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{'item': 'W221 2254709-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW221 2254709-1 Spruch, W221 2254709-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 09.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass ihr schriftlich bestätigt werden möge, dass sie am 01.07.2021 in der Postfiliale XXXX ihren Dienst antreten wollte, Ihr jedoch der Dienstantritt verweigert mit dem Hinweis, dass sie in einem § 14 BDG-Verfahren geführt werden, worden sei. Mit Schreiben vom 09.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass ihr schriftlich bestätigt werden möge, dass sie am 01.07.2021 in der Postfiliale römisch 40 ihren Dienst antreten wollte, Ihr jedoch der Dienstantritt verweigert mit dem Hinweis, dass sie in einem Paragraph 14, BDG-Verfahren geführt werden, worden sei. Mit Schreiben vom 16.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin unter anderem davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt wird, ihre Anträge auf Erlassung von Weisungen näher beschriebenen Inhaltes und auf Ausstellung der beantragten schriftlichen Bestätigung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, ihrem Feststellungsbegehren bezüglich des Untersuchungstermins aufgrund des Terminfehlers hingegen stattzugeben. Mit Schreiben vom 01.10.2021 erstattete die Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf – im hier wesentlichen Punkt – Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (Antragspunkt 6.) wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (Spruchpunkt

  1. des Bescheides). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dieser Antrag auf ein aktives Tun, nämlich die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung über einen von der Beschwerdeführerin gewünschten Sachverhalt abziele, wofür jedoch keine Rechtsgrundlage bestehe. Ausdrücklich nur gegen diesen Spruchpunkt
  2. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass ihr am 01.07.2021 der Dienstantritt verweigert worden sei und die belangte Behörde ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt habe, da sie im Unklaren darüber belassen worden wäre, ob sie vom Dienst freigestellt, im Krankenstand sei oder ein Verfahren gemäß § 14 BDG geführt werde. Zudem sei kein aktives Tun der Behörde gefordert worden, sondern die Abklärung über ein Rechtsverhältnis und lägen die gesetzlichen und in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung herausgebildeten Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid vor.Ausdrücklich nur gegen diesen Spruchpunkt
  3. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass ihr am 01.07.2021 der Dienstantritt verweigert worden sei und die belangte Behörde ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt habe, da sie im Unklaren darüber belassen worden wäre, ob sie vom Dienst freigestellt, im Krankenstand sei oder ein Verfahren gemäß Paragraph 14, BDG geführt werde. Zudem sei kein aktives Tun der Behörde gefordert worden, sondern die Abklärung über ein Rechtsverhältnis und lägen die gesetzlichen und in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung herausgebildeten Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid vor. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 02.07.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin angewiesen, sich am 24.06.2021 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom 09.07.2021, dass ihr schriftlich bestätigt werden möge, dass sie am 01.07.2021 in der Postfiliale XXXX ihren Dienst antreten wollte, ihr jedoch der Dienstantritt verweigert wurde mit dem Hinweis, dass sie in einem § 14 BDG-Verfahren geführt werde.Die Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom 09.07.2021, dass ihr schriftlich bestätigt werden möge, dass sie am 01.07.2021 in der Postfiliale römisch 40 ihren Dienst antreten wollte, ihr jedoch der Dienstantritt verweigert wurde mit dem Hinweis, dass sie in einem Paragraph 14, BDG-Verfahren geführt werde.
  5. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn er das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Die mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn er das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zu Spruchpunkt A) Die belangte Behörde hat den hier gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Es ist demnach nur zu prüfen, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Schreiben vom 09.07.2021 eine schriftliche Bestätigung darüber, dass sie am 01.07.2021 den Dienst in der Postfiliale XXXX antreten habe wollen, ihr das jedoch unter Verweis auf ein laufendes Verfahren gemäß § 14 BDG verweigert worden sei (Antragspunkt 6.). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Schreiben vom 09.07.2021 eine schriftliche Bestätigung darüber, dass sie am 01.07.2021 den Dienst in der Postfiliale römisch 40 antreten habe wollen, ihr das jedoch unter Verweis auf ein laufendes Verfahren gemäß Paragraph 14, BDG verweigert worden sei (Antragspunkt 6.). Dieser Antrag wurde dem klaren Wortlaut entsprechend von der Behörde als Aufforderung zu einer konkreten Handlung („schriftlich bestätigt“) und damit ein aktives Tun interpretiert. Auch auf Vorhalt im Parteiengehör vom 16.09.2021, dass ein solcher Antrag unzulässig sei, legte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2021 keine andere Interpretation nahe oder änderte ihren Antrag, sondern führte lediglich erklärend aus, dass das Begehren damit im Zusammenhang stünde, dass sie bis zu ihrem – der Dienstbehörde angekündigten Dienstantritt am 01.07.2021 – nicht gewusst habe, dass sie – aus ihrer Sicht grundlos – weiterhin in einem Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG geführt werde. Dieser Antrag wurde dem klaren Wortlaut entsprechend von der Behörde als Aufforderung zu einer konkreten Handlung („schriftlich bestätigt“) und damit ein aktives Tun interpretiert. Auch auf Vorhalt im Parteiengehör vom 16.09.2021, dass ein solcher Antrag unzulässig sei, legte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2021 keine andere Interpretation nahe oder änderte ihren Antrag, sondern führte lediglich erklärend aus, dass das Begehren damit im Zusammenhang