und lediglich einem Zimmer, sodass die Beschwerdeführerin im Fall der Unterkunftnahme bei ihrer Mutter keinen eigenen Wohnraum zur Verfügung hätte, weshalb die Wohnung nicht als adäquate Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 anzusehen sei. Zum Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes iSd § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 werde angemerkt, dass die Bezugsperson über eine E-Card verfüge, die jedoch als Nachweis für ein bestehendes Versicherungsverhältnis nicht ausreiche. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Polizze einer Auslandskrankenversicherung sei angesichts des befristeten Leistungsanspruches nicht mit einer allumfassenden Leistungspflicht, wie sie im Rahmen einer gesetzlichen Pflichtversicherung in Österreich bestehe, zu vergleichen. Die Bezugsperson habe von 18.01.2021 bis 14.03.2021 Arbeitslosengeld bezogen, seit 15.03.2021 sei sie im Rahmen eines AMS-Förderprojektes voraussichtlich bis 14.07.2021 beschäftigt und beziehe monatlich EUR 1.286,42 netto. Der zu berücksichtigende Richtsatz des § 293 ASVG betrage im Jahr 2021 für eine alleinstehende Person, die mit einem Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, EUR 1.154,85. Unter Berücksichtigung der Mietbelastung und der wertfreien Station
2 ASVG müsste die Bezugsperson über Durchschnittseinkünfte von zumindest EUR 1.300,40 verfügen. Im Übrigen sei angesichts der Volljährigkeit der Antragstellerin nicht davon auszugehen, dass diese mit dem Richtbetrag für ein Kind iHv EUR 154,37 das Auslangen finden würde und sie vielmehr wie eine erwachsene Person – unter Heranziehung des Richtsatzes für Ehepaare iHv EUR 1.578,36 – angesehen werden müsste, sodass die Bezugsperson über Durchschnittseinkünfte von mindestens EUR 1.723,91 verfügen müsste. Der Bezugsperson seien im Zeitraum Jänner 2021 bis Mai 2021 im Durchschnitt Unterhaltsmittel iHv EUR 843,76 zur Verfügung gestanden, womit die genannten Richtsätze um EUR 311,09 respektive EUR 732,60 unterschritten worden seien. Da somit davon auszugehen sei, dass die Bezugsperson nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu versorgen, sei § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ebenfalls nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiege im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK das Interesse der Beschwerdeführerin auf Familiennachzug. Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie liege nicht vor, zumal sich das Fluchtvorbringen der Bezugsperson als unglaubwürdig erwiesen habe. Es sei auch nicht zu erkennen, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit in XXXX (Äthiopien). Für die sieben weiteren Kinder der Bezugsperson seien bisher keine Einreiseanträge eingebracht worden, sodass es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich sein werde, mit ihren Geschwistern zusammenzuleben. Das Familienleben mit der Bezugsperson könne entweder durch Übersiedelung der Bezugsperson zu ihren Angehörigen oder aber durch regelmäßige Besuche aufrechterhalten werden. Schließlich werde die Bezugsperson, die laut ihren Angaben bereits bisher nur einmal monatlich telefonischen Kontakt mit ihren Kindern gehabt habe, den Kontakt zur Beschwerdeführerin auch von Österreich aus aufrechterhalten können. 3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 15.06.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nach Einvernahme der Bezugsperson am 08.04.2021 – aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigen nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt worden seien und eine Einreise der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Familienangehörige einer subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen habe. Die Bezugsperson lebe in einer Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 30 m2 und lediglich einem Zimmer, sodass die Beschwerdeführerin im Fall der Unterkunftnahme bei ihrer Mutter keinen eigenen Wohnraum zur Verfügung hätte, weshalb die Wohnung nicht als adäquate Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 anzusehen sei. Zum Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 werde angemerkt, dass die Bezugsperson über eine E-Card verfüge, die jedoch als Nachweis für ein bestehendes Versicherungsverhältnis nicht ausreiche. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Polizze einer Auslandskrankenversicherung sei angesichts des befristeten Leistungsanspruches nicht mit einer allumfassenden Leistungspflicht, wie sie im Rahmen einer gesetzlichen Pflichtversicherung in Österreich bestehe, zu vergleichen. Die Bezugsperson habe von 18.01.2021 bis 14.03.2021 Arbeitslosengeld bezogen, seit 15.03.2021 sei sie im Rahmen eines AMS-Förderprojektes voraussichtlich bis 14.07.2021 beschäftigt und beziehe monatlich EUR 1.286,42 netto. Der zu berücksichtigende Richtsatz des Paragraph 293, ASVG betrage im Jahr 2021 für eine alleinstehende Person, die mit einem Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, EUR 1.154,85. Unter Berücksichtigung der Mietbelastung und der wertfreien Station