stünde, dass sie bis zu ihrem – der Dienstbehörde angekündigten Dienstantritt am 01.07.2021 – nicht gewusst habe, dass sie – aus ihrer Sicht grundlos – weiterhin in einem Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG geführt werde. Erst in ihrer Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid führt sie nun aus, dass es sich um ein Begehren auf bescheidmäßige Feststellung handle, das im vorliegenden Fall auch zulässig sei, da es um die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (Nichtzulassung zum Dienstantritt) gehe, durch den die „aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten“ von ihr als Beamtin berührt werden. Es gehe um die Abklärung eines Rechtsverhältnisses derart, ob die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt dienstfreigestellt gewesen sei, sich im Krankenstand befunden habe oder ein Ruhestandversetzungsverfahren nach § 14 BDG geführt worden sei. Erst in ihrer Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid führt sie nun aus, dass es sich um ein Begehren auf bescheidmäßige Feststellung handle, das im vorliegenden Fall auch zulässig sei, da es um die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (Nichtzulassung zum Dienstantritt) gehe, durch den die „aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten“ von ihr als Beamtin berührt werden. Es gehe um die Abklärung eines Rechtsverhältnisses derart, ob die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt dienstfreigestellt gewesen sei, sich im Krankenstand befunden habe oder ein Ruhestandversetzungsverfahren nach Paragraph 14, BDG geführt worden sei. Somit bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde inhaltlich gar nicht, dass der Antrag im Verständnis seines ursprünglichen Wortlauts auf ein aktives Tun gerichtet war und daher mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig wäre. Soweit sie aber in den Raum stellt, dass ihr Antrag auch anders hätte verstanden werden können, zeigt sie damit die Zulässigkeit ihres Antrages nicht auf, weil die Behörde nach dem klaren Wortlaut des Antrages auf Ausstellung einer Bestätigung und Vorhalt ihres Verständnisses des Antrages samt Hinweis auf dessen Unzulässigkeit, diesen zurecht zurückgewiesen hat. Mit der nun in der Beschwerde dargelegten Interpretationsmöglichkeit überschreitet die Beschwerdeführerin den Wortlaut ihres Antrages und damit auch die Möglichkeit, ihren Antrag nach § 13 Abs. 8 AVG abzuändern.Mit der nun in der Beschwerde dargelegten Interpretationsmöglichkeit überschreitet die Beschwerdeführerin den Wortlaut ihres Antrages und damit auch die Möglichkeit, ihren Antrag nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG abzuändern. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Wie weit eine Antragsänderung konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Modifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nämlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. „Sache“ des Berufungsverfahrens ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Da die Verwaltungsgerichte funktionell an die Stelle der Berufungsbehörden getreten sind, die sie insofern abgelöst haben, gilt diese Rechtsprechung gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001).Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Wie weit eine Antragsänderung konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG solchen Modifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nämlich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. „Sache“ des Berufungsverfahrens ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Da die Verwaltungsgerichte funktionell an die Stelle der Berufungsbehörden getreten sind, die sie insofern abgelöst haben, gilt diese Rechtsprechung gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001). Entscheidend ist daher, ob sich der von der Beschwerdeführerin geänderte Antrag noch auf jene Sache bezieht, die Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil sich der geänderte Antrag der Beschwerdeführerin auf die Erlassung einer anderen Bescheidart, nämlich auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides anstelle des ursprünglich beantragten Antrags auf Ausstellung einer Bestätigung bezieht. Letztlich ist nicht einmal der genaue Wortlaut des nunmehr begehrten Feststellungsantrags klar: So stellt die Beschwerdeführerin in den Raum eine Weisung erhalten zu haben, am 01.07.2021 nicht zum Dienst anzutreten, sodass sie ein Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser allenfalls erfolgten Weisung geltend macht und andererseits führt sie aus, dass sie geklärt bzw. festgestellt haben möchte, ob sie zum damaligen Zeitpunkt dienstfreigestellt gewesen sei, sich im Krankenstand befunden habe oder ein Ruhestandversetzungsverfahren nach § 14 BDG geführt worden sei. Schon daraus und aus den damit zusammenhängenden Fragen (Gab es überhaupt eine solche Weisung, wer hat sie ausgesprochen, wurde dagegen remonstriert?) zeigt sich, dass es sich um ein anderes Verfahren handelt.Letztlich ist nicht einmal der genaue Wortlaut des nunmehr begehrten Feststellungsantrags klar: So stellt die Beschwerdeführerin in den Raum eine Weisung erhalten zu haben, am 01.07.2021 nicht zum Dienst anzutreten, sodass sie ein Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser allenfalls erfolgten Weisung geltend macht und andererseits führt sie aus, dass sie geklärt bzw. festgestellt haben möchte, ob sie zum damaligen Zeitpunkt dienstfreigestellt gewesen sei, sich im Krankenstand befunden habe oder ein Ruhestandversetzungsverfahren nach Paragraph 14, BDG geführt worden sei. Schon daraus und aus den damit zusammenhängenden Fragen (Gab es überhaupt eine solche Weisung, wer hat sie ausgesprochen, wurde dagegen remonstriert?) zeigt sich, dass es sich um ein anderes Verfahren handelt. Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 09.07.2021 auf Ausstellung einer Bestätigung durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin steht es frei, einen konkreten Feststellungsantrag bei der Behörde zu stellen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W221.2254709.1.00

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