Paragraph 292, Absatz 2, ASVG müsste die Bezugsperson über Durchschnittseinkünfte von zumindest EUR 1.300,40 verfügen. Im Übrigen sei angesichts der Volljährigkeit der Antragstellerin nicht davon auszugehen, dass diese mit dem Richtbetrag für ein Kind iHv EUR 154,37 das Auslangen finden würde und sie vielmehr wie eine erwachsene Person – unter Heranziehung des Richtsatzes für Ehepaare iHv EUR 1.578,36 – angesehen werden müsste, sodass die Bezugsperson über Durchschnittseinkünfte von mindestens EUR 1.723,91 verfügen müsste. Der Bezugsperson seien im Zeitraum Jänner 2021 bis Mai 2021 im Durchschnitt Unterhaltsmittel iHv EUR 843,76 zur Verfügung gestanden, womit die genannten Richtsätze um EUR 311,09 respektive EUR 732,60 unterschritten worden seien. Da somit davon auszugehen sei, dass die Bezugsperson nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu versorgen, sei Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ebenfalls nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiege im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK das Interesse der Beschwerdeführerin auf Familiennachzug. Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie liege nicht vor, zumal sich das Fluchtvorbringen der Bezugsperson als unglaubwürdig erwiesen habe. Es sei auch nicht zu erkennen, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit in römisch 40 (Äthiopien). Für die sieben weiteren Kinder der Bezugsperson seien bisher keine Einreiseanträge eingebracht worden, sodass es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich sein werde, mit ihren Geschwistern zusammenzuleben. Das Familienleben mit der Bezugsperson könne entweder durch Übersiedelung der Bezugsperson zu ihren Angehörigen oder aber durch regelmäßige Besuche aufrechterhalten werden. Schließlich werde die Bezugsperson, die laut ihren Angaben bereits bisher nur einmal monatlich telefonischen Kontakt mit ihren Kindern gehabt habe, den Kontakt zur Beschwerdeführerin auch von Österreich aus aufrechterhalten können. 4. Mit Schreiben vom 15.06.2021, zugestellt am gleichen Tag, wurde der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin die oben beschriebene Stellungnahme des BFA übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. 5. In der am 22.06.2021 an die ÖB Addis Abeba übermittelten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, die Behörde habe es im bisherigen Verfahren unterlassen, die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Die Ausführungen zur Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 seien unzutreffend. Die Wohnung der Bezugsperson verfüge über ein großes Zimmer, das Platz für die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin biete und mittels eines Raumtrenners geteilt werden könne. Die
ASVG ex lege bestehende Möglichkeit der Mitversicherung der Beschwerdeführerin als Angehörige ihrer Bezugsperson, die durch ihre Beschäftigung sozialversichert sei, sei von der Behörde nicht gewürdigt worden. Der Bezugsperson sei seitens ihres Arbeitgebers bereits die Verlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses zugesagt worden. Durch das weiterhin in Aussicht stehende monatliche Nettoeinkommen von EUR 1.286,42 unterschreite die Bezugsperson den Richtsatz für eine alleinstehende Erwachsene und ein Kind unter Berücksichtigung der Mietkosten und der freien Station lediglich um EUR 14,-. Diese geringe Differenz könne jedoch durch die Ersparnisse der Bezugsperson ausgeglichen werden. Für das Erfordernis der Erfüllung des Richtsatzes für Ehepaare gebe es keine gesetzliche Grundlage; vielmehr sei bei der Bewertung der Minderjährigkeit von nachziehenden Kindern der Zeitpunkt der Antragstellung heranzuziehen. Selbst wenn man von einer Unterschreitung des Einkommensrichtsatzes ausginge, wäre die Stattgabe des Antrages zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens iSd Art. 8 EMRK geboten. Die Annahme der Behörde, dass die Bezugsperson die Trennung des Familienverbandes durch ihre illegale Reisebewegung und Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz selbst herbeigeführt habe, sei aktenwidrig, zumal der Bezugsperson der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Trennung der Bezugsperson von ihren Kindern sei unfreiwillig auf Grund der Scheidung vom Kindesvater erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Behörde habe die Bezugsperson angegeben, mit der Beschwerdeführerin jede Woche Kontakt zu haben, sodass jedenfalls von einem aufrechten familiären Band auszugehen sei. Einander widersprechend seien die Ausführungen der Behörde, wonach die Gefährdungsvoraussetzungen iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Fall der Bezugsperson weiterhin vorliegen würden, eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Somalia in absehbarer Zeit aber für möglich erachtet werde. Tatsächlich komme eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat angesichts der subsidiären Schutzberechtigung der Bezugsperson nicht in Betracht. In derart gelagerten Fällen sei der mit der Verweigerung eines Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht in jedem Falle unzulässig, doch müsse hierfür ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehen. Ein solches sei aber nicht zu erkennen, denn die Bezugsperson sei unbescholten, bestreite ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und könnte auch den Unterhalt der Beschwerdeführerin selbst finanzieren. 5. In der am 22.06.2021 an die ÖB Addis Abeba übermittelten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, die Behörde habe es im bisherigen Verfahren unterlassen, die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Die Ausführungen zur Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 seien unzutreffend. Die Wohnung der Bezugsperson verfüge über ein großes Zimmer, das Platz für die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin biete und mittels eines Raumtrenners geteilt werden könne. Die
Paragraph 123, ASVG ex lege bestehende Möglichkeit der Mitversicherung der Beschwerdeführerin als Angehörige ihrer Bezugsperson, die durch ihre Beschäftigung sozialversichert sei, sei von der Behörde nicht gewürdigt worden. Der Bezugsperson sei seitens ihres Arbeitgebers bereits die Verlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses zugesagt worden. Durch das weiterhin in Aussicht stehende monatliche Nettoeinkommen von EUR 1.286,42 unterschreite die Bezugsperson den Richtsatz für eine alleinstehende Erwachsene und ein Kind unter Berücksichtigung der Mietkosten und der freien Station lediglich um EUR 14,-. Diese geringe Differenz könne jedoch durch die Ersparnisse der Bezugsperson ausgeglichen werden. Für das Erfordernis der Erfüllung des Richtsatzes für Ehepaare gebe es keine gesetzliche Grundlage; vielmehr sei bei der Bewertung der Minderjährigkeit von nachziehenden Kindern der Zeitpunkt der Antragstellung heranzuziehen. Selbst wenn man von einer Unterschreitung des Einkommensrichtsatzes ausginge, wäre die Stattgabe des Antrages zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten. Die Annahme der Behörde, dass die Bezugsperson die Trennung des Familienverbandes durch ihre illegale Reisebewegung und Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz selbst herbeigeführt habe, sei aktenwidrig, zumal der Bezugsperson der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Trennung der Bezugsperson von ihren Kindern sei unfreiwillig auf Grund der Scheidung vom Kindesvater erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Behörde habe die Bezugsperson angegeben, mit der Beschwerdeführerin jede Woche Kontakt zu haben, sodass jedenfalls von einem aufrechten familiären Band auszugehen sei. Einander widersprechend seien die Ausführungen der Behörde, wonach die Gefährdungsvoraussetzungen iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Fall der Bezugsperson weiterhin vorliegen würden, eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Somalia in absehbarer Zeit aber für möglich erachtet werde. Tatsächlich komme eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat angesichts der subsidiären Schutzberechtigung der Bezugsperson nicht in Betracht. In derart gelagerten Fällen sei der mit der Verweigerung eines Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht in jedem Falle unzulässig, doch müsse hierfür ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehen. Ein solches sei aber nicht zu erkennen, denn die Bezugsperson sei unbescholten, bestreite ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und könnte auch den Unterhalt der Beschwerdeführerin selbst finanzieren. 6. Mit Schreiben vom 23.06.2021 übermittelte die ÖB Addis Abeba dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die eingebrachte Stellungnahme mit dem Ersuchen um eine neuerliche Prüfung im Lichte des Art. 8 EMRK. 6. Mit Schreiben vom 23.06.2021 übermittelte die ÖB Addis Abeba dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die eingebrachte Stellungnahme mit dem Ersuchen um eine neuerliche Prüfung im Lichte des Artikel 8, EMRK. 7. Mit Schreiben vom 24.06.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der ÖB Addis Abeba mit, dass die ursprüngliche Stellungnahme aufrechterhalten werde. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2021 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels
Vm § 35 AsylG 2005. Dies wurde damit begründet, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen
G 2005 nicht erfüllt seien und eine Einreise der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2021 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005. Dies wurde damit begründet, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien und eine Einreise der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.
GVG als unbegründet ab. 10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2021 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend führt sie aus, österreichische Vertretungsbehörden seien nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Begründend führt sie aus, österreichische Vertretungsbehörden seien nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Dessen ungeachtet teile die Behörde die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erfüllt seien und eine Einreise der Beschwerdeführerin auch iSd Art. 8 EMRK nicht geboten sei. In Zusammenhang mit den Einkommensverhältnissen sei anzumerken, dass noch weitere sieben Kinder der Bezugsperson in XXXX aufhältig seien, für die ebenfalls Einreiseanträge zu erwarten seien, sodass eine künftig deutliche Unterschreitung des Richtsatzes absehbar sei. Die Abwägung nach Art. 8 EMRK falle zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, weil keine durch Asylgründe bedingte Trennung der Familie vorliege. Dessen ungeachtet teile die Behörde die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nicht erfüllt seien und eine Einreise der Beschwerdeführerin auch iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. In Zusammenhang mit den Einkommensverhältnissen sei anzumerken, dass noch weitere sieben Kinder der Bezugsperson in römisch 40 aufhältig seien, für die ebenfalls Einreiseanträge zu erwarten seien, sodass eine künftig deutliche Unterschreitung des Richtsatzes absehbar sei. Die Abwägung nach Artikel 8, EMRK falle zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, weil keine durch Asylgründe bedingte Trennung der Familie vorliege. 11. Am 02.09.2020 brachte die Beschwerdeführerin dagegen bei der ÖB Addis Abeba einen Vorlageantrag
GVG ein.11. Am 02.09.2020 brachte die Beschwerdeführerin dagegen bei der ÖB Addis Abeba einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG ein.
G 2005.1.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin, eine ledige Staatsangehörige Somalias, stellte am 24.12.2020 bei der ÖB Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“„
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
G 2005 ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit als deren Familienangehörige zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2020/20/0242). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Behörde offenkundig keine Zweifel am familiären Verhältnis zur Bezugsperson sowie am minderjährigen Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung hegte.Die Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesene und ledige Kind der Bezugsperson, sodass sie
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit als deren Familienangehörige zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 8.9.2021, Ra 2020/20/0242). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Behörde offenkundig keine Zweifel am familiären Verhältnis zur Bezugsperson sowie am minderjährigen Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung hegte.
G 2005 kann der Familienangehörige
Abs. 5 leg.cit. eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 leg.cit. erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4 (zur dreijährigen Wartefrist vgl. zuletzt VfGH 13.12.2022, E 933/2022, mit Hinweis auf EGMR 9.7.2021, Fall M.A. gg Dänemark, Appl. 6697/18).
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 kann der Familienangehörige
Absatz 5, leg.cit. eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg.cit. erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4, (zur dreijährigen Wartefrist vergleiche zuletzt VfGH 13.12.2022, E 933 aus 2022,, mit Hinweis auf EGMR 9.7.2021, Fall M.A. gg Dänemark, Appl. 6697/18). Der vorliegende Antrag wurde am 24.12.2020 und somit nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ab (seit 22.02.2017) rechtskräftiger Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eingebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass bei der Bezugsperson die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Status der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen; diese Einschätzung begegnet angesichts der notorischen allgemeinen Lage in Somalia und der Eigenschaft der Bezugsperson als alleinstehende Frau keinen offenkundigen Bedenken. Einem Auszug aus dem IZR ist im Übrigen zu entnehmen, dass der Status der subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson weiterhin aufrecht ist. 3.2. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005:3.2. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005: 3.2.1. Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen – abgesehen von der Ausnahme in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 – überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ an einen subsidiär Schutzberechtigten nach § 45 Abs. 12 NAG und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG setzt
12 Z 1 NAG die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach § 11 Abs. 5 NAG) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung
Sd Art. 8 EMRK erforderlich (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, mit Hinweis auf Erläut RV 996 BlgNR 25. GP, 2 und 5). Für die Frage, ob im Fall der Antragstellung nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 von der Erfüllung der Voraussetzungen
G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusehen ist, sind daher keine Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG anzustellen (vgl. VwGH aaO, Rn 26). 3.2.1. Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen – abgesehen von der Ausnahme in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 – überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ an einen subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG setzt
Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer eins, NAG die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, mit Hinweis auf Erläut Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 2 und 5). Für die Frage, ob im Fall der Antragstellung nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 von der Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzusehen ist, sind daher keine Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG anzustellen vergleiche VwGH aaO, Rn 26).
G 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen. Für die Auslegung dieser – § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist (vgl. VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294; 27.1.2021, Ra 2020/22/0191, jeweils mwN). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist daher im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017).
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen. Für die Auslegung dieser – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist vergleiche VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294; 27.1.2021, Ra 2020/22/0191, jeweils mwN). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist daher im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – antragsgebundene – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen (vgl. die – insoweit auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten übertragbaren – Erwägungen zum Status des Asylberechtigten in VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN).Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – antragsgebundene – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen vergleiche die – insoweit auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten übertragbaren – Erwägungen zum Status des Asylberechtigten in VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN). 3.2.2. Vor dem dargelegten Hintergrund ist zunächst der Auffassung nicht beizutreten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Prognose, ob ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, als minderjähriges Kind zu betrachten ist. Die Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt ist allein für die Frage maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin als Familienangehörige iSd Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 zu qualifizieren ist, die grundsätzlich vom persönlichen Anwendungsbereich des in §§ 34, 35 AsylG 2005 geregelten Familienverfahrens umfasst ist. Die davon unabhängige Beurteilung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 – die insgesamt die Vermeidung einer finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften durch den künftigen Aufenthalt des Fremden bezweckt – setzt hingegen eine Prognosebeurteilung voraus, die nur dann treffend durchgeführt werden kann, wenn ihr die zum Entscheidungszeitpunkt (der Behörde) tatsächlich bestehenden Verhältnisse zugrunde gelegt werden (vgl. idS zur Frage des zu berücksichtigenden Alters bei den zu prognostizierenden Einkünften VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden
G 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach § 11a Abs. 2 FPG und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des § 35 AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung eines neuen Visaantrages besteht (vgl. dazu VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorzunehmen. 3.2.2. Vor dem dargelegten Hintergrund ist zunächst der Auffassung nicht beizutreten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Prognose, ob ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, als minderjähriges Kind zu betrachten ist. Die Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt ist allein für die Frage maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin als Familienangehörige iSd Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 zu qualifizieren ist, die grundsätzlich vom persönlichen Anwendungsbereich des in Paragraphen 34, 35, AsylG 2005 geregelten Familienverfahrens umfasst ist. Die davon unabhängige Beurteilung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 – die insgesamt die Vermeidung einer finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften durch den künftigen Aufenthalt des Fremden bezweckt – setzt hingegen eine Prognosebeurteilung voraus, die nur dann treffend durchgeführt werden kann, wenn ihr die zum Entscheidungszeitpunkt (der Behörde) tatsächlich bestehenden Verhältnisse zugrunde gelegt werden vergleiche idS zur Frage des zu berücksichtigenden Alters bei den zu prognostizierenden Einkünften VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden
Paragraph 35, AsylG 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des Paragraph 35, AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung eines neuen Visaantrages besteht vergleiche dazu VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorzunehmen. 3.2.
Sd § 252 ASVG, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG erhöht sich der jeweilige Richtsatz für jedes Kind iSd Paragraph 252, ASVG, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
GH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177), müsste ein Haushaltseinkommen von zumindest EUR 1.748,56 (Richtsatz für Einzelpersonen + Richtsatz für Vollwaisen unter 24 = EUR 1.553,01 zuzüglich Miete, abzüglich der freien Station [500,- – 304,45 = 195,55) zur Verfügung stehen, sodass auch im Fall dieser für die Beschwerdeführerin günstigeren Berechnungsmethode von einem nicht ausreichenden Haushaltseinkommen auszugehen wäre. Legte man im Fall der unter 24 Jahre alten Beschwerdeführerin den Richtsatz für Vollwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG, der für das Jahr 2021 EUR 552,53 betrug, zugrunde vergleiche die Erwägungen in VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177), müsste ein Haushaltseinkommen von zumindest EUR 1.748,56 (Richtsatz für Einzelpersonen + Richtsatz für Vollwaisen unter 24 = EUR 1.553,01 zuzüglich Miete, abzüglich der freien Station [500,- – 304,45 = 195,55) zur Verfügung stehen, sodass auch im Fall dieser für die Beschwerdeführerin günstigeren Berechnungsmethode von einem nicht ausreichenden Haushaltseinkommen auszugehen wäre. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt (EUR 1.739,42 brutto) und der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Richtsätze (der Richtsatz für alleinstehende Personen
1 lit. a sublit. bb ASVG beträgt für das Jahr 2023 EUR 1.110,26; jener für Vollwaisen vor Vollendung des 24. Lebensjahres EUR 613,16) nicht erreicht werden dürfte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt (EUR 1.739,42 brutto) und der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Richtsätze (der Richtsatz für alleinstehende Personen
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG beträgt für das Jahr 2023 EUR 1.110,26; jener für Vollwaisen vor Vollendung des
4 leg.cit. genannten Tatbestände erfüllt, nicht als anspruchsberechtigte Angehörige gilt. 3.2.5. Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz einer in Österreich leistungspflichtigen Versicherung verfügt vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0081). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Personenkreis angehört, der im Fall eines Inlandsaufenthaltes ex lege pflichtversichert ist, zumal sie
Paragraph 123, ASVG als volljähriges Kind der Bezugsperson, das keinen der in Absatz 4, leg.cit. genannten Tatbestände erfüllt, nicht als anspruchsberechtigte Angehörige gilt. 3.2.
G 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.3.3.1. Wird – wie hier – der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Der Status subsidiär Schutzberechtigter und damit auch deren Aufenthaltsrecht ist vor dem Hintergrund der bloß vorübergehenden Zuerkennung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr und der Möglichkeit der Verlängerung für die Dauer von jeweils zwei Jahre von vornherein provisorischer Natur. Dieser – zumindest anfänglich – vorübergehende Charakter des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts des Aufenthaltsrechts etwa im Falle der Besserung der Sicherheitslage rechtfertigen es, den Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter – und damit auch eine Verfestigung des Aufenthalts dieser Personen im Staatsgebiet – im Hinblick auf deren unsicheren Aufenthaltsstatus erst nach einer bestimmten Wartefrist zuzulassen (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua.).Der Status subsidiär Schutzberechtigter und damit auch deren Aufenthaltsrecht ist vor dem Hintergrund der bloß vorübergehenden Zuerkennung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr und der Möglichkeit der Verlängerung für die Dauer von jeweils zwei Jahre von vornherein provisorischer Natur. Dieser – zumindest anfänglich – vorübergehende Charakter des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts des Aufenthaltsrechts etwa im Falle der Besserung der Sicherheitslage rechtfertigen es, den Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter – und damit auch eine Verfestigung des Aufenthalts dieser Personen im Staatsgebiet – im Hinblick auf deren unsicheren Aufenthaltsstatus erst nach einer bestimmten Wartefrist zuzulassen vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua.). Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 iVm § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung iSd Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 mwN). Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Absatz 5, nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, aus. Vielmehr setzt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung iSd Artikel 8, ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 mwN). Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ...
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten“ ist.Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ...
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten“ ist. Demnach setzt eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Abs. 5 leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus (vgl. wiederum VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Demnach setzt eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Absatz 5, leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus vergleiche wiederum VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). 3.3.2. Derartige Feststellungen fehlen im vorliegenden Fall: Vorweg ist festzuhalten, dass bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegende familiäre Situation abzustellen ist, sodass die diesbezügliche Prüfung nicht unter der Annahme zu erfolgen hat, dass es sich bei der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin um ein minderjähriges Kind der Bezugsperson handelt, dessen Kindeswohl vorrangige Berücksichtigung zu finden hat (vgl. idS EuGH 1.8.2022, Rs. C‑279/20, XC, Rz 55 ff.). Vorweg ist festzuhalten, dass bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegende familiäre Situation abzustellen ist, sodass die diesbezügliche Prüfung nicht unter der Annahme zu erfolgen hat, dass es sich bei der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin um ein minderjähriges Kind der Bezugsperson handelt, dessen Kindeswohl vorrangige Berücksichtigung zu finden hat vergleiche idS EuGH 1.8.2022, Rs. C‑279/20, XC, Rz 55 ff.). Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Bejahung eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein von Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet (vgl. EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105/2018, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 7.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15).Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Bejahung eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein von Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet vergleiche EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105 aus 2018,, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 7.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15). Der EuGH ging in seinem Urteil vom 01.08.2022, Rs. C‑279/20, XC, Rz 55 ff., in einer (anders als die vorliegende) unter die Familienzusammenführungsrichtlinie fallenden Konstellation davon aus, dass Art. 16 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieses Kind Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen.Der EuGH ging in seinem Urteil vom 01.08.2022, Rs. C‑279/20, XC, Rz 55 ff., in einer (anders als die vorliegende) unter die Familienzusammenführungsrichtlinie fallenden Konstellation davon aus, dass Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieses Kind Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen. Die ledige Beschwerdeführerin war zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde 18 Jahre alt. Ihr Vater war im Jahr 2018 verstorben. Dass das Familienleben zu ihrer Mutter infolge ihrer Ausreise aus Somalia gänzlich erloschen wäre, ist nicht zu erkennen, zumal laut Aussagen der Bezugsperson ein regelmäßiger telefonischer Kontakt aufrechterhalten wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter eine dauerhafte Beschränkung des wechselseitigen Kontaktes auf gelegentliche Telefonate im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen haben, sondern es hätte näherer Feststellungen zum familiären Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, zu den Gründen der räumlichen Trennung, zu den aktuellen Lebensumständen der Beschwerdeführerin und insbesondere zur Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortzusetzen (sei es durch Zusammenleben oder in geringerer Intensität durch Besuche), bedurft. Dabei ist festzuhalten, dass der aufrechte Status der subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson einer Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat grundsätzlich entgegensteht. Nähere Feststellungen zum Aufenthalt(sstatus) der Beschwerdeführerin in Äthiopien, ihren dortigen Lebensumständen und einer allfälligen Möglichkeit, ein Familienleben mit ihrer Mutter in diesem Staat (oder einem anderen Staat) fortzusetzen, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0146 bis 0149-15). Dabei ist festzuhalten, dass der aufrechte Status der subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson einer Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat grundsätzlich entgegensteht. Nähere Feststellungen zum Aufenthalt(sstatus) der Beschwerdeführerin in Äthiopien, ihren dortigen Lebensumständen und einer allfälligen Möglichkeit, ein Familienleben mit ihrer Mutter in diesem Staat (oder einem anderen Staat) fortzusetzen, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht vergleiche VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0146 bis 0149-15). Darüber hinaus wäre fallbezogen auch zu prüfen, ob die Trennung der Familie aus den Gründen erfolgt ist, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt hat, und nicht aus anderen (etwa wirtschaftlichen) Gründen die Entscheidung getroffen wurde, dass zunächst die Bezugsperson als „Ankerperson“ nach Europa reist (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284; 26.4.2021, Ra 2020/01/0025, Rn. 18).Darüber hinaus wäre fallbezogen auch zu prüfen, ob die Trennung der Familie aus den Gründen erfolgt ist, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt hat, und nicht aus anderen (etwa wirtschaftlichen) Gründen die Entscheidung getroffen wurde, dass zunächst die Bezugsperson als „Ankerperson“ nach Europa reist vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284; 26.4.2021, Ra 2020/01/0025, Rn. 18). Die Ausführungen der belangten Behörde, die sich darauf beschränken, dass eine fluchtbedingte Trennung nicht vorliege, weil die Fluchtgründe der Bezugsperson als unglaubwürdig erachtet worden seien und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sei, greifen vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu kurz. Es ist anzumerken, dass die Beschwerde der Bezugsperson im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Die Aktenlage gibt (auch unter Zugrundelegung ihres Vorbringens, nach der Scheidung vom Kindesvater den gemeinsamen Haushalt verlassen haben zu müssen) keinen Aufschluss darüber, weshalb sich die Bezugsperson in der Folge zur Ausreise aus Somalia unter Zurücklassung ihrer Kinder entschlossen hat. Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben beziehungsweise den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben beziehungsweise den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 3.4.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Zwar fehlt es – soweit erkennbar – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Haushaltseinkommens in einer Konstellation, in der ein volljähriges Kind zu einem subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen nachzieht. Die vorliegende Entscheidung hängt jedoch, wie dargelegt, nicht von dieser Rechtsfrage ab, zumal jedenfalls die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (Krankenversicherungsschutz) nicht erfüllt ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Zwar fehlt es – soweit erkennbar – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Haushaltseinkommens in einer Konstellation, in der ein volljähriges Kind zu einem subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen nachzieht. Die vorliegende Entscheidung hängt jedoch, wie dargelegt, nicht von dieser Rechtsfrage ab, zumal jedenfalls die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (Krankenversicherungsschutz) nicht erfüllt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2249084.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